Katastrophenschutz; Erstattung fortgewährter Leistungen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sowie Aufhebung von Bekanntmachunge...
DE - Landesrecht Bayern

Katastrophenschutz; Erstattung fortgewährter Leistungen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz sowie Aufhebung von Bekanntmachungen in der Erweiterung des Katastrophenschutzes

1.  Erstattung fortgewährter Leistungen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz

1.1 

Für Teilnehmer an Lehrgängen im allgemeinen Katastrophenschutz ("Führung bei Katastrophen für FüGK und ÖEL", "Im Voraus benannte Örtliche Einsatzleiter", "Leiter und Stellvertreter der KomFü und UG-ÖEL" und "Notfallstation Bayern - Führung") und im Aufgabenbereich ABC-Schutz an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried werden fortgewährte Leistungen bzw. wird der Verdienstausfall beruflich Selbstständiger von der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried entsprechend den Artikeln 9 und 10 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVBl S. 401) und den Nummern 9 und 10 der Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) vom 30. März 1983 (MABl S. 273), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 28. August 1998 (AllMBl S. 728), festgesetzt und ausbezahlt.

1.2 

In den Aufgabenbereichen Sanität und Betreuung erfolgt die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung auf Landesebene an den Schulen der Hilfsorganisationen. Für die Durchführung der Ausbildung erstattet der Bund eine Pauschale entsprechend den Feinkonzepten über die ergänzende zivilschutzbezogene Ausbildung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes nach Landesrecht und der Kostenregelung für die Standortebene des Katastrophenschutzes im Zivilschutz (vgl. IMS vom 14. Dezember 1998 ID4-2274.1-21). Die Pauschale wird durch das Staatsministerium des Innern an die Landesverbände der Hilfsorganisationen ausbezahlt.

2.  Vollzug der allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Erweiterung des Katastrophenschutzes

Mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neuordnung des Zivilschutzes vom 25. März 1997 (BGBl Ι S. 726) ist das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl Ι S. 229), mit Ausnahme des § 9 Abs. 2 bis 4, außer Kraft getreten. Damit sind auch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die
– Organisation des Katastrophenschutzes,
– zusätzliche Ausstattung des Katastrophenschutzes,
– zusätzliche Ausbildung des Katastrophenschutzes,
– Kosten der Erweiterung des Katastrophenschutzes
sowie
– Unterbringung des Katastrophenschutzes
außer Kraft. Die hierzu ergangenen Einführungserlasse wurden vom Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 27. Juni 2000 aufgehoben (vgl. IMS vom 17. Juli 2000 ID4-2271.1-1).

3.  In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen
– Dienst im Katastrophenschutz; Erstattung fortgewährter Leistungen und Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Helfer vom 10. September 1974 (MABl S. 659), geändert durch Bekanntmachung vom 15. April 1980 (MABl S. 188)
– Vollzug der allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Erweiterung des Katastrophenschutzes vom 28. August 1972 (MABl S. 717), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. März 1983 (MABl S. 273)
– Allgemeine Vorschriften über die Jahresbeträge und die Selbstbewirtschaftung für die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes vom 3. Oktober 1981 (MABl S. 605)
außer Kraft.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 099
GAPl 2258
AllMBl 2001 S. 358
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