3001-J Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und des Innern, für Sport und Integration vom 27. Oktober 2022, Az. E8 - 3221 E - II - 14870/2021 und B2 - 0143 - 2 (BayMBl. Nr. 668, ber. Nr. 680)
I. Abschnitt Allgemeines
1. Bestimmung der Sitzungen und der Zahl der benötigten Jugendschöffen
1.1
Der Präsident des Landgerichts bestimmt im Benehmen mit den zuständigen Präsidien für das ganze Jahr im Voraus die Tage der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und der Jugendkammern sowie die hiernach erforderliche Zahl der Haupt- und Ersatzschöffen für die Jugendschöffengerichte und die Jugendkammern.
1.2
Die Zahl der Hauptjugendschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
1.3
¹Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. ²Auf jedes Amtsgericht muss eine gerade Zahl von Jugendschöffen entfallen. ³Da in den meisten Landgerichtsbezirken nur eine kleinere Zahl von Hauptjugendschöffen zu wählen ist, werden nicht stets alle Amtsgerichte herangezogen werden können; der Präsident des Landgerichts soll bei der Aufteilung tunlichst die Amtsgerichte berücksichtigen, deren Wahlausschuss bei den letzten Wahlen keine Hauptjugendschöffen für die Jugendkammern zu wählen hatte.
1.4
Die Ersatzjugendschöffen für die Jugendkammern entfallen auf das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat, für die Jugendkammern beim Landgericht München II jedoch auf das Amtsgericht Fürstenfeldbruck.
1.5
¹Der Präsident des Landgerichts stellt hierauf fest, ob für den Bezirk des Amtsgerichts ein Jugendamt oder mehrere Jugendämter zuständig sind. ²Im letzteren Fall teilt er die von dem Wahlausschuss bei dem betreffenden Amtsgericht zu wählende Zahl der Haupt- und Ersatzjugendschöffen auf die beteiligten Jugendämter ungefähr nach dem Verhältnis auf, in dem die den Bezirk des Jugendamts bildenden kreisfreien Städte und Landkreise an der Gesamteinwohnerzahl des Amtsgerichtsbezirks teilhaben; Nr. 1.4 Satz 3 der Schöffenbekanntmachung gilt sinngemäß. ³Trifft hierbei auf ein Jugendamt eine geringere als eine gerade ganze Zahl, so wird für das betreffende Jugendamt die nächsthöhere gerade Zahl festgesetzt
1.6
¹Der Präsident des Landgerichts teilt den Kreisverwaltungsbehörden (Jugendamt) mit, wie viele Personen mindestens dem in Betracht kommenden Amtsgericht für die Wahl als Jugendschöffen vorgeschlagen werden sollen. ²Diese Zahl muss das Doppelte der nach Nrn. 1.1 bis 1.5 errechneten Zahl, mindestens aber sechs betragen. ³Zur Unterstützung der Berechnung der Anzahl der vorzuschlagenden Personen wird im Justizverwaltungsportal eine Excel-Vorlage („Schöffenrechner“) bereitgestellt.
1.7
¹Ist das Amtsgericht mit einem Präsidenten besetzt, so trifft dieser im Benehmen mit dem Präsidium bezüglich des Amtsgerichts die in Nrn. 1.1, 1.2 und 1.5 bezeichneten Maßnahmen. ²Die Mitteilung nach Nr. 1.6 obliegt dem Präsidenten des Landgerichts im Benehmen mit dem Präsidenten des Amtsgerichts.
2. Eignung für das Amt des Jugendschöffen
2.1
Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
2.2
¹Zum Amt des Jugendschöffen sollen solche Personen nicht berufen werden, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der kreisfreien Stadt oder in dem Landkreis wohnen, deren Jugendamt (Jugendhilfeausschuss) die Vorschlagsliste aufstellt. ²Außerdem soll der Vorzuschlagende zur Zeit des Vorschlags im Bezirk des Amtsgerichts wohnen, dessen Wahlausschuss die Wahl vorzunehmen hat.
2.3
Im Übrigen gelten die Nrn. 2, 3, 4.1, 4.2, 4.4, 4.5, 4.6, 5 und 6 der Schöffenbekanntmachung über die Verpflichtung zur Übernahme des Schöffenamts, die Unfähigkeit und die Nichtberufung zum Schöffenamt, über weitere nicht zu berufende Personen und die Ablehnung des Schöffenamtes auch für Jugendschöffen.
II. Abschnitt Vorschlagsliste
3. Aufstellung der Vorschlagsliste
3.1
Bei den Jugendämtern werden in jedem fünften Jahr, nächstmals im Jahr 2023, auf Grund der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts nach Nr. 1.6 Vorschlagslisten für Jugendschöffen aufgestellt.
3.2
¹Zuständig für die Aufstellung ist der Jugendhilfeausschuss (§§ 69 und 70 des Achten Buches Sozialgesetzbuch). ²Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich. ³Eine Aufstellung der Liste nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.
3.3
¹Die für ein Schöffenamt eingehenden Bewerbungen sind dem Jugendhilfeausschuss vorzulegen; eine Vorauswahl der Bewerbungen ist unzulässig. ²Beschlussvorschläge sind aber möglich. ³Soweit begründete Bedenken gegen eine Bewerbung bestehen, kann bereits in der Beschlussvorlage auf sie hingewiesen werden.
4. Zahl der Vorschläge
¹Die von dem Präsidenten des Landgerichts gemäß Nr. 1.6 mitgeteilte Mindestzahl soll nicht wesentlich überschritten werden. ²Es sollen je zur Hälfte Männer und Frauen vorgeschlagen werden.
5. Auswahl der vorzuschlagenden Personen
5.1
¹Bei der Auswahl der erzieherisch befähigten und in der Jugenderziehung erfahrenen Personen ist es nicht angezeigt, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z. B. Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) zu stark zu bevorzugen. ²Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder berücksichtigt werden.
5.2
¹Personen, die nach Nr. 2.3 der Jugendschöffenbekanntmachung in Verbindung mit Nr. 3 der Schöffenbekanntmachung zum Amt des Schöffen unfähig sind, dürfen nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist. ²Personen, die nach Nr. 2.2 und nach den in Nr. 2.3 angeführten Bestimmungen nicht berufen werden sollen oder die das Amt eines Schöffen ablehnen dürfen und von dieser Möglichkeit voraussichtlich Gebrauch machen werden, sollen in die Vorschlagsliste nicht aufgenommen werden, wenn den mit der Erstellung der Vorschlagsliste befassten Personen das Vorliegen der jeweiligen Umstände bekannt ist.
5.3
Im Übrigen sind die Nrn. 9.2 bis 9.4 der Schöffenbekanntmachung zu beachten.
6. Inhalt der Vorschlagsliste
¹Die Vorschlagsliste muss Anrede, Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Geburtsjahr, Wohnort und Beruf der vorgeschlagenen Person sowie Hinweise auf ihre erzieherische Befähigung enthalten. ²Sie ist unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ anzufertigen. ³Die Spalten sind sorgfältig und vollständig auszufüllen, da sonst die Angaben nicht überprüft werden können. ⁴Es ist vor allem zu vermerken, ob und aus welchem Grund die vorgeschlagene Person das Amt eines Jugendschöffen ablehnen darf und weswegen mit einer solchen Ablehnung nicht zu rechnen ist oder ob die betreffende Person sich freiwillig zu dem Amt erboten hat.
7. Öffentliche Einsichtnahme in die Liste
¹Die Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. ²Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. ³Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen sollen über die beabsichtigte Aufnahme sowie über die Hinderungs- und Ablehnungsgründe (Nrn. 2.2 und 2.3) gesondert unterrichtet werden; die Unterrichtung kann formblattmäßig erfolgen. ⁴In der Mitteilung soll auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Jugendschöffen durch einen unabhängigen Wahlausschuss gewählt werden und dass diejenigen vorgeschlagenen Personen, die bis Ende Dezember keine Benachrichtigung von ihrer Wahl zum Schöffen erhalten haben, davon ausgehen müssen, dass sie nicht gewählt worden sind.
8. Einspruch gegen die Vorschlagsliste
Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll des Jugendamts mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
9. Übersendung der Vorschlagsliste an das Amtsgericht
9.1
¹Der Landrat oder der erste Bürgermeister unterzeichnet die Vorschlagsliste unter Angabe des Datums. ²Er übersendet sie in schriftlicher Form samt den Einsprüchen an das Amtsgericht des Bezirks. ³Gleichzeitig legt er eine Bescheinigung bei, dass die Liste mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses aufgestellt wurde und nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegen hat.
9.2
¹Die Vorschlagsliste soll gleichzeitig auch in elektronischer Form unter Verwendung der unter www.justiz.bayern.de abzurufenden Vorlage „Jugendschöffenvorschläge.xls“ an das Amtsgericht des Bezirks übermittelt werden. ²Für eine sichere Übermittlung stehen folgende Wege zur Verfügung:
– der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts (beBPo) oder
– der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes, angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt (DE-Mail).
9.3
Wird nach Absendung der Vorschlagsliste ihre Berichtigung erforderlich, so teilt der Landrat oder erste Bürgermeister dies dem Amtsgericht mit.
10. Zusammenstellung und Überprüfung der Vorschlagsliste
10.1
¹Der beim Amtsgericht nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Jugendrichter überprüft die Vorschlagsliste (Vorschlagslisten), nimmt die erforderlichen Anhörungen vor und veranlasst die Abstellung etwaiger Mängel. ²Mehrere Vorschlagslisten fasst er zu einer einheitlichen Liste des Bezirks des Amtsgerichts zusammen.
10.2
Der Jugendrichter bereitet den Beschluss über die Einsprüche vor.
III. Abschnitt Entscheidung über Einsprüche; Wahl der Jugendschöffen
11. Wahlausschuss
11.1
¹Wahlausschuss ist der nach § 40 GVG gebildete, auch für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte zuständige Ausschuss. ²Nähere Bestimmungen hierüber enthalten die Nrn. 15 bis 18 der Schöffenbekanntmachung.
11.2
¹In der vom Richter beim Amtsgericht gemäß Nr. 17.2 der Schöffenbekanntmachung für die Wahl der Schöffen der allgemeinen Strafgerichte anberaumten Sitzung des Wahlausschusses ergeht auch die Entscheidung über Einsprüche und findet die Wahl der Jugendschöffen statt. ²Hierbei führt an Stelle des Richters beim Amtsgericht der Jugendrichter den Vorsitz.
12. Entscheidung über Einsprüche und Wahl
12.1
¹Für die Entscheidung über Einsprüche und für die Wahl der Jugendschöffen gelten die Nrn. 19, 20, 21.1, 21.2 Satz 1 und Nrn. 21.3, 21.5 und 21.6 der Schöffenbekanntmachung entsprechend. ²Die Ersatzjugendschöffen für die Jugendkammern des Landgerichts München II wählt der Ausschuss bei dem Amtsgericht Fürstenfeldbruck.
12.2
Als Haupt- und Ersatzjugendschöffen soll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen gewählt werden.
13. Überprüfung der gewählten Jugendschöffen
Unverzüglich nach der Wahl verfährt der Jugendrichter entsprechend Nr. 22 der Schöffenbekanntmachung.
14. Amtsdauer
Die Amtsdauer der gewählten Jugendschöffen beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
IV. Abschnitt Weiteres Verfahren
15. Verzeichnisse der Jugendschöffen und Jugendschöffenlisten
Für die Erstellung der Verzeichnisse der Jugendschöffen und der Jugendschöffenlisten ist Nr. 24 der Schöffenbekanntmachung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Die Namen der gewählten Männer und Frauen sind in getrennte Verzeichnisse und Jugendschöffenlisten aufzunehmen.
An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt der Jugendrichter.
Die festgestellten Vordrucke für die Verzeichnisse der Haupt- und Ersatzschöffen und für die Liste der Hauptschöffen sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
16. Auslosung der Jugendschöffen
¹Für die Auslosung der Jugendschöffen ist Nr. 25 der Schöffenbekanntmachung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die männlichen und die weiblichen Jugendschöffen gesondert ausgelost werden und für die einzelnen Sitzungen je ein männlicher und ein weiblicher Hauptjugendschöffe eingeteilt wird. ²Die Auslosung für das Jugendschöffengericht obliegt dem Jugendrichter. ³Die festgestellten Vordrucke für die Dienstlisten der Hauptschöffen und für die Ersatzschöffenlisten sind mit den gebotenen Änderungen zu verwenden.
17. Benachrichtigung von der Auslosung; Einberufung zum Sitzungsdienst
Für das Verfahren nach der Auslosung gilt Nr. 26 der Schöffenbekanntmachung.
V. Abschnitt
18. Termine
Für die Reihenfolge der nach dieser Bekanntmachung vorzunehmenden Amtshandlungen gelten folgende Termine:
18.1
Bereitstellen der Tabelle nach Nr. 1.5 in Verbindung mit Nr. 1.4 der Schöffenbekanntmachung im Justizverwaltungsportal: spätestens 1. Dezember des Kalenderjahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem Schöffen zu wählen sind;
18.2
Bestimmung der Sitzungen, Berechnung der Zahl der benötigten Jugendschöffen und Mitteilung des Präsidenten des Landgerichts an die Jugendämter (Nr. 1): spätestens 31. Januar jedes Jahres, in dem Schöffen zu wählen sind; Bestimmung der Sitzungen in anderen Jahren: 30. September;
18.3
Aufstellung der Vorschlagslisten (Nr. 3): spätestens 15. Mai jedes fünften Jahres;
18.4
öffentliche Auflegung der Vorschlagslisten (Nr. 7): unmittelbar nach Aufstellung der Vorschlagslisten;
18.5
Übersendung der Vorschlagslisten an das Amtsgericht (Nr. 9): spätestens 5. Juni jedes fünften Jahres;
18.6
Zusammentreten des Ausschusses (Nr. 11): spätestens 24. Juli jedes fünften Jahres;
18.7
Übersendung der Verzeichnisse der Jugendschöffen (Nr. 15): spätestens 31. August jedes fünften Jahres;
18.8
Auslosung der Jugendhauptschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres; Auslosung in anderen Jahren: 20. November; Auslosung der Ersatzjugendschöffen (Nr. 16): spätestens 31. Oktober jedes fünften Jahres.
19. Dankschreiben
Nr. 28 der Schöffenbekanntmachung gilt entsprechend.
20. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft. ²Sie ist in dieser Fassung erstmals auf die am 1. Januar 2024 beginnende Amtsperiode und deren Vorbereitung anzuwenden. ³Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern über die Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) vom 7. November 2012 (JMBl. S. 132, ber. 2013 S. 4), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 25. Oktober 2017 (JMBl. S. 217) geändert worden ist, tritt zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt außer Kraft.
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