Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung 2023
DE - Landesrecht Bayern

Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung 2023

¹Der Freistaat Bayern gewährt aufgrund der überproportionalen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung eine Härtefallhilfe für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft (Härtefallhilfe). ²Die Härtefallhilfe wird in Form von Billigkeitsleistungen gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.  Zweck der Härtefallhilfe

¹Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine treffen auch die sozialen Institutionen in Bayern. ²Insbesondere die starke energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung ist eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. ³Ziel der Unterstützung durch den Freistaat ist, die soziale Infrastruktur vor diesen sozialen und finanziellen Härten zu schützen. ⁴Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken im Falle eines Härtefalls ausgleichen. ⁵Die Kindertagesbetreuung ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. ⁶Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder, um Eltern eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Arbeitsprozesse in Gang zu halten. ⁷Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft mit einem Anteil von über 70 % an den staatlich geförderten Einrichtungen sind potentiell von einem wirtschaftlichen Härtefall bedroht, da die gesetzliche Förderung keinen Ausgleich von Kostensteigerungen bei den Sachkosten vorsieht. ⁸Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die nicht-kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen. ⁹Die Härtefallhilfe sichert die Angebote der Kindertagesbetreuung und trägt dazu bei, eine stärkere Erhöhung der Elternbeiträge infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen möglichst zu vermeiden. 1⁰Durch die Anknüpfung an die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird gewährleistet, dass die Härtefallhilfe nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird.

2.  Begünstigte

¹Begünstigte sind die Träger der Kindertageseinrichtungen. ²Die Härtefallhilfe wird nur nicht-kommunalen Trägern (Art. 3 Abs. 3 und 4 BayKiBiG) gewährt, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten.

3.  Voraussetzungen

¹Die Gewährung der Härtefallhilfe setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die Gewährung der bayerischen Härtefallhilfe für die betreffende Kindertageseinrichtung ein Härtefall eintreten würde. ²Als Kriterium für einen Härtefall gilt, dass ohne die zusätzliche staatliche Unterstützung aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung die Elternbeiträge steigen oder weiter steigen würden und der Träger dies bei Antragstellung versichert.

4.  Subsidiarität

Soweit eine Entlastung durch andere außerordentliche Maßnahmen wie die Entlastungsmaßnahmen des Bundes besteht, sind diese vorrangig und ein Härtefall liegt nicht vor.

5.  Höhe der Härtefallhilfe

¹Die Härtefallhilfe wird für das Jahr 2023 als Billigkeitsleistung gewährt, indem im Rahmen der bestehenden Förderstruktur die im Bewilligungszeitraum (Nr. 6.2) zu erwartende staatliche Fördersumme pauschal um 3,00 % erhöht wird. ²Für die Berechnung der zu erwartenden staatlichen Fördersumme wird der für die Kindertageseinrichtungen festgelegte Basiswert zur Berechnung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt.

6.  Verfahren

6.1  Bewilligung

Für die Bewilligung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

6.2  Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.

6.3  Antragstellung

¹Die Anträge auf die Härtefallhilfe sind von den Begünstigten spätestens bis 30. Juni 2023 unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) zu stellen. ²Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte, dass die Elternbeiträge nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die zusätzliche Unterstützung des Freistaates aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung steigen oder weiter steigen würden und insofern ein Härtefall gegeben ist.

6.4  Subventionserheblichkeit

¹Bei der Antragstellung werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen. ²Zudem werden den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret benannt, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. ³Vorliegend handelt es sich dabei um die eigene energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. ⁴Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5  Auszahlung

Die Auszahlung an die Begünstigten erfolgt über die Gemeinden durch die Bewilligungsbehörden einmalig gemeinsam mit der zweiten Abschlagszahlung oder der dritten Abschlagszahlung nach dem BayKiBiG zum 15. Mai 2023 oder 15. August 2023.

6.6  Prüfung

¹Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. ²Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. ³Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antrag vor. ⁴Der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

7.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

8.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 16. März 2023 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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