KatSZR: Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr
Regierungen
Landratsämter
Landkreise
Gemeinden
Verwaltungsgemeinschaften
Freiwillige Hilfsorganisationen:
– Arbeiter-Samariter-Bund, Landesverband Bayern e. V. (ASB)
– Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)
– Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)
– Johanniter-Unfall-Hilfe e. V., Landesverband Bayern (JUH)
– Malteser Hilfsdienst e. V., Landesgeschäftsstelle (MHD)
nachrichtlich
Staatliche Feuerwehrschulen
Landesfeuerwehrverband Bayern e. V.
¹Der Freistaat Bayern fördert Vorhaltungen zur Abwehr und Bewältigung von Katastrophen und gewährt hierzu nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen. ²Vorhaben werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gefördert.
1. Zweck der Zuwendung
¹Der Freistaat Bayern fördert im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 Vorbereitungsmaßnahmen der Katastrophenschutzbehörden und der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten für Katastrophen. ²Dies umfasst Maßnahmen, die der Verbesserung der Ausstattung der Katastrophenhilfspflichtigen im Hinblick auf deren Katastrophenhilfspflicht dienen. ³Gerade weil die Katastrophenhilfspflichtigen nicht verpflichtet sind, besondere materielle Vorkehrungen für die Abwehr von Katastrophen zu treffen (vergleiche Art. 7 Abs. 2 BayKSG), soll die durch diese Richtlinien geschaffene Förderungsmöglichkeit hierzu einen Anreiz bieten.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung im Rahmen des Sonderinvestitionsprogramms Katastrophenschutz Bayern 2030 ist der Kauf folgender Katastrophenschutzausrüstung mit überregionaler Bedeutung für besondere Gefahrenlagen:
Einsatzleitwagen (ELW) und Abrollbehälter (AB) für die Örtliche Einsatzleitung (ÖEL) und für die Unterstützungsgruppe Örtliche Einsatzleitung (UG-ÖEL) oder in Ausnahmefällen, wenn die Erforderlichkeit schlüssig anhand gegebener besonderer Gefahrenpotenziale dargelegt wird, ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.1),
Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.2),
AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.3),
Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.4),
mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.5),
Sandsackabfüllanlagen (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.6),
Ölwehrausstattung (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.7),
ELW für die Unterstützungsgruppe Sanitätseinsatzleitung (UG-SanEL) (besondere Zuwendungsvoraussetzungen siehe Nr. 4.5.8),
Ersatzbeschaffung der unter den Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände.
3. Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungen können Landkreise, Gemeinden sowie Verwaltungsgemeinschaften, denen die Mitgliedsgemeinden ihre Aufgaben im Feuerwehrwesen übertragen haben, und kommunale Zweckverbände (Nr. 2 Buchst. a bis g sowie i) erhalten. ²Die freiwilligen Hilfsorganisationen im Sinne von Art. 2 Abs. 13 BayRDG können eine Förderung zur Beschaffung von ELW für die UG-SanEL sowie deren Ersatz (Nr. 2 Buchst. h und i) erhalten.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit
Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Leistungsfähigkeit der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten aufrechtzuerhalten oder zu verbessern; sie müssen ferner fachlich notwendig und wirtschaftlich sein.
4.2 Maßnahmebeginn
Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen wurden (VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO).
4.3 Technische Vorschriften
¹Die Fördergegenstände müssen den technischen Vorschriften sowie den anerkannten und geltenden Regeln der Technik entsprechen (insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, einschlägige Normen sowie Prüfvorschriften). ²Sie müssen, soweit erforderlich, geprüft und zugelassen oder anerkannt sein.
4.4 Neue Gegenstände, Vorführfahrzeuge
Gefördert werden nur neue Gegenstände; Vorführfahrzeuge nur dann, wenn sie neuwertig und überholt sind und der Hersteller Gewähr wie für ein neues Fahrzeug leistet.
4.5 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
¹Im Folgenden werden die besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände festgelegt. ²Sofern Abweichungen von den nachstehenden besonderen Zuwendungsvoraussetzungen für die einzelnen Fördergegenstände gewünscht werden, sind diese frühzeitig, möglichst bereits zusammen mit der Antragstellung zu beantragen. ³Solche Abweichungen sind nur dann zu gestatten, soweit der Förderzweck nicht verfehlt wird und auch Sicherheitsbelange nicht beeinträchtigt werden. ⁴Bei erheblichen Abweichungen, die einen Präzedenzfall darstellen können oder deutliche Auswirkungen auf den Beschaffungspreis haben, entscheiden die Regierungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration.
4.5.1 ELW und AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL oder in Ausnahmefällen ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 sowie als ergänzende Beschaffung eine Satellitenanlage
4.5.1.1 ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL
¹Der Förderung liegen in Serie gefertigte Fahrzeuge zugrunde. ²Förderfähig sind Fahrzeuge, die mindestens die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.1.1 Fahrgast-/Ladefläche, Höhe und zulässige Gesamtmasse des ELW
¹Der Mannschaftsraum oder Laderaum des Fahrzeugs muss über eine Fläche von mindestens 5,40 m² verfügen sowie im begehbaren Bereich eine Innenraumhöhe von mindestens 1,50 m aufweisen. ²Die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs muss mindestens 4 500 kg betragen. ³Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um Mindestanforderungen handelt; so empfehlen wir die Ausstattung des ELW mit einem Hochdach (zum Beispiel Kombi/Kastenwagen jeweils mit langem Radstand von Mercedes-Benz – Modellserie Sprinter ab 415 aufwärts – oder von Volkswagen – Modellserie Crafter 50 – oder von Ford – Modellserie Transit – oder von anderen Herstellern).
4.5.1.1.2 Aufbau des ELW (vergleiche Nr. 5.3 DIN SPEC 14507-2)
¹Es müssen mindestens drei Einstiegstüren vorhanden sein. ²Im ELW müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m² betragen muss. ³Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. ⁴Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. ⁵Das Fahrzeug muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein, die beide unabhängig vom Fahrzeugmotor betrieben werden können.
4.5.1.1.3 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der ELW ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
– mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
– mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Außensprechanlage, bestehend aus:
– einem Handmikrofon mit Regler (geräuschkompensierend),
– einem Verstärker,
– mindestens einem nach vorn gerichteten Lautsprecher, der bei einem Prüfton von 1 kHz in 1 m Abstand in Hauptabstrahlrichtung einen Schalldruckpegel von mindestens 115 dB(A) erbringt, gemessen im reflektionsfreien Raum,
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.1.4 Einbauten/Stromerzeuger
¹Der ELW muss mit einem tragbaren Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Fahrzeug eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. ²Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen. ³Ferner muss eine Starthilfesteckdose (nach VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ verbaut sein.
4.5.1.2 AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL
¹Alternativ zur Beschaffung eines ELW ist auch die Beschaffung eines entsprechenden AB für die ÖEL förderfähig. ²Für den AB müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. ³Förderfähig sind nur AB, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen und über die dort genannte Ausstattung verfügen:
4.5.1.2.1 DIN 14505, Kommunikationsarbeitsplätze, Heizung und Klimaanlage
¹Der AB muss der DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. ²Im AB müssen zwei Kommunikationsarbeitsplätze vorhanden sein, deren gemeinsame Arbeitsfläche mindestens 0,5 m² betragen muss. ³Als freie Arbeitsfläche müssen an jedem Kommunikationsarbeitsplatz mindestens 500 x 400 mm zur Verfügung stehen. ⁴Die Beleuchtungsstärke auf den Arbeitsflächen der Kommunikationsarbeitsplätze muss mindestens 300 lx betragen. ⁵Der AB muss mit einer Heizung und einer Klimaanlage ausgestattet sein.
4.5.1.2.2 Fernmeldetechnische Ausstattung (vergleiche Nr. 5.4 DIN SPEC 14507-2)
Vor Inbetriebnahme muss der AB ausgestattet sein mit folgenden zertifizierten digitalen Sprechfunkgeräten:
– mit vier BOS-Fahrzeugfunkgeräten (MRT); davon ein MRT mit DMO-Repeater und ein MRT mit Gateway-Funktion und einer Sprech- und Bedienungseinrichtung im Fahrer-/Beifahrerbereich; ein zeitgleicher Betrieb von drei MRT im TMO-Modus ist vorzusehen,
– mit zwei BOS-Handfunkgeräten (HRT)
sowie einer Radio-Anlage mit UKW- und DAB+-Empfang und einer von den Kommunikationsarbeitsplätzen ablesbaren Digitaluhr.
4.5.1.2.3 Einbauten/Stromerzeuger
¹Der AB muss mit einem Stromerzeuger entsprechend DIN 14685-1 (mindestens 8 kVA, gekapselt) zur Stromerzeugung (230 V) mit schutzisolierter Einspeisung auf ein fest im Abrollbehälter eingebautes Ladegerät (230 V/12 V) ausgestattet sein. ²Die elektrische Einrichtung muss DIN VDE 0800, Teil 2, Nr. 18, genügen.
4.5.1.3 ELW 2 und Abrollbehälter ELW 2 für die ÖEL und für die UG-ÖEL
¹Anstelle eines ELW nach Nr. 4.5.1.1 oder eines AB nach Nr. 4.5.1.2 kann in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration auch ein Einsatzleitwagen ELW 2 oder ein Abrollbehälter ELW 2 nach DIN SPEC 14507-3 gefördert werden. ²Als Zusatzanforderung ist eine Radioanlage mit DAB+-Empfang erforderlich. ³Zudem ist für den ELW 2 eine Starthilfesteckdose (VDA 72593) mit Deckel und witterungsbeständigem, dauerhaltbarem Hinweisschild „Starthilfe 12 V“ erforderlich.
4.5.1.4 Ergänzende Beschaffung einer Satellitenanlage
Förderfähig ist nur die ergänzende Beschaffung von Satellitenanlagen, die die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen; eine Satellitenanlage besteht dabei aus der Satellitenantenne sowie der für den Aufbau und Betrieb einer Internetverbindung via Satellit zusätzlich erforderlichen Hard- und Software.
4.5.1.4.1 Zwei-Wege-Satellitenverbindung (Bidirektionalität)
Die Satellitenanlage muss sowohl das Herunterladen (Download) als auch das Hochladen (Upload) von Daten über eine satellitengestützte Internetverbindung ermöglichen.
4.5.1.4.2 Mobile Satellitenanlage
Die Satellitenanlage muss zum mobilen Gebrauch bestimmt sein; stationäre (ortsfeste) Satellitenanlagen sind nicht förderfähig.
4.5.1.5 Zweiter ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL
¹Bei Katastrophen und großflächigen Schadenslagen kann es notwendig werden, gemäß Art. 6 oder Art. 15 BayKSG mehrere Örtliche Einsatzleiter zu bestellen oder Örtliche Einsatzleitungen zur Aufgabenerfüllung der Katastrophenschutzbehörden einzusetzen. ²Für Landkreise oder kreisfreie Städte ist dementsprechend ein weiterer ELW (zusätzlich zu einem bereits vorhandenen ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL) förderfähig. ³Kostenträger und somit Zuwendungsempfänger sind vorrangig Landkreise und kreisfreie Städte (Art. 11 Abs. 1 BayKSG, Art. 53 Abs. 2 LKrO, Art. 9 GO). ⁴Die Festlegung der Zuwendungsempfänger für einen zweiten ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL erfolgt auf der Grundlage eines Stationierungsplans, der von den Fachberatern der Regierungen mit den unteren Katastrophenschutzbehörden unter Einbindung der Kreis- und Stadtbrandräte erstellt wird. ⁵Dabei ist die Größe des Landkreises, die Einwohnerzahl, die geographische Lage sowie das Gefahrenpotenzial zu berücksichtigen. ⁶Ein zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann nicht gefördert werden, wenn in der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde bereits ein aus Mitteln des Katastrophenschutzes geförderter ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 vorhanden ist, für den die Bindungsfrist nach Nr. 7.4 noch nicht abgelaufen ist. ⁷Als zweiter ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL kann kein ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden.
4.5.1.6 ELW oder AB für die Kontingentführung von Regierungskontingenten
¹Die Regierungen legen pro Regierungsbezirk einen Standort für einen ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 fest, der insbesondere der Unterstützung der Regierungskontingentführung dienen soll. ²Die Festlegung erfolgt in Abstimmung mit der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde. ³An dem festgelegten Standort kann abweichend von Nr. 4.5.1.5 Satz 6 und 7 ein zusätzlicher ELW 2 nach Nr. 4.5.1.3 gefördert werden. ⁴In den Bewilligungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, dass der ELW 2 oder Abrollbehälter ELW 2 vorrangig der jeweiligen Regierung für die Aufgaben der Kontingentführung bei Katastrophen beziehungsweise entsprechenden Übungen zur Verfügung steht, sofern dadurch nicht die Erfüllung dringender eigener Aufgaben durch den Zuwendungsempfänger gefährdet ist.
4.5.2 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL sowie als ergänzende Beschaffung ein Zeltheizgerät
4.5.2.1 Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte für die ÖEL und für die UG-ÖEL
Förderfähig sind handelsübliche Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte einschließlich Zubehör (Beleuchtung und gegebenenfalls Druckminderer), die mit oder ohne Druckluft aufblasbar sind und über eine Grundfläche von mindestens 20 m² verfügen.
4.5.2.2 Ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts
Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung eines Zeltheizgeräts mit mindestens 3 kW Heizleistung (Nennwärmeleistung).
4.5.2.3 Zusätzlicher Bedarf für zweite ÖEL und UG-ÖEL
Ergibt sich durch eine vorhandene zweite ÖEL und UG-ÖEL der Bedarf für ein weiteres Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt samt Zeltheizgerät, kann die Beschaffung mit einem reduzierten Fördersatz gemäß Nr. 5.2 gefördert werden.
4.5.3 AB Besprechung für die ÖEL und für die UG-ÖEL
¹Als Alternative zu einem Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt kann auch ein AB Besprechung gefördert werden. ²Soweit bereits ein Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelt gefördert wurde, ist die Förderung eines AB Besprechung grundsätzlich frühestens nach Ablauf der Bindungsfrist des geförderten Schnelleinsatz- und Mehrzweckzeltes möglich. ³Für den AB Besprechung müssen im Rahmen eines Konzepts mindestens zwei geeignete Wechselladerfahrzeuge (Trägerfahrzeuge) zur Verfügung stehen. ⁴Der AB Besprechung muss DIN 14505 (Feuerwehrfahrzeuge; Wechselladerfahrzeuge mit Abrollbehältern; Allgemeine Anforderungen) entsprechen. ⁵Abweichend von Nr. 5.5.7 dieser DIN ist der AB Besprechung mit einer externen Stromeinspeisung auszustatten. ⁶Dazu ist ein tragbarer Stromerzeuger nach DIN 14685-1 mit einer Scheinleistung von mindestens 5 kVA auf dem AB Besprechung mitzuführen. ⁷Darüber hinaus muss der AB Besprechung nachfolgende Mindestkriterien erfüllen:
– nutzbare Behälterlänge (lichte Innenraumlänge): mindestens 5,50 m,
– Höhe des Innenraums (lichte Höhe): mindestens 1,90 m,
– Zugangsmöglichkeit über eine absperrbare Tür,
– mindestens ein zu öffnendes Fenster,
– Ausstattung mit einem Heizgerät (Heizleistung mindestens 3 kW),
– Ausstattung mit einem Klimagerät (Kühlleistung mindestens 2 kW), wobei das Heiz- und das Klimagerät auch kombiniert werden können.
⁸Nicht festeingebaute Ausstattungsgegenstände müssen zum Transport gesichert werden.
4.5.4 Mehrzweckboote (MZB) zur Ölwehr
¹Es wird vorrangig die dringend erforderliche Ersatzbeschaffung von staatseigenen Katastrophenschutzbooten gefördert, die bis in die frühen 1990er Jahre für Zwecke der Ölwehr beschafft wurden. ²Gefördert werden neben den MZB auch die dazugehörigen Bootsanhänger (Trailer) nach DIN 14962. ³Förderfähig sind MZB, die zusätzlich zu den Festlegungen der DIN 14961 „Boote für die Feuerwehr“ und der DGUV Unfallverhütungsvorschrift 49 „Feuerwehren“ mindestens die nachfolgenden Vorgaben erfüllen, wobei diese Vorrang gegenüber der DIN 14961 haben:
4.5.4.1 Motor, Antrieb (DIN 14961, Abschnitt 7.4)
¹Es ist ein Innenbordmotor zu verwenden. ²Der Antrieb (Schraube oder Jet) ist entsprechend dem Verwendungszweck vom Zuwendungsempfänger festzulegen. ³Bei vorhersehbarer Verwendung in Verbindung mit Tauchern sollte der Jetantrieb bevorzugt Verwendung finden.
4.5.4.2 Geschwindigkeit (DIN 14961, Abschnitt 7.8)
Das MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung bei Dauerlast eine Geschwindigkeit von mindestens 40 km/h über Grund erreichen.
4.5.4.3 Standschub
Mit dem Antrieb muss ein Standschub von mindestens 5 000 N erreicht werden.
4.5.4.4 Zugkraft
Mit dem MZB muss mit einer Beladung von 400 kg (zusätzlich zur bootstechnischen Ausrüstung) und drei Personen Besatzung eine Anhängelast von mindestens 400 kg, bei einer Strömungsgeschwindigkeit von maximal 25 km/h, geschleppt werden können.
4.5.4.5 Kraftstofftank (DIN 14961, Abschnitt 5.10)
¹Der Kraftstofftank ist für eine Einsatzdauer von zwei Stunden bei Volllast zu bemessen. ²Eine Betankung muss mittels Kanistern möglich sein.
4.5.4.6 Motorraum-Zwangsentlüftung mit Startsperre
Eine Schaltung muss verhindern, dass die Zündung in Betrieb geht, bevor die Motorraum-Zwangsentlüftung eingeschaltet ist.
4.5.4.7 Masse (DIN 14961, Abschnitt 7.2)
¹Die Belademasse (Personen, Nutzlast, Zuladung) eines MZB muss mindestens 1 500 kg betragen. ²Die Masse des einsatzfähigen Bootes darf dabei nicht die zulässige Nutzlast des Bootsanhängers überschreiten. ³Darüber hinaus ist auf die maximal zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs zu achten.
4.5.4.8 Zugvorrichtung
¹Das MZB muss mit einer Zugvorrichtung mit einer Mindestbelastbarkeit von 6 000 N zum Ziehen von zum Beispiel Ölsperren oder Skimmern ausgestattet sein. ²Die Zugvorrichtung muss so angeordnet sein, dass ein Manövrieren auch unter Last möglich ist. ³Die Last muss von der Zugvorrichtung unter Belastung gelöst werden können.
4.5.4.9 Bugklappe
¹Am Bug ist eine Klappe vorzusehen. ²Die Klappe muss stufenweise verstellbar sein.
4.5.4.10 Beleuchtung
¹Am Steuerstand muss ein beweglicher Suchscheinwerfer (Leuchtweite mindestens 500 m) vorhanden sein. ²Daneben sind noch Aufsteckvorrichtungen für einen Arbeitsstellenscheinwerfer und Steckdosen (DIN 14690) im Bugbereich und am Steuerstand anzubringen. ³Die Beladung ist um einen Arbeitsstellenscheinwerfer (DIN 14644) zu ergänzen.
4.5.4.11 Instrumente
Am Steuerstand müssen folgende Anzeigen vorhanden sein:
– Öldruck,
– Kühlwassertemperatur,
– Betriebsstunden,
– Geschwindigkeit,
– Drehzahl,
– Tankinhalt,
– Ladekontrolle,
– Trimmanzeige,
– Ruderlagenanzeige.
4.5.4.12 Einstiegshilfe
Es muss eine aufsteckbare (einschließlich unfallsicherer Lagerung) oder fest montierte Einstiegshilfe für die Übernahme von Tauchern aus einem Gewässer vorhanden sein.
4.5.4.13 Heißgeschirr
¹Der Bootskörper muss mit Heißösen zur Kranverladung versehen sein. ²Die Beladung ist mit einem passenden Lastmittel zu ergänzen.
4.5.4.14 Windschutzscheibe, Wetterschutz
Es muss eine Windschutzscheibe aus Sicherheitsglas mit stabilem Metallrahmen, Scheibenwischern und Rückspiegel sowie ein Wetterschutz mindestens für die Bootsbesatzung (ein Unterführer sowie zwei Helfer) vorhanden sein.
4.5.4.15 Stauräume
¹Für die Beladung müssen ausreichende, wassergeschützte und absperrbare Stauräume sowie zusätzlicher Leerraum vorhanden sein. ²Die Stauräume müssen in die Bilge zu entwässern sein.
4.5.5 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen sowie als ergänzende Beschaffung eine Transportbox
4.5.5.1 Mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen mit einer Vorrichtung zur Anbringung an Kraftfahrzeugen einschließlich Steuergerät
¹Die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage muss über eine horizontale Schallausbreitung im Radius von 360° um die Sirenenanlage verfügen sowie über einen Schalldruck von mindestens 120 db(A) im Abstand von 1 m. ²Über das Steuergerät muss die mobile Lautsprecher- und Sirenenanlage mindestens Folgendes wiedergeben können:
– das Sirenensignal (Alarm zur Verbreitung von Durchsagen gemäß § 2 der Verordnung über öffentliche Schallzeichen),
– gesprochene Live-Durchsagen,
– mindestens einen gespeicherten Durchsagentext (gegebenenfalls von Speichermedium oder externem Gerät).
4.5.5.2 Ergänzende Beschaffung einer Transportbox
Förderfähig ist die ergänzende Beschaffung einer Transportbox mit Deckel (aus Holz, Metall oder Kunststoff) zur Unterbringung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlage.
4.5.6 Sandsackabfüllanlagen
¹Förderfähig sind mechanisch betriebene Sandsackabfüllanlagen, die das mehrspurige Abfüllen einer großen Zahl von Sandsäcken ermöglichen, zum Beispiel Power-Sandking, TITAN, MAMMUT Anlagen. ²Die Sandsackabfüllanlagen müssen über eine Leistung von mehr als 2 500 Sandsäcken pro Stunde verfügen. ³Es werden folgende Förderkategorien unterschieden:
4.5.6.1 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2 500 bis 4 000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb
4.5.6.2 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung 2 500 bis 4 000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb
4.5.6.3 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4 000 Säcke pro Stunde mit passendem Antrieb
4.5.6.4 Sandsackabfüllanlage Abfüllleistung über 4 000 Säcke pro Stunde ohne Antrieb
4.5.6.5 Einfülltrichter
Die ergänzende Beschaffung von Einfülltrichtern zum Befüllen der Sandsackabfüllanlage, zum Beispiel per Radlader, Länge mindestens 1,60 m, ist förderfähig in Verbindung mit der Förderung einer Sandsackabfüllanlage nach den Nrn. 4.5.6.1 bis 4.5.6.4.
4.5.7 Ölwehrausstattung
¹Es können nur notwendige Beschaffungen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft gefördert werden. ²Eine Förderung kann nur für Ausrüstungsgegenstände erfolgen, deren Anschaffungskosten je Ausrüstungsgegenstand mindestens 5 000 Euro betragen (gerätebezogene Bagatellgrenze).
4.5.8 ELW für die UG-SanEL
Es gelten dieselben Voraussetzungen wie für den ELW für die ÖEL und für die UG-ÖEL (siehe Nrn. 4.5.1.1 und 4.5.1.4).
4.5.9 Ersatzbeschaffung
Die Ersatzbeschaffung der in Nr. 2 Buchst. a bis h genannten Fördergegenstände ist nach Ablauf der Bindungsfrist (siehe Nr. 7.4) förderfähig, die jeweils im Bewilligungsbescheid des zu ersetzenden Fördergegenstands festgelegt wurde.
4.6 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen bei der Beschaffung im Wege eines Raten- oder Mietkaufs
Unter folgenden zusätzlichen Voraussetzungen ist die Beschaffung eines Einsatzleitwagens, eines Abrollbehälters oder eines Mehrzweckbootes auch im Wege eines Raten- oder Mietkaufs förderfähig:
– der Eigentumserwerb muss bereits bei Vertragsabschluss vertraglich konkret festgelegt werden (nicht nur die Möglichkeit, sondern Eigentumsübergang zu einem konkreten Zeitpunkt); der Eigentumserwerb muss spätestens mit dem Ablauf der Bindungsfrist (Nr. 7.4) erfolgen,
– es muss eine Anzahlung mindestens in Höhe der nach
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Art der Förderung
¹Die Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. ²Ausnahmen hiervon bilden die Förderung nach Nr. 2 Buchst. b (Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte) und g (Ölwehrausstattung), die als Anteilfinanzierung an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. ³Zuwendungsfähige Ausgaben sind alle Ausgaben, die zur Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erforderlich sind einschließlich der Ausgaben für Überführung, Versand und Zulassung. ⁴Ergänzend beschaffte Sonderausstattung ist nicht Teil der zuwendungsfähigen Ausgaben. ⁵Bei Ersatzbeschaffungen (Nr. 2 Buchst. i) erfolgt die Förderung in gleicher Art wie bei den jeweiligen Erstbeschaffungen.
5.2 Höhe der Zuwendung
¹Die Höhe der Festbeträge (Nr. 2 Buchst. a, c, d, e, f und h) sowie die Fördersätze und Höchstbeträge der Anteilfinanzierungen (Nr. 2 Buchst. b und g) richten sich nach
5.3 Kontingentierung
¹Für die Förderung von mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen (Nr. 2 Buchst. e) wird ein jährliches Kontingent von insgesamt 30 Anlagen vorgesehen, das sich wie folgt auf die Regierungen verteilt:
Regierungsbezirk
Anzahl der Anlagen
Oberbayern
8
Niederbayern
4
Oberpfalz
3
Oberfranken
3
Mittelfranken
4
Unterfranken
4
Schwaben
4
Gesamtsumme:
30
²Diese Kontingentierung eröffnet den Regierungen die Möglichkeit, die besonderen Erfordernisse vor Ort in eigener Verantwortung zu berücksichtigen. ³Zudem ist nach Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration ein Ausgleich zwischen den Regierungen möglich. ⁴Damit können die genannten Kontingente der Regierungsbezirke bedarfsgerecht nach oben beziehungsweise unten korrigiert werden. ⁵Die Regierungen können innerhalb der Kontingente die Bewilligungen für die Beschaffung der mobilen Lautsprecher- und Sirenenanlagen erteilen.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Förderung nach diesen Richtlinien entfällt, wenn für die Maßnahme andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden.
6. Form des Zuwendungsantrags
¹Der Zuwendungsantrag (
7. Bewilligungsbehörde, Bewilligungsverfahren und Bewilligungsbescheid
7.1 Bewilligungsbehörde
¹Bewilligungsbehörden sind die Regierungen. ²Sie prüfen die Zuwendungsanträge sowie die Anträge über Abweichungen von den in Nr. 4.5 festgelegten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen und entscheiden über die grundsätzliche Förderfähigkeit der Fördervorhaben unter Berücksichtigung der Ausstattung benachbarter Gemeinden und Landkreise. ³Nach der in Nr. 7.2 dargestellten Zustimmung zu den Fördermaßnahmen durch das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bewilligen die Regierungen die Zuwendungen und sind nach Abschluss der Fördervorhaben für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie für die Auszahlung der Zuwendungen zuständig. ⁴Bei den Prüfungen sind die Fachberater der Regierungen in geeigneter Form einzubeziehen.
7.2 Bewilligungsverfahren
¹Die Regierungen legen die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. a bis d und f (inklusive der Ersatzbeschaffungen) gesammelt jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2023 bis zum 19. Mai, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D4) vor. ²Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). ³Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) entscheiden die Regierungen im Rahmen des zugewiesenen Kontingents eigenständig über die Bewilligung der Zuwendung. ⁴Die geprüften Zuwendungsanträge zu Nr. 2 Buchst. g (Ölwehrausstattung, inklusive der Ersatzbeschaffungen) legen die Regierungen gesammelt mit den Angeboten der Hersteller jeweils bis zum 31. März jedes Jahres, im Jahr 2022 bis zum 25. Juli, beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Sachgebiet D2, unter Angabe des Aktenzeichens D2-2258) vor. ⁵Hierbei sind die einzelnen Beschaffungsmaßnahmen fachlich zu bewerten, insbesondere hinsichtlich:
– Beschreibung des örtlichen Einsatzgebietes einschließlich der Beschreibung des Ausrückebereichs,
– örtliche Unterbringung des Geräts oder der Geräte (Lagerung, verantwortliche Person für die Pflege und Wartung),
– Angabe zur personellen Besetzung, die aufgrund ihrer Ausbildung im Umgang oder in der Führung des Geräts ermächtigt ist,
– Aufführung der bisher geförderten Geräte, die im Zusammenhang mit der neu beantragten Geräteförderung stehen (Erläuterung des Gerätekonzepts).
⁶Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration entscheidet, welche Zuwendungsanträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt werden können, und unterrichtet anschließend die Regierungen über die Entscheidung (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). ⁷Bei der Förderung nach Nr. 2 Buchst. h (ELW für die UG-SanEL) legen das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen die zuwendungsberechtigten Gliederungen jeweils bis zum 15. Mai jedes Jahres fest. ⁸Anschließend unterrichtet das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Regierungen darüber, welchen Gliederungen im jeweiligen Jahr eine Förderung für einen ELW für die UG-SanEL bewilligt werden kann (Zustimmung zu den Fördermaßnahmen). ⁹Die Landesverbände der freiwilligen Hilfsorganisationen fordern ihre entsprechenden Gliederungen zur Antragstellung bei der jeweils zuständigen Regierung auf. 1⁰Zusammen mit der Zustimmung zu den Fördermaßnahmen weist das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration den Regierungen die für die Bewilligungen erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen zu. 1¹Bei den Zuwendungsanträgen zu Nr. 2 Buchst. e (mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen) fordern die Regierungen die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen möglichst gesammelt einmal pro Quartal beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration an.
7.3 Bewilligungsbescheid
¹Bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. a bis g und i sind die ANBest-K und bei Förderungen nach Nr. 2 Buchst. h und i sind die ANBest-P in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids zu machen. ²Bei Anteilfinanzierungen soll die Zuwendung vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgesetzt. ³Es ist im Zuwendungsbescheid zu begründen, warum die Zuwendung erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann, siehe auch VV Nr. 4.3 zu Art. 44 BayHO. ⁴Dem Antragsteller ist im Rahmen des Bewilligungsbescheids im Hinblick auf den Verwendungsnachweis zwingend aufzuzeigen, welche Ausgaben des von ihm vorgelegten Kostenvorschlags zuwendungsfähig sind und welche Ausgaben nicht zuwendungsfähig sind. ⁵Bei Festbetragsförderungen soll die Zuwendung ebenfalls vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden. ⁶Der Vorbehalt soll sich nur darauf beziehen, dass sich die Höhe der Zuwendung auf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben reduziert, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben den bewilligten Festbetrag unterschreiten, da sonst eine Überfinanzierung entstehen würde. ⁷In den Zuwendungsbescheid ist eine Auflage aufzunehmen, die darauf hinweist, dass die geförderte Ausstattung auf Ersuchen der Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenhilfe einzusetzen ist, wenn nicht durch die Hilfeleistung die Erfüllung dringender eigener Aufgaben ernstlich gefährdet wird.
7.4 Bindungsfrist
Es gelten folgende Bindungsfristen für die beschaffte Ausstattung:
– ELW oder AB für die ÖEL und für die UG-ÖEL:
12 Jahre
– Schnelleinsatz- und Mehrzweckzelte:
10 Jahre
– AB Besprechung:
20 Jahre
– Mehrzweckboote:
10 Jahre
– mobile Lautsprecher- und Sirenenanlagen:
10 Jahre
– Sandsackabfüllanlagen
10 Jahre
– Ölwehrausstattung:
grundsätzlich 10 Jahre
(andere Festlegung möglich)
– ELW für die UG-SanEL:
12 Jahre.
8. Nachweis der Verwendung
¹Der Nachweis der Verwendung ist der Regierung rechtzeitig schriftlich oder elektronisch in einfacher Ausfertigung vorzulegen. ²Abweichend von Nr. 6 ANBest-K und Nr. 6 ANBest-P ist hierfür das Formblatt nach
9. Auszahlung
¹Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach der Prüfung des Verwendungsnachweises. ²Die notwendigen Mittel werden den Regierungen auf Anforderung aus dem Sonderinvestitionsprogramm Katastrophenschutz Bayern 2030 zugewiesen.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über Richtlinien für Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr (Katastrophenschutz-Zuwendungsrichtlinien – KatSZR) vom 22. Oktober 2013 (AllMBl. S. 443) tritt mit Ablauf des 31. Mai 2022 außer Kraft; sie bleibt jedoch für alle vor dem 1. Juni 2022 begonnenen Maßnahmen anwendbar.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Anlagen
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