JahresBek 2022
DE - Landesrecht Bayern

JahresBek 2022: Jahresabschluss und Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2022

1.  Jahresabschluss

Gemäß Art. 76 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 630-1-F) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 150) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1.1  Abschlusstage

1.1.1 

Die Buchführung des Freistaates Bayern für das Haushaltsjahr 2022 ist von den Kassen am
abzuschließen.

1.1.2 

Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) kann bei bestimmten Haushaltsstellen, soweit es für den Abgleich mit anteiligen Bundesmitteln oder die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Bund erforderlich ist, auf Antrag der Ressorts einen früheren Abschlusstermin festlegen.

1.1.3 

Die Staatshauptkasse erhält für den Abschluss der Buchführung eine gesonderte schriftliche Mitteilung.

1.2  Vorlage der Abschlussnachweisungen

1.2.1 

Die Abschlussnachweisungen für den Monat Dezember 2022 sind von der Staatsoberkasse (StOK) Bayern in Landshut und der Landesjustizkasse (LJK) Bamberg spätestens

1.2.2 

Um sicherzustellen, dass alle Rechnungsunterlagen übereinstimmen, haben die Kassenleiter und Leiter des Aufgabengebietes Buchführung sowie die Kassenprüfer die in den Anlagen 15.15 und 15.16 zur Dienstanweisung zum Buchungsverfahren der Staatshauptkasse, der StOK Bayern in Landshut und der LJK Bamberg (DABK) vorgesehenen Bescheinigungen in der Abschlussnachweisung für Dezember 2022 abzugeben.

1.2.3 

¹Die Abschlussnachweisungen sind in jedem Fall so rechtzeitig per E-Mail zu übermitteln, dass sie zu dem vorgenannten Termin ausnahmslos bei der Staatshauptkasse vorliegen. ²Die Originale der Abschlussnachweisungen sind auf dem Postweg unverzüglich zu übersenden. ³Die Übertragungsdateien müssen spätestens zu dem oben genannten Termin für den Abruf durch das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München – bereitstehen.

1.3  Sonstiges

1.3.1 

¹Mit Rücksicht auf die zwangsläufige Mehrbelastung der Kassen unmittelbar vor Abschluss des Haushaltsjahres sind Zahlungsanordnungen für das auslaufende Haushaltsjahr der jeweiligen Kasse frühzeitig vorzulegen, und zwar

1.3.2 

Verwahrungen und Vorschüsse sind, soweit möglich, noch vor Schluss des Haushaltsjahres abzuwickeln.

1.3.3 

¹Besoldungs-, Versorgungs- und ähnliche Ausgaben für einen nach dem 31. Dezember 2022 liegenden Zeitraum, die vor dem 1. Januar 2023 geleistet werden, sind in Übereinstimmung mit der Veranschlagung im Haushalt zunächst vorschussweise zu buchen. ²Im Januar 2023 sind diese Haushaltsausgaben in die Buchführung des neuen Haushaltsjahres zu übernehmen.

1.4  Buchungen nach Abschluss des Haushaltsjahres (Auslaufperiode)

1.4.1 

¹Für den Abschluss der Buchführung der obersten Staatsbehörden bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut wird der

1.4.2 

¹Wegen der Zuordnung von Zahlungen zum richtigen Haushaltsjahr wird auf Art. 72 BayHO verwiesen. ²Demnach gilt grundsätzlich das Fälligkeitsprinzip und nicht der Umstand, wann die abzugeltende Gegenleistung erbracht wurde oder erbracht werden wird. ³Zahlungen, die im abgelaufenen Haushaltsjahr fällig waren, sind deshalb grundsätzlich noch in der Auslaufperiode zu buchen. ⁴Zur Vermeidung von zusätzlicher Arbeitsbelastung bei der Staatsoberkasse Bayern in Landshut soll aber auf die schriftliche Anordnung von im alten Haushaltsjahr fälligen Zahlungen unter 2 500 Euro verzichtet werden. ⁵Für Anordnungen über ein maschinelles Verfahren gilt diese Bagatellgrenze nicht.

1.4.3 

¹Buchungen im Einzelplan 13 sind in jedem Fall vorher mit dem Staatsministerium abzustimmen. ²Für alle in den alten Sonderprogrammen des Einzelplans 13 (Kap. 13 08, 13 12, 13 30, 13 40 und 13 44) veranschlagten Maßnahmen sind Buchungen nach dem 30. Dezember 2022 nicht mehr zulässig, da diese Ausgaben in der Auslaufperiode durch entsprechende Gegenbuchungen (Entnahmen) aus Sondervermögen abzugleichen sind.

1.4.4 

¹ Nrn. 1.4.1 bis 1.4.3 gelten nicht für abschließende Buchungen des Einzelplans 13 (einschließlich Sondervermögen hierzu), soweit das Staatsministerium oder das Landesamt für Finanzen – Dienststelle München/Staatsschuldenverwaltung – anordnende Stelle ist. ²Wegen des Abschlusses hierfür ergeht gesonderte schriftliche Mitteilung.

1.4.5 

Für Buchungen bei unrichtigen Titeln, die in der Staatsoberkasse Bayern in Landshut nach dem Jahresabschluss festgestellt werden, ist VV Nr. 18 zu Art. 71 BayHO entsprechend anzuwenden.

1.5  Bundesmittel

¹Bei der Bewirtschaftung von Bundesmitteln sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundes zum Jahresabschluss zu beachten ([insbesondere Jahresabschlussrundschreiben vom 12. Oktober 2022, Gz. II A 2 - H 2202/22/10001 :001, und Rechnungslegungsrundschreiben vom 4. Oktober 2022, Gz. II E 3 - H 3025/22/10001 :001;] veröffentlicht im Internet unter http://zrb.bund.de; Untermenüs: Haushaltsführung und Jahresabschluss Rechnungslegung des Bundes). ²Es ist sicherzustellen, dass Einnahmen des Bundes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie (Kap. 13 19) so rechtzeitig angefordert werden, dass sie noch spätestens in der 1. Auslaufperiode für das Haushaltsjahr 2022 gebucht werden können.

2.  Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Freistaates Bayern

Ergänzend zu der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Rechnungslegungsrichtlinie (RlR) vom 27. September 2017 (FMBl. S. 467, StAnz. Nr. 43) wird für die Rechnungslegung für das Haushaltsjahr 2022 gemäß Art. 80 Abs. 2, Art. 81 und 85 BayHO sowie der VV Nr. 10 zu Art. 80 BayHO im Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof Folgendes bestimmt:

2.1  Einzelrechnungen und Gesamtrechnung

2.1.1 

Die Einzelrechnungen sind von der LJK Bamberg ab

2.1.2 

Die Staatshauptkasse hat die Zentralrechnung samt Anhang und Zusammenstellung (VV Nr. 7.4 zu Art. 80 BayHO)

2.2  Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen

Die StOK Bayern in Landshut übersendet die Übersichten für die Sondervermögen und Rücklagen

2.3  Ausgabereste und Nachweisungen

Für den Plan über die Verwendung der aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr zu übertragenden Ausgabereste, die Nachweisungen über Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen und über eingegangene Verpflichtungen und Nachweisungen der Verstärkungen im Hochbau gilt Folgendes:

2.3.1 

¹Die Nachweisungen nach den Mustern 4a und 4b zu Art. 34 BayHO sind dem Staatsministerium

2.3.2 

Die nach Nr. 2.2 RlR zu übersendenden Pläne und die Anlagen V/3 und VII sind dem Staatsministerium

2.3.3 

Bei der Übertragung von Ausgaberesten ist im Hinblick auf die Bestimmung im Art. 45 Abs. 3 BayHO ein äußerst strenger Maßstab anzulegen (siehe auch Nr. 2.1 RlR).

2.3.4 

¹Wurden dem Ansatz (Personal-)Verstärkungsmittel zugeführt, ist im Hinblick auf Nr. 2.1.3 RlR in Spalte 5A als Begründung für deren Übertragung gesondert anzugeben, dass auch die aus dem eigenen Einzelplan zugeführten Verstärkungsmittel gebunden sind und im folgenden Haushaltsjahr fällig werden. ²Soweit dem nicht der Fall ist, sind die Verstärkungsmittel auf den Verstärkungsansätzen zu belassen oder auf diese zurück zu buchen und – soweit diese übertragbar sind – dort die Ausgabereste zu bilden.

2.3.5 

Budgettitel, die mit Nicht-Budgettiteln deckungsfähig sind, dürfen nicht auf einer Sammelhaushaltsstelle zusammengefasst werden.

2.3.6 

Titel innerhalb einer gegenseitig deckungsfähigen Titelgruppe dürfen nicht auf einer Haushaltsstelle der Titelgruppe zusammengefasst werden.

2.4  Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest

¹Um sicherzustellen, dass bei Nicht-Restetiteln keine Haushaltsüberschreitungen verbleiben (zum Beispiel wegen einer Deckung für einen anderen Ansatz), sind die Kopplungen, Deckungen und Verstärkungen auch bei Nicht-Restetiteln so zu buchen, dass diese Titel nicht oder maximal mit dem in der Anlage I (Nr. 4.1 RlR) genannten Betrag in der IHV-Auswertung „Nicht-Restetitel mit negativem verbliebenem Rest“ stehen. ²Abweichungen sind nur bei gemeinsam bewirtschafteten Personalausgaben und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben, die nicht im gleichen Jahr durch Einsparungen beim gleichen Einzelplan gedeckt wurden, zulässig. ³Grund hierfür ist, dass in der Anlage I nur die Fälle stehen, bei denen die Ist-Ausgaben den Haushaltsansatz zuzüglich Vorjahresrest übersteigen.

2.5  Über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen

¹Anträge auf über- und außerplanmäßige Ausgabemittel oder Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß VV Nr. 2.3.1 zu Art. 37 BayHO und VV Nr. 1.2 zu Art. 38 BayHO zu stellen, bevor Maßnahmen eingeleitet oder Zusagen gemacht werden, die zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen führen. ²Soweit in Einzelfällen aufgrund von Inaussichtstellungen über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen geleistet worden sind, müssen die Anträge dem Staatsministerium

2.6  Anlagen der obersten Staatsbehörden zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung

2.6.1 

¹Um die Haushaltsrechnung rechtzeitig fertigstellen zu können, ist die Einhaltung des in Nr. 3.2 RlR festgelegten Termins für die Übersendung der Beiträge zur Haushaltsrechnung – jeweils erster Arbeitstag im August – unbedingt notwendig. ²Eine Fristverlängerung ist nur in dringenden Ausnahmefällen nach Absprache mit dem Staatsministerium möglich.

2.6.2 

Die in der Nr. 4 RlR bezeichneten Anlagen zu den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind zu erstellen.

2.6.2.1  Anlage I – Übersicht der über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung sowie Erläuterung der sonstigen Mehrausgaben und Nachweis der außerplanmäßigen Einnahmen

¹Es wird darauf hingewiesen, dass in Anlage I Spalte 4 die Einsparstelle oder „Deckung aus dem Gesamthaushalt“ anzugeben ist. ²Ergänzend zu Nr. 4.1.2.3 RlR ist der dort genannte Mehrbetrag um die Fallgestaltung zu erweitern, bei der sich infolge von Mindereinnahmen höhere als die in Spalte 7 der Zentralrechnung ausgewiesene Mehrausgaben oder erstmals Mehrausgaben ergeben können.

2.6.2.2  Anlage II – Nachweisung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über den Bestand an Sondervermögen

Ergänzend zu Nr. 4.2.2 RlR soll im Einzelplan 13 neben dem Bestand des Sondervermögens auch die Jahresrechnung des BayernFonds aufgenommen werden.

2.6.2.3  Anlage V/1 – Nachweisung der Ausgaben zu Lasten der im Einzelplan veranschlagten Verstärkungsmittel (ohne Titel 548 ..)

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.5.2 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

2.6.2.4  Anlage VI/1 – Nachweisung der Einsparungen zugunsten der im jeweiligen Einzelplan veranschlagten globalen Minderausgaben (insbesondere in den Sammelkapiteln)

¹Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.6 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. ²Sie ist nur zu erstellen, soweit nicht von Nr. 2.6.2.5 erfasst.

2.6.2.5  Anlage VI/2 – Nachweisung der globalen Minderausgaben im Einzelplan 13 zur Minderung des Kreditbedarfs

¹Diese Anlage ist einzelplanweise für Kap. 13 19 Tit. 972 01 zu erstellen und maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar. ²Sie ist jeweils dem Einzelplan beizufügen, der die Einsparung gemäß den verbindlichen Erläuterungen zu erbringen hat.

2.6.2.6  Anlage VII – Nachweisung über die bei einzelnen Titeln der Anlage S (Staatlicher Hochbau) vorgenommenen Verstärkungen gemäß Nr. 1.3 DBestHG und sonstiger nach dem Haushaltsplan zugelassener Deckungen

Diese Anlage trägt eine von Nr. 4.7 RlR abweichende Überschrift und ist maschinell aus der IHV-Verfahrenskomponente Restebearbeitung/Jahresabschluss abrufbar.

3.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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