Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
1.
In Bayern besitzen auf Landesebene derzeit nachstehende Gemeinschaften die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts:
die Römisch-Katholische Kirche,
die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
die Evangelisch-methodistische Kirche,
die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
der Bund für Geistesfreiheit Bayern,
die Christian Science in Bayern,
die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
die Christengemeinschaft in Bayern,
die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa,
Jehovas Zeugen in Deutschland,
Humanistische Vereinigung
,
Bund Freier evangelischer Gemeinden in Deutschland,
Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antiochien in Deutschland,
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche.
2.
Der Nachweis der Vertretungsbefugnis erfolgt durch interne Belege der jeweiligen Gemeinschaft. Der Freistaat Bayern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Gemeinschaften.
3.
Die Bekanntmachung über Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften mit der Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts vom 23. Mai 2006 (KWMBl I S. 129, StAnz Nr. 24) wird aufgehoben.
Erhard
Ministerialdirektor
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