KirchStG
DE - Landesrecht Bayern

KirchStG: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026) BayRS 2220-4-F/K (Art. 1–27)

1. Teil Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Kirchensteuerberechtigung, Körperschaften des öffentlichen Rechts

(1) ¹Kirchen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, Steuern (Kirchensteuern) zu erheben. ²Wenn Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können sie Steuern (Bekenntnissteuern) erheben. ³Die Vorschriften über die Kirchensteuern gelten für die Bekenntnissteuern entsprechend.
(2) ¹Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie weltanschaulichen Gemeinschaften werden auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten,
rechtstreu sind und
ihren Sitz in Bayern oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, sofern ihnen dort die Körperschaftsrechte verliehen worden sind.
²Die Gewähr der Dauer nach Satz 1 Nr. 1 setzt auch voraus, dass die Gemeinschaft in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen auf Dauer nachzukommen. ³Die Antragsteller haben das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzungen darzulegen.
(3) ¹Die rechtswidrige Verleihung der Körperschaftsrechte kann, auch nachdem sie unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft oder in den Fällen des Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. ²Eine rechtmäßige Verleihung kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn
die Gemeinschaft dies beantragt,
die Gemeinschaft nicht mehr die Eigenschaft einer Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft besitzt,
an der Rechtstreue der Gemeinschaft begründete Zweifel bestehen,
die Gemeinschaft überschuldet oder zahlungsunfähig ist,
die Gemeinschaft seit einem Jahr handlungsunfähig ist, weil sie keine verfassungsmäßigen Vertreter hat, oder
die Gemeinschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt.
³Auf Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie auf weltanschauliche Gemeinschaften, die bei In-Kraft-Treten der Verfassung vom 2. Dezember 1946 Körperschaften des öffentlichen Rechts waren, finden Sätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 6 keine Anwendung.
(4) ¹Mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit von Rücknahme oder Widerruf der Verleihung verliert die Gemeinschaft die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. ²Auf sie finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über Vereine Anwendung, sofern sich aus ihrer Verfassung nichts anderes ergibt.
(5) ¹Zuständig für die Verleihung, die Rücknahme und den Widerruf ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. ²Die Verleihung, die Rücknahme und der Widerruf sind amtlich bekannt zu machen. ³Gleiches gilt, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Beendigung der Gemeinschaft nicht mehr besteht.

Art. 2 Steuerverbände, Zweckverbände und Anstalten des öffentlichen Rechts

(1) ¹Gemeinschaftliche Steuerverbände sind die in Art. 1 genannten Gemeinschaften. ²Als gemeinschaftlicher Steuerverband gelten für die Römisch-Katholische Kirche die Diözese und für das israelitische Bekenntnis der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern.
(2) ¹Gemeindliche Steuerverbände sind – soweit Körperschaften des öffentlichen Rechts – die Kirchengemeinden (Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden), die Religionsgemeinden und die von weltanschaulichen Gemeinschaften eingerichteten örtlichen Verbände. ²Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.
(3) Auf Antrag der beteiligten gemeinschaftlichen Steuerverbände verleiht oder entzieht das Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Eigenschaft
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an
Gemeinden und örtliche Verbände im Sinn des Abs. 2,
Zweckverbände der Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, wenn alle Mitglieder Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
einer Anstalt des öffentlichen Rechts an Anstalten, die von einem gemeinschaftlichen Steuerverband errichtet werden.

Art. 3 Gläubiger und Schuldner von Kirchensteuern

(1) Gläubiger der Kirchenumlagen und des besonderen Kirchgelds sind die gemeinschaftlichen Steuerverbände, Gläubiger des Kirchgelds sind die gemeindlichen Steuerverbände.
(2) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften.
(3) Der Eintritt in eine solche Gemeinschaft bestimmt sich nach dem jeweiligen Satzungsrecht der betreffenden Gemeinschaft.
(4) ¹Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. ²Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. ³Bei einem Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft genügt abweichend von den Sätzen 1 und 2 eine Mitteilung der aufnehmenden Gemeinschaft an das Standesamt, wenn eine Vereinbarung über diese Form des Übertritts getroffen wurde.
(5) Die Regelungen dieses Gesetzes betreffend Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Art. 4 Arten der Kirchensteuer

Die Kirchensteuern können unbeschadet Art. 16 Abs. 2 und Art. 22 Satz 5 einzeln oder nebeneinander erhoben werden
in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer,
in Form von Kirchgeld,
in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

Art. 5 Satzung des Steuerverbands

¹Jeder Steuerverband muß eine Vertretung haben, die durch Satzung bestimmt wird. ²In der Satzung muß folgenden Mindestforderungen genügt werden:
Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben. Sie müssen sämtlich im Bereich des Steuerverbands wohnen und kirchensteuerpflichtig sein. Die Mehrheit der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden muß die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Die Beschlußfähigkeit muß von der gehörigen Ladung der Mitglieder der Steuerverbandsvertretung abhängig gemacht werden.
Über die Beschlüsse muß fortlaufende Niederschrift geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist und die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Beschlußfähigkeit sowie das Ergebnis der Abstimmung zu enthalten hat.
Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug der Satzung muß ein geordnetes Verfahren vorgesehen werden.

2. Teil Kirchenumlagen

Art. 6 Umlagepflicht

(1) ¹Umlagepflichtig sind die Angehörigen der in Art. 1 genannten Gemeinschaften,
die in Bayern wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird, soweit sie nicht in einem anderen Land zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden oder
die außerhalb Bayerns wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
wenn für die Veranlagung zur Einkommensteuer nach § 20a der Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 21 AO ein bayerisches Finanzamt zuständig ist,
soweit für ihre Einkünfte aus einer bayerischen Betriebsstätte Lohnsteuer einbehalten wird, wobei als bayerische Betriebsstätte in den Fällen des § 20a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AO in Verbindung mit § 21 AO jede Betriebsstätte gilt, für deren Lohnsteuer ein bayerisches Finanzamt zuständig ist oder
soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt und die Gemeinschaft nach dem Recht des Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigt ist.
(2) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht.
(3) Die Umlagepflicht beginnt
bei Aufnahme in eine oder Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere in Art. 1 genannte Gemeinschaft mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme oder der Übertritt wirksam geworden ist,
bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Freistaat Bayern folgt.
(4) Die Umlagepflicht endet
bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Freistaat Bayern aufgegeben worden ist,
bei Austritt aus einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist,
bei Übertritt von einer in Art. 1 genannten Gemeinschaft in eine andere solche Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

Art. 7

Art. 8 Umlagesatz

(1) ¹Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. ²Die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen gemeinsam die Höhe des Umlagesatzes; der Umlagesatz darf zehn v.H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nicht übersteigen. ³Einigen sich die umlageerhebenden gemeinschaftlichen Steuerverbände nicht auf einen einheitlichen Umlagesatz, so bestimmt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag eines gemeinschaftlichen Steuerverbands den Umlagesatz. ⁴Maßgeblich ist den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b der in Bayern geltende Umlagesatz, in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft.
(2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu ermitteln.

Art. 9 Bemessungsgrundlage bei konfessionsverschiedener und glaubensverschiedener Ehe

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage
in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer jedes Ehegatten,
in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf ihn entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte, gemeinsame, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG finden entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung.
(2) Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage
in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,
in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf diesen Ehegatten entfällt. Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 10 Gesamtschuldner bei konfessionsgleicher Ehe

Wenn beide Ehegatten der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner.

Art. 11 Anrechnung von Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer

Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

Art. 12 Vorauszahlungen

¹Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. ²Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.

Art. 13 Abzug der Kirchenlohnsteuer

(1) ¹Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. ²Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.
(2) Arbeitgeber, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, haben die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einzubehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.
(3) ¹ Bei einer konfessionsverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 1 wird die Kirchenlohnsteuer für jeden Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. ² Bei einer glaubensverschiedenen Ehe nach Art. 9 Abs. 2 wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 8 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.
(4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag festzusetzen.

Art. 13a Abzug und Veranlagung von Kirchenkapitalertragsteuer

(1) ¹Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 EStG bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c EStG von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. ²Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
(2) ¹Im Falle eines Sperrvermerks nach § 51a Abs. 2e EStG ist der Umlagepflichtige vorbehaltlich Abs. 3 wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d EStG verpflichtet. ²Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.
(3) ¹Stellt der Umlagepflichtige keinen Antrag nach § 32d Abs. 4 EStG, tritt an die Stelle der Pflicht nach Abs. 2 die Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung für die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer bei dem für die Veranlagung zur Einkommensteuer zuständigen Finanzamt. ²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer ermittelt sich in diesen Fällen nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG. ⁴Wenn Kirchenkapitalertragsteuer zu erheben ist, erlässt das nach Satz 1 zuständige Finanzamt gegenüber dem Umlagepflichtigen einen Feststellungsbescheid und übermittelt die Bemessungsgrundlage an den gemeinschaftlichen Steuerverband. ⁵Die Vorschriften der Abgabenordnung zur gesonderten Feststellung sind anzuwenden. ⁶Die Feststellung erfolgt nur gegenüber dem Umlagepflichtigen, auch wenn er verheiratet ist. ⁷Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1, erlässt das zuständige Finanzamt gegenüber beiden Ehegatten getrennte Feststellungsbescheide. ⁸Die Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer wird anhand der Bescheinigungen der Abzugsverpflichteten über den Kapitalertragsteuerabzug für den einzelnen Ehegatten gesondert ermittelt. ⁹Eine Verrechnung des Sparer-Pauschbetrags nach § 20 Abs. 9 Satz 2 bis 4 EStG erfolgt nicht.

Art. 14 Haftung

Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.

Art. 15 Kleine Gemeinschaften

(1) ¹Für Gemeinschaften, die in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder haben, gelten die Art. 13 bis 14 nicht, es sei denn, sie sind nach dem Recht eines anderen Landes zur Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer berechtigt. ²Es bleibt diesen Gemeinschaften überlassen, ihre lohn- oder kapitalertragsteuerpflichtigen Mitglieder zur Umlage heranzuziehen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Gemeinschaften, für die schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Umlagen zur Lohnsteuer im Weg des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben worden sind.

Art. 15a Datenschutz

¹Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verarbeiten. ²Für andere Zwecke darf er sie nur verarbeiten, soweit der Kirchensteuerpflichtige einwilligt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

Art. 16 Kirchengrundsteuer

(1) ¹Die in Art. 1 genannten Gemeinschaften werden ermächtigt, zum Zweck der Erhebung von Kirchengrundsteuer eigene Steuerordnungen zu erlassen. ²Diese müssen vorsehen, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Zeitraum und mit welchem Umlagesatz der Grundbesitz zur Entrichtung von Kirchengrundsteuer heranzuziehen ist.
(2) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer, die hierauf nicht angerechnete Kirchenlohnsteuer sowie das besondere Kirchgeld übersteigt.
(3) Der Kirchengrundsteuer dürfen nur diejenigen Grundstücke unterworfen werden, die im Bereich des Freistaates Bayern gelegen sind, und nur insoweit, als ein Angehöriger der erhebenden Gemeinschaft Eigentümer ist.
(4) Der Umlagesatz für die Kirchengrundsteuer darf zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrags nicht übersteigen.
(5) Die Unterlagen, deren die Steuerverbände für die Besteuerung bedürfen, werden ihnen von den zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung gestellt.
(6) ¹Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten vorzulegen. ²Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art. 17 Verwaltung der Umlagen

(1) ¹Die Umlagen werden von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. ²Darüber hinaus überträgt das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat auf Antrag einer umlageerhebenden Gemeinschaft die Verwaltung der Kircheneinkommensteuer für diese Gemeinschaft den Finanzämtern. ³Eine Übertragung findet nicht statt, wenn eine Gemeinschaft in Bayern weniger als 25 000 Mitglieder hat.
(2) ¹Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer steht, außer in den Fällen des Art. 15 Abs. 1, den Finanzämtern zu. ²Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer in Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.
(3) Soweit die Umlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden selbst verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

Art. 18 Anzuwendende Vorschriften; Rechtsbehelfe

(1) ¹Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes. ²Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. ³Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.
(2) ¹Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. ²Bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 sind andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgelds unzulässig. ³ § 152 AO findet bei der Kirchenumlage und bei Verfahren im Sinn des Art. 13a Abs. 3 keine Anwendung
(3) ¹Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. ²Die zuständige Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. ³Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.
(4) ¹Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 8 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen oder die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage der Kirchenkapitalertragsteuer richten. ²Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat.
(5) ¹Soweit die Kirchenumlagen von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch der gemeinschaftliche Steuerverband. ²Die Klage ist gegen die Behörde des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.
(6) ¹Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband zu dem Einspruchsverfahren zuzuziehen, wenn über die Umlageberechtigung des gemeinschaftlichen Steuerverbands zu entscheiden ist. ²Unter der gleichen Voraussetzung ist der umlageberechtigte gemeinschaftliche Steuerverband im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

Art. 19 Nachträgliche Änderung; Stundung und Erlass

(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer, der festgestellten Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer oder des Grundsteuermeßbetrags bewirkt die entsprechende Änderung der Umlage.
(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Steuerpflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.
(3) ¹Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO) zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. ²Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlaß (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt. ³Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen, soweit sich aus den Satzungen nichts anderes ergibt, die gemeinschaftlichen Steuerverbände.

3. Teil Kirchgeld

Art. 20 Erhebung des Kirchgelds

(1) ¹Die gemeindlichen Steuerverbände können für ihre ortskirchlichen Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. ²Die Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände bestimmen, wer kirchgeldpflichtig ist und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird.
(2) ¹Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. ²Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

Art. 21 Verwaltung und Rechtsbehelfe beim Kirchgeld

¹Das Kirchgeld wird von den gemeindlichen Steuerverbänden verwaltet. ² Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend.

4. Teil Besonderes Kirchgeld

Art. 22 Erhebung des besonderen Kirchgelds

¹Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe der Steuerordnungen der gemeinschaftlichen Steuerverbände erhoben und von den gemeinschaftlichen Steuerverbänden verwaltet. ² Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1, 2, 3 und 5 gelten entsprechend. ³Das besondere Kirchgeld wird nur von Umlagepflichtigen erhoben, die mit ihrem Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. ⁴Es wird nicht erhoben, wenn der Ehegatte des Umlagepflichtigen einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. ⁵Das besondere Kirchgeld wird nur insoweit erhoben, als es die Kirchenumlage nach Art. 4 Nr. 1 übersteigt; die Kirchenkapitalertragsteuer wird dabei nicht berücksichtigt.

Art. 23 Genehmigung der Steuerordnung

¹Die Steuerordnungen sind dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat spätestens zwei Monate vor In-Kraft-Treten zur Genehmigung vorzulegen. ²Für die Änderung der Steuerordnungen gilt diese Bestimmung entsprechend.

5. Teil Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen

(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den gemeinschaftlichen Steuerverbänden bzw. dem gemeinschaftlichen Steuerverband und den gemeindlichen Steuerverbänden bleibt den gemeinschaftlichen Steuerverbänden oder dem gemeinschaftlichen Steuerverband überlassen.
(2) Die gemeinschaftlichen Steuerverbände haben dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen, an besonderem Kirchgeld alljährlich zum 1. April anzuzeigen.

Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen

¹Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft abhängt. ²Angehörige der in Art. 1 genannten Gemeinschaften haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. ³Einkommensteuererklärungen und Feststellungserklärungen nach Art. 13a Abs. 3 Satz 1 gelten als Erklärungen im Sinn von Satz 2.

Art. 26 Verordnungsermächtigungen

¹Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat sowie für Unterricht und Kultus werden gemeinsam ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften zu erlassen. ² Sie treffen darin insbesondere Bestimmungen über
den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft,
die örtliche Zuständigkeit bei Umlagepflichtigen mit mehreren Wohnsitzen,
die Berechnung der Kircheneinkommensteuer, wenn die Umlagepflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres bestand,
die örtliche Zuständigkeit und Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen,
die Änderung des Umlagesatzes,
die Berechnung der Kircheneinkommensteuer bei Austritt eines zusammenveranlagten Ehegatten aus der umlageerhebenden Gemeinschaft,
die Gesamtschuldnerschaft bei Ehegatten,
die Anrechnung von Kirchenlohnsteuer,
die Festsetzung von Vorauszahlungen,
die Durchführung des Kirchenlohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber und des Abzugs der Kirchenkapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einschließlich der hierfür zu übermittelnden Angaben,
die Aufteilung der pauschalen Kirchenlohnsteuer,
die Verwaltung der Kirchenumlagen,
die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzämter und die gemeinschaftlichen Steuerverbände,
die Überwachung und Ablieferung der von den Arbeitgebern oder den Kirchensteuerabzugsverpflichteten an die Finanzämter abgeführten Kirchenlohnsteuer und Kirchenkapitalertragsteuer,
die Beitreibung der Umlagerückstände bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Umlagepflichtigen.

Art. 26a Orden und kirchliche Vereinigungen

(1) ¹An Orden und ähnliche Vereinigungen, die einer öffentlich-rechtlichen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehören (kirchliche Vereinigungen), können auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden, wenn sie die Gewähr der Dauer bieten, rechtstreu sind und ihren Sitz in Bayern haben. ²Die Verleihung kann mit Auflagen verbunden werden. ³Insbesondere kann die Auflage erteilt werden, dass wirtschaftliche Betätigungen nur durch eigene, von der Körperschaft getrennte juristische Personen in den Formen des Wirtschaftsrechts erfolgen. ⁴Schließen sich Orden oder kirchliche Vereinigungen, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zu einem Verband zusammen, so können auf Antrag auch diesem Verband die Rechte einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verliehen werden; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. ⁵Wird in einen Orden oder in eine ähnliche Vereinigung mit der Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein anderer Orden oder eine andere ähnliche Vereinigung mit gleicher Rechtsstellung aufgenommen, so verliert die aufgenommene Gemeinschaft die Rechtsfähigkeit und die Stellung als Körperschaft des öffentlichen Rechts; die aufnehmende Körperschaft wird Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Gemeinschaft.
(2) ¹Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Orden, kirchliche Vereinigungen und Verbände nach Abs. 1 Satz 4 kann entsprechend Art. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 zurückgenommen oder widerrufen werden. ²Ein Widerruf kann ferner erfolgen, wenn die bei der Verleihung der Körperschaftsrechte erteilten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden. ³ Art. 1 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend. ⁴Sätze 1 bis 3 finden auf Orden und kirchliche Vereinigungen, die bei In-Kraft-Treten des Konkordats zwischen dem Deutschen Reich und dem Heiligen Stuhl Körperschaften des öffentlichen Rechts waren und deren Rechtsstellung durch das Konkordat geschützt wird, keine Anwendung; die Möglichkeit des Widerrufs auf Antrag (Art. 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) bleibt unberührt.

Art. 26b Übergangsvorschriften

(1) Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 9 ist für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden, in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.
(2) Wenn beide Lebenspartner der gleichen umlageerhebenden Gemeinschaft angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird die Bemessungsgrundlage der Kircheneinkommensteuer jedes Lebenspartners für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 nach Art. 9 Abs. 1 Nr. 2 ermittelt, wenn die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(3) Für Kapitalerträge, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 zugeflossen sind, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung Anwendung.

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1955 in Kraft
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