Kollegtage für die Teilnehmer am Telekolleg
DE - Landesrecht Bayern

Kollegtage für die Teilnehmer am Telekolleg

In der Erfüllung der Verpflichtungen des Freistaates Bayern aus den Verträgen mit dem Bayerischen Rundfunk vom 17. Oktober 1966 über das Telekolleg I und vom 22. Oktober 1971 über das Telekolleg II erlässt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Bekanntmachung:

1.  Allgemeines

1.1  Wesen und Aufgaben des Telekollegs

1.1.1 

Das Telekolleg ist eine gemeinsame Bildungseinrichtung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Rundfunks, die mithilfe multimedialer Angebote, anhand von schriftlichem Begleitmaterial und in Verbindung mit der Beratung an den Kollegtagen in den Ausbildungsrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialwesen zur Fachhochschulreife führt.

1.1.2 

Der Freistaat Bayern übernimmt die pädagogische Betreuung der Teilnehmer, indem er sie an den Kollegtagen unterrichten und beraten lässt. Ferner führt der Freistaat Bayern die Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnung für das Telekolleg durch.

1.2  Zweck der Kollegtage

1.2.1 

An den Kollegtagen werden die Teilnehmer zum selbständigen Lernen angeleitet. Die Teilnehmer haben Gelegenheit zur Aussprache mit den Lehrkräften über Fragen zu den multimedialen Lehrangeboten, den schriftlichen Arbeitsunterlagen und den Übungsaufgaben.

1.2.2 

Die Lerninhalte werden an den Kollegtagen in dem Rahmen behandelt, wie sie durch die Arbeitsunterlagen vorgegeben sind.

2. Durchführung der Kollegtage

2.1 Kolleggruppen

2.1.1

Kolleggruppen sind grundsätzlich für die verschiedenen Ausbildungsrichtungen einzurichten; es können aber auch Teilnehmer aus verschiedenen Ausbildungsrichtungen in einer Kolleggruppe zusammengefasst werden. Eine Kolleggruppe soll bei Beginn des Lehrgangs in der Regel 25 Teilnehmer zählen. Wird eine eigene Kolleggruppe für Wahlunterricht gebildet, müssen dieser mindestens 12 Teilnehmer angehören.

2.1.2

Jede Kolleggruppe wählt zu Beginn des dritten Kollegtags einen Gruppensprecher und einen Stellvertreter. Bei mehreren Kolleggruppen wählen die Gruppensprecher einen Kollegsprecher und einen Stellvertreter. Die Gruppensprecher vermitteln Anregungen und Wünsche an den Kolleggruppenleiter.

2.2 Leiter

2.2.1

Die Regierung bestellt einen Leiter für höchstens fünf Kolleggruppen. Die Kolleggruppenleiter sollen nach Möglichkeit hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrkräfte sein und Erfahrung in der Durchführung der Kollegtage besitzen.

2.2.2 Aufgaben der Kolleggruppenleiter

Die Kolleggruppenleiter legen die Kollegtage fest und treffen die organisatorischen Voraussetzungen für ihre Durchführung. Die Kolleggruppenleiter sind darüber hinaus zuständig für

2.2.2.1

den Einsatz der Lehrkräfte und die ordnungsgemäße Durchführung des Unterrichts,

2.2.2.2

die Erledigung der Verwaltungsaufgaben,

2.2.2.3

die Erstellung und Durchführung der Feststellungsprüfungen, die Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten,

2.2.2.4

die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen,

2.2.2.5

die Überprüfung und Weiterleitung der Abrechnungen über die gehaltenen Unterrichtsstunden, über die erstellten Aufgaben für die Feststellungsprüfungen, über die durchgeführten Korrekturen sowie die Erstellung und Weiterleitung der sonstigen Kostenabrechnungen,

2.2.2.6

die Aufnahme und Überweisung von Teilnehmern,

2.2.2.7

die Führung der Personalbogen und Teilnehmerverzeichnisse.

2.2.3 Aufgaben der Lehrkräfte

Die Lehrkräfte leiten die Teilnehmer an den Kollegtagen anhand des Arbeitsmaterials und der schriftlichen Arbeiten an; die häuslichen Übungsarbeiten sind zu besprechen und auszuwerten. Ferner wirken die Lehrkräfte an den Prüfungen mit.
Die Lehrkräfte, die die Kollegtage abhalten, sollen in der Regel an Schulen beschäftigt sein.

2.3 Unterrichtsräume

Die Kollegtage und die Prüfungen sind nach Möglichkeit in öffentlichen Schulgebäuden abzuhalten. Die hierzu erforderlichen Vereinbarungen mit den Schulaufwandsträgern werden von den Kolleggruppenleitern getroffen.

2.4 Festsetzung der Kollegtage

Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus bestimmt die Anzahl der Kollegtage, die Gesamtstundenzahl für jedes Fach und den Stundenumfang für etwaige Sonderkollegtage.

2.5 Teilnehmer

2.5.1

Die Teilnehmer haben die Lerninhalte anhand der multimedialen Angebote und des schriftlichen Begleitmaterials gründlich durchzuarbeiten. Die häuslichen Übungsarbeiten sind regelmäßig zu erstellen und termingerecht den Lehrkräften zu übergeben.

2.5.2

Die Teilnehmer haben den Anordnungen der Kolleggruppenleiter und der Lehrkräfte Folge zu leisten. Die Hausordnungen sind zu beachten.

2.5.3

Körperbehinderte Personen können vom Kolleggruppenleiter aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses vom Besuch der Kollegtage befreit werden. In anderen Fällen können die Kolleggruppenleiter Teilnehmer vorübergehend vom Besuch der Kollegtage befreien. Eine Befreiung von Leistungsnachweisen (Feststellungs- und Abschlussprüfung) ist nicht zulässig.

2.6 Gastweise Teilnahme

Personen, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, kann in höchstens zwei Fächern die Teilnahme am Telekolleg und die Teilnahme an den Feststellungsprüfungen gestattet werden. Über die erzielten Leistungen werden Bescheinigungen ausgestellt.

2.7 Lernmittel

Das Begleitmaterial kann von den Teilnehmern auf ihre Kosten über die TR-Verlagsunion bezogen werden.

3.  Zeugnis und Bescheinigung

Für das Zeugnis und die Bescheinigungen sind die in der Anlage 1 und 2 beigefügten Muster zu verwenden.

4.  Schlussvorschriften

4.1  Unfälle der Teilnehmer

Unfälle, die die Teilnehmer während der Kollegtage oder auf den notwendigen Wegen zum oder vom Kollegtag erleiden, sind dem Kolleggruppenleiter zu melden, der die Meldung unverzüglich an die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung, Barerstraße 24, 80333 München, weiterleitet.

4.2  Inkrafttreten

4.2.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

4.2.2 

Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Kollegtage für die Teilnehmer am Telekolleg vom 20. Juni 1986 (KMBl I S. 276), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 16. Dezember 1992 (KWMBl I 1993 S. 2), außer Kraft.
gez. Erhard
Ministerialdirektor

Anlagen 

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