BayHärteV
DE - Landesrecht Bayern

BayHärteV: Verordnung zum Härteausgleich Straßenausbaubeitrag (Härteausgleichsverordnung – BayHärteV) Vom 5. Juni 2019 (GVBl. S. 327) BayRS 2024-1-3-I (§§ 1–4)

Auf Grund des Art. 19a Abs. 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch Art. 8a des Gesetzes vom 24. Mai 2019 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie:

§ 1 Kommission

(1) ¹Die Kommission nach Art. 19a Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) führt den Namen „Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge. ²Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, die im Staatsanzeiger zu veröffentlichen ist.
(2) ¹Mitglieder der Kommission, die Bedienstete des Freistaates Bayern sind, üben ihr Amt als unentgeltliche Nebentätigkeit auf Veranlassung des Dienstherrn aus. ²Im Übrigen sind die Mitglieder der Kommission ehrenamtlich tätig. ³Reisekostenvergütung wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt. ⁴Satz 3 gilt auch für Mitglieder der Kommission, die nicht in einem aktiven Dienstverhältnis zum Freistaat Bayern stehen; für sie gilt ihr Hauptwohnsitz als Dienstort im Sinne des Bayerischen Reisekostengesetzes.
(3) ¹Die Berufung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Mitglieds der Kommission nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. ² Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) ¹Der Vorsitzende der Kommission beruft diese ein. ²Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. ³Jedes Mitglied der Kommission hat eine Stimme.

§ 2 Geschäftsstelle

¹Die Geschäftsstelle der Kommission wird bei der Regierung von Unterfranken eingerichtet. ²Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Zulässigkeit der bei ihr zu stellenden Anträge zu prüfen, die Sitzungen der Kommission vorzubereiten und den Sachverhalt zu ermitteln. ³Die Geschäftsstelle wirkt auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Antragsteller hin und unterstützt die Kommission bei dem Vollzug ihrer Beschlüsse. ⁴Sie wickelt auf den Freistaat Bayern übergegangene Erstattungsansprüche des Leistungsempfängers und Ansprüche des Freistaats Bayern auf Rückzahlung von Leistungen aus dem Härtefallfonds nach Maßgabe des Art. 19a Abs. 10 KAG im Namen der Kommission ab.

§ 3 Antragsverfahren

Ein Antrag kann wirksam nur mit dem zur Verfügung gestellten Antragsformular oder unter Nutzung des entsprechenden elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkraftteten

¹Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
München, den 5. Juni 2019
Joachim Herrmann, Staatsminister
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