VV-ModQV-StMI
DE - Landesrecht Bayern

VV-ModQV-StMI: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung der modularen Qualifizierung

Auf Grund von Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) in Verbindung mit §§ 1 ff. der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern mit Genehmigung des Landespersonalausschusses folgende Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der modularen Qualifizierung:

1.  Zuständigkeit und Verfahren

1.1 

¹Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im

1.2 

¹Die Anmeldung für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung im Bereich der Obersten Baubehörde und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, im Übrigen wird diese Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV auf die Ernennungsbehörden übertragen. ²Die zuständigen Behörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Anmeldereihenfolge fest. ³Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie die Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses schriftlich über die gemäß Nr. 3 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ⁴Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde.

2.  Zusätzliche Teilnahmevoraussetzungen im Bereich der Bayerischen Polizei

Unbeschadet des § 3 Satz 1 ModQV können Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Polizei außerhalb der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an Maßnahmen der modularen Qualifizierung erst teilnehmen, wenn sie zur Qualifizierung
– für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 9 / A 11 und
– für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 einen Dienstposten mindestens der Wertigkeit A 13 / A 14
besetzen (§ 3 Sätze 2 und 4 ModQV).

3.  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

3.1 

¹Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den anliegenden Übersichten geregelt. ²Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 von zwölf Monaten liegen.

3.2 

Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

4.  Nachweis der Teilnahme

4.1 

¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich mitgeteilt. ²Die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle teilt das Ergebnis der für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Behörde schriftlich mit. ³Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung auf Verlangen gegenüber den Teilnehmerinnen und Teilnehmern schriftlich.

4.2 

¹Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) wird den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt; die für die Anmeldung gemäß Nr. 1.2 Satz 1 zuständige Behörde wird gleichzeitig informiert. ²Im Fall einer nicht erfolgreichen Teilnahme begründet die nach Nr. 1.1 Satz 1 zuständige Stelle die Entscheidung schriftlich.

4.3 

¹Die oberste Dienstbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

5.  Übergangsregelung

5.1 

¹Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 in der Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV befinden, können zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens nach §§ 46, 51 LbV und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG wählen. ²Der Wechsel in das System der modularen Qualifizierung ist gegenüber der nach Nr. 1.2 Satz 1 zuständigen Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung schriftlich zu erklären. ³Die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen können auf Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, soweit diese inhaltlich vergleichbar sind und nicht mit einer Prüfung abschließen.

5.2 

¹Beamtinnen und Beamte der Bayerischen Polizei, für die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist und die einen Dienstposten innehaben, der eine Beförderung in die Besoldungsgruppe A 12 ermöglicht, absolvieren zur Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 12 ein geeignetes Modul aus den anliegenden Übersichten, welches nicht mit einer Prüfung abschließt (§ 11 Abs. 3 ModQV). ²Die Feststellung über den erfolgreichen Abschluss ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG Voraussetzung für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12.

6.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor

Anhang 

Markierungen
Leseansicht