Inklusionsvereinbarung nach § 166 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen
¹Eine Inklusionsvereinbarung enthält gemäß § 166 SGB IX Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen in die Betriebe und Dienststellen.
²In der
³Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. ⁴Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX für die staatlichen Gymnasien, Realschulen und Beruflichen Oberschulen vom 10. November 2017 (KWMBl. S. 446) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor