JB VV-BayHO
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JB VV-BayHO: Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung

Das Bayerische Staatsministerium der Justiz erlässt nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofs und im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO) folgende ergänzende Bestimmungen:

1.  Beauftragte für den Haushalt (VV Nr. 1.1 zu Art. 9 BayHO)

¹Im Staatsministerium der Justiz und bei den Oberlandesgerichten sind die Beauftragten für den Haushalt die Haushaltsreferenten. ²Im Übrigen werden Beauftragte für den Haushalt nicht bestellt.

2.  Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge (VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 27 BayHO)

2.1 

Das Staatsministerium der Justiz fordert Beiträge für die Aufstellung der Voranschläge an
– von der Präsidentin/dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts für das Oberste Landesgericht,
– von den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften sowie für sämtliche nachgeordneten Gerichte und Staatsanwaltschaften,
– von den Leiterinnen/Leitern der Justizvollzugsanstalten und von der Leiterin/dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie.

2.2 

Beiträge der Leiterinnen/Leiter der Staatsanwaltschaften sind über die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte an die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte vorzulegen.

3.  Verteilung und Einziehung der Haushaltsmittel (VV Nrn. 1.2 und 1.3 zu Art. 34 BayHO)

3.1 

¹Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen werden grundsätzlich durch das Staatsministerium der Justiz an die Präsidentin/den Präsidenten des Obersten Landesgerichts, die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Leiterinnen/Leiter der Justizvollzugsanstalten sowie die Leiterin/den Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie verteilt. ²Haushaltsmittel für Bau, Bauunterhalts- und Investitionsmaßnahmen können auch unmittelbar an die Staatlichen Bauämter verteilt werden; in diesen Fällen erhalten die vorgenannten Stellen einen Abdruck der Zuweisung.

3.2 

¹Die Haushaltsbeauftragten der Oberlandesgerichte (Nr. 1) verteilen die Haushaltsmittel an die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte und die Leiterinnen/Leiter der Gerichte und der Staatsanwaltschaften ihres Bezirks.
²Von den Zuweisungen an die Leiterinnen/Leiter der Staatsanwaltschaften erhält die Generalstaatsanwältin/der Generalstaatsanwalt einen Abdruck.

3.3 

¹Das Staatsministerium der Justiz teilt die Stellen (ausgenommen Stellen der Besoldungsordnungen B und R) der Präsidentin/dem Präsidenten des Obersten Landesgerichts sowie den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten zu. ²Es kann bestimmen, wie Stellen zu verwenden und zu bewirtschaften sind. ³Die für die Generalstaatsanwaltschaften und Staatsanwaltschaften vorgesehenen Stellen für Beamte werden von den Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte im Einvernehmen mit den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten bewirtschaftet. ⁴Die für die Generalstaatsanwaltschaften vorgesehenen Stellen für Justizangestellte werden von den Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälten bewirtschaftet.

3.4 

¹Stellenveränderungen (z. B. Umwandlungen, Hebungen) vollzieht grundsätzlich das Staatsministerium der Justiz und teilt sie den unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit. ²Stellenveränderungen im Bereich des nichtrichterlichen und nichtstaatsanwaltlichen Dienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften werden den in Nr. 3.3 bezeichneten Dienststellen durch das Staatsministerium der Justiz zugewiesen und von diesen vollzogen.

3.5 

¹Werden Ausgabemittel zurückgegeben, gelten sie mit dem Datum der Rückmeldung als eingezogen. ²Stellen gelten so lange als zugeteilt, bis sie ausdrücklich eingezogen werden.

4.  Bewirtschaftungs- und Anordnungsbefugnis in Rechts- und Hinterlegungssachen (VV Nrn. 2.1 und 2.2 zu Art. 34 BayHO)

4.1 

Einnahmen und Ausgaben in Rechtssachen (Kap. 04 04 OGr. 11 und Gr. 526) sind alle unmittelbar durch die Ausübung der Rechtspflege aufkommenden Beträge oder entstehenden Aufwendungen.

4.2 

¹Die Bewirtschaftungsbefugnis übt die Richterin/der Richter (die Vorsitzende/der Vorsitzende des Gerichts), die Staatsanwältin/der Staatsanwalt oder die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger aus, durch deren/dessen Amtshandlung die Einnahme oder Ausgabe veranlasst ist. ²Die Zuständigkeiten gemäß Art. 26 Satz 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) bleiben unberührt.

4.3 

Darüber hinaus ist in der Regel die Urkundsbeamtin/der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle anordnungsbefugt.

4.4 

VV Nr. 2.2.2 Satz 4 zu Art. 34 BayHO gilt nicht für die Anordnungsbefugnis in Rechtssachen.

4.5 

¹Vorstehende Regelungen gelten entsprechend für das gerichtliche Hinterlegungsverfahren, insbesondere für die Annahme und Herausgabe von Geld und Wertgegenständen. ²Die Bewirtschaftungsbefugnis übt die zuständige Beamtin/der zuständige Beamte aus.

5.  Haushaltsüberwachungslisten (VV Nrn. 6 und 7.1.2 zu Art. 34 BayHO)

Soweit das Integrierte Haushalts- und Kassenverfahren (IHV) angewendet wird, entfällt die manuelle Führung von Haushaltsüberwachungslisten.

5.1 

Die Haushaltsüberwachungsliste für angeordnete Einnahmen (HÜL-E) ist nicht zu führen für Einnahmen, für die eine allgemeine Annahmeanordnung als erteilt gilt (VV Nr. 11.6 zu Art. 70 BayHO).

5.2 

Für Ausgaben in Rechtssachen (Nr. 4.1) sind Haushaltsüberwachungslisten (HÜL-A) nicht zu führen.

6.  Verpflichtungsermächtigungen (VV Nr. 9 zu Art. 34 BayHO)

Die Meldungen nach den Mustern 4a und 4b sind dem Staatsministerium der Justiz bis 31. Januar des folgenden Jahres vorzulegen.

7.  Zuwendungsrecht (VV Nr. 16.3 zu Art. 44 BayHO)

7.1 

Bei den bei Kap. 04 04 Tit. 685 01 (Zuschuss für das Projekt „Kein-Täter-werden-Bayern“) und Kap. 04 04 Tit. 686 03 (Ausgaben für die Einrichtung von ambulanten Nachsorgestellen für unter Führungsaufsicht stehende entlassene Straftäter) veranschlagten Fördermitteln handelt es sich entsprechend den Erläuterungen im Haushaltsplan um Förderungen besonderer Art.

7.2 

Da staatlicherseits ein herausragendes öffentliches Interesse daran besteht, derartige Einrichtungen vorzuhalten, wird bei den in Nr. 7.1 genannten Förderungen in Abweichung zu VV Nrn. 2.4 bis 2.4.3 zu Art. 44 BayHO auf einen Eigenanteil seitens der jeweiligen Träger verzichtet.

7.3 

¹Soweit die jeweiligen Beschäftigten tarifvertraglich, nach Arbeitsvertragsrichtlinien (insbesondere AVR Diakonie/Caritas Bayern) oder im Leitungsbereich (u. a. Leiterin oder Leiter, ggf. Stellvertretung) über- oder außertariflich vergütet werden, sind die Regelungen zur Besserstellung und Kappung (VV Nrn. 1.5 und 2.5 zu Art. 44 BayHO) nicht anzuwenden. ²Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO) sind einzuhalten.

8.  Bewirtschaftung und Überwachung der Stellen (VV Nrn. 4.1.4 und 5 zu Art. 49 BayHO)

8.1 

¹Besteht keine Stellenbindung, ist bei der Bewirtschaftung die Zahl der mitgeteilten Stellen zugrunde zu legen. ²Auch diese Stellen sind entsprechend VV Nr. 5 zu Art. 49 BayHO zu überwachen.

8.2 

¹Die Nachweisungen zur Stellenüberwachung (VV Nr. 5.1 zu Art. 49 BayHO) werden jeweils zum 31. Dezember abgeschlossen. ²Ablichtungen sind dem Staatsministerium der Justiz bis zum 1. Februar des darauf folgenden Jahres zu übersenden.

9.  Leerstellen (VV Nr. 3 zu Art. 50 BayHO)

¹Die nach Art. 50 Abs. 3 BayHO geschaffenen Leerstellen sind bei der Verteilung und Bewirtschaftung als solche zu bezeichnen. ²Fällt eine Leerstelle weg (VV Nr. 5.6 zu Art. 50 BayHO), ist dies dem Staatsministerium der Justiz mitzuteilen.

10.  Verwaltung der Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen

¹Im Bereich der allgemeinen Justizverwaltung wird als Aufsichtsbehörde nach § 3 Abs. 1 der Dienstwohnungsverordnung (DWV) die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts für die im Bezirk des Oberlandesgerichts liegenden Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen bestimmt. ²Als hausverwaltende Behörde wird für die Dienstwohnungen und staatlichen Mietwohnungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz die Grundbesitzbewirtschaftende Dienststelle gemäß Nr. 14 bestimmt.

11.  Zentral- und Mittelbehörden (VV zu Art. 57, 58 und 59 BayHO)

Zentralbehörde ist das Oberste Landesgericht, Mittelbehörden sind die Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwaltschaften.

12.  Erstattung von Sachverständigenentschädigungen an Universitäten und Universitätsinstitute (VV Nr. 2.2 zu Art. 61 BayHO)

Sachverständigenvergütungen an Universitäten sowie an deren Institute sind betragsunabhängig fortlaufend zu erstatten.

13.  Übertragung von Befugnissen bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen (VV Nr. 1.8 zu Art. 63 BayHO)

Die Befugnis nach VV Nr. 1.7.1 zu Art. 63 BayHO wird bis zur Hälfte der dort genannten Wertgrenze auf die Präsidentin/den Präsidenten des Obersten Landesgerichts, die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwältinnen/Generalstaatsanwälte sowie die Leiterinnen/Leiter der Justizvollzugsanstalten und die Leiterin/ den Leiter der Bayerischen Justizvollzugsakademie übertragen.

14.  Bewirtschaftung und Verwaltung von staatseigenen Grundstücken (VV Nrn. 3.1, 3.2 ff. zu Art. 64 BayHO)

14.1 

Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle ist

14.1.1 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden am Sitz eines Oberlandesgerichts die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts,

14.1.2 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden am Sitz eines Landgerichts einschließlich der Liegenschaften der zum Amtsgericht am Sitz des Landgerichts gehörenden Zweigstellen die Präsidentin/der Präsident des Landgerichts, soweit nicht die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts zuständig ist,

14.1.3 

für die Liegenschaften der Gerichte und Justizbehörden im Bezirk eines Amtsgerichts die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, soweit nicht die Präsidentin/der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Landgerichts zuständig ist,

14.1.4 

für die Liegenschaften der Justizvollzugsanstalten sowie angegliederter Jugendarrestanstalten einschließlich angegliederter Justizvollzugsanstalten und Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung und die Abschiebungshaft die Leiterin/der Leiter der Justizvollzugsanstalt,

14.1.5 

für die Liegenschaften der Bayerischen Justizakademie und der Bayerischen Justizvollzugsakademie die Leiterin/der Leiter.

14.2 

Die Präsidentinnen/Präsidenten der Oberlandesgerichte werden ermächtigt, im Einzelfall abweichende Regelungen zu treffen.

14.3 

Wird Verwaltungsgrundvermögen für die Justiz dauernd oder vorübergehend nicht benötigt, ist dem Staatsministerium der Justiz zu berichten.

14.4 

¹Verfügungen (z. B. Anmietung, Vermietung, Belastung, Veräußerung) über Grundstücke und Räume dürfen nur mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz getroffen werden. ²Für Klein- und Kleinstvermietungen und Kleinstanmietungen gemäß Nr. 3a des FMS vom 19. Dezember 2007, Az. 43-VV 2000-15-42288/07, ist die Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts, der Leiterin/des Leiters der Justizvollzugsanstalt bzw. der Leiterin/des Leiters der Justizvollzugsakademie ausreichend.

15.  Bestandsverzeichnisse (VV Nr. 3.7 zu Art. 73 BayHO)

15.1 

Das Materialverzeichnis (VV Nr. 3.3.2 zu Art. 73 BayHO) ist nicht zu führen.

15.2 

Bei Bedarf können auch Materialverzeichnisse für Lebensmittel, Wirtschaftsgegenstände und Bekleidung geführt werden.

16.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

16.1 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2019 in Kraft.

16.2 

Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten die Bekanntmachung über die Justizbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (JB VV-BayHO) vom 13. Februar 2002 (JMBl. S. 34) sowie die Verwaltungsvorschrift betreffend die Erstattung von Aufwendungen, Verwaltungskosten, Benutzungsgebühren und Sachverständigenentschädigungen zwischen Dienststellen des Staates (Art. 61 Abs. 2 BayHO); hier: Erstattung von Sachverständigenentschädigungen an Universitäten, Universitätskliniken und Universitätsinstitute vom 28. März 1977, Az. 5670 - I - 615/76, die zuletzt durch Schreiben vom 6. Februar 2004 geändert worden ist, außer Kraft.
Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor
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