KommPrV
DE - Landesrecht Bayern

KommPrV: Verordnung über das Prüfungswesen zur Wirtschaftsführung der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke (Kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung – KommPrV) Vom 3. November 1981 (BayRS II S. 460) BayRS 2023-2-I (§§ 1–11)

Auf Grund von Art. 123 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften zum Prüfungswesen

§ 1 Allgemeine Pflichten und Rechte der Prüfer

(1) Die Prüfungen sind rechtzeitig, gründlich, gewissenhaft und sachgerecht zu erledigen.
(2) Den Prüfern sind alle zur Durchführung der Prüfungen erforderlichen Auskünfte umfassend und wahrheitsgemäß zu erteilen.
(3) ¹Die Prüfer können verlangen, daß ihnen die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen ausgehändigt, die Prüfungsorgane können verlangen, daß ihnen diese Unterlagen zugesandt werden, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. ²Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben die Prüfer Zutritt zu allen Dienst- und Betriebsräumen; sie sind berechtigt, die Öffnung von Behältern zu verlangen sowie Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
(4) Die Prüfer sind verpflichtet, bei Verdacht auf strafbare Handlungen, bei sonstigen schwerwiegenden Feststellungen oder bei besonderen Vorkommnissen den ersten Bürgermeister (Landrat, Bezirkstagspräsidenten) oder den mit der Dienstaufsicht Beauftragten unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Die Prüfer dürfen keine Nebentätigkeit ausüben, die mit ihren Prüfungsaufgaben nicht vereinbar ist.
(6) Die Prüfungsorgane können zu ihren Prüfungen Sachverständige hinzuziehen.

§ 2 Rechnungsprüfung

(1) ¹Die örtliche Rechnungsprüfung wird jährlich durchgeführt. ²In die überörtliche Rechnungsprüfung sollen bei Gemeinden ohne Rechnungsprüfungsamt in der Regel drei Jahresrechnungen und in den anderen Fällen in der Regel vier Jahresrechnungen einbezogen werden.
(2) Für die Rechnungsprüfung können bereits während des Haushaltsjahres und vor Aufstellung der Jahresrechnung Prüfungshandlungen vorgenommen werden.

§ 3 Kassenprüfung

(1) Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in jedem Jahr mindestens eine unvermutete örtliche Kassenprüfung vorzunehmen.
(2) ¹Beim Ausscheiden eines Kassenverwalters ist eine örtliche Kassenprüfung vorzunehmen. ²Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) ¹Bei einer Kasse und ihren Zahlstellen ist in der Regel alle drei Jahre einmal unvermutet überörtlich zu prüfen. ²Bei Kommunen mit eigenem Rechnungsprüfungsamt kann von überörtlichen Kassenprüfungen abgesehen werden.
(4) Kassenprüfungen erstrecken sich auch auf die Verwahrung von Wertgegenständen und anderer Gegenstände und auf die weiteren Kassengeschäfte (§ 46 der Kommunalhaushaltsverordnung

§ 4 Abschlußprüfung

(1) Die Abschlußprüfung wird grundsätzlich jährlich durchgeführt.
(2) Der Abschlußprüfer ist rechtzeitig vor Ablauf des Wirtschaftsjahres zu bestellen, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt.
(3) § 319 Abs. 2 und 3 und § 323 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie § 2 Abs. 2 dieser Verordnung gelten entsprechend.

§ 5 Freistellung von der Abschlußprüfung

(1) ¹Wirtschaftliche Unternehmen, die nach § 2 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung (EBV) von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts freigestellt sind, sind auch von der Abschlußprüfung freigestellt. ²Werden Eigenbetriebe nach § 2 Abs. 2 EBV von den Vorschriften des Eigenbetriebsrechts ganz oder teilweise befreit, so ist in diesem Verfahren gleichzeitig zu entscheiden, ob sie auch von der Abschlußprüfung befreit werden.
(2) Bei anderen Eigenbetrieben, deren Verhältnisse geordnet sind und deren Betriebsführung einfach und übersichtlich ist, können die Regierungen auf Antrag widerruflich zulassen, daß die Abschlüsse von zwei oder drei Jahren zusammengefaßt geprüft werden; ist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Rechtsaufsichtsbehörde, so entscheidet dieses.

§ 6 Prüfung von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung

Sind Bereiche des Finanzwesens und Aufgabenbereiche, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind, ganz oder zum Teil automatisiert oder zur Automatisierung vorgesehen, so ist den für die Rechnungsprüfung zuständigen Stellen rechtzeitig Gelegenheit zu geben, die Verfahren vor ihrer Anwendung zu prüfen.

§ 7 Prüfungsberichte

(1) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen, aus dem ersichtlich sein sollen
die Namen der Prüfer,
die Dauer der Prüfung,
die Bezeichnung der geprüften Gebiete,
die Prüfungsunterlagen,
die Art und der Umfang der Prüfungshandlungen,
die wesentlichen Prüfungsfeststellungen,
die Erledigung von Prüfungsfeststellungen früherer Prüfungsberichte und
das zusammengefaßte Prüfungsergebnis.
(2) ¹Ein Prüfungsbericht soll sich auf die Feststellung der Tatbestände und Mängel und der daraus abzuleitenden Erkenntnisse und Vorschläge beschränken. ²Ein Prüfungsbericht ist sachlich, kurz und klar abzufassen. ³Feststellungen von nicht wesentlicher Bedeutung sind möglichst durch mündliche Hinweise auszuräumen.
(3) ¹Der Bericht über eine Kassenprüfung hat außerdem etwaige Erklärungen von Kassenbediensteten zu enthalten. ²Ihm ist eine Niederschrift über die Kassenbestandsaufnahme beizufügen, der vom Kassenverwalter bzw. vom Zahlstellenleiter zu unterschreiben ist.
(4) Für den Bericht über die Abschlußprüfung bei einem Eigenbetrieb gilt zusätzlich folgendes:
§ 321 Abs. 1 und 2 HGB ist entsprechend anzuwenden.
Sind nach einer Abschlußprüfung keine Einwendungen gegen die Rechnungslegung zu erheben, hat der Abschlußprüfer das durch folgenden Vermerk zum Jahresabschluß zu bestätigen:
„Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und der Betriebssatzung. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlaß zu Beanstandungen.“
Der Bestätigungsvermerk ist in geeigneter Weise zu ergänzen, wenn zusätzliche Bemerkungen erforderlich erscheinen, um einen falschen Eindruck über den Inhalt der Prüfung und die Tragweite des Bestätigungsvermerks zu vermeiden.
Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist durch einen Vermerk zum Jahresabschluß zu erklären. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen. Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite deutlich erkennbar ist. Ergänzungen des Bestätigungsvermerks nach Nummer 3 sind nicht als Einschränkung anzusehen.

§ 8 Versenden der Berichte über überörtliche Prüfungen und Abschlußprüfungen

(1) Berichte über überörtliche Rechnungs- und Kassenprüfungen und über Abschlußprüfungen versendet das jeweilige Prüfungsorgan
an die geprüfte Körperschaft in zweifacher Fertigung,
an Körperschaften mit eigenem Rechnungsprüfungsamt in dreifacher Fertigung und
an die Rechtsaufsichtsbehörde dieser Körperschaft in einfacher Fertigung.
(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde erhält eine weitere Fertigung des Prüfungsberichts, wenn im Bericht
Fragen allgemeiner rechtlicher oder finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung berührt werden oder
Beanstandungen enthalten sind, die sich ihrem Inhalt nach wesentlich aus dem üblichen Rahmen herausheben.

Abschnitt 2 Staatliche Rechnungsprüfungsstellen der Landratsämter

§ 9 Stellung und Aufgaben

(1) ¹Die Rechnungsprüfungsstellen führen in ihrem Prüfungsbereich die überörtlichen Rechnungs- und Kassenprüfungen durch (Art. 105 und 106 GO
(2) ¹Auf Antrag der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs oder auf Ersuchen der Rechtsaufsichtsbehörden nehmen die Rechnungsprüfungsstellen besondere Prüfungen vor. ²Sie fördern die Wirtschaftsführung der kommunalen Körperschaften ihres Prüfungsbereichs auf Antrag durch Beratung und durch Gutachten.
(3) ¹Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die Rechnungsprüfungsstellen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. ²Im übrigen bleiben die Befugnisse des Landrats unberührt.

§ 10 Prüfer

(1) ¹Die Rechnungsprüfungsstellen sind mit einem oder mehreren planmäßigen staatlichen Beamten, die in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, (Rechnungsprüfungsbeamten) zu besetzen. ²Die Rechnungsprüfungsbeamten werden nach Anhörung des Landratsamts durch die Regierung bestellt und abberufen.
(2) ¹Den Rechnungsprüfungsstellen sollen Beamte in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, die für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert sind, oder Arbeitnehmer in vergleichbarer Stellung als Prüfungsgehilfen in der erforderlichen Zahl zugeteilt werden. ²Sie werden von der Regierung bestellt und abberufen.
(3) Die Rechnungsprüfungsbeamten und die Prüfungsgehilfen dürfen nicht ehrenamtliche Bürgermeister oder Gemeinderatsmitglieder in einer Gemeinde oder Vorsitzende des Vertretungsorgans einer sonstigen prüfungspflichtigen Körperschaft ihres Prüfungsbereichs sein.
(4) Den Rechnungsprüfungsstellen dürfen nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung der Regierung andere Aufgaben übertragen werden.

Abschnitt 3 Schlußbestimmungen

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft
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