Bayerischer Musikplan; hier: Richtlinien zur individuellen Förderung musikalisch besonders begabter Jugendlicher aus Landesmitteln
Nachstehend wird die Neufassung der Richtlinien zur individuellen Förderung musikalisch besonders begabter Jugendlicher aus Landesmitteln bekannt gegeben.
1. Allgemeines
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 Bayerische Haushaltsordnung) im Wege der Festbetragsfinanzierung Zuwendungen zur gezielten Förderung musikalisch herausragend begabter Jugendlicher, soweit Eigenmittel und sonstige Förderungsmöglichkeiten nicht ausreichen.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Begünstigter Personenkreis
2.1
Musikalisch besonders begabte Jugendliche, die in Bayern seit mindestens einem Jahr wohnen, können insbesondere dann durch staatliche Beihilfen gefördert werden, wenn sie durch die Lage des elterlichen Wohnortes oder aufgrund anderer Umstände gehindert wären, ihre musikalische Begabung weiter zu entwickeln.
2.2
Es muss eine besondere musikalische Begabung nachgewiesen werden durch
hervorragende Teilnahme an Wettbewerben (z.B. Jugend musiziert, Mindestanforderung 1. Preis Regionalwettbewerb, 2. Preis Landeswettbewerb oder vergleichbare Wettbewerbe)
oder zwei qualifizierte Fachgutachten, wovon eines von einer unabhängigen Stelle sein muss, z.B. vom Leiter bzw. der Leiterin oder des Dozenten bzw. der Dozentin eines Landesorchesters, an einer Hochschule, Konservatorium oder einer vergleichbaren musikalischen Berufsausbildungsstätte.
2.3
Es muss ein Nachweis geführt werden, dass eine staatliche Förderung unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Erziehungsberechtigten und des Jugendlichen notwendig ist, um die musikalische Begabung weiterentwickeln zu können.
3. Förderungsgrundsätze
3.1
Staatliche Beihilfen zur individuellen Begabtenförderung können zur Deckung tatsächlich entstehender Kosten für eine zeitlich befristete und sachlich festgelegte Maßnahme bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt werden. Die Förderung endet mit der Aufnahme an einer Ausbildungsstätte, die zu einem für einen Musikberuf qualifizierenden Abschluss hinführt.
3.2
Die Förderung kann in Unterrichtsstipendien, Zuschüssen zu Fahrtkosten zum Besuch des Musikunterrichts oder Beihilfen zur Instrumentenbeschaffung bestehen. Die Mittel können auch zur Beschaffung von Studienmaterial und zur Teilnahme an Fortbildungskursen gewährt werden.
3.3
Die Förderung setzt voraus, dass ein kontinuierlich angelegter Instrumental- oder Vokalunterricht bei entsprechend qualifizierten Musikerziehern gegeben ist.
3.4
Die staatlichen Beihilfen werden gewährt:
bis zu 75,- Euro (EUR) als monatliche Unterrichtsbeilhilfe,
bis zu 75,- Euro (EUR) monatlich für erhöhte Aufwendungen, die in Verbindung mit dem Unterricht auftreten, z.B. für Fahrtkosten,
in der Regel bis zu 20 v. H. der Beschaffungskosten eines für die Förderung der musikalischen Entwicklung notwendigen Instrumentes; eine Förderung unter 250,- Euro (EUR) (Zuschuss) unterbleibt,
bis zu 50 v. H. der Kosten besonderer Fortbildungsmaßnahmen.
4. Verfahren
4.1
Die Gesuche der volljährigen Jugendlichen und die Gesuche der Erziehungsberechtigten für Minderjährige sind bis zum 1. Mai eines jeden Jahres einzureichen bei der Bayerischer Musikrat Projekt GmbH, Kurfürstenstraße 19, 87616 Marktoberdorf.
4.2
Die Gesuche sollen enthalten:
den Antrag unter Bezeichnung der Maßnahme, die gefördert werden soll (das Antragsformblatt erhalten Sie bei der Bayerischer Musikrat Projekt GmbH oder im Internet unter www.bmr-begabtenfoerderung.de),
den Nachweis der besonderen musikalischen Begabung (entsprechend 2.2),
einen Nachweis der sozialen Gegebenheiten, die eine Förderung rechtfertigen (entsprechend Ziffer 2.3),
einen Lebenslauf des Jugendlichen, der auch den musikalischen Werdegang ersehen lässt.
4.3
Die Zuständigkeit für die Verteilung der Fördermittel nach den Richtlinien ist der Bayerischer Musikrat Projekt GmbH übertragen worden. Das Präsidium des Bayerischen Musikrates beruft einen Begabtenförderungsausschuss. Dieser entscheidet über die Verteilung der staatlichen Beihilfen im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der verfügbaren Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
4.4
Die zweckentsprechende Verwendung ist vom Empfänger der Bayerischer Musikrat Projekt GmbH nachzuweisen. Diese erstellt darüber den Verwendungsnachweis gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
4.5
Die wiederholte Förderungswürdigkeit und -bedürftigkeit ist im jährlichen Abstand zu überprüfen. Die Bayerischer Musikrat Projekt GmbH behält sich vor, geförderte junge Menschen in ihrem Werdegang zu beobachten und diesen gegebenenfalls zu prüfen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst kann im Benehmen mit der Bayerischer Musikrat Projekt GmbH Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen zulassen.
6. Schlussbestimmung
Die Richtlinien treten am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 26. November 2003 (KWMBI I S. 537) außer Kraft.
Dr. Friedrich Wilhelm Rothenpieler
Ministerialdirektor
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