Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003 - 2007
DE - Landesrecht Bayern

Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Zukunft Bildung und Betreuung 2003 - 2007

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Basis der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Freistaat Bayern vom 12. Mai 2003 und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung - BayHO) sowie in Ergänzung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2002, über die „Förderung der Ganztagsbetreuung für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 mit 10“ (KWMBl. I S. 167, StAnz Nr. 21), Zuwendungen zu Investitionen zur Schaffung einer modernen Infrastruktur im Bereich der ganztägigen Förderung und Betreuung an Schulen, angegliederten Horten sowie in Kooperationsmodellen zwischen Schule und Jugendhilfe in den Jahren 2003 bis 2007.
Sie erfolgen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der aus dem Bundeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel.

1.  Gegenstand der Förderung

Gefördert werden notwendige Investitionen (Neubau-, Ausbau-, Umbau- und Renovierungsmaßnahmen sowie Ausstattungsinvestitionen) sowie die mit den Investitionen verbundenen Dienstleistungen (z.B. Software-Installation)
zum Aufbau neuer Ganztagsschulen und Ganztagsangebote an Schulen,
zur Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten,
zur Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Einrichtungen,
zur qualitativen Weiterentwicklung bestehender Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten,
an Horten, die Schulen angegliedert sind (eine räumliche Angliederung ist hierzu nicht erforderlich),
im Rahmen von Kooperationsmodellen zwischen Schulen und Trägern der Jugend- und Behindertenhilfe auf der Grundlage eines gemeinsamen pädagogischen Konzepts, wenn die Weiterentwicklung zu einem in die Schule fachlich integrierten Ganztagsangebot angestrebt wird. (Kooperationsmodelle können z.B. Kinderhäuser, Tagesheime, Heilpädagogische Tagesstätten, stationäre oder teilstationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sein.)
Dabei gelten die vom Schulausschuss der KMK beschlossenen Kriterien, wonach
über den vormittäglichen Unterricht hinaus an mindestens drei Tagen in der Woche ein ganztägiges Angebot für die Schülerinnen und Schüler bereitgestellt wird, das insgesamt täglich mindestens sieben Zeitstunden umfasst,
an allen Tagen des Ganztagsbetriebs den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ein Mittagessen (i. d. R. entgeltlich) bereitgestellt wird,
die nachmittäglichen Angebote unter der Aufsicht und Verantwortung der Schulleitung organisiert bzw. in enger Zusammenarbeit mit der betroffenen Schule durchgeführt werden, wobei die Schulleitung zur Umsetzung des pädagogischen Konzepts beiträgt und organisatorische Maßnahmen unterstützt.
Gefördert werden insbesondere notwendige Investitionen für Klassenräume (sofern sie für Ganztagsklassen genutzt werden), Gruppenräume, Versorgungsküchen, Aufenthaltsräume, Speiseräume, Bibliotheken, PC- und Internetausstattungen, Pausenhöfe mit Spiel- und Sportgeräten, Experimentierräume (z.B. für den naturwissenschaftlich-technischen Bereich), Räume für das praktische und das musische Gestalten, Cafeterien usw., soweit diese Einrichtungen zu über 50 v. H. für die ganztägige Förderung und Betreuung genutzt werden. Die Ermittlung des Nutzungsanteils von über 50 v. H. und damit auch die Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Förderung nach Art. 10 des Finanzausgleichsgesetzes erfolgt hierbei soweit möglich einzelraumbezogen.
Im Rahmen dieses Investitionsprogramms hat der Aufbau neuer Ganztagsschulen, Ganztagsangebote an Schulen, Horte und Kooperationsmodelle, die Weiterentwicklung bestehender Schulen zu Ganztagsschulen und Schulen mit Ganztagsangeboten sowie die Schaffung zusätzlicher Ganztagsplätze an bestehenden Einrichtungen, Horten und Kooperationsmodellen Vorrang gegenüber der ausschließlich qualitativen Weiterentwicklung von Einrichtungen. Investitionen in Wohnbereichen von Internaten und Schülerheimen werden aus diesem Programm nicht gefördert.
Personal-, Betriebs- und Verwaltungskosten werden aus diesem Programm nicht gefördert.

2.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
die Schulaufwandsträger,
die Träger der in Nr. 1. genannten Horte und Kooperationsmodelle

3.  Zuwendungsvoraussetzungen

3.1  Eigenanteil der Träger

Die Eigenaufwendungen der Maßnahmeträger müssen mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen.

3.2  Zeitlicher Rahmen

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die ab dem 1. Januar 2003 begonnen wurden. Bei Investitionsvorhaben, die sich in selbstständige Abschnitte gliedern, werden auch solche selbstständigen Abschnitte gefördert, die vor dem 1. Januar 2003 begonnen, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen waren. Nach dem 1. Januar 2003 begonnene selbstständige Abschnitte werden ebenfalls gefördert.
Die Investitionen sind im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2009 durchzuführen.

3.3  Zweckbindung

Bei nicht zweckentsprechender Verwendung sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der Investitionen vermindert sich der Rückforderungsanspruch jährlich um 4 v. H. bei Baumaßnahmen bzw. 20 v. H. bei Ausstattungsinvestitionen nach Bewilligung des Zuschusses bzw. Fertigstellung der Maßnahme. Die Regierung kann auf Antrag auf den Rückforderungsanspruch verzichten, wenn die Maßnahme anschließend für Schul- oder Betreuungszwecke genutzt wird.
Der Maßnahmeträger weist in der Einrichtung angemessen auf die Bundesförderung hin.

3.4  Fachliche Voraussetzungen

Eine Förderung aus diesem Programm setzt voraus, dass die Angebote der ganztägigen Förderung und Betreuung in enger Kooperation mit der Schulleitung durchgeführt werden und über ein qualifiziertes, zwischen Schule und Schulaufwandsträger oder einem öffentlichen oder freien Träger der Jugend- bzw. Behindertenhilfe abgestimmtes pädagogisches Konzept verfügen.
Bei Kooperationsmodellen zwischen Schule und Jugend- bzw. Behindertenhilfe ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. der zuständige Bezirk zu beteiligen und der Bedarf für das Vorhaben zu bestätigen.

4.  Art und Umfang der Förderung

4.1  Art der Förderung

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung.

4.2  Zuwendungsfähige Kosten

Investitionen können bezuschusst werden, soweit sie bedarfsgerecht sind und von der Regierung im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung anerkannt werden. Für die Anerkennung sollen die Kriterien zur Festlegung des zuschussfähigen Aufwands bei der Förderung des Schulhausbaus kommunaler Schulträger bzw. die Richtlinien für die Investitionsförderung von Einrichtungen der Erziehungshilfe oder der Hilfe für behinderte Minderjährige als Orientierung dienen.

4.3  Höhe der Förderung

Die Förderung beträgt in der Regel 90 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. Ein Zuschuss wird nur gewährt, wenn die festgestellten notwendigen Investitionen des im Antrag dargestellten Vorhabens mindestens 5.000 Euro betragen (Bagatellbetrag).

4.4  Mehrfachförderung

Die Förderung auf der Grundlage des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ 2003 - 2007 schließt eine weitere Investitionsförderung nach dem FAG aus.
Sofern Schulaufwandsträger Anspruch auf eine über den Fördersatz des Investitionsprogramms „Zukunft Bildung und Betreuung“ hinausgehende Förderung haben, ist Mehrfachförderung möglich.

4.5  Private Schulträger

Bei Investitionen privater Schulträger orientiert sich die Bereitstellung der Fördermittel ab dem Jahr 2005 am Verhältnis der Schülerzahlen öffentlicher und privater Schulen. Demnach stehen für Investitionen an staatlich anerkannten bzw. staatlich genehmigten privaten Schulen
im Jahr 2005 bis zu 15,0 Mio. Euro
im Jahr 2006 bis zu 15,0 Mio. Euro
im Jahr 2007 bis zu 10,5 Mio. Euro
zur Verfügung.
Investitionen an Ergänzungsschulen sind nicht förderfähig.
Maßnahmen privater Schulträger, für die eine Förderung nach IZBB bereits per Zuwendungsbescheid der Regierung zugesichert wurde, sind hiervon nicht betroffen.
Die Nrn. 4.3 und 5.2 der Bekanntmachung bleiben unberührt.

5.  Verfahren

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO sowie Art. 48 bis Art. 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind. Das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs ergibt sich aus Art. 91 BayHO.

5.1  Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörden für die Investitionsvorhaben sind die Regierungen.

5.2  Antrag

Die unter Nr. 2 genannten Zuwendungsempfänger haben die Anträge an die zuständigen Regierungen zu richten. Die Regierungen leiten die geprüften und mit einer Stellungnahme versehenen Anträge gesammelt an das jeweils zuständige Staatsministerium weiter, das die grundsätzliche Entscheidung über die Verwendung der Fördermittel trifft.
Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beigefügt sein:
Beschreibung und Konzeption des Vorhabens,
Pädagogisches Konzept,
Planungsunterlagen,
Kosten- und Finanzierungsplan.
Die Bewilligungsbehörden bearbeiten die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens ist zu prüfen und festzustellen, ob die geltend gemachte Investition im Sinn der Nrn. 1 und 4 erforderlich ist und die übrigen Voraussetzungen des Investitionsprogramms erfüllt sind.
Übersteigt in den einzelnen Jahren das Finanzvolumen der Anträge auf Förderung nach diesem Programm (IZBB) die vom Bund bereitgestellten Mittel, werden von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus bzw. Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gemäß der Zielsetzung des Investitionsprogramms Prioritäten in der in Nr. 1, 4. Abs. dargestellten Reihenfolge festgelegt.

5.3  Antragsfrist

Anträge für das Jahr 2003 sind bis 31. Dezember 2003 möglich.
Für die Jahre 2004 bis 2007 sind die Anträge spätestens am 31. Januar (vorläufige Meldung) bzw. am 30. April (endgültige Meldung) des jeweiligen Jahres den Regierungen vorzulegen. Diese leiten eine Aufstellung der Investitionsvorhaben spätestens bis zum 28. Februar bzw. 31. Mai an das für die jeweiligen Investitionsvorhaben zuständige Staatsministerium. Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung meldet die förderfähigen Investitionsvorhaben dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus bis spätestens 15. März bzw. 15. Juni.

5.4  Abruf der Mittel

Der Bewilligungsbescheid wird von der jeweils zuständigen Regierung erstellt, die auch die Auszahlung der Fördermittel an den Zuwendungsempfänger entsprechend dem Baufortschritt vornimmt.

5.5  Mitteilungspflichten der Regierungen

Die Regierungen übersenden dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und - soweit es die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen betrifft auch diesem - innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Haushaltsjahres Übersichten über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, das geförderte Investitionsvolumen, Höhe der bereitgestellten und ausgezahlten Mittel). Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen können gegebenenfalls ergänzende Angaben anfordern.

6.  In-Kraft-Treten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Erhard
Ministerialdirektor
KWMBl. I 2003 S. 389
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