VV-FachV-StF
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VV-FachV-StF: Konzept zur modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz

Das Konzept zur modularen Qualifizierung im fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 49 ff. der Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz (FachV-StF) vom 15. November 2011 (GVBl S. 579, BayRS 2038-3-5-6-F); es findet in den Fällen des § 56 FachV-StF entsprechende Anwendung, soweit es um die nähere Ausgestaltung der §§ 49 bis 55 FachV-StF geht.

1.  Zuständigkeit und Verfahren (§ 49 FachV-StF)

¹Die jeweiligen Ernennungsbehörden sind für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung ihrer Beamten und Beamtinnen mit dem fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz zuständig. ²Sie tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. ³Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
¹Die Zahl der Beamten und Beamtinnen, die erstmals an Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können, ist von den zuständigen Behörden jährlich festzustellen. ²Ferner unterrichten die zuständigen Behörden diese schriftlich über die – für die jeweiligen Ämter gemäß Nr. 3 – zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ³Beamte und Beamtinnen, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, haben dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären.

2.  Teilnahme

¹Beamte und Beamtinnen können an der modularen Qualifizierung teilnehmen, wenn sie in der letzten periodischen Beurteilung eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 2 LlbG erhalten haben (Art. 20 Abs. 4 LlbG). ²Diese darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 51 Satz 1 FachV-StF erfüllt sind.

3.  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

Die folgenden Übersichten regeln unter Beachtung des § 52 FachV-StF Inhalt, Dauer und Abschluss der Maßnahmen.
A 5 oder A 6
Praxistraining Konfliktmanagement und Kommunikation
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 5 oder A 6
Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 6
24 bis 34 UE
Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9
Schlüsselkompetenzen
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A9
Controlling und Organisation
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 9
(allgemeiner Bereich)
32 UE
Mündliche Prüfung
A 9
(IuK-Bereich)
30 UE
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht
34 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 13
(A 14 bei Beamten und Beamtinnen, die im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eingesetzt sind)
Vertiefung
Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 13
30 bis 34 UE
Mündliche Prüfung
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 13
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der Praxis der jeweiligen Ernennungsbehörde
30 bis 34 UE
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Personalmanagement und Finanzmanagement
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 12, A 13
Vertiefung
Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 9
Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht
32 UE
Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9
Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9
Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 9
Beamten-, Tarif- und Haushaltsrecht
32 UE
Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9
Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9
Controlling und Organisation
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 9
ITIL V 3 Foundation
30 UE
Mündliche Prüfung
A 8 oder A 9
Praxistraining
Konfliktmanagement
und Kommunikation
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9
Projektmanagement
24 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 8 oder A 9
LOGIK des Programmierens
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 13
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der Praxis der jeweiligen Ernennungsbehörde
30 bis 34 UE
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Soziale
Kompetenzen
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 12, A 13
Vertiefung
Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
(Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten)
A 13
Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an der Praxis der jeweiligen Ernennungsbehörde
30 bis 34 UE
Mündliche Prüfung
A 11, A 12 oder A 13
Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 11, A 12 oder A 13
Verfahren IuK, Organisation, Controlling
30 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme
A 12, A 13
Vertiefung
Führungskompetenz als Führungsworkshop
32 UE
Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme

4.  Teilnahmenachweis

¹Die Maßnahmen schließen mit mündlichen Prüfungen oder Teilnahmebescheinigungen ab. ²Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen sind zu begründen (vgl. §§ 54 Abs. 4 Satz 7, Abs. 5 Satz 4 FachV-StF).
¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen im Anschluss an die Prüfung mündlich mitzuteilen. ²Nachweise über eine erfolgreiche Teilnahme und das Bestehen der mündlichen Prüfung sind den Teilnehmern und Teilnehmerinnen spätestens vier Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme zu übermitteln.
¹Die zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung gemäß § 54 Abs. 6 FachV-StF fest. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist eine Voraussetzung für Beförderungen in Ämter ab Besoldungsgruppe A 7, A 10 bzw. A 14 (Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG).  ³Beamte und Beamtinnen am Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, die sich für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 modular qualifizieren, erhalten nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahmen „Verwaltungsmanagement, Haushalts- und Dienstrecht “, „Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht“ und „Rechtliche Methodenkompetenz ausgerichtet an den Dienstposten des StMFH“ eine Teilfeststellung über den erreichten Stand (Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG). ⁴Sie ist Voraussetzung für eine Beförderung nach A 14. ⁵Für Beförderungen in Ämter ab der Besoldungsgruppe A 15 bedarf es der Feststellung über den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme „Vertiefung Führungskompetenz als Führungsworkshop“. ⁶Die Feststellung sowie die Teilfeststellung ist den Teilnehmern und Teilnehmerinnen zu übermitteln.

5.  Übergangsregelung für Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2020 mit Maßnahmen zur modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 (mQ14) begonnen haben

Beamte und Beamtinnen, die vor dem 1. Januar 2020 mit Maßnahmen zur modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 (mQ14) nach Nr. 3 Übersicht 3 begonnen haben, absolvieren grundsätzlich anstelle der Maßnahme „Staatsrecht, Europarecht, Verwaltungsrecht“ die Maßnahme „Verfahren IuK, Organisation, Controlling“.

6.  Beteiligung und Genehmigung

6.1  Beteiligung

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
– der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
– die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium der Finanzen gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
– die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium der Finanzen gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

6.2  Genehmigung

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

7.  Geltung

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
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