Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
1. Rechtliche Grundlagen
1.1 Beihilferechtliche Grundlage
Die Beihilfen sind nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 freigestellt.
1.2 Landesrechtliche Grundlagen
¹Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. ²Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. ³Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden. ⁴Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO).
2. Zweck der Zuwendung
Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken und einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Vertrauensbildung beim Verbraucher leisten.
3. Gegenstand der Förderung
¹Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. ²Diese obligatorischen Kontrollen erfolgen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.
4. Begünstigte
¹Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, deren Betrieb ein KMU-Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 ist und die an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ teilnehmen. ²Ausgeschlossen von der Förderung sind:
– Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission befinden,
– Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
5. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der obligatorischen Kontrollen gewährleisten (Lizenznehmer) und mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) als Zeichenträger einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben.
6. Zuwendungsvoraussetzungen
6.1
Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
6.2
¹Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. ²Die Prüfeinrichtung muss nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. ³Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.
6.3
¹Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. ²Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.
7. Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers
¹Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
– die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
– die eingesetzten Zertifizierungsstellen nach DIN EN 45011 bzw. spätestens ab 15. September 2015 nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
²Die Lizenznehmer müssen sich zudem verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.
8. Art und Umfang der Förderung/Beihilfe
¹Die Zuwendung an die Lizenznehmer erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. ²Die Beihilfe an die begünstigten Betriebe erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die begünstigten Beihilfeempfänger nach Nr. 4 dieser Richtlinie, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. ³Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Kosten der obligatorischen Kontrolle. ⁴Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. ⁵Der maximale Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 141 Euro für Kontrollen in den tierischen Produktbereichen sowie 106 Euro für Kontrollen in den pflanzlichen Produktbereichen.
9. Verpflichtungen des Begünstigten
9.1
Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Antragstellung durch den Begünstigten sicherzustellen, dass dieser die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zulässt.
9.2
¹Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. ²Die Einhaltung der spezifischen Kriterien hat der Zuwendungsempfänger mit dem Begünstigten vertraglich zu regeln. ³Die spezifischen Kriterien sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. ⁴Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:
9.2.1 Tierische Produktbereiche
9.2.1.1
Eier
– Ausschließlich Boden- und Freilandhaltung
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Einsatz von NSP-Enzymen bei der Verfütterung von Triticale, Roggen oder Gerste an Legehennen
– Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel
– Luftkammerhöhe maximal 4 mm
– Maximal 3 % Schmutz- und Knickeier-Anteil (maximal 11 Stück im 360er Gebinde)
– Gewichtsklassen XL, L, M und S (nur in Extragebinde)
– Mindestanforderungen an die Eiklarqualität: Median der Gallertartigkeit des Eiklars bei frischen Eiern mindestens 70 Haugh Units (Toleranzbereich 8 Units)
– Salmonellenuntersuchung anhand zusätzlicher Stichproben von jeweils 10 Eiern im Quartal
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.2
Gehegewild/Fleisch von Gehegewild
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Nur gesunde Jungtiere bis zu einem Alter von 22 Monaten
– Mit guter Ausprägung fleischtragender Körperpartien
– Grundsätzliches Verbot der Pestizidanwendung im Gehege
– Ausschluss von DFD-Fleisch
– pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
– Lagerdauer bei vakuumverpackter, frischer Ware maximal sechs Wochen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.3
Honig
– Wassergehalt maximal 18 % (Heidehonig maximal 21,4 %)
– Enzym Invertase: Mindestaktivität 64 U/kg, Honige mit natürlicher Enzymschwäche Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung: HMF-Gehalt höchstens 5 mg/kg)
– Ergänzende obligatorische HMF-Untersuchung bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg (insbesondere bei Honigtauhonigen)
– HMF-Gehalt: Honig allgemein maximal 15 mg/kg, natürlich enzymschwache Honige 5 mg/kg, Beanstandung von Honigen über 15 mg/kg, auch wenn Invertaseaktivität über 64 U/kg liegt
9.2.1.4
Kälber und Kalbfleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
– Ausschluss von DFD-Fleisch
– pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.5
Lämmer und Lammfleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
– Schlachtalter der Lämmer maximal 9 Monate
– Ausschluss von DFD-Fleisch
– Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.6
Masthähnchen und Masthähnchenfleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
– Begrenzung der Energiekonzentration im Starter bei Masthähnchen auf maximal 12,4 ME (MJ/kg)
– Einsatz von NSP-Enzymen bei Getreideanteilen über 50 % in der Ration
– Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
– Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit DVG gelisteten und geprüften Mitteln
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.7
Puten und Putenfleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
– Einsatz von NSP-Enzymen ab Phase 3 (6. Lebenswoche)
– Maximale Aufstallungsdichte 5 % unter den Bundeseinheitlichen Eckwerten
– Zusätzliche Zwangslüftung in Offenställen
– Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
– Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit DVG gelisteten und geprüften Mitteln
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.8
Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Regelmäßige Untersuchung der Rohmilch auf Gehalt an Aflatoxin M1, Grenzwert liegt bei 10 ng/kg Milch, 90 % der Rohmilch dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten: 50 000 Keime/ml Milch, 300 000 Zellen/ml Milch, Gefrierpunkt bei -0,515 °C, keine Hemmstoffe nachweisbar
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.9
Rinder und Rindfleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Überprüfung der Klauengesundheit
– Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
– Ausschluss von DFD-Fleisch
– pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
– Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.1.10
Schweine und Schweinefleisch
– Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
– Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel bei Mastschweinen
– Verbot der Verfütterung von Fischöl bei Ferkelaufzucht, Spanferkelerzeugung und Mastschweinen
– Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
– pH-1-Wert im Kotelett von mindestens 5,8 (gemessen ca. 45 Minuten nach dem Schlachten) oder mit einer vergleichbaren Methode (z. B. Leitfähigkeit oder Reflexionswert)
– Magerfleischanteil im Schlachtkörper > 50 %
– Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
9.2.2 Pflanzliche Produktbereiche
9.2.2.1
Brotgetreide
– Weizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Sedimentationswert ≥ 30 ml
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
– Roggen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 120 sec.
Amyloeinheiten ≥ 250
Verkleisterungstemperatur ≥ 63°C
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Höchstanteil an Mutterkorn (Sklerotien) 0,05 %
– Hartweizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 180 sec.
Rohprotein ≥ 13,5 %
Hektolitergewicht ≥ 74 kg
Besatz ≤ 2 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
– Dinkel:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
– Gerste:
Feuchte ≤ 14,5 %
Schälausbeute 65 %
Hektolitergewicht ≥ 60 kg
kein sichtbarer Auswuchs
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
– Hafer:
Feuchte ≤ 13 %
Besatz ≤ 2 %
kein sichtbarer Auswuchs
Sortierung mind. 90 % > 2 mm
DON-Wert ≤ 1 500 µg/kg
– Mais:
Feuchte ≤ 14,5 %
Besatz ≤ 2 %
Bruchkorn ≤ 5 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
– Emmer:
kein sichtbarer Auswuchs
– Einkorn:
kein sichtbarer Auswuchs
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre
9.2.2.2
Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven
– Sicherstellung einer unmittelbaren Verarbeitung bzw. einer geeigneten Zwischenlagerung: Grobgemüse und Spargel 2 °C bis 12 °C, Fruchtgemüse (ohne grüne Bohnen und Erbsen) 5 °C bis 10 °C
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
9.2.2.3
Gemüse einschließlich Salate
– Höchstnitratgehalt:
Kohl: < 800 mg/kg
Blattsalate Freiland: < 1 750 mg/kg (Ausgenommen Rucola: 6 000 bzw. 7 000 mg/kg je nach Erntezeit)
Rote Beete: < 2 000 mg/kg
Blattsalate geschützter Anbau: < 2 500 mg/kg
– Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Obst in einem geeigneten Temperaturbereich:
Fruchtgemüse ohne Hülsenfürchte und Melonen: 7 °C bis 12 °C
Melonen: unreif 2 °C bis 3 °C, reif 7 °C bis 10 °C
Grobgemüse, Salate, Spargel, Zwiebelgemüse und Zuchtpilze: 2 °C bis 7 °C
Süßkartoffeln: 13 °C bis 18 °C
Ingwer: 15 °C bis 18 °C
Lagerbedingungen frische Schnittkräuter: kälteverträgliche Kräuter 0 °C bis 10 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 8 °C bis 12 °C
Lagerbedingungen Topfkräuter: relative Luftfeuchte 50 – 80 %, kälteverträgliche Kräuter 5 °C bis 22 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 15 °C bis 22 °C
– Sicherstellung der Kühl- bzw. Klimatisierungskette bis zur nächsten Stufe
– Zuchtpilze der Gattung Agaricus sind nach der UNECE-Norm FFV 24 „Cultivated Mushrooms (Agaricus)“ aufzubereiten
– Zuchtpilze der Gattung „Pleurotus“ müssen einlagig gelegt angeboten werden
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre
9.2.2.4
Obst
– Mindestzuckergehalte
Äpfel: ≥ 12° Brix
Birnen: ≥ 12° Brix
Pflaumen/Zwetschgen: ≥ 13° Brix
Sauerkirschen: ≥ 13° Brix
Süßkirschen: ≥ 14° Brix
– Erdbeeren und Strauchbeeren müssen Klasse I oder Klasse Extra entsprechen. Bei Erd- und Strauchbeeren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, ist auch Klasse II zulässig.
– Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Gemüse in einem optimierten Temperaturbereich zwischen 0 °C bis 8 °C
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre, (auch bei Flächen < 1 ha); darüber hinaus bei Neuanlagen von GQ-Obstflächen
9.2.2.5
Obstbrände und Spirituosen
– Gehalt an Ethylcarbamat maximal 0,8 mg/l
– Folgende Maximalwerte dürfen im Destillat bzw. im fertigen Obstbrand nicht überschritten werden:
1-Propanol: 800 mg/100 ml Reinalkohol
2-Butanol: 50 mg/100 ml Reinalkohol
2-Propen-1-ol (Allylalkohol): 10 mg/100 ml Reinalkohol
Essigsäureethylester (Ethylacetat): 300 mg/100 ml Reinalkohol
Ethylactat: 100 mg/100 ml Reinalkohol
Gesamtsäure, berechnet als Essigsäure: 100 mg/100 ml Reinalkohol
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlage (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)
9.2.2.6
Raps-Speiseöl
– Geforderte Mindestwerte:
Peroxidzahl < 5,0 mval O2/kg Öl
Verunreinigungen < 0,05 %
Säurezahl < 3,0 mg KOH/g Öl
– Kaltpressung der Rapssaat (Restfeuchte ≤ 9 %) bei maximal 40 °C und keine Raffination
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre
9.2.2.7
Speisekartoffeln
– Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
– Mindeststärkegehalt: 10 %
– Lagertemperatur zwischen 5 °C bis 8 °C
– Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
– Beschränkung der Gesamtmängel auf 6 % gemäß Berliner Vereinbarungen
– Lichtgeschützte Lagerung
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre
9.2.2.8
Veredelungskartoffeln
– Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
– Sachgerechte sowie lichtgeschützte Lagerung in einem geeigneten Temperaturbereich zwischen 4 °C und 8 °C
– Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre
9.2.2.9
Senfkörner
– Feuchtegehalt: 6-9 %
– Freie Fettsäuren: ≤ 2 %
– Besatz: ≤ 2 %
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
– Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
– Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre (auch bei Flächen < 1 ha)
10. Verfahren
10.1 Verfahren für den Begünstigten
10.1.1 Antragstellung
¹Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. ²Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
– Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
– Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
– Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
– die Kosten des Vorhabens,
– Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
– KMU-Erklärung,
– UiS-Erklärung,
– Versicherung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden und Verpflichtung/Erklärung, evtl. Änderungen, die sich nach Antragstellung und vor Abschluss des Vorhabens ergeben, dem Zuwendungsempfänger umgehend mitzuteilen,
– Erklärung Rückforderungsanordnung.
10.1.2 Entscheidung
¹Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. ²Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 erfüllt sind.
10.1.3 Abrechnung
¹Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. ²Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.
10.2 Verfahren für den Zuwendungsempfänger
10.2.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das StMELF.
10.2.2 Antragstellung
¹Der Zuwendungsempfänger stellt bei der Bewilligungsbehörde bis zum 15. Juli einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten jährlichen Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. ²Abweichend von VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung mit der Durchführung der obligatorischen Kontrollen beginnen.
10.2.3 Bewilligung
¹Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. ²Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. ³Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.2.3.1 Fristen
Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.
10.2.3.2 Inhalte
¹Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. ²Abweichend von den Vorgaben in der Ziffer 6.1.4 ANBest-P ist im zahlenmäßigen Nachweis der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. ³Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.
10.2.3.3 Prüfung von Unterlagen
Der Zuwendungsempfänger hat
– Anträge der Begünstigten,
– Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
– Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
– Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
– der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle
bereitzuhalten.
10.2.3.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.2.3.5 Prüfungsrecht
¹Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. ²Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.
10.3 Veröffentlichung
Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen durch die Bewilligungsbehörde veröffentlicht:
– Kurzbeschreibung,
– voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
– Informationen gemäß Anhang III der Freistellungs-Verordnung für jede Einzelbeihilfe über 60 000 Euro.
– Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
11. Weiterleitung der Zuwendung
¹Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 und 13.5 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. ²Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem StMELF nachzuweisen.
12. Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen
¹Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. ²Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren. ³Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.
13. Sonstige Bestimmungen
13.1
¹Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. ²Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. ³Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG).
13.2
¹Verantwortlich für die Verarbeitung der im Rahmen der Förderantragstellung angegebenen personenbezogenen Daten der Zuwendungsempfänger ist das StMELF. ²Die Daten des Zuwendungsempfängers werden zur Feststellung der Förderberechtigung und Förderhöhe sowie zur Abwicklung der Förderung benötigt. ³Die Erhebung der personenbezogenen Daten der Begünstigten erfolgt durch den Zuwendungsempfänger, sie werden zum Zweck der Verwendungsnachweisprüfung vom Zuwendungsempfänger an das StMELF weitergeleitet. ⁴Im Rahmen dieser Verwendungsnachweisprüfung ist das StMELF auch für die Verarbeitung der Daten der Begünstigten verantwortlich. ⁵Die erhobenen personenbezogenen Daten werden 10 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises gespeichert und danach gelöscht. ⁶Die personenbezogenen Daten können an den ORH weitergeleitet werden. Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und der diesbezüglichen Rechte können im Internet http://www.stmelf.bayern.de/datenschutz abgerufen werden.
14. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. ²Die Richtlinie über die Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ (Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“) vom 16. November 2020 (BayMBl. Nr. 141) wird aufgehoben.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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