KIP-S
DE - Landesrecht Bayern

KIP-S: Richtlinie für das Kommunalinvestitionsprogramm zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen in Bayern

¹Auf Grund des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG) vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist sowie der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung von Kapitel 2 des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen (VV KInvFG) vom 20. Oktober 2017 fördert der Freistaat Bayern Investitionen finanzschwacher Kommunen in die örtliche Schulinfrastruktur in Anwendung der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO). ²Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel.

1.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen einschließlich Förderschulen.

2.  Gegenstand der Förderung

2.1 

Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise den Ersatzbau von Schulgebäuden.

2.2 

¹Zu Schulgebäuden zählen alle Gebäudeteile und Einrichtungen, die zu einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schule gehören und die dem Schulbetrieb dienen. ²Maßnahmen an kommunalen Sportstätten, die nicht zu einer Schule gehören, sind förderfähig, sofern diese überwiegend zu Unterrichtszwecken genutzt werden. ³Die Erweiterung von Schulgebäuden ist förderfähig, soweit sie der Erfüllung funktionaler oder schulfachlicher Anforderungen an bestehenden Schulstandorten dient und nicht zu einer wesentlichen kapazitätsmäßigen Aufstockung führt.

2.3 

Die Errichtung eines Ersatzbaus ist ausnahmsweise förderfähig, soweit sie im Vergleich zur Bestandssanierung bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweislich die wirtschaftlichere Variante darstellt und soweit der Ersatzneubau nach Art und Funktion den Bestandsbau ersetzt und dabei dessen räumliche Kapazität nicht wesentlich übersteigt.

2.4 

¹Bei der Sanierung, dem Umbau, der Erweiterung oder dem Ersatzbau von Schulgebäuden ist auch die für die Funktionsfähigkeit der Schulgebäude erforderliche Ausstattung förderfähig, soweit es sich dabei um Gegenstände und Anlagen handelt, die für die Nutzung des Gebäudes als solches erforderlich und fest mit dem Gebäude verbunden bzw. nicht beweglich sind. ²Ergänzende Infrastrukturmaßnahmen einschließlich solcher zur Erfüllung der digitalen Anforderungen an Schulgebäude sind förderfähig, soweit es sich dabei um fest mit dem Gebäude verbundene, nicht bewegliche Anlagen handelt. ³Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit von Schulgebäuden sind im Rahmen einer Sanierung oder Erweiterung bzw. als Umbaumaßnahme förderfähig.

2.5 

¹Im Rahmen der Sanierung, des Umbaus, der Erweiterung und des Ersatzbaus einer Schule sind auch entsprechende Maßnahmen an Einrichtungen zur Betreuung von Schülern (zum Beispiel Horte) förderfähig, wenn diese der Schule zugeordnet werden können. ²Eine Zuordnung einer solchen Einrichtung zu einer Schule ist insbesondere dann gegeben, wenn eine gemeinsame Trägerschaft oder eine Kooperationsvereinbarung und eine räumliche Nähe zwischen Schulgebäude und Gebäude der Betreuungseinrichtung bestehen.

2.6  Planung und Beratung

Gefördert werden die für die Maßnahmen erforderlichen vorbereitenden Arbeiten, Planungs- und Beratungsleistungen sowie investitionsvorbereitende und -begleitende Maßnahmen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1

¹Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und Bezirke, soweit sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
– durchschnittliche Finanzkraft je Einwohner der Jahre 2014 bis 2016 unter dem Landesdurchschnitt der Gemeindegrößenklasse oder der jeweiligen Gruppe der Landkreise oder Bezirke
– Empfänger von Stabilisierungshilfen 2016 oder 2017;
– Saldo der freien Finanzspannen („freie Spitze“) weist in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung jeweils ein negatives Ergebnis auf
²Bei Landkreisen und Bezirken tritt an die Stelle der durchschnittlichen Finanzkraft der Jahre 2014 bis 2016 die durchschnittliche Umlagekraft der Jahre 2014 bis 2016

3.2

¹Der Zuwendungsempfänger kann die Zuwendung zusammen mit seinem Eigenanteil an einen Dritten nach Maßgabe der Nr. 13 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO – Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern an kommunale Körperschaften (VVK) weiterleiten, wenn dieser eine Maßnahme im Sinne der Nr. 2 durchführt. ²Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger bei staatlicher Trägerschaft der Schule gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) den Schulaufwand zu tragen hätte. ³Der Dritte leistet eine Kostenbeteiligung mindestens in der Höhe des Eigenanteils, den der Zuwendungsempfänger tragen muss; diese Kostenbeteiligung ist nicht Teil der förderfähigen Kosten. ⁴Eine Kostenbeteiligung des Dritten ist nicht erforderlich bei privaten Förderschulen sowie kirchlichen Grund- und Mittelschulen, die nach dem BaySchFG bzw. nach den Kirchenverträgen einen Baukostenzuschuss in Höhe von 100 % erhalten.

3.2.1

Eine Zuwendung an ein Unternehmen kommt dabei nur in Betracht, soweit die Maßnahme auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) gerichtet ist und die Voraussetzungen des Beschlusses 2012/21/EU erfüllt sind, bei anderen Maßnahmen, soweit die Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllt sind.

3.2.2

¹Im Beschluss 2012/21/EU ist die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen geregelt, die bestimmten mit der Erbringung von DAWI betrauten Unternehmen im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV als Ausgleich gewährt werden. ²Unter diesen Voraussetzungen müssen Ausgleichsleistungen von nicht mehr als 15 Millionen Euro pro Betrauungsakt (Förderfall) und Jahr für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden.

3.2.3

¹Nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 müssen Zuwendungen bis zu einem Beihilfebetrag von 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren bei der Europäischen Kommission nicht zur Genehmigung angemeldet werden. ²Ein Vordruck für die vom Unternehmen abzugebende De-minimis-Erklärung sowie ergänzende Informationen werden gemäß Nr. 18 bereitgestellt.
– bei kameraler Haushaltsführung aus der Zuführung zum Vermögenshaushalt abzüglich der ordentlichen Tilgungen abzüglich einer evtl. Zuführung vom Vermögenshaushalt zum Verwaltungshaushalt (ohne Berücksichtigung von Ersatzeinnahmen und Rücklagen),
– bei doppischer Haushaltsführung aus dem Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit abzüglich der ordentlichen Tilgungen (ohne Berücksichtigung von Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachvermögen und Finanzanlagen).
Maßgeblich sind die Ergebnisse der Jahresrechnungen.

4.  Förderungsvoraussetzungen

4.1 

Die geförderten Investitionen sollen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch längerfristig nutzbar sein.

4.2 

¹Bei energetischen Sanierungsmaßnahmen muss sich das zu modernisierende Gebäude oder der Gebäudeteil in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden und regelmäßig beheizt werden. ²Das Gebäude oder der Gebäudeteil ist so zu modernisieren, dass die Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) eingehalten werden.

4.3 

Nicht gefördert werden Investitionsmaßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben weniger als 50 000 Euro betragen.

4.4 

Eine Förderung setzt voraus, dass
– der Zuwendungsempfänger die einschlägigen Rechtsgrundlagen beachtet,
– die Finanzierung der Maßnahme gesichert ist und
– die Maßnahme mit den Betroffenen, den erforderlichen öffentlichen Aufgabenträgern und den örtlich zuständigen Behindertenbeauftragten abgestimmt ist.

5.  Art und Umfang der Förderung

¹Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung durch einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben der anerkannten Projekte oder Bauabschnitte. ²Der sich ergebende Betrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden. ³Eine Nachbewilligung von Fördermitteln ist grundsätzlich nicht möglich.

6.  Zuwendungsfähige Ausgaben

6.1 

Zuwendungsfähig sind die für die Maßnahmen nach Nr. 2 erforderlichen Ausgaben.

6.2 

Die Ausgaben für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen können mit bis zu 18 % der Ausgaben der Kostengruppen 300, 400 und 500 gemäß DIN 276 pauschal angesetzt werden.

6.3 

Nicht zuwendungsfähig sind
– Maßnahmen an angemieteten Gebäuden,
– der Wert von Eigenleistungen,
– Personal- und Sachausgaben des Zuwendungsempfängers oder Dritten gemäß Nr. 3.2,
– die Anschaffung digitaler Geräte oder von Möbeln,
– Ausgabenanteile, in deren Höhe der Maßnahmenträger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann,
– Ausgaben, die mit der Aufbringung des Eigenanteils verbunden sind, sowie
– Investitionen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) in der jeweils geltenden Fassung besonders vergütet werden.

7.  Bewilligungsstellen

¹Bewilligungsstellen sind die Regierungen. ²Die Bewilligungsstelle berät und unterstützt den Zuwendungsempfänger bei der Antragstellung. ³Die Bewilligungsstelle prüft die Fördervoraussetzungen und wählt die Maßnahmen unter Hinzuziehung eines Beirats im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. ⁴Dabei darf die Anzahl der in einem Regierungsbezirk zur Förderung ausgewählten Maßnahmen höchstens halb so groß sein wie die Anzahl der Kommunen in diesem Regierungsbezirk. ⁵Die Bewilligungsstelle führt das Bewilligungsverfahren durch, überwacht den Baufortschritt, veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.

8.  Förderzeitraum

¹Investitionen können nur gefördert werden, wenn sie erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. ²Alle Maßnahmen müssen bis zum 31. Dezember 2025 vollständig baulich abgenommen werden.

9.  Bewerbungsverfahren

¹Der Antragstellung geht ein Bewerbungsverfahren unter Verwendung des Bewerbungsbogens voraus. ²Der Bewerbung ist das Formblatt Muster 2 zu Art. 44 BayHO mit den Angaben zu den finanziellen Verhältnissen des Antragstellers beizufügen. ³Soll die Zuwendung an einen Dritten gemäß Nr. 3.2 weitergeleitet werden, ist darüber hinaus eine Darstellung der finanziellen Situation dieses Dritten erforderlich. ⁴Die Auswahl der zu fördernden Maßnahmen erfolgt durch die Bewilligungsstelle und wird den Bewerbern mitgeteilt. ⁵Der Bewerbungsbogen muss der Bewilligungsstelle bis zum 27. April 2018 vorliegen.

10.  Antragstellung

Der Förderantrag soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme ins Programm unter Verwendung des Antragsformblatts nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO in zweifacher Fertigung mit den dort bezeichneten Unterlagen (zum Beispiel Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

11.  Maßnahmenvereinbarung

Eine Förderung setzt den Abschluss einer Maßnahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem jeweiligen Zuwendungsempfänger sowie – bei Weiterleitung an einen Dritten gemäß Nr. 3.2 – diesem Dritten voraus.

12.  Baubeginn

¹Mit der Ausführung der Maßnahmen darf erst nach Erteilung des Bewilligungsbescheids bzw. nach Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begonnen werden. ²Die Bewilligungsstelle kann mit der Mitteilung über die Aufnahme der Maßnahme in das Programm die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen. ³Mit der Umsetzung der Maßnahme kann auf dieser Grundlage förderunschädlich begonnen werden, sie begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. ⁴Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Maßnahmenbeginn.

13.  Baudurchführung

¹Mit der Ausführung der Maßnahmen muss nach Erteilung des Bewilligungsbescheids unverzüglich begonnen werden. ²Die Bauarbeiten sind zügig durchzuführen. ³Die Letztempfänger – Zuwendungsempfänger oder Dritte gemäß Nr. 3.2 – haben auf die Förderung nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz durch den Bund auf Bauschildern und nach Fertigstellung in geeigneter Form hinzuweisen.

14.  Kumulierungsverbote

14.1 

Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilfinanzierung nach Art. 104b des Grundgesetzes (GG), nach Art. 104c GG oder nach Art. 91a GG oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nach dieser Richtlinie nicht gefördert werden.

14.2 

¹Maßnahmen, die auf anderer Grundlage mit Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern gefördert werden, sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. ²Dabei kommen insbesondere Förderungen nach folgenden Bestimmungen (in der jeweils geltenden Fassung) in Betracht:
– Finanzausgleichsgesetz (FAG) ,
– Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
und
– Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
.

14.3 

Die Kumulierungsverbote nach Nrn. 14.1 und 14.2 gelten nicht, wenn es sich um getrennte Bauabschnitte oder Baukörper handelt und insoweit eine sachliche Differenzierung bzw. Kostentrennung möglich ist (zum Beispiel prozentuale Aufteilung der Baukosten oder gewerkeweise Trennung).

15.  Auszahlung der Zuwendung

15.1 

Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.

15.2 

¹Der Auszahlungsantrag ist nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu stellen. ²Eine Auszahlung soll nur für bereits vorliegende Rechnungen erfolgen. ³Dem Antrag auf Auszahlung der Schlussrate ist der Verwendungsnachweis beizulegen.

15.3 

¹Die Bewilligungsstelle prüft den Auszahlungsantrag. ²Sie ordnet bei der Staatsoberkasse Bayern die Auszahlung der festgestellten Beträge an. ³Der Auszahlungsbetrag ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

15.4 

¹Nach dem 31. Dezember 2026 können Zuwendungen nach diesem Förderprogramm nicht mehr zur Auszahlung angeordnet werden. ²Etwa später anfallende Ausgaben für die Maßnahmen tragen ab dem 1. Januar 2027 die Förderempfänger allein.

16.  Verwendungsnachweis

¹Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu dokumentieren. ²Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen, spätestens jedoch bis 30. Juni 2026. ³Ermäßigen sich die nach der Bewilligung im Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend, soweit die Grenzen nach Nr. 8.7 VVK überschritten werden. ⁴Die Bewilligungsstelle und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ⁵Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. ⁶Soweit Zuwendungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks an Dritte weitergegeben werden, sind die Prüfungsrechte auch dem Dritten gegenüber auszubedingen.

17.  Abweichungen

Abweichungen von dieser Richtlinie bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr.

18.  Formblätter

Die zu verwendenden Formblätter sowie weitere Unterlagen werden in elektronischer Form bereitgestellt und können unter folgender Adresse heruntergeladen werden: www.stmi.bayern.de/kommunalinvestitionsprogramm-schulinfrastruktur.

19.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Helmut Schütz
Ministerialdirektor
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