VV-ModQV-StMWFK
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VV-ModQV-StMWFK: Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung

Das Konzept des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst zur Durchführung der modularen Qualifizierung enthält die nähere Ausgestaltung des Art. 20 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, ber. S. 764, BayRS 2030-1-4-F) sowie der §§ 2 bis 6 und 11 der Verordnung zur Durchführung der Modularen Qualifizierung (ModQV) vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 538, BayRS 2038-5-1-1-I).

1.  Zuständigkeit und Verfahren

¹Die Zuständigkeit für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung wird gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ModQV auf die im Anhang benannten öffentlich-rechtlichen Fortbildungseinrichtungen und Behörden übertragen. ²Die zuständigen Stellen tragen dafür Sorge, dass die vorgesehenen Maßnahmen entsprechend dem jeweiligen Bedarf regelmäßig durchgeführt werden. ³Dem modularen Aufbau ist dabei Rechnung zu tragen.
¹Die Anmeldung zur Teilnahme an der modularen Qualifizierung erfolgt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 ModQV durch die Ernennungsbehörden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. ²Die jeweiligen Ernennungsbehörden bestimmen die Beamtinnen und Beamten, die erstmals an den jeweiligen Maßnahmen der modularen Qualifizierung teilnehmen können und legen erforderlichenfalls eine Reihenfolge fest. ³Sie unterrichten die angemeldeten Teilnehmerinnen und Teilnehmer schriftlich über die gemäß Nr. 2 zu absolvierenden Maßnahmen sowie deren Terminierung. ⁴Beamtinnen und Beamte, die an der modularen Qualifizierung nicht teilnehmen oder den Beginn der modularen Qualifizierung oder einzelner Maßnahmen verschieben möchten, erklären dies schriftlich gegenüber der jeweiligen Ernennungsbehörde.

2.  Inhalt und Dauer der Maßnahmen

Die nähere Ausgestaltung von Inhalt und Dauer der jeweiligen Maßnahmen gemäß § 4 ModQV wird in den Anlagen geregelt.
¹Zwischen dem Beginn der ersten Maßnahme und der Prüfung am Ende der letzten Maßnahme soll mindestens ein Zeitraum von sechs Monaten, bei der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Zeitraum von zwölf Monaten liegen. ²Die modulare Qualifizierung darf nicht vor Erreichen eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 bzw. A 13 abgeschlossen werden.
Inhaltlich vergleichbare Fortbildungen und sonstige Qualifizierungsmaßnahmen können durch die jeweiligen Ernennungsbehörden im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen.

3.  Nachweis der Teilnahme

¹Das Ergebnis der mündlichen Prüfung nach § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ModQV ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von den Prüferinnen bzw. Prüfern im Anschluss an die Prüfung mündlich und der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde schriftlich mitzuteilen. ²Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, ist die Entscheidung auf Verlangen schriftlich zu begründen.
¹Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ModQV) soll den Teilnehmerinnen und Teilnehmern von der jeweils zuständigen Ernennungsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme übermittelt werden. ²Im Falle einer nicht erfolgreichen Teilnahme ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
¹Der Abschluss der Modularen Qualifizierung wird gemäß § 6 Abs. 5 ModQV in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 5 ZustV-WFKM festgestellt. ²Die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses ist gemäß Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG eine Voraussetzung für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

4.  Übergangsregelung

¹Beamtinnen und Beamte, die am 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach §§ 46, 51 LbV (§ 11 Abs. 1 Satz 2 ModQV). ²Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 oder 51 LbV in der Einführungszeit befinden, können bis spätestens zwei Monate nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst (KWMBl) wählen, ob sie das Aufstiegsverfahren nach dem bis 31. Dezember 2010 geltenden Recht oder die modulare Qualifizierung nach den ab dem 1. Januar 2012 geltenden Regelungen absolvieren wollen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 ModQV). ³Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber den jeweils zuständigen Ernennungsbehörden schriftlich zu erklären. ⁴Eine Anrechnung von bereits absolvierten Fortbildungsveranstaltungen erfolgt nach Maßgabe von Nr. 2 Abs. 2 dieser Bekanntmachung.
¹Beamte und Beamtinnen, die gemäß § 46 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung aufgestiegen sind, können sich für Ämter und Dienstposten, die nicht dem bisherigen Verwendungsbereich entsprechen, modular weiterqualifizieren. ²Für die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 ist eine Maßnahme mit rechtlichem Schwerpunkt der

5. 

Für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, die durch die

6. 

Die Beamten und Beamtinnen der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Dienst, können statt zu den Maßnahmen der
Erfolgt die Anmeldung zu den Maßnahmen des Konzepts der Bayerischen Verwaltungsschule, ist bei

7.  Beteiligung und Genehmigung

7.1  Beteiligung

Bei der Erstellung dieses Konzepts sind beteiligt worden:
der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 7 und 8 BayPVG,
die Hauptschwerbehindertenvertretung beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX,
die Gleichstellungsbeauftragte beim Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 18 Abs. 2 BayGlG.

7.2  Genehmigung

Der Landespersonalausschuss hat dieses Konzept gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 1 LlbG genehmigt.

8.  Geltung

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Dr. Adalbert Weiß
Ministerialdirektor

Anlagenverzeichnis 

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