AVBayKiBiG
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AVBayKiBiG: Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG) Vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 633) BayRS 2231-1-1-A (§§ 1–28)

Auf Grund des Art. 30 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

1. Abschnitt Bildungs- und Erziehungsziele

§ 1 Allgemeine Grundsätze für die individuelle Bildungsbegleitung

(1) ¹Das Kind gestaltet entsprechend seinem Entwicklungsstand seine Bildung von Anfang an aktiv mit. ²Das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und durch Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder anhand der Bildungs- und Erziehungsziele Basiskompetenzen entwickeln. ³Leitziel der pädagogischen Bemühungen ist im Sinn der Verfassung der beziehungsfähige, wertorientierte, hilfsbereite, schöpferische Mensch, der sein Leben verantwortlich gestalten und den Anforderungen in Familie, Staat und Gesellschaft gerecht werden kann.
(2) ¹Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder auf Grundlage einer inklusiven Pädagogik individuell und ganzheitlich im Hinblick auf ihr Alter und ihre Geschlechtsidentität, ihr Temperament, ihre Stärken, Begabungen und Interessen, ihr individuelles Lern- und Entwicklungstempo, ihre spezifischen Lern- und besonderen Unterstützungsbedürfnisse und ihren kulturellen Hintergrund. ²Es begleitet und dokumentiert den Bildungs- und Entwicklungsverlauf anhand des Beobachtungsbogens „Positive Entwicklung und Resilienz im Kindergartenalltag (PERIK)“ oder eines gleichermaßen geeigneten Beobachtungsbogens.
(3) ¹Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion und Teilhabe, das die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont, eine Ausgrenzung anhand bestimmter Merkmale ablehnt und die Beteiligung ermöglicht. ²Kinder mit und ohne Behinderung werden nach Möglichkeit gemeinsam gebildet, erzogen und betreut sowie darin unterstützt, sich mit ihren Stärken und Schwächen gegenseitig anzunehmen. ³Alle Kinder werden mit geeigneten und fest im Alltag der Einrichtung integrierten Beteiligungsverfahren darin unterstützt, ihre Rechte auf Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Mitwirkung an strukturellen Entscheidungen sowie ihre Beschwerdemöglichkeiten in persönlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

§ 2 Basiskompetenzen

Zur Bildung der gesamten Persönlichkeit der Kinder unterstützt und stärkt das pädagogische Personal auf der Grundlage eines christlichen Menschenbildes
die Entwicklung von freiheitlich-demokratischen, religiösen, sittlichen und sozialen Werthaltungen,
die Entwicklung von personalen, motivationalen, kognitiven, physischen und sozialen Kompetenzen,
das Lernen des Lernens,
die Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme sowie zur aktiven Beteiligung an Entscheidungen,
die Entwicklung von Widerstandsfähigkeit,
die musischen Kräfte sowie
die Kreativität.

§ 3 Bildungs- und Erziehungspartnerschaft, Teilhabe

(1) ¹Im Mittelpunkt der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft (Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG) steht die gemeinsame Verantwortung für das Kind. ²Die Umsetzung der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft bedarf einer von gegenseitiger Wertschätzung getragenen aktiven Teilhabe der Eltern und berücksichtigt die Vielfalt der Familien, deren Bedürfnisse, Interessen und Möglichkeiten, sich am Geschehen in der Einrichtung zu beteiligen. ³Sie findet in unterschiedlichen Formen der Mitgestaltung, der Mitverantwortung und der Mitbestimmung ihren Ausdruck.
(2) Die im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft erfolgende Information der Eltern über die Lern- und Entwicklungsprozesse sowie die Beratung der Eltern über Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes (Art. 11 Abs. 3 BayKiBiG) umfasst auch die Frage einer möglichen Antragstellung der Eltern nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).

§ 4 Ethische und religiöse Bildung und Erziehung; Emotionalität und soziale Beziehungen

(1) Alle Kinder sollen zentrale Elemente der christlich-abendländischen Kultur erfahren und lernen, sinn- und werteorientiert und in Achtung vor religiöser Überzeugung zu leben sowie eine eigene von Nächstenliebe getragene religiöse oder weltanschauliche Identität zu entwickeln.
(2) Das pädagogische Personal soll die Kinder darin unterstützen, mit ihren eigenen Gefühlen umzugehen, in christlicher Nächstenliebe offen und unbefangen Menschen in ihrer Unterschiedlichkeit anzunehmen, sich in die Kinder einzufühlen, Mitverantwortung für die Gemeinschaft zu übernehmen und untereinander nach angemessenen Lösungen bei Streitigkeiten zu suchen.

§ 5 Sprachliche Bildung und Förderung

(1) ¹Kinder sollen lernen, sich angemessen in der deutschen Sprache sowie durch Mimik und Körpersprache auszudrücken, längeren Darstellungen oder Erzählungen zu folgen und selbst Geschichten zusammenhängend zu erzählen. ²Sie sollen Wortschatz, Begriffs- und Lautbildung, Satzbau und sprachliche Abstraktion entsprechend ihrem Entwicklungsstand erweitern und verfeinern. ³Die Verwendung der Dialekte wird unterstützt und gepflegt.
(2) ¹Der Sprachstand von Kindern, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind, ist in der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres anhand des zweiten Teils des Bogens „Sprachverhalten und Interesse an Sprache bei Migrantenkindern in Kindertageseinrichtungen (SISMIK) – Sprachliche Kompetenz im engeren Sinn (deutsch)“ zu erheben. ²Die sprachliche Bildung und Förderung von Kindern, die nach dieser Sprachstandserhebung besonders förderbedürftig sind oder die zum Besuch eines Kindergartens mit integriertem Vorkurs verpflichtet wurden, ist in Zusammenarbeit mit der Grundschule auf der Grundlage der entsprechenden inhaltlichen Vorgaben „Vorkurs Deutsch lernen vor Schulbeginn“ oder einer gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme durchzuführen.
(3) ¹Der Sprachstand von Kindern, bei denen zumindest ein Elternteil deutschsprachiger Herkunft ist, ist ab der ersten Hälfte des vorletzten Kindergartenjahres vor der Einschulung anhand des Beobachtungsbogens „Sprachentwicklung und Literacy bei deutschsprachig aufwachsenden Kindern (SELDAK)“ zu erheben. ²Auf Grundlage der Beobachtung nach dieser Sprachstandserhebung wird entschieden, ob ein Kind besonders sprachförderbedürftig ist und die Teilnahme am Vorkurs Deutsch oder einer gleichermaßen geeigneten Sprachfördermaßnahme empfohlen wird. ³Der Bogen kann auch in Auszügen verwendet werden.

§ 6 Mathematische Bildung

¹Kinder sollen lernen, entwicklungsangemessen mit Zahlen, Mengen und geometrischen Formen umzugehen, diese zu erkennen und zu benennen. ²Kinder sollen Zeiträume erfahren, Gewichte wiegen, Längen messen, Rauminhalte vergleichen, den Umgang mit Geld üben und dabei auch erste Einblicke in wirtschaftliche Zusammenhänge erhalten.

§ 7 Naturwissenschaftliche und technische Bildung

¹Kinder sollen lernen, naturwissenschaftliche Zusammenhänge in der belebten und unbelebten Natur zu verstehen und selbst Experimente durchzuführen. ²Sie sollen lernen, lebensweltbezogene Aufgaben zu bewältigen, die naturwissenschaftliche oder technische Grundkenntnisse erfordern.

§ 8 Umweltbildung und -erziehung

Kinder sollen lernen, ökologische Zusammenhänge zu erkennen und mitzugestalten, ein Bewusstsein für eine gesunde Umwelt und für die Bedeutung umweltbezogenen Handelns zu entwickeln und so zunehmend Verantwortung für die Welt, in der sie leben, zu übernehmen.

§ 9 Informationstechnische Bildung, Medienbildung und -erziehung

Kinder sollen die Bedeutung und Verwendungsmöglichkeiten von alltäglichen informationstechnischen Geräten und von Medien in ihrer Lebenswelt kennen lernen.

§ 10 Ästhetische, bildnerische und kulturelle Bildung und Erziehung

Kinder sollen lernen, ihre Umwelt in ihren Formen, Farben und Bewegungen sowie in ihrer Ästhetik wahrzunehmen und das Wahrgenommene schöpferisch und kreativ gestalterisch umzusetzen.

§ 11 Musikalische Bildung und Erziehung

¹Kinder sollen ermutigt werden, gemeinsam zu singen. ²Sie sollen lernen, Musik konzentriert und differenziert wahrzunehmen und Gelegenheit erhalten, verschiedene Musikinstrumente und die musikalische Tradition ihres Kulturkreises sowie fremder Kulturkreise kennen zu lernen.

§ 12 Bewegungserziehung und -förderung, Sport

Kinder sollen ausgiebig ihre motorischen Fähigkeiten erproben und ihre Geschicklichkeit im Rahmen eines ausreichenden und zweckmäßigen Bewegungsfreiraums entwickeln können.

§ 13 Gesundheitsbildung und Kinderschutz

(1) ¹ Kinder sollen lernen, auf eine gesunde und ausgewogene Ernährung, ausreichend Bewegung und ausreichend Ruhe und Stille zu achten. ²Sie sollen Hygiene- und Körperpflegemaßnahmen einüben sowie sich Verhaltensweisen zur Verhütung von Krankheiten aneignen, unbelastet mit ihrer Sexualität umgehen und sich mit Gefahren im Alltag, insbesondere im Straßenverkehr, verständig auseinandersetzen. ³Richtiges Verhalten bei Bränden und Unfällen ist mit ihnen zu üben.
(2) ¹Das pädagogische Personal klärt die Kinder über die Gefahren des Rauchens und über sonstige Suchtgefahren auf und trägt dafür Sorge, dass die Kinder in der Kindertageseinrichtung positive Vorbilder erleben. ²Der Träger stellt die Einhaltung des Rauchverbots in den Innenräumen und auf dem Gelände der Einrichtung nach Art. 3 Abs. 1 und 7 Satz 1 Nr. 2 des Gesundheitsschutzgesetzes sicher.

§ 14 Aufgaben des pädagogischen Personals und des Trägers

(1) ¹Das pädagogische Personal hat die Aufgabe dafür zu sorgen, dass die Kinder die Bildungs- und Erziehungsziele vor allem durch begleitete Bildungsaktivitäten erreichen. ²Hierzu gehören insbesondere das freie Spiel in Alltagssituationen, bei dem die Kinder im Blick des pädagogischen Personals bleiben, die Anregung der sinnlichen Wahrnehmung und Raum für Bewegung, Begegnungen mit der Buch-, Erzähl- und Schriftkultur, der darstellenden Kunst und der Musik, Experimente und der Vergleich und die Zählung von Objekten, umweltbezogenes Handeln und die Heranführung an unterschiedliche Materialien und Werkzeuge für die gestalterische Formgebung.
(2) ¹Der Träger hat dafür zu sorgen, dass das pädagogische Personal sich zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben an den Inhalten des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, der Handreichung Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren und der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit orientiert. ²Auf der Grundlage der Bayerischen Leitlinien ist der Bayerische Bildungs- und Erziehungsplan eine Orientierung für die pädagogische Arbeit auch in Horten.
(3) Die Leiterin oder der Leiter der Kindertageseinrichtung
übernimmt die Verantwortung für die Gestaltung und Fortentwicklung der pädagogischen Arbeit in der Kindertageseinrichtung,
nimmt die fachliche Unterstützung, Anleitung und Aufsicht für das pädagogische Personal wahr,
fördert die Erziehungspartnerschaft zwischen den Eltern und dem pädagogischen Personal und
unterstützt die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Diensten und Ämtern gemäß Art. 15 BayKiBiG.

2. Abschnitt Personelle Mindestanforderungen

§ 15 Fachkräftegebot

In jeder Kindertageseinrichtung muss die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder durch pädagogische Fachkräfte im Sinn des § 16 Abs. 2 sichergestellt sein.

§ 16 Pädagogisches Personal

(1) ¹Pädagogisches Personal sind pädagogische Fachkräfte und pädagogische Ergänzungskräfte. ²Das pädagogische Personal muss bei Aufnahme der Tätigkeit in einer förderfähigen Kindertageseinrichtung über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. ³Der Nachweis über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse muss spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind
Personen mit einer umfassenden fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird;
Personen, soweit sie auf Grund des mit Ablauf des 31. Juli 2005 außer Kraft getretenen Bayerischen Kindergartengesetzes vom 25. Juli 1972 (BayRS 2231-1-A) über eine Gleichwertigkeitsanerkennung als pädagogische Fachkraft verfügen;
Personen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig als pädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig sind oder einen diesbezüglichen Vertrag abgeschlossen haben. In diesen Fällen beschränkt sich die Fachkraftqualifikation auf das betreffende Arbeitsverhältnis;
staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A., soweit sie nicht bereits von Nr. 1 erfasst sind, die eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einer Regeleinrichtung nachweisen können;
in Kindertageseinrichtungen, in denen mindestens ein Kind mit Behinderung oder mindestens ein Kind, das von wesentlicher Behinderung bedroht ist, regelmäßig betreut wird, zusätzlich staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger.
(3) Fachkräfte in Leitungsfunktion sollen über ausreichend praktische Erfahrung verfügen und an einer Fortbildung für Leitungskräfte teilgenommen haben.
(4) Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kindern aller Altersgruppen sind
Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung; Abs. 2 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend;
Personen, die ein Berufspraktikum im Rahmen der Erzieherausbildung an einer Fachakademie für Sozialpädagogik absolvieren.
(5) ¹Qualifizierte Tagespflegepersonen können in Kindertageseinrichtungen die Betreuung vor 9.00 Uhr und nach 16.00 Uhr übernehmen, wobei eine qualifizierte Tagespflegeperson höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder und bis zu drei qualifizierte Tagespflegepersonen höchstens zehn gleichzeitig anwesende Kinder betreuen dürfen. ²Qualifizierte Tagespflegepersonen sind Tagespflegepersonen mit einer Pflegeerlaubnis nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), die über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Tagespflege im Umfang von mindestens 160 Qualifizierungsstunden verfügen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) ¹Die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Anforderungen nach den Abs. 2 bis 4 abweichen, wenn die Vermittlung der Bildungs- und Erziehungsziele gleichwertig sichergestellt werden kann. ²Für die Beurteilung einer Person als Fach- oder Ergänzungskraft soll die vom Landesjugendamt veröffentlichte Liste bereits geprüfter Berufe zur Entscheidung herangezogen werden. ³Von der Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 ist nach fünfjähriger nach Satz 1 genehmigter Tätigkeit in der jeweiligen Funktion im Rahmen einer Einrichtung im Sinne von Art. 1 Satz 1 BayKiBiG in der Regel auszugehen.

§ 17 Anstellungsschlüssel

(1) ¹Zur Absicherung des Einsatzes ausreichenden pädagogischen Personals ist für je 11,0 Buchungszeitstunden der angemeldeten Kinder jeweils mindestens eine Arbeitsstunde des pädagogischen Personals anzusetzen (Anstellungsschlüssel von 1 : 11,0). ²Buchungszeiten von Kindern mit Gewichtungsfaktor sind entsprechend vervielfacht einzurechnen. ³Die in den Anstellungsschlüssel eingerechnete Arbeitszeit des pädagogischen Personals verteilt sich auf unmittelbare und mittelbare Tätigkeiten. ⁴Unmittelbare Tätigkeit ist die pädagogische Arbeit mit den Kindern. ⁵Mittelbare Tätigkeit ist der Teil der pädagogischen Arbeit der Leiterin oder des Leiters und der pädagogischen Fach- und Ergänzungskräfte, der neben der Betreuungszeit der Kinder in Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen, den Bayerischen Bildungsleitlinien und dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan erbracht wird.
(2) ¹Mindestens 50 v.H. der nach Abs. 1 erforderlichen Arbeitszeit des pädagogischen Personals ist von pädagogischen Fachkräften zu leisten. ²Der Gewichtungsfaktor für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder ist für die Fachkraftquote nach Satz 1 nicht einzurechnen.
(3) Die Leitung von Kindertageseinrichtungen muss durch pädagogische Fachkräfte erfolgen.
(4) ¹Der Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote werden monatlich berechnet. ²Soweit pädagogisches Personal über einen Zeitraum von 42 Kalendertagen aufeinanderfolgend keine Arbeitsleistung mehr erbringt, bleibt die bisherige arbeitsvertragliche Arbeitszeit ab Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats unberücksichtigt. ³Satz 2 gilt nicht, wenn im laufenden oder im nächstfolgenden Kalendermonat die Arbeit im Umfang von mindestens der Hälfte der im Kalendermonat arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage wieder aufgenommen oder Personal im erforderlichen Umfang neu eingestellt wird. ⁴Gefördert werden im Bewilligungszeitraum nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten. ⁵Bei der Berechnung der Jahresdurchschnittswerte wird eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels oder eine Unterschreitung der Fachkraftquote nicht berücksichtigt, wenn
die Aufnahme von Kindern auf Veranlassung des Jugendamts zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung erfolgt, für einen Zeitraum von längstens drei Kalendermonaten,
die Über- oder Unterschreitung auf höherer Gewalt beruht und das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium) zustimmt, für den Zeitraum, in dem die höhere Gewalt andauert.
⁶Für das Fachkrafterfordernis nach Art. 9 Abs. 2 Satz 2 BayKiBiG gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend. ⁷ § 45 SGB VIII bleibt unberührt.

3. Abschnitt Kindbezogene Förderung

§ 18 Zusätzliche Leistungen für die Tagespflegeperson

¹Die Tagespflegeperson erhält vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Qualifizierungszuschlag als zusätzliche Leistung im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 4 BayKiBiG. ²Der Qualifizierungszuschlag ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu differenzieren und beträgt mindestens 10 v. H. des vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzten Tagespflegegeldes nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII. ³Kriterien zur Differenzierung des Qualifizierungszuschlags sind insbesondere die Qualifikation der Tagespflegeperson, das Alter oder der persönliche Betreuungsbedarf der betreuten Kinder. ⁴Der Qualifizierungszuschlag ist von der erfolgreichen Teilnahme der Tagespflegeperson an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn von Art. 20 Satz 1 Nr. 1 BayKiBiG im Umfang von mindestens 160 Stunden und an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang von mindestens 15 Stunden jährlich sowie von der Duldung unangemeldeter Kontrollen abhängig. ⁵Die Tagespflegeperson muss über die zur individuellen Bildungsbegleitung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. ⁶Von Satz 5 kann in begründeten Einzelfällen und zeitlich befristet im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abgewichen werden.

§ 19 Antragsverfahren

(1) ¹Den Förderantrag nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG richtet der Träger unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms an die Aufenthaltsgemeinde der jeweiligen Kinder (Art. 18 Abs. 1 BayKiBiG). ²Für die Einhaltung der Frist nach Art. 19 Nr. 6 BayKiBiG gilt § 16 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) entsprechend. ³Die Sitzgemeinde prüft den Gesamtantrag, gibt ihn bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen im vom Freistaat zur Verfügung gestellten Computerprogramm für alle anderen betroffenen Aufenthaltsgemeinden zur weiteren Bearbeitung frei und erlässt bezogen auf ihre Kinder den Förderbescheid. ⁴Nach Freigabe des Gesamtantrags durch die Sitzgemeinde verfahren die anderen Aufenthaltsgemeinden für die Gastkinderanträge in entsprechender Weise.
(2) ¹Die Gemeinden beantragen die staatliche Förderung nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG unter Verwendung des vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramms bei der Bewilligungsbehörde (Art. 29 BayKiBiG). ²Für die Einhaltung der Frist nach Art. 18 Abs. 2 BayKiBiG ist die Freigabe des Antrags im vom Freistaat Bayern zur Verfügung gestellten Computerprogramm maßgeblich. ³Nach Prüfung erlässt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid über die Förderung nach Art. 18 Abs. 2, Art. 19 und 21 BayKiBiG.
(3) Zu den aktuellen Daten im Sinn des Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG zählen alle Daten, die für die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz erforderlich sind, insbesondere die Monatsdaten der betreuten Kinder und die Arbeitszeiten des vorhandenen Personals.

§ 20 Basiswert und Qualitätsbonus

(1) Bei der Berechnung des Basiswerts nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 BayKiBiG werden die Entwicklungen der Tarife nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Allgemeiner Teil – und dem Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-B) sowie die Entgeltnebenkosten berücksichtigt.
(2) ¹Kindertageseinrichtungen haben einen Anspruch auf ein Zwölftel des als Qualitätsbonus nach Art. 23 Abs. 1 Satz 3 BayKiBiG festgesetzten Betrags für jeden Monat, in dem die Fördervoraussetzungen nach § 17 vorliegen. ²Der Qualitätsbonus findet keine Anwendung bei der Berechnung der staatlichen kindbezogenen Förderung in Fällen der Erhöhung der Buchungszeitfaktoren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3.
(3) Die Beantragung des Qualitätsbonus erfolgt im Rahmen der kindbezogenen Förderung nach § 19.

§ 21 Beitragszuschuss

¹Die Beantragung der Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 Satz 1 BayKiBiG erfolgt durch den Träger der Kindertageseinrichtung nach § 19 für jedes Kind, für das nach Art. 21 Abs. 1 BayKiBiG die staatliche Förderung gewährt wird. ²Ist der tatsächlich erhobene Elternbeitrag niedriger als der staatliche Zuschuss, verbleibt der überschießende Betrag beim Träger. ³Stellen die Eltern einen Antrag zur Schulpflicht des Kindes, haben sie dies dem Träger unverzüglich mitzuteilen. ⁴ § 25 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 22 Abschlagszahlungen

(1) ¹Die freigemeinnützigen und sonstigen Träger von Kindertageseinrichtungen und Großtagespflege nach Art. 20a BayKiBiG haben im jeweiligen Bewilligungszeitraum gegen die Aufenthaltsgemeinde einen Anspruch auf mindestens vier Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden kindbezogenen Förderung und des Qualitätsbonus. ²Mit den Abschlagszahlungen werden auch die auf den jeweiligen Abschlagszeitraum entfallenden Beitragszuschüsse nach Art. 23 Abs. 3 BayKiBiG quartalsweise ungekürzt an die Träger ausbezahlt. ³Der Träger beantragt die Abschlagszahlungen unter Verwendung des bereitgestellten Computerprogramms. ⁴Ein Änderungsantrag ist zulässig, wenn sich die Personalstunden im Lauf eines Quartals um mindestens 15 v. H. erhöht haben.
(2) ¹Die Bewilligungsbehörden für die staatliche Betriebskostenförderung (Art. 29 BayKiBiG) leisten Abschlagszahlungen in Höhe von 96 v. H. der im Bewilligungszeitraum zu erwartenden staatlichen Fördersumme zum 15. Februar, 15. Mai und 15. August jeweils in Höhe von 23 v. H. sowie zum 15. November in Höhe von 31 v. H. an die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden. ²Die kreisfreien Städte und die kreisangehörigen Gemeinden müssen den auf die freigemeinnützigen und sonstigen Träger entfallenden Teil der Abschlagszahlungen innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der jeweiligen staatlichen Quartalszahlung an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger auszahlen, soweit keine andere Abschlagsvereinbarung getroffen wurde. ³Für die kreisfreien Städte gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist von zwei Wochen für die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger jeweils mit den in Satz 1 genannten Terminen beginnt. ⁴Im Fall des Verzugs sind die Abschlagszahlungen an die freigemeinnützigen und sonstigen Träger ab dem fünften Tag nach Fälligkeit zu verzinsen; § 44 SGB I gilt entsprechend.
(3) Für die kindbezogene Förderung der Tagespflege nach Art. 20 BayKiBiG hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Abschlagszahlungen gegenüber dem Freistaat Bayern; Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Nimmt der Träger die in Art. 19 Nr. 8 BayKiBiG aufgeführten Maßnahmen nicht rechtzeitig vor, so kann die entsprechende Auszahlung der Abschlagszahlungen ausgesetzt werden.

§ 23 Belegprüfungen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege; Rücknahme-, Widerrufs- und Vollstreckungsverfahren

(1) ¹Die Bewilligungsbehörden (Art. 29 BayKiBiG) sind verpflichtet zu prüfen, ob der Träger der Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung im Prüfungszeitraum erfüllt haben. ²Die Prüfung umfasst einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und erstreckt sich höchstens auf die fünf letzten Jahre. ³Die Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und Gemeinden (Abs. 6) sollen gemeinsam jährlich Belegprüfungen durchführen, wobei insgesamt mindestens 20 v. H. der erfassten Förderfälle zu prüfen sind.
(2) ¹Die Bewilligungsbehörden sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige erforderliche Geschäftsunterlagen vom Träger und der Gemeinde zum Zweck der Belegprüfung anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. ²Der Träger der Kindertageseinrichtung und der Großtagespflege sowie die Tagespflegepersonen haben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen; § 66 SGB I gilt entsprechend.
(3) Stellt die Bewilligungsbehörde im Rahmen der Belegprüfung fest, dass die Voraussetzungen für die kindbezogene Förderung nicht erfüllt oder weggefallen sind, ist sie verpflichtet, die Sitzgemeinde, die betroffenen Aufenthaltsgemeinden und andere betroffene Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich darüber zu informieren.
(4) ¹Für die Rücknahme, den Widerruf oder die Erstattung der kindbezogenen Förderung gelten §§ 39 bis 51 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, für das Vollstreckungsverfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Hauptteils des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. ²Bei überörtlichen Fällen kann das Staatsministerium das Rücknahme-, Widerrufs-, Erstattungs- und Vollstreckungsverfahren an eine betroffene Bewilligungsbehörde nach Art. 29 BayKiBiG übertragen.
(5) ¹Zur statistischen Erhebung berichten die Bewilligungsbehörden dem Staatsministerium jährlich über die Zahl und Ergebnisse der Belegprüfungen nach Abs. 1 Satz 1. ²Das Staatsministerium ist darüber hinaus berechtigt, in Einzelfällen Auskünfte über die Belegprüfung von den Bewilligungsbehörden anzufordern.
(6) ¹Die Sitzgemeinden und Aufenthaltsgemeinden können eigene Belegprüfungen bei den Trägern von Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durchführen. ²Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 24 Buchungszeitfaktoren

(1) ¹Es gelten folgende Buchungszeitfaktoren:
für Kinder unter drei Jahren und Schulkinder:
– 0,5 für eine Buchungszeit von mehr als einer bis einschließlich zwei Stunden
– 0,75 für eine Buchungszeit von mehr als zwei bis einschließlich drei Stunden
für alle Kinder:
– 1,00 für eine Buchungszeit von mehr als drei bis einschließlich vier Stunden
– 1,25 für eine Buchungszeit von mehr als vier bis einschließlich fünf Stunden
– 1,50 für eine Buchungszeit von mehr als fünf bis einschließlich sechs Stunden
– 1,75 für eine Buchungszeit von mehr als sechs bis einschließlich sieben Stunden
– 2,00 für eine Buchungszeit von mehr als sieben bis einschließlich acht Stunden
– 2,25 für eine Buchungszeit von mehr als acht bis einschließlich neun Stunden
– 2,50 für eine Buchungszeit von mehr als neun Stunden.
²Der Buchungszeitfaktor für die staatliche kindbezogene Förderung in Kindertageseinrichtungen erhöht sich um 0,15 für jedes Kind unter drei Jahren sowie für Kinder im Sinn von Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG. ³Im Rahmen einer zusätzlichen staatlichen Leistung nach Art. 23 Abs. 2 BayKiBiG erhöht sich der Buchungszeitfaktor für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 2 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,1 und für jedes Kind, das einen Vorkurs nach § 5 Abs. 3 besucht, im letzten Jahr vor der Einschulung um 0,4. ⁴Die Erhöhungen nach Sätzen 2 und 3 finden keine Berücksichtigung bei der Ermittlung des Anstellungsschlüssels und der Fachkraftquote.
(2) ¹Bei Schulkindern können außerhalb der Schulferien Zeiten zwischen 8.00 Uhr und 11.00 Uhr nicht in die förderfähige Buchungszeit mit einbezogen werden. ²Bei höheren Buchungen in den Ferienzeiten wird zur Bestimmung des Buchungszeitfaktors ein gesonderter Durchschnitt aller Ferienbuchungen ermittelt; § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 25 Wirksamwerden von Änderungen

(1) ¹Förderrelevante Änderungen werden, soweit in dieser Verordnung keine anderen Regelungen getroffen sind, ab Beginn des Kalendermonats berücksichtigt, in dem sie eintreten. ²Soweit die tatsächliche Nutzungszeit regelmäßig erheblich von der Buchungszeit im Sinn von § 24 Abs. 1 abweicht, stellt dies eine förderrelevante Änderung dar. ³Im Fall von Art. 21 Abs. 5 Satz 5 und 6 BayKiBiG werden abweichend von Art. 21 Abs. 4 Satz 4 BayKiBiG auch Buchungszeiten von bis zu drei Stunden täglich bis zum Ende des Betreuungsjahres in die Förderung einbezogen. ⁴Schließtage der Einrichtungen über Art. 21 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BayKiBiG hinaus führen für jeden weiteren Schließtag zu einem Abzug in Höhe des 220sten Teils der Förderung der Einrichtung für den Bewilligungszeitraum; davon ausgenommen sind bis zu fünf zusätzliche Schließtage, die der Fortbildung und Konzeptionsentwicklung unter Einsatz einer externen Referentin oder eines externen Referenten zur Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans und des darauf aufbauenden Orientierungsrahmens zur Konzeptionsentwicklung dienen. ⁵Verbleibt ein Kind in der Einrichtung, wird ein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts nach Beginn des Bewilligungszeitraums mit Wirkung ab dem folgenden Kindergartenjahr wirksam; erfolgt der Wechsel nach Beginn des Kindergartenjahres, wird dieser ab Beginn des folgenden Bewilligungszeitraums wirksam.
(2) Erfolgen Anfang und Ende des Buchungszeitraums binnen weniger als einem Monat, so kann der Förderung ein Kalendermonat zugrunde gelegt werden, wenn die Buchungszeit mindestens 15 Betriebstage umfasst.
(3) ¹Erfolgen mehrere Kurzzeitbuchungen beispielsweise für die Ferienzeiten im Bewilligungszeitraum, die zeitlich nicht zusammenhängende Zeiträume umfassen, so werden die Buchungszeiträume zusammengezählt. ²Umfassen die zusammengezählten Buchungszeiträume mindestens 15 Betriebstage, können ein Kalendermonat, ab mindestens 30 Betriebstagen zwei Kalendermonate und ab 45 Betriebstagen drei Kalendermonate abgerechnet werden.
(4) Eine neu gegründete Kindertageseinrichtung kann für die ersten drei Monate Betriebszeit die Zahl der Kinder der Förderung zugrunde legen, die sie im dritten Monat nach Betriebsbeginn erreicht.

§ 26 Netze für Kinder; Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum

(1) Die Ansprüche nach der Übergangsvorschrift für ein Netz für Kinder des § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236) erlöschen, wenn von den Definitionsmerkmalen eines Netzes für Kinder abgewichen wird.
(2) Ein Gemeindeteil gleicht auf Grund seiner Infrastruktur einer selbstständigen Gemeinde im Sinn des Art. 24 Satz 2 BayKiBiG, wenn er vor den Eingemeindungsmaßnahmen im Zuge der oder im Hinblick auf die kommunale Gebietsreform von 1972 eine selbstständige Gemeinde war.
(3) Für die Berechnung des Anstellungsschlüssels ist bei Kindertageseinrichtungen im ländlichen Raum im Sinn des Art. 24 BayKiBiG auf die Zahl, Gewichtungsfaktoren und Buchungszeiten der tatsächlich betreuten Kinder abzustellen.

4. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 27

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) ¹Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2005 in Kraft. ²Abweichend von Satz 1 tritt der 3. Abschnitt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft.
(2) § 27 tritt mit Ablauf des 1. Januar 2023 außer Kraft.
München, den 5. Dezember 2005
Christa Stewens, Staatsministerin
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