Richtlinie für die Erteilung von Jagdscheinen
Zu den Voraussetzungen bei der Erteilung von Jagdscheinen wird Folgendes bestimmt:
1. Zuständigkeit
Der Jagdschein wird von der für den
2. Jägerprüfung
2.1
Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist davon abhängig, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung im Sinn von § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG bestanden hat. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung (§ 15 Abs. 5 Satz 3 BJagdG).
2.2
Eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgelegte „Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen “, steht der Jägerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 5 Satz 1 BJagdG gleich (§ 15 Abs. 5 Satz 4 BJagdG). Zur Jagd mit der Waffe hat vor dem 1. September 1984 die sog. „Jagdeignungsprüfung “ berechtigt, so dass auch diese als gleichgestellt angesehen werden muss. Unzureichend sind dagegen insbesondere Prüfungen für „Frettierer “ oder „Raubwildfänger “.
3. Zuverlässigkeit und Eignung
3.1
Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen. Vor allem im Hinblick auf den waffenrechtlichen Bezug kommt bei der Erteilung eines Jagdscheins der Zuverlässigkeitsprüfung eine entscheidende Bedeutung zu. Zu diesem Zweck haben die unteren Jagdbehörden – wie bereits in der Vergangenheit – vor Erteilung eines Jagdscheins eine unbeschränkte Auskunft (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG) aus dem Bundeszentralregister in folgenden Fällen einzuholen:
– In der Regel vor der ersten Erteilung eines Tagesjagdscheins innerhalb eines Jagdjahres;
– vor der ersten Erteilung eines Jahresjagdscheins; um Verzögerungen bei der Jagdscheinerteilung möglichst zu vermeiden, wird den Kreisverwaltungsbehörden empfohlen, Auskunftsersuchen über künftige Jagscheinbewerber (die zur Jägerprüfung zugelassen worden sind) rechtzeitig zu stellen;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins, wenn der letzte Jahresjagdschein von einer anderen Behörde ausgestellt oder verlängert worden ist oder in dem zu Ende gehenden beziehungsweise vergangenen Jagdjahr nicht gültig war;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für ein weiteres Jagdjahr, wenn über die letzten drei Jagdjahre eine Auskunft nicht eingeholt wurde;
– vor der Verlängerung eines Jahresjagdscheins für drei Jagdjahre, wenn hinsichtlich des letzten Jagdjahres eine Auskunft nicht eingeholt wurde.
Bei Angehörigen der Staatsforstverwaltung, die zur Ausübung der Jagd verpflichtet sind, genügt anstelle der Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Beschäftigungsbehörde.
Bei Mitteilungen von Strafsachen gegen Inhaber von Jagdscheinen ist in jedem Fall zu prüfen, ob ein Widerruf des Jagdscheins oder die Versagung einer beantragten Verlängerung oder Neuerteilung veranlasst ist.
Entsprechend den Nummern 30.1.3 und 30.3 WaffVwV vom 29. November 1979 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 229a vom 7. Dezember 1979) soll die untere Jagdbehörde – auch wegen laufender Verfahren – bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle anfragen, ob einschlägige Verfahren anhängig sind. Unberührt bleibt das Vorgehen der Kreisverwaltungsbehörde nach Nr. 4.1.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit und des Staatsministeriums des Innern vom 15. September 1993 (AllMBl S. 1114). Ist der Antragsteller Ausländer, so ist die zuständige Ausländerbehörde zu beteiligen.
3.2
Hinsichtlich der körperlichen Eignung stellt das Alter des Beteiligten (z.B. die Vollendung des 70. Lebensjahres) für sich allein noch keine Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigt, dass der Beteiligte die erforderliche körperliche Eignung nicht besitzt. Treten im Einzelfall jedoch andere Umstände hinzu, etwa, dass der Beteiligte der Behörde nicht persönlich bekannt ist und einer Vorladung nicht Folge leistet, kann das Alter des Beteiligten der Behörde zu Zweifeln an seiner körperlichen Eignung Anlass geben.
3.3
Gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG kann die Jagdbehörde den Beteiligten die Vorlage eines „amts- oder fachärztlichen Zeugnisses “ über die geistige oder körperliche Eignung aufgeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 17 Abs. 4 Nr. 4 BJagdG oder die körperliche Eignung nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG begründen. Weigert sich der Beteiligte, einer solchen Aufforderung nachzukommen, ist die Behörde berechtigt, hieraus für den Beteiligten auch negative Schlüsse zu ziehen und gegebenenfalls die beantragte Amtshandlung zu versagen (vgl. BVerwGE 8, 29). In der Regel genügt ein ärztliches Zeugnis; in begründeten Einzelfällen kommt ein Zeugnis des Gesundheitsamtes in Betracht.
4. Jagdhaftpflichtversicherung
4.1
Die nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayJG erforderliche Jagdhaftpflichtversicherung (mit Deckungssummen von 1 000 000 DM für Personen-
– mit Sitz in der EWG (also in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in den übrigen Mitgliedstaaten der EWG) oder
– mit Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland genommen werden, und zwar unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 BJagdG).
Unzureichend sind Versicherungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der EWG, beispielsweise mit Sitz in der Schweiz (auch wenn „weltweite Deckungszusage “ o. ä. gegeben wird).
4.2
Zum Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung im Sinn von § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG und Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayJG hat der Bewerber eine schriftliche Bestätigung des Versicherers vorzulegen, aus der sich ergibt, dass bei dem genannten Versicherer für den zu bezeichnenden Versicherungsnehmer eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht, die den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Deckungssumme) entspricht. Weiter müssen Vertragsbeginn und -dauer beziehungsweise die Gültigkeitsdauer der Bestätigung angegeben sein. Die Gültigkeitsdauer muss den beantragten Tages-, Einjahres- oder Dreijahresjagdschein vollständig umfassen. Die bloße Vorlage einer Kreditkarte, die eine Jagdhaftpflichtversicherung einschließt, genügt nicht. Weiter soll aus der Bestätigung die Versicherungsscheinnummer ersichtlich sein.
Auf den Nachweis der Prämienzahlung wird verzichtet.
4.3
Gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayJG ist dann, wenn keine ausreichende Versicherung besteht, ein erteilter Jagdschein unverzüglich der zuständigen Jagdbehörde abzuliefern. Erfährt diese auf andere Weise, dass keine ausreichende Versicherung besteht, hat sie den Jagdschein gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 3 BayJG unverzüglich nach § 18 Satz 1 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen. Erhält die Jagdbehörde vom Versicherer gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 4 oder 5 BayJG die Mitteilung, dass das Versicherungsverhältnis nicht besteht oder beendet wurde, hat sie die o. g. Maßnahmen unverzüglich vorzunehmen. Eine vordringliche Bearbeitung ist schon im Hinblick darauf geboten, dass der Versicherer einem Dritten (also gegebenenfalls Geschädigten) gegenüber nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach der Anzeige gegenüber der Jagdbehörde in der Haftung bleibt (§ 158c Abs. 2 VVG).
5. Falkner
5.1
Nach § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG ist die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins grundsätzlich davon abhängig, dass der Bewerber zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat.
5.1.1
Für Altfalkner gilt die Sonderregelung des § 15 Abs. 7 Satz 2 BJagdG. Nach dem Sinn dieser Vorschrift entfällt neben der Jägerprüfung die Falknerprüfung dann, wenn der Bewerber vor dem 1. April 1977
– mindestens fünf Falknerjagdscheine oder
– mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt hat.
5.1.2
Gemäß § 15 Abs. 7 Satz 4 BJagdG steht eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR abgelegte „Jägerprüfung für Falkner “ der Falknerprüfung im Sinn des § 15 Abs. 7 Satz 1 BJagdG gleich. Da die „Jagdprüfung für Falkner “ die Prüfungsinhalte der in der ehemaligen DDR geltenden „Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen “ (außer der Waffenprüfung) mit umfasste, kann die Erteilung des Falknerjagdscheins gemäß § 15 Abs. 7 BJagdG
5.2
Von der Unterscheidung in § 15 Abs. 5 und 7 BJagdG abgesehen ist der „Falknerjagdschein “ ein Jagdschein im Sinn der allgemeinen den „Jagdschein “ betreffenden Vorschriften. Auf ihn finden u. a. die §§ 16 bis 18 BJagdG Anwendung, allerdings unter Berücksichtigung der dem Wesen der Beizjagd immanenten Besonderheiten im Unterschied zur sonstigen Jagdausübung. Es ist insbesondere auch der Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung zu fordern (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG).
6. Gebühren
Die Höhe der Gebühren für die Erteilung von Jagdscheinen ergibt sich aus Lfd. Nr. 25 Tarif-Stelle 1.32
I. A.
Schuh
Ministerialdirektor
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