Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Höheren Landbauschulen
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Richtlinien zum Schulbetrieb an den staatlichen Höheren Landbauschulen

Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten folgende Richtlinien:
3.1.1
Am Ende des einjährigen Studiengangs ist eine öffentliche Schulschlussfeier zu veranstalten. Dabei ist auf wirksame Öffentlichkeitsarbeit zu achten. Der Termin der Schulschlussfeier ist dem Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) jährlich zum 1. Mai mitzuteilen.
5.2.1
Ausländer, die nicht EU-Bürger sind, können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen.
5.3.1
Einer ablehnenden Entscheidung ist eine Rechtsbehelfsbelehrung entsprechend Nr. I. 2.a der LMBek vom 7. Mai 1980 (LMBl S. 23), geändert durch Bekanntmachung vom 13. Januar 1986 (LMBl S. 29), beizufügen.
5.4.1
Die Studierenden erhalten zum Schulbeginn einen Studierendenausweis nach
9.1.1
In jedem Schuljahr ist ein Schuljahresbuch, in welchem Unterrichtsstunde, Unterrichtsfach, behandelte Lerninhalte, abwesende Studierende und Unterschrift der Lehrkraft einzutragen sind (
9.2.1
Lehrfahrten zu land- und hauswirtschaftlich beispielhaft eingerichteten und geführten Betrieben sowie Praktikergespräche sind ein wirksames Mittel zur Förderung der Berufs- und Praxisnähe. Im Schuljahr kann eine mehrtägige Lehrfahrt (bis zu fünf Schultage) durchgeführt werden. Dabei muss der fachliche Charakter der Lehrfahrt gegeben sein. Die Antragstellung auf Dienstreisegenehmigung für das begleitende Lehrpersonal erfolgt nach dem LMBek vom 13. März 2000 (AllMBl S. 335).
Vorsitzenden und Geschäftsführern von landwirtschaftlichen Verbänden und Organisationen kann im Rahmen von Praktikergesprächen Gelegenheit zur Aussprache mit den Studierenden gegeben werden.
Gastvorträge können nur im Rahmen des jeweiligen Unterrichtsfaches bei Anwesenheit der zuständigen Lehrkraft stattfinden.
Die Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Tagungen, Ausstellungen und Märkten während der Unterrichtszeit ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung des Schulleiters zulässig. Die fachlich zuständige Lehrkraft nimmt mit der Klasse an der jeweiligen Veranstaltung teil und stellt die Aufarbeitung des Veranstaltungsbesuchs im Rahmen des Unterrichts sicher.
10.1.1
Die zugelassenen Lernmittel werden jährlich zum 1. September vom Staatsministerium bekannt gegeben. Anträge auf Neuzulassung von Lernmitteln hat die Höhere Landbauschule jeweils zum 1. Mai eines Jahres für das folgende Schuljahr zu stellen.
Der Einsatz zeitgemäßer elektronischer Lernmittel, insbesondere der Abruf von Fachinformationen über das Internet, ist bestmöglich zu gewährleisten.
Aus dem Kreis der Bediensteten ist einer Person „Betreuung und Einsatz von apparativen Medien und der EDV-Anlage“ als Dienstaufgabe zuzuweisen.
11.1.1
Der Unterricht entfällt an den im Feiertagsgesetz vom 21. Mai 1980 (GVBl S. 215), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), festgelegten Tagen sowie am Faschingsdienstag. Darüber hinaus kann der Schulleiter in begründeten Ausnahmefällen die Genehmigung für einen schulfreien Tag erteilen. Die ausgefallenen Unterrichtsstunden sind nachzuholen.
12.1.1
Die Studierenden sind verpflichtet, an allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilzunehmen, auch wenn sie bereits Kenntnisse und Fähigkeiten über Lerninhalte der Höheren Landbauschule vor dem Schulbesuch nachgewiesen haben. Diese Verpflichtung gilt nicht bei Befreiung von Unterricht und Prüfungen nach § 12 Abs. 4 Schulordnung.
Gesellschaftliche Schulveranstaltungen sind zu fördern.
13.1.1
Bei Schwangerschaft oder Mutterschaft können Studierende auf Antrag vom Unterricht befreit werden, solange dies für die Gesundheit der Mutter oder die Versorgung des Kindes erforderlich ist. § 12 Abs. 3 der Schulordnung ist zu beachten; die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen sind zu erbringen. Die Studierende ist darauf hinzuweisen, dass andernfalls das Vorrücken gefährdet ist. Die Studierende ist zu beraten, welche Möglichkeiten sie hat, die fachschulische Ausbildung abzuschließen. Soweit erforderlich, ist für die staatliche Schulschlussprüfung ein Nachholtermin anzusetzen.
15.1.3
Beim Vollzug des Infektionsschutzgesetzes wird auf das LMS Az.: A 4-7150-528 vom 4. Juli 2000 verwiesen.
16.1.2
Für die Bewertung von Vortragserstattungen, Gesprächsführungen und praktischen Schulaufgaben können Bewertungsbögen nach
18.1.1
Werden Leistungen nach Punktezahlen bewertet, so ist für die Umrechnung folgender Schlüssel zu verwenden:
Note 1:
92
100
Punkte
Note 2:
81
91
Punkte
Note 3:
67
80
Punkte
Note 4:
50
66
Punkte
Note 5:
30
49
Punkte
Note 6:
0
29
Punkte.
20.1.1
Das Staatsministerium leitet die Prüfungsthemen für die schriftliche Prüfung den Schulleitern in einem versiegelten Umschlag zu; das Siegel darf erst unmittelbar vor dem Kopieren der Prüfungsthemen geöffnet werden. Ein Einblick von Unbefugten ist zuverlässig zu verhindern.
An jedem Prüfungstag sind vor Beginn der Prüfung die Plätze zu verlosen. Die Platznummern sind in ein Verzeichnis aufzunehmen. Auf den Prüfungsarbeiten ist nur die Platznummer einzutragen. Das Verzeichnis der Platznummern ist vom Schulleiter verschlossen zu verwahren; es darf erst geöffnet werden, wenn die Endnoten der Prüfungsarbeiten feststehen.
Im Prüfungsraum führen zwei vom Schulleiter bestimmte Amtspersonen, von denen eine Lehrkraft sein muss, die Aufsicht. Es ist unzulässig, dass die Lehrkraft, die die betreffende Prüfungsarbeit korrigiert, Aufsicht führt.
Die Prüflinge dürfen nur Schreibpapier verwenden, das vor der Prüfung mit Schul- und Tagesstempel versehen worden ist. Während der Prüfung darf jeweils nur ein Teilnehmer den Prüfungsraum verlassen.
Eine Viertelstunde vor Ablauf der Prüfungszeit sind die Prüfungsteilnehmer auf die bevorstehende Ablieferung der Arbeiten hinzuweisen. Wird eine Prüfungsarbeit nach Ablauf der Prüfungszeit trotz Aufforderung nicht abgegeben, wird sie mit „ungenügend“ bewertet.
Hat ein Prüfungsteilnehmer die Prüfungsarbeit abgegeben und den Prüfungsraum verlassen, dürfen weitere Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum nur verlassen, wenn sie ihre Prüfungsarbeit abgeben. Die Aufsicht führende Lehrkraft hat darauf hinzuweisen und ggf. die Prüflinge, die ihre Arbeit beendet haben, anzuweisen, sich noch eine bestimmte Zeit im Prüfungsraum aufzuhalten.
23.2.1
Die vom Staatsministerium für die einzelnen Prüfungsfächer bestimmten Schulen reichen federführend für das jeweilige Prüfungsfach vier Themen ein.
29.1.1
Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach
29.3
Studierende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine Bestätigung nach
30.1.1
Studierende, die das Schuljahr bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
31.1.1
Im Abschlusszeugnis wird die Bemerkung nach § 31 Abs. 1 der Schulordnung nur dann angebracht, wenn vor Eintritt in die Höhere Landbauschule der Berufsabschluss im Ausbildungsberuf Landwirt oder Tierwirt nachgewiesen wurde.
32.2.1
Die hauptamtlichen, hauptberuflichen, nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte unterrichten entsprechend der Schulordnung und den Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.
32.2.3
Für die Beauftragung mit nebenamtlichem Unterricht und für die Einstellung von Lehrkräften mit nebenberuflichem Unterricht wird auf die LMBek vom 10. März 1993 (AllMBl S. 555), geändert durch die Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (AllMBl S. 87), verwiesen. Nebenamtliche und nebenberufliche Lehrkräfte können zur Unterrichtserteilung grundsätzlich nur für die Unterrichtsfächer berufen werden, die in der Stundentafel ausgewiesen sind und von den hauptamtlichen Lehrkräften nicht übernommen werden können. Sie erhalten eine Vergütung nach den Sätzen der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen, für Landwirtschaft und Forsten vom 26. Mai 1993 (StAnZ Nr. 25) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Voraussetzung zur Gewährung einer Vergütung für nebenamtlichen und nebenberuflichen Unterricht ist nur dann gegeben, wenn der Lehrauftrag mindestens eine Wochenstunde beträgt. Anspruch auf Nebenlehrervergütung haben nur Lehrkräfte, die keine Dienstbezüge aus dem bayerischen Haushalt, Einzelplan 08 (Landwirtschaft) erhalten.
Beamte, die an den Höheren Landbauschulen nebenamtlich tätig werden, müssen nach Art. 73 BayBG hierzu von ihrer vorgesetzten Dienstbehörde verpflichtet worden sein. Angestellten wird eine Nebenbeschäftigung übertragen.
32.3.1
Der Drogenkontaktlehrer ist Ansprechpartner für die interministerielle Arbeitsgruppe zur Bekämpfung des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs bei der Geschäftsstelle im Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, Winzererstraße 9, 80792 München. Die Drogenkontaktlehrer unterstützen die Schulleiter bei der Information und Aufklärung über die Gefahren des Drogen- und Rauschmittelmissbrauchs. In gleicher Weise koordinieren sie die Aids-Aufklärung in der Schule.
33.2.1
Die Lehrerkonferenz bzw. Teilkonferenz erörtert nach der Hälfte des Schuljahres den Leistungsstand der Studierenden. Studierende, bei denen das Bestehen des Schuljahres fraglich erscheint, sind schriftlich zu unterrichten.
33.5.1
Jede anwesende stimmberechtigte Lehrkraft ist bei Abstimmungen zur Stimmabgabe verpflichtet. Dies gilt nicht in den Fällen nach Art. 20 und 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Ausschluss wegen Befangenheit) und für nach Art. 86 Abs. 8 Satz 2 BayEUG eingeschaltete Lehrkräfte.
38.3.1
Die Ordnungsmaßnahmen sind in schriftlicher Form mitzuteilen. Eine Entlassung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
38.3.2
Versäumt ein Studierender während des Schuljahres aus Gründen, die er zu vertreten hat, Unterricht an mehr als an zwei Schultagen, so wird ein schriftlicher Verweis ausgesprochen; versäumt er den Unterricht an mehr als vier Tagen, wird ein verschärfter Verweis erteilt; bei weiteren Versäumnissen entscheidet die Lehrerkonferenz. Schulversäumnisse sind – soweit erforderlich – dem jeweiligen Träger einer Maßnahme (z.B. Ausbildungsförderung) mitzuteilen.
40.1.1
a)
Unfallversicherungsschutz:
Studierende an den staatlichen Höheren Landbauschulen sind Lernende während der Berufsfortbildung in berufsbildenden Schulen, die gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b SGB VII gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Voraussetzung für die Leistungen ist das Vorliegen eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), d.h. der Eintritt eines Körperschadens durch die versicherte Tätigkeit. Unfallversichert sind damit Tätigkeiten innerhalb des rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule, wie z.B. die Teilnahme am Unterricht einschließlich der Pausen oder an sonstigen Schulveranstaltungen auch außerhalb der Schule. Mitversichert sind nach § 8 Abs. 2 SGB VII auch Wege von und nach dem Ort, wo der Unterricht oder andere schulische Veranstaltungen stattfinden. Die Art des benutzten Verkehrsmittels ist dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.
Der Unfallversicherungsschutz wird durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt. Die Leistungen können Heilbehandlung, Rehabilitation, Pflege und Geldleistungen umfassen. Sachschäden werden nicht ersetzt, ebenso besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Die Unfallversicherung hat auch die Aufgabe, mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (§§ 1 Nr. 1, 14 ff. SGB VII). Die Unfallverhütung gehört daher zu den zentralen Aufgaben der Unfallversicherungsträger, die nur im engen Zusammenwirken mit den Schulen erfüllt werden kann. Unternehmer im Sinne der Unfallversicherung und damit verantwortlich für unfallverhütende Maßnahmen können Schulaufwandsträger und Schulleiter sein.
b)
Unfallverhütung:
Den zuständigen Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung obliegen insbesondere
– der Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (§ 15 SGB VII),
– die sicherheitstechnische Überprüfung der schulischen Einrichtung durch ihre Technischen Aufsichtsbeamten,
– die Beratung und Unterweisung der mit der Durchführung der Unfallverhütung betrauten Personen und
– die Herausgabe von Merkblättern (siehe u. a. GUV 20.2.2).
Die Schulaufwandsträger sorgen insbesondere für die Sicherheit des Geländes, der Gebäude, Anlagen und Einrichtungen im Schulbereich. Umfasst ist u. a. die Feststellung und Beseitigung baulicher und sonstiger Mängel. Die Schulaufwandsträger bestellen für den sog. äußeren Schulbereich Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII).
Den Schulleitern obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Ihre Aufgaben sind insbesondere
– dem Schulaufwandsträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und auf eine schnelle Beseitigung hinzuwirken,
– Lehrkräfte und Studierende über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unfallversicherungsbereiche erlassenen Verhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten,
– die für einen sicherheitsgerechten Ablauf des Unterrichtsbetriebs erforderlichen besonderen Anweisungen zu geben,
– die Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, die Lehrkräfte anzuhalten, die Erziehung der Studierenden zu sicherheitsbewusstem Denken und Handeln in den Unterricht mit einzubeziehen und
– im Zusammenwirken mit dem Schulaufwandsträger eine wirksame erste Hilfe bei Unfällen sicherzustellen.
Geeignete Lehrkräfte oder geeignete andere Mitarbeiter sind gemäß § 22 SGB VII schriftlich zu Sicherheitsbeauftragten für den inneren Schulbereich zu bestellen. Diese Aufgabe zählt zu den regelmäßigen Dienstaufgaben der Lehrkraft. Es empfiehlt sich, studierende Personen zu bestimmen, die Sicherheitsbeauftragte bei der Wahrnehmung der Aufgaben unterstützen. Die Bestellung erfolgt im Benehmen mit der Studierendenvertretung, die auch Anregungen zur Unfallverhütung geben kann. Die Sicherheitsbeauftragten als solche tragen weder eine zivil- noch strafrechtliche Verantwortung in dem Sinne, dass sie für durch Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen eingetretene Schäden verantwortlich gemacht werden könnten. Ihre Aufgaben sind unterstützender, beobachtender und beratender Art.
Für alle Lehrkräfte ist die Unfallverhütung eine pädagogische und psychologische Aufgabe. Gelegenheit zur Weckung und Förderung des Sicherheitsbewusstseins bei Studierenden bietet sich in allen Unterrichtsfächern an.
40.2
a)
Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutz für Studierende bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge zu Schulveranstaltungen:
Lehr-, Besichtigungsfahrten und Ähnliches sind Schulveranstaltungen. Soweit eine Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 13 der Schulordnung besteht, werden sie in der Regel mit angemieteten Bussen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt. Aus Gründen der ordnungsgemäßen Durchführung und Überwachung von Schulveranstaltungen darf Studierenden im Einzelfall die Erlaubnis zur Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs im Zusammenhang mit der Schulveranstaltung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und wenn die Fahrt nicht auf öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann, erteilt werden. Etwaige Haftungsrisiken sind den betroffenen Studierenden nachweisbar bekannt zu machen (Merkblatt,
b)
Mitnahme von Kindern durch Studierende:
Im Hinblick auf Haftungsrisiken des Staates, die auch über schriftlich formulierte Haftungsausschlusserklärungen nicht ausreichend geregelt werden können, kann es nicht erlaubt werden, dass Studierende ihre Kinder in den Unterricht mitbringen.
Das Merkblatt zum Datenschutz (
42.1.1
a)
Schulbesuchsmeldungen:
Die Erfassung der Studierendendaten erfolgt durch die jeweilige Höhere Landbauschule im Zentralrechner des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (BALIS Nr. 06.01.02, Aufruf der Arbeitsanleitung unter BALIS 11.2).
Die Erfassung der Daten muss für das Schuljahr zum 1. Oktober und 15. April (zwei mal pro Schuljahr) erfolgen.
b)
Schulchronik:
Die Höheren Landbauschulen führen eine Schulchronik, in die die wichtigsten örtlichen Ereignisse aufzunehmen sind.
43.1.1
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. August 2001 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2001 treten die Richtlinien zum Schulbetrieb an den Höheren Landbauschulen vom 4. Oktober 1985 (LMBl Nr. 1/1986 S. 2), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 17. Mai 1995 (AllMBl S. 515), außer Kraft.
Adelhardt
Ministerialdirektor
Anlagen:
Muster des Studierendenausweises
Stundennachweis
Bewertungsbogen für Vortragserstattung
Schulschlusszeugnis
Bestätigung
Merkblatt zur Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge bei Schulveranstaltungen
Merkblatt zum Datenschutz

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