HZV: Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) Vom 10. Februar 2020 (GVBl. S. 87) BayRS 2210-8-2-1-1-WK (§§ 1–59)
Auf Grund
– des Art. 12 Abs. 1 des vom 21. März bis 4. April 2019 unterzeichneten Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (GVBl. S. 528, BayRS 02-24-WK),
– des Art. 7 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, des Art. 9 Abs. 1 und des Art. 9b des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist, und
– des Art. 47 Abs. 1 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK), das zuletzt durch § 1 Abs. 186 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:
Teil 1 Verfahrensvorschriften für die Vergabeverfahren
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieser Teil regelt die Vergabe von Studienplätzen in den Studiengängen mit festgesetzter Zulassungszahl an den staatlichen Hochschulen.
(2) ¹Wer nach Art. 5 Abs. 2 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung (Staatsvertrag) Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. ²Deutschen gleichgestellt sind:
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder beschäftigt gewesen sind,
in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, und
sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die das Europäische Abitur besitzen.
³Wer die deutsche Staatsangehörigkeit neben einer ausländischen Staatsangehörigkeit besitzt, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.
§ 2 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation
(1) ¹Für die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im Dialogorientierten Serviceverfahren (DoSV) koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber über das Webportal der Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung) registrieren. ²Für die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine für die Dauer des Vergabeverfahrens gültige E-Mail-Adresse. ³Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig. ⁴Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind. ⁵Nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.
(2) ¹Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber für das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Maßgabe dieser Verordnung für den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. ²Im Rahmen des Örtlichen Vergabeverfahrens können die Hochschulen stattdessen eigene Lose verwenden. ³Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderen Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.
(3) ¹Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschließlich über ein für sie eingerichtetes DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. ²Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation über die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht möglich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterstützt.
(4) Stiftung und Hochschule übermitteln sich gegenseitig die für das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.
§ 3 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren
(1) ¹Für die Teilnahme am DoSV können in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zwölf Zulassungsanträge gestellt werden. ²Jeder auf ein und dasselbe Studienfach gerichteter Antrag an unterschiedlichen Hochschulen wird als jeweils ein Antrag gewertet. ³Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Maßgabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. ⁴Die Hochschule übermittelt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 20. Januar und für das Wintersemester bis zum 20. Juli alle über das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsanträge. ⁵Für überzählige Zulassungsanträge können Zulassungsangebote oder Zulassungen nur ergehen, wenn vorherige Zulassungsanträge in entsprechender Anzahl für das Sommersemester bis zum 22. Januar und für das Wintersemester bis zum 22. Juli zurückgenommen werden.
(2) ¹Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge festlegen. ²Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Präferenzenfolge der Zulassungsanträge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags. ³Dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die höchste Präferenz zu. ⁴Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Präferenzenfolge der Zulassungsanträge ändern.
(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, von den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 15. Februar und für das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.
(4) ¹Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erhält eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. ²Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsanträge als zurückgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. ³Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. ⁴Wieder verfügbare Studienplätze werden gemäß den Ranglisten aufrückenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.
(5) ¹Die Koordinierung der Zulassungsanträge erfolgt für das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach folgenden Regeln:
Hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt für diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegt für jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt für das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz die Zulassung; Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsanträge gestellt und liegen für mindestens zwei, aber nicht für alle Zulassungsanträge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der höchsten Präferenz erhalten; für jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zurückgenommen.
²Über ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gemäß § 2 Abs. 3 benachrichtigt. ³Für das Sommersemester am 22. Februar und für das Wintersemester am 22. August erfolgt die Zulassung für die Zulassungsmöglichkeit mit der höchsten Präferenz und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt. ⁴Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. ⁵Für alle Zulassungsanträge höherer Präferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. ⁶Erhält eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird für jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.
(6) ¹Im Anschluss an die Koordinierungsphase rücken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf noch verfügbare Studienplätze im DoSV auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegenüber der Stiftung erklärt haben. ²Dies erfolgt für das Sommersemester im Zeitraum vom 28. Februar bis 31. März und für das Wintersemester im Zeitraum vom 28. August bis 30. September. ³Eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Satz 1. ⁴Die Erklärung der Teilnahme kann für das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und für das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden. ⁵Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. ⁶Sind die Ranglisten erschöpft, werden noch verfügbare Studienplätze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, für das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. März und für das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. ⁷ § 2 und Abs. 1 Satz 1 finden Anwendung. ⁸Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern für eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 6 muss elektronisch über das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. ⁹Die Sätze 6 bis 8 finden keine Anwendung auf Studiengänge des Zentralen Vergabeverfahrens. 1⁰Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. 1¹Ist das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 10 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienplätze verfügbar oder werden wieder verfügbar, führt die Hochschule ein Losverfahren nach § 34 Abs. 2 durch.
(7) ¹Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags zurückstellen lassen. ²Es wird ein Rückstellungsbescheid erteilt. ³Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht. ⁴Ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. ⁵Durch Rückstellung wieder verfügbare Studienplätze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gemäß den Abs. 4 bis 6 vergeben.
(8) ¹Die Fristen nach den Abs. 1 Satz 5 und Abs. 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. ²Fällt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verlängert sich nicht bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags.
§ 4 Form und Frist des Zulassungsantrags
(1) ¹Für die Bewerbung für das erste Fachsemester in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags (Zentrales Vergabeverfahren) ist eine Registrierung nach § 2 erforderlich. ²Der Zulassungsantrag muss
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Stiftung eingegangen sein. ³Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte Unterlagen
für das Sommersemester bis zum 20. Januar,
für das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli
berücksichtigt werden; Ergebnisse von Kriterien, die für eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, können bis zum 20. Juli nachgereicht werden. ⁴Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. ⁵Anträge, die nach dieser Verordnung zusätzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen. ⁶Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, können diese Anträge bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt stützen, der nach Ablauf der für sie geltenden Bewerbungsfrist, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist. ⁷Ist bei Ablauf der Frist nach Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufstätigkeit oder einer praktischen Tätigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird. ⁸Die Fristen nach den Sätzen 2, 3 und 6 sind Ausschlussfristen.
(2) ¹Der Zulassungsantrag muss elektronisch über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 2 genannten Fristen eingegangen sein. ²Das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zusätzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Abs. 1 genannten Fristen zugegangen sein. ³ Art. 3a Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. ⁴Im Übrigen bestimmt die Stiftung die Form der Anträge nach Abs. 1 Satz 5. ⁵Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 2 und deren Form. ⁶Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. ⁷ § 2 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt für das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.
(3) ¹Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 2 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs möglich. ²Dieser Zulassungsantrag zählt als ein Zulassungsantrag im Sinne des § 3 Abs. 1. ³Für die Teilnahme an den Auswahlverfahren in den Quoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags können jeweils bis zu sechs Studienorte gewählt werden. ⁴ § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. ⁵Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Abs. 1 Satz 2 nicht mehr geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,
bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Abs. 3 Satz 3 gewählten Hochschulen die für das jeweilige Auswahlverfahren benötigten Unterlagen vorzulegen. ²Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung. ³Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(6) § 3 Abs. 8 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 5 Beteiligung am Verfahren
(1) ¹Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. ²Verfügt die Bewerberin oder der Bewerber über mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gestützt wird.
(2) Wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,
wer die Bewerbungsfristen nach § 4 Abs. 1 versäumt,
wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen für den gewählten Studiengang nachweist,
wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 formgerecht gestellt hat,
wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder
wer die Erklärung nach § 4 Abs. 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.
§ 6 Quoten
(1) ¹Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienplätze vorzubehalten:
für Fälle außergewöhnlicher Härte 2 %,
für die Zulassung im Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr
2,2 % im Studiengang Medizin,
0,5 % im Studiengang Pharmazie,
0,1 % im Studiengang Tiermedizin,
1,4 % im Studiengang Zahnmedizin,
im Studiengang Medizin für die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern, die sich verpflichtet haben,
in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen tätig zu werden, 5,8 %,
im öffentlichen Gesundheitsdienst in Bayern tätig zu werden, 1 %,
für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 5 %,
für die Auswahl für ein Zweitstudium 3 %,
für die Zulassung zum Probestudium für qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG), die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, 1 %.
²Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 und 3 entfallenden Studienplätze werden jeweils zum Wintersemester vergeben. ³Für die Quoten nach Satz 1 Nr. 2 gelten zusammen für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:
im Studiengang Medizin: 220 Studienplätze,
im Studiengang Pharmazie: 12 Studienplätze,
im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienplätze,
im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienplätze.
⁴Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(2) ¹Nach Abs. 1 verfügbar gebliebene Studienplätze werden nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) vergeben. ²In einer der Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags verfügbar gebliebene Studienplätze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Laguë (Sainte-Laguë-Verfahren) in den übrigen Quoten nach Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags vergeben.
§ 7 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(1) ¹Wer in mehreren Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. ² Art. 9 Abs. 6 des Staatsvertrags bleibt unberührt. ³Die Zulassungsangebote werden zunächst in folgender Reihenfolge erteilt:
Auswahl nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3,
Auswahl in der Vorabquote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5,
Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags,
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags,
Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags,
Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
⁴Für die Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach § 3 Abs. 4 bis 6. ⁵Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 3 Nr. 3 und der Quote nach Satz 3 Nr. 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. ⁶Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 3 Nr. 6 werden für das Sommersemester ab dem 19. Februar und für das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. ⁷Die Plätze in den Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 6 vergeben die Hochschulen für das Sommersemester bis zum 20. März und für das Wintersemester bis zum 20. September. ⁸ § 18 bleibt unberührt.
(2) Die Hochschule kann bei der Durchführung ihrer Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung während des Vergabeverfahrens regelmäßig die Einschreibergebnisse mit.
§ 8 Auswahl nach Härtegesichtspunkten
¹Die Studienplätze der Härtequote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. ²Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. ³Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.
§ 9 Besonderer öffentlicher Bedarf
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanitätsoffiziersdienst der Bundeswehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorbehalten sind.
(2) Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit teilt der Stiftung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli mit, wen es für die Studienplätze je Hochschule benennt, die Bewerberinnen und Bewerbern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorbehalten sind, die sich verpflichtet haben, in der ärztlichen Versorgung in unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Regionen oder im öffentlichen Gesundheitsdienst tätig zu werden.
(3) ¹Das Erfordernis der Registrierung nach § 2 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach Abs. 1 und 2 unberührt. ²Die Benennung nach Abs. 1 und 2 gilt als Zulassungsantrag nach § 4 Abs. 3. ³Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote für den öffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 für diesen Studiengang als zurückgenommen. ⁴Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 erhält der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die höchste Präferenz.
§ 10 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangehörigen
(1) ¹Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugelassen. ²Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. ³ § 4 Abs. 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. ²Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. ³Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
auf Grund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt oder
einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(3) ¹Die Entscheidungen nach Abs. 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen. ²Zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
§ 11 Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Bewerberin oder Bewerber für ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat.
(2) ¹Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. ²Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.
(3) ¹Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der für den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Präferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet. ²Eine nachträgliche Änderung der Präferenzen oder Rücknahme von Anträgen ist unbeachtlich.
§ 12 Auswahl und Zulassung von beruflich Qualifizierten
(1) ¹Qualifizierte Berufstätige ohne berufliche Fortbildungsprüfung gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 zugelassen, wenn die jeweilige Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. ²Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 4 Abs. 1 eingegangen sein. ³Bei der Bewerbung für das Wintersemester endet die Ausschlussfrist einheitlich am 15. Juli. ⁴ § 4 Abs. 2 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) ¹Die Auswahl der Bewerberinnen und der Bewerber erfolgt nach Qualifikation. ²Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt.
§ 13 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten
(1) ¹Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den §§ 8 bis 12 wird ein Dienst nach Art. 9 Abs. 7 Satz 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Staatsvertrags nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. ²Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) ¹Das Los nach Art. 9 Abs. 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. ²Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 14 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags
(1) ¹An der Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. ²Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach folgenden Maßgaben:
Die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes für die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge werden zunächst in Landeslisten gemäß der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zunächst die Zugehörigkeit zum Personenkreis nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los.
Die Landeslisten nach Nr. 1 werden danach gemäß den Landesquoten nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens zu einer bundesweiten Positionsliste zusammengefügt.
³Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nr. 1. ⁴Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf Grund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Satz 3. ⁵Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nr. 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Laguë-Verfahrens entsprechend den Bevölkerungsanteilen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach § 2 Abs. 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.
(2) ¹Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur berücksichtigt, wer
für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, der an der Auswahl in den Quoten nach Art. 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und
eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.
²Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils nach Art. 10 Abs. 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Abs. 1 Satz 5 ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(4) ¹Der Nachteilsausgleich nach Art. 8 Abs. 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. ² § 4 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 findet Anwendung.
§ 15 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags
(1) An der Vergabe der Studienplätze in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrags an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) ¹Für jede Bewerberin oder jeden Bewerber wird die Gesamtpunktzahl gebildet, die sich aus der Summe der in den Auswahlkriterien erreichten Punkte errechnet. ²Es sind insgesamt maximal 100 Punkte zu erreichen, die gemäß Anlage 4 berechnet werden.
(3) ¹Die zu berücksichtigenden abgeschlossenen Berufsausbildungen sind in der Anlage 5 aufgeführt. ²Je Studiengang und Vergabeverfahren kann nur eine Berufsausbildung berücksichtigt werden.
(4) ¹Die Wartezeit gemäß Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. ²Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. ³Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). ⁴Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. ⁵Der Nachteilsausgleich nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt. ⁶ § 4 findet Anwendung.
§ 16 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl in der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags
(1) An der Vergabe der Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule für diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.
(2) ¹Der Prozentrang nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 6. ²Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.
(3) § 14 Abs. 3 und 4 findet Anwendung.
§ 17 Ergänzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten
Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt § 13 entsprechend.
§ 18 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten auf Grund eines früheren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn
sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,
sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, für das ein Rückstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.
²Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot. ³Die Vorwegzulassung muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. ⁴Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.
(2) ¹Das Los nach Art. 8 Abs. 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. ²Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
§ 19 Teilstudienplätze
¹Studienplätze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist (Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der Stiftung vergeben. ²Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach § 3 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zusätzlich gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 beantragt haben. ³Das Los bestimmt sich nach § 2 Abs. 2. ⁴Eine niedrigere Losnummer geht der höheren Losnummer vor.
§ 20 Bescheide
(1) ¹Im Zulassungsbescheid teilt die zuständige Stelle der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit. ²Ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Satz 1. ³Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. ⁴Auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.
(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erhält, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid.
(3) Wer nach § 5 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erhält von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.
(4) ¹Nach Maßgabe des § 3 Abs. 7 erlässt die zuständige Stelle einen Rückstellungsbescheid. ² Art. 11 Abs. 6 des Staatsvertrags gilt für Rückstellungsbescheide entsprechend.
(5) Bescheide nach den Abs. 1 bis 4 können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.
(6) ¹Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch übermittelt. ²Darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach § 2 hinzuweisen. ³Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten über die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. ⁴Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail über die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. ⁵Im Zweifel hat die zuständige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen.
(7) ¹Von der Hochschule erstellte Bescheide können elektronisch in einem Online-Portal der jeweiligen Hochschule zum Abruf bereitgestellt werden. ²Im Übrigen gilt Abs. 6 entsprechend.
(8) ¹Soweit die Hochschule für die Vergabe der Studienplätze zuständig ist, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, Rückstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden. ²Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 21 Übergangsregelungen für das Zentrale Vergabeverfahren
(1) Im Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 gelten folgende Maßgaben:
In der Quote nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrags werden nur Kriterien berücksichtigt, deren Ergebnisse bis zum 15. Juli feststehen,
bei der Auswahl nach Art. 10 Abs. 3 des Staatsvertrags findet das Kriterium nach Art. 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Staatsvertrags keine Anwendung.
(2) § 4 Abs. 3 Satz 3 findet bis einschließlich des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2023 keine Anwendung.
§ 22 Anwendung von Vorschriften
Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden in Studiengängen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit für diese Zulassungszahlen festgesetzt sind (Örtliches Vergabeverfahren), die Vorschriften des Kapitels 2 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Stiftung jeweils die Hochschule tritt, an der die Zulassung beantragt wird.
§ 23 Serviceverfahren der Stiftung
(1) ¹Bei der Vergabe von Studienplätzen in Örtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach Art. 10 des BayHZG in Verbindung mit Art. 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. ²Die Hochschule kann am DoSV teilnehmen sowie die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsanträge entgegenzunehmen und zu prüfen sowie Zulassungs-, Rückstellungs-, Ablehnungs- und Ausschlussbescheide zu erstellen und zu versenden. ³Die Hochschule legt durch Satzung fest, welche Studiengänge über das DoSV koordiniert werden.
(2) Der Zulassungsantrag muss bei Studiengängen innerhalb des DoSV über das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zulässt, über das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in § 24 Abs. 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein.
§ 24 Zulassungsantrag
(1) ¹Der Zulassungsantrag muss
für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli
bei der Hochschule eingegangen sein. ²Die Fristen nach Satz 1 sind Ausschlussfristen. ³Für Studiengänge, bei denen mehr als ein Studienfach einer wählbaren Fächerverbindung zulassungsbeschränkt ist, ist für alle zulassungsbeschränkten Studienfächer der gewünschten Fächerverbindung ein zusammengefasster Zulassungsantrag zu stellen. ⁴Für Studiengänge außerhalb des DoSV kann bei jeder Hochschule nur ein Zulassungsantrag gestellt werden. ⁵Die Hochschule kann durch Satzung Ausnahmen hiervon zulassen. ⁶Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. ⁷An Fachhochschulen können abweichend von Satz 4 mehrere Zulassungsanträge gestellt werden. ⁸ § 3 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt. ⁹ § 4 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und 7 findet keine Anwendung. 1⁰Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 1¹Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt. ¹2Die Hochschulen können durch Satzung für Anträge auf Zulassung in Masterstudiengängen abweichende spätere Bewerbungs- und Nachreichfristen festlegen.
(2) ¹Soweit gemäß § 22 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 5 von der Hochschule zum Nachweis geforderte Unterlagen zu den Fristen nach Abs. 1 Satz 1 noch nicht vorgelegt werden können, ist für die Nachreichung eine angemessene Nachreichfrist zu gewähren, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. ²Der Zeitpunkt, an dem die Nachreichfrist endet, ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt zu machen. ³Bei Zulassungsanträgen für das Wintersemester in Fachhochschulstudiengängen können Nachweise für Hochschulzugangsberechtigungen, die bis zum Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist noch nicht erworben worden sind, ohne besonderen Antrag bis 27. Juli nachgereicht werden. ⁴Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
(3) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung im Vereinigten Königreich erwerben, werden in das Zulassungsverfahren zum Wintersemester einbezogen, wenn sie zu der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Frist alle Prüfungsleistungen erbracht haben und über die erzielten Prüfungsleistungen eine Bescheinigung von einer im Vereinigten Königreich für die Notengebung oder Zeugniserteilung autorisierten Stelle vorlegen. ²Die Bescheinigung über die Prüfungsleistungen kann bis zum 27. Juli nachgereicht werden. ³Im Übrigen können angemessene Nachreichfristen nur auf Antrag und nur unter den in Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen gewährt werden. ⁴Eine Zulassung auf der Grundlage der Bescheinigung über die Prüfungsleistungen ist unter der Bedingung auszusprechen, dass die in der Bescheinigung dargestellten Prüfungsleistungen durch die vorläufige Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden (Statement of Results oder Candidate Statement of Provisional Results) bestätigt werden. ⁵Wird dieser Nachweis nicht bis zur Einschreibung erbracht, so erlischt die Zulassung. ⁶Kann eine Bescheinigung nach Satz 1 nicht bis zu der Frist des Satzes 2 vorgelegt werden, können die Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnismitteilung der endgültigen Noten der Prüfungsbehörden bis zum 20. August in den Stand des Zulassungsverfahrens einbezogen werden, den das Örtliche Vergabeverfahren bis dahin erreicht hat, falls es zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. ⁷Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die eine Hochschulzugangsberechtigung in Irland erwerben. ⁸Bewerberinnen und Bewerber mit Internationalem Baccalaureate-Diplom oder sonstiger im Ausland erworbener Hochschulzugangsberechtigung, die bis zu der in Abs. 2 Satz 1 genannten Nachreichfrist den Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung durch vorläufigen Bescheid der Zeugnisanerkennungsstelle für den Freistaat Bayern nachweisen, können den endgültigen Nachweis bis Vorlesungsbeginn nachreichen.
§ 25 Quoten
(1) ¹Für jede Vorabquote gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayHZG muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden, wenn in der entsprechenden Quote mindestens eine Bewerbung zu berücksichtigen ist. ²Im Rahmen der Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG wird eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber um die Zulassung zu einem Probestudium gemäß Art. 88 Abs. 6 Satz 4 Alternative 2 BayHIG gebildet, wenn die Hochschule durch Satzung ein Probestudium vorgesehen hat. ³Der Anteil der Sonderquote entspricht dem Anteil der Bewerber um die Zulassung zum Probestudium an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 88 Abs. 5 und 6 BayHIG. ⁴Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung richtet sich nach Anlage 2. ⁵Im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie Satz 2 Nr. 2 BayHZG regeln die Hochschulen Näheres in Bezug auf die Auswahl der Bewerber nach der Befähigung durch Satzung. ⁶Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt. ⁷Ist nicht bei allen Bewerbern innerhalb der Quote eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ermittelbar, so entscheidet das Los. ⁸Für Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG gilt § 14 Abs. 3 entsprechend.
(2) ¹In einem Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird im Rahmen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG eine Sonderquote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet, die eine an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung nachweisen. ²Der Anteil der Sonderquote an den Studienplätzen der Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 BayHZG entspricht sowohl im Hauptverfahren wie in den gegebenenfalls durchzuführenden Nachrückverfahren jeweils dem Anteil der Bewerberinnen und Bewerber mit einer an der Fachoberschule oder Berufsoberschule erworbenen Hochschulzugangsberechtigung an der Gesamtzahl der deutschen oder Deutschen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
(3) ¹Sind für die Vergabe in den Quoten gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG weniger zu berücksichtigende Bewerbungen als Studienplätze vorhanden, so werden die freibleibenden Studienplätze nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 BayHZG vergeben, soweit dort noch zu berücksichtigende Bewerbungen vorhanden sind. ²Die Aufteilung der Plätze richtet sich nach dem Verhältnis der Quoten.
(4) Bei der Berechnung der Quoten wird gerundet.
(5) Die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 BayHZG werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerbungen die Zahl der Studienplätze übersteigt.
§ 26 Ablauf des Örtlichen Vergabeverfahrens
¹Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. ²Nach der Auswahl gemäß § 32 Abs. 1 werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind,
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben,
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium,
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen,
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit,
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens,
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayHZG fallen,
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium,
Auswahl nach Härtegesichtspunkten.
§ 27 Teilnahme am Vergabeverfahren bei Studiengängen mit Eignungsprüfungen
¹Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung nach Art. 89 Abs. 2 oder Abs. 3 BayHIG nachgewiesen, nimmt am Vergabeverfahren nur teil, wer die Eignungsprüfung in Bezug auf den das Vergabeverfahren betreffenden Immatrikulationstermin mit Erfolg abgelegt hat. ²Ferner kann am Vergabeverfahren teilnehmen, wer sich unmittelbar nach Beendigung eines in Art. 8 Abs. 3 des Staatsvertrags bezeichneten Dienstes um Zulassung zu dem betreffenden Studiengang bewirbt und die Eignungsprüfung unmittelbar vor Beginn oder während dieses Dienstes mit Erfolg abgelegt hat.
§ 28 Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
(1) ¹In Örtlichen Vergabeverfahren für Fachhochschulstudiengänge wird bei Zeugnissen der Fachhochschulreife für die Rangbestimmung die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. ²Die Noten für die Fächer Musik, Kunsterziehung und Sport werden nur gewertet, soweit diese als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts der jeweiligen Ausbildungsrichtung Teil der schriftlichen Prüfung waren. ³Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt. ⁴Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet. ⁵Es wird nicht gerundet. ⁶Die Durchschnittsnote ist von der Hochschule zu berechnen, soweit nicht das Zeugnis der Fachhochschulreife die Durchschnittsnote ausweist.
(2) Wird in einem Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch eine Eignungsprüfung nachgewiesen, so tritt an die Stelle der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung das Ergebnis der Eignungsprüfung, die in Bezug auf den das Auswahlverfahren betreffenden Immatrikulationstermin abgelegt wurde.
(3) ¹Die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber wird durch die nach Anlage 2 zu ermittelnde Durchschnittsnote bestimmt. ²Landesquoten werden nicht gebildet.
(4) Die Hochschulen bestimmen Form und Frist der Nachweise nach Art. 5 Abs. 4 Satz 4 BayHZG.
§ 29 Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung und Wartezeit
(1) ¹Die Wartezeit gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG wird durch die Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen Halbjahre bestimmt. ²Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. ³Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). ⁴Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt. ⁵Der Nachteilsausgleich nach Art. 5 Abs. 4 Satz 5 BayHZG wird nur auf Antrag gewährt. ⁶ § 24 findet Anwendung.
(2) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang ausschließlich durch die Eignungsprüfung nachgewiesen, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem erstmals eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden wurde.
(3) Wird für einen Studiengang die Qualifikation für den betreffenden Studiengang durch eine Eignungsprüfung ergänzt, gilt die Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Zeitpunkt erworben, zu dem beide Voraussetzungen erstmals erfüllt werden.
(4) ¹Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet. ²Dies gilt nicht für ein Studium an der Hochschule für Politik in München.
(5) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 30 Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
(1) ¹Die Hochschule bestimmt durch Satzung, welche der Auswahlkriterien nach Art. 5 Abs. 5 Satz 2 BayHZG angewendet werden. ²Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, bei dem wird auf Antrag die bessere Durchschnittsnote zugrunde gelegt. ³Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert zu sein, an einem fachspezifischen Studieneignungstest oder einem Auswahlgespräch oder anderen mündlichen Verfahren in der vorgesehenen Form teilzunehmen, dem wird auf Antrag Nachteilsausgleich gewährt, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. ⁴Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Personen, darunter mindestens ein Mitglied der Gruppe der Professorinnen und Professoren, zu führen. ⁵Die Auswahlentscheidung trifft die Leitung der Hochschule oder ein von ihr beauftragtes Mitglied der Hochschule.
(2) ¹Die Durchschnittsnote der Bewerberinnen und Bewerber bestimmt sich nach Anlage 2. ²Ein Prozentrang wird im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nicht ermittelt.
(3) § 28 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 31 Ranggleichheit
(1) Haben mehrere Bewerberinnen und Bewerber innerhalb der einzelnen Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG den gleichen Rang und kann nur ein Teil innerhalb der jeweiligen Quote zugelassen werden, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 31. März und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 30. September in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Besteht nach Einordnung der Bewerberinnen und Bewerber nach den Vorschriften des Abs. 1 noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.
§ 32 Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(1) § 18 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Bewerberinnen und Bewerber nur ausgewählt werden, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren.
(2) Für ein höheres Fachsemester ist zuzulassen, wer das Studium an der Hochschule wegen der Ableistung des Dienstes unterbrechen musste, soweit ein ordnungsgemäßer Studienbetrieb hierdurch nicht gefährdet wird.
§ 33 Höhere Fachsemester
(1) ¹Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt. ²Wer sich bereits in einem Fachsemester befindet, für das in einem in allen Fachsemestern mit einem Studienangebot zulassungsbeschränkten Studiengang keine Zulassungszahl mehr festgesetzt ist, kann auf Antrag unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im letzten Fachsemester, für das eine Zulassungszahl festgesetzt ist, zugelassen werden, wenn
die in der einschlägigen Prüfungsordnung festgelegte Frist für die Ablegung der Abschlussprüfung oder die Meldung zur Abschlussprüfung oder
im Fall des Fehlens einer solchen Frist in der Prüfungsordnung die Regelstudienzeit in dem betreffenden Studiengang
um nicht mehr als drei Semester überschritten ist und diese Überschreitung nicht auf in der eigenen Person liegenden, selbst zu vertretenden Gründen beruht.
(2) In ein höheres Fachsemester kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende Fachsemester erfüllt:
Bewerberinnen und Bewerber, die in dem entsprechenden Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits immatrikuliert waren oder sind, können für das der Dauer dieses Studiums entsprechende höhere Fachsemester zugelassen werden.
Bewerberinnen und Bewerber, die durch Bescheid der zuständigen Stelle nachweisen, dass ein früheres Studium ganz oder teilweise anzurechnen ist, können für das dem im Bescheid ausgewiesenen Semester folgende Fachsemester zugelassen werden.
(3) Die Hochschulen können ausnahmsweise außerhalb der für höhere Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen Staatsangehörige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zulassen, wenn und soweit dies im Vollzug einer Vereinbarung mit einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder im Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Studierendenaustausches innerhalb der Europäischen Union notwendig ist.
(4) ¹Die Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 2 Nr. 1 richtet sich nach der Durchschnittsnote ihrer in dem Studiengang bisherig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen, die der Bewerberinnen und Bewerber gemäß Abs. 2 Nr. 2 nach der Durchschnittsnote ihrer für den Studiengang anrechenbaren Studien- und Prüfungsleistungen aus einem früheren Studium. ²Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu runden und durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle nachzuweisen. ³Wenn keine Durchschnittsnote nachgewiesen worden ist, wird die Bewerberin oder der Bewerber in der Rangliste hinter die letzte Bewerberin oder den letzten Bewerber mit nachgewiesener Durchschnittsnote gesetzt.
§ 34 Nachrück- und Losverfahren
(1) ¹Stehen in Studiengängen außerhalb des DoSV nach Durchführung des Hauptverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule Nachrückverfahren durch. ²In den Nachrückverfahren finden die §§ 25, 28 bis 31 und 33 entsprechende Anwendung. ³Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
(2) ¹Stehen bei Beendigung der Nachrückverfahren gemäß Abs. 1 Satz 3 oder § 3 Abs. 6 in einem Studiengang noch freie Studienplätze zur Verfügung, so führt die Hochschule ein Losverfahren durch. ²Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. ³Das Losverfahren ist beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn für den betreffenden Studiengang keine Anträge nach Satz 2 mehr vorliegen, spätestens jedoch 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.
§ 35 Annahmeverfahren
¹Abweichend von § 20 Abs. 1 kann die Hochschule im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird, oder bis zu dem die Immatrikulation zu erfolgen hat. ²Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. ³Auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. ⁴Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule.
Teil 2 Kapazitätsermittlung
§ 36 Studiengang und Zulassungszahl
(1) Als Studiengang im Sinne dieses Teils gilt auch ein Studienfach oder Studienschwerpunkt eines Lehramts-, Bachelor- oder Masterstudiengangs, ein Studienabschnitt im Studiengang Medizin oder eine Studienrichtung eines Fachhochschulstudiengangs.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der je Vergabetermin von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang.
§ 37 Festsetzung der Zulassungszahl
¹Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde. ²Bei Studiengängen, für die während eines Jahres Bewerberinnen und Bewerber an mehreren Vergabeterminen aufgenommen werden, wird die jährliche Aufnahmekapazität auf die einzelnen Vergabetermine aufgeteilt.
§ 38 Überprüfung
(1) ¹Der Festsetzung der Zulassungszahlen nach Art. 3 Abs. 3 BayHZG in Verbindung mit § 39 geht die Überprüfung voraus, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft worden sind. ²Hierzu wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt:
Berechnung auf Grund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48,
Überprüfung des Ergebnisses nach Nr. 1 anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften der §§ 49 bis 54.
(2) ¹Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Zahl der Studierenden des ersten Fachsemesters oder höherer Fachsemester unberücksichtigt. ²Sie sind gesondert auszuweisen.
§ 39 Bericht der Hochschulen
(1) ¹Die Hochschulen legen den Bericht nach Art. 6 Abs. 4 des Staatsvertrags innerhalb einer vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) zu bestimmenden Frist vor. ²Der Bericht enthält insbesondere eine Darstellung der Ermittlung der Aufnahmekapazität nach § 38, die Aufteilung der Curricularnormwerte der Studiengänge auf Lehreinheiten gemäß § 48 Abs. 4 und einen Vorschlag für die Festsetzung von Zulassungszahlen. ³Die Hochschulen haben die Aufteilung des Curricularnormwertes und eine Abweichung vom Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 auf Grund der Tatbestände nach § 49 zu begründen.
(2) ¹Dem Bericht ist eine Satzung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 2 BayHZG beizufügen. ²Das Staatsministerium überprüft die Berichte der Hochschulen und erklärt sein Einvernehmen zu den beigefügten Satzungen, sofern die Überprüfung ergibt, dass die vorgesehenen Zulassungszahlen nach den Vorschriften der §§ 37 bis 56 richtig ermittelt sind.
(3) ¹Ergeben sich bei der gemäß Abs. 2 Satz 2 durchzuführenden Überprüfung unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und einer Hochschule, werden diese gemeinsam erörtert. ²Diese gemeinsame Erörterung gilt als Anhörung.
(4) ¹Wird auf Grund der gemeinsamen Erörterung gemäß Abs. 3 ein neuer Beschluss der Hochschule erforderlich, kann diese innerhalb einer vom Staatsministerium festzusetzenden Ausschlussfrist eine neue Satzung vorlegen. ²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Sind die unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Staatsministerium und der Hochschule durch die gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht auszuräumen, setzt das Staatsministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung fest (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 BayHZG).
(5) ¹Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend, wenn im Hinblick auf die terminlichen Erfordernisse des Zulassungsverfahrens eine gemeinsame Erörterung gemäß Abs. 3 nicht mehr durchgeführt oder ein weiterer Beschluss der Hochschulen gemäß Abs. 4 Satz 1 nicht mehr herbeigeführt werden kann. ²Die Hochschulen sind grundsätzlich vor der Festsetzung der Zulassungszahlen anzuhören. ³Von der Anhörung der Hochschulen kann abgesehen werden, wenn die Regelung unaufschiebbar ist.
(6) ¹Legt die Hochschule keinen Bericht vor, oder ist der Bericht unvollständig oder verspätet, trifft das Staatsministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen. ²Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 40 Ermittlung der Aufnahmekapazität
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage der Daten eines Stichtages ermittelt, der nicht mehr als neun Monate vor Beginn des Zeitraums liegt, für den die Ermittlung und die Festsetzung gelten (Berechnungszeitraum).
(2) Sind wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums erkennbar, sollen sie berücksichtigt werden.
(3) Treten wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums ein, sollen eine Neuermittlung und eine Neufestsetzung durchgeführt werden.
§ 41 Anwendung von Curricularnormwerten
Die jährliche Aufnahmekapazität auf Grund der personellen Ausstattung wird nach Anlage 7 unter Anwendung von Curricularnormwerten berechnet.
§ 42 Lehreinheiten
(1) ¹Der Berechnung werden Lehreinheiten zugrunde gelegt, denen die Studiengänge zuzuordnen sind. ²Ein Studiengang ist der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. ³Die einer Lehreinheit zugeordneten Studiengänge können bei der Berechnung zusammengefasst werden.
(2) ¹Eine Lehreinheit ist eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit, die ein Lehrangebot bereitstellt. ²Die Lehreinheiten sind so abzugrenzen, dass die zugeordneten Studiengänge die Lehrveranstaltungsstunden möglichst weitgehend bei einer Lehreinheit nachfragen.
(3) ¹Der Studiengang Medizin wird für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst. ²Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin sind die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. ³Der vorklinische Teil des Studiengangs wird der Lehreinheit Vorklinische Medizin, der klinische Teil des Studiengangs der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin zugeordnet. ⁴Die Lehreinheit Klinisch-theoretische Medizin erbringt für den Studiengang Medizin Dienstleistungen.
§ 43 Stellen
(1) ¹Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. ²Die Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, werden in den medizinischen Fächern den Lehreinheiten nach Anlage 8 zugeordnet.
(2) Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, werden in die Berechnung einbezogen.
(3) Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, werden nicht in die Berechnung einbezogen.
§ 44 Lehrverpflichtung
(1) Das Lehrdeputat ist die im Rahmen des Dienstrechts festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe, gemessen in Deputatstunden.
(2) ¹Soweit gemäß § 7 der Lehrverpflichtungsverordnung die Lehrverpflichtung vermindert wird, ist dies zu berücksichtigen. ²Dabei bleiben Verminderungen für Zwecke der Krankenversorgung im Hinblick auf Abs. 3 unberücksichtigt.
(3) ¹Die Wahrnehmung der Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen durch das in die Lehrdeputatsberechnung eingehende Personal wird durch eine Verminderung der Lehrverpflichtung nach Maßgabe des Dienstrechts berücksichtigt. ²Solange das Dienstrecht eine solche Regelung ländereinheitlich nicht vorsieht, wird der Personalbedarf für die Krankenversorgung wie folgt berücksichtigt:
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin:
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin nach Anlage 7 werden die dieser Lehreinheit zugeordneten Stellen entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl aller zugeordneten Stellen nach den Buchst. b und c vermindert. Die Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Aufgaben in der Krankenversorgung wahrnimmt, sind vorrangig bei der Stellenverminderung nach den Buchst. b und c abzuziehen.
Der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung wird durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird durch den Abzug einer Stelle je 1200 poliklinischer Neuzugänge berücksichtigt; als Zahl der poliklinischen Neuzugänge gelten die jährlich im Klinikum, mit Ausnahme der Zahnklinik, für eine poliklinische Behandlung angenommenen Krankenscheine, Überweisungsscheine, Vorsorgescheine und Notfallbehandlungen sowie die Zahl der Leistungsabrechnungen für Selbstzahler und der internen Überweisungen.
Lehreinheit Tiermedizin:
Vor der Berechnung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin nach Anlage 7 wird die Zahl der Stellen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen zu erbringen haben, um 30 % vermindert. Die Verminderung erfolgt entsprechend dem Anteil der Stellengruppen an der Gesamtzahl der betreffenden Stellen; Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, sind vorrangig abzuziehen.
Lehreinheit Zahnmedizin:
Satz 2 Nr. 1 Buchst. a und b gilt entsprechend.
Der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung wird berücksichtigt durch einen pauschalen Abzug in Höhe von 30 % von der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung nach Nr. 1 Buchst. b verminderten Gesamtstellenzahl.
(4) Der Personalbedarf für das Lehrangebot im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierenden, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt.
(5) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Lehrleistungen erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für den Ausbildungsaufwand nach § 52 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.
(6) Der Personalbedarf für die praktische Ausbildung nach §§ 57 und 60 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) wird wie folgt berücksichtigt:
Ausbildung nach § 57 Abs. 1 TAppV:
Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze,
Ausbildung nach § 57 Abs. 2 und § 60 TAppV:
Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze.
§ 45 Lehrauftragsstunden
¹Als Lehrauftragsstunden werden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 48 Abs. 1 in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Lehrverpflichtung beruhen. ²Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind. ³Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt. ⁴Die Lehrauftragsstunden sind auf der Grundlage der dienstrechtlichen Vorschriften in Deputatstunden umzurechnen.
§ 46 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
(2) Zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind.
§ 47 Anteilquote
(1) Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge.
(2) Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden.
§ 48 Curricularnormwert
(1) ¹Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. ²Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden.
(2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 9 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.
(3) ¹Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 9 nicht aufgeführt, wird vom Staatsministerium im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. ²Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.
(4) ¹Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Curricularanteile). ²Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen.
§ 49 Überprüfungstatbestände
(1) Das nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 berechnete Ergebnis ist zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in Abs. 2 und 3 aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
(2) Eine Verminderung kommt nur in Betracht, wenn Tatbestände gegeben sind, die die Durchführung einer ordnungsgemäßen Lehre beeinträchtigen, oder wenn ein Ausgleich für eine Mehrbelastung des Personals durch Studierende höherer Semester erforderlich ist:
Fehlen von Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung,
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung mit sächlichen Mitteln,
Fehlen einer ausreichenden Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
Fehlen einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin,
Fehlen einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen und klinischen Behandlungseinheiten im Studiengang Zahnmedizin,
abweichende Berechnungsergebnisse für den vorklinischen und den klinischen Teil des Studiengangs Medizin oder
gegenüber dem nach Abs. 3 Nr. 1 bis 3 überprüften Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 höhere Aufnahme von Studierenden erster oder höherer Fachsemester in den vergangenen Jahren.
(3) Eine Erhöhung kommt nur in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch folgende Tatbestände erfährt:
besondere Ausstattung der Lehreinheit mit wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
besondere Ausstattung mit sächlichen Mitteln oder
Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Semestern.
§ 50 Räumliche Kapazität
(1) ¹Ist in einer Lehreinheit ein Engpass an Räumen in ausreichender Zahl, Größe und Ausstattung vorherzusehen, ist der Raumbedarf der Lehrveranstaltungsarten, für die der Engpass vermutet wird, festzustellen. ²Diesem Raumbedarf wird das Angebot an Raumstunden nach Lehrveranstaltungsarten gegenübergestellt.
(2) Für die Ermittlung des Angebots an Raumstunden ist davon auszugehen, dass die Räume für die Lehrveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl ganztägig und ganzjährig zur Verfügung stehen, falls keine fachspezifischen Gegebenheiten entgegenstehen.
(3) Ist das Angebot an Raumstunden geringer als der jährliche Lehrveranstaltungsbedarf und ist eine Bereitstellung von sonstigen Räumen nicht möglich, kann das nach den Vorschriften der §§ 41 bis 48 ermittelte Berechnungsergebnis entsprechend dem größtmöglichen Angebot an Raumstunden vermindert werden.
§ 51 Schwundquote
Die Studienanfängerzahl ist zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge.
§ 52 Patientenbezogene Kapazität
(1) ¹Das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin ist anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 49 Abs. 2 Nr. 4) zu überprüfen. ²Dabei ist wie folgt vorzugehen:
Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte sind 15,5 % der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen.
Liegt die Zahl nach Nr. 1 niedriger als das Berechnungsergebnis der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, erhöht sie sich je 1 000 poliklinischer Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins. Die Zahl nach Nr. 1 wird jedoch höchstens um 50 % erhöht.
Soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden, erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend.
(2) ¹Liegt das Berechnungsergebnis nach Abs. 1 niedriger als das der §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nr. 1 bis 3, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. ² § 49 Abs. 2 Nr. 6 bleibt unberührt.
§ 53 Festsetzung der Zulassungszahl im Studiengang Medizin
(1) ¹Liegt das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs, kann die Zulassungszahl für den Studiengang Medizin nur dann höher als das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil festgesetzt werden, wenn der Freistaat Bayern die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil gewährleisten kann. ²Ist der klinische Teil des Studiengangs an einer Hochschule nicht vorhanden, gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Soweit die Fortsetzung des Studiums nach dem vorklinischen Teil nicht gewährleistet werden kann, ist die Differenz zwischen der nach Abs. 1 festgesetzten Zulassungszahl und dem nach den §§ 49 bis 54 überprüften Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs als eine gesonderte Zulassungszahl festzusetzen.
(3) Liegt das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger als das für den klinischen Teil des Studiengangs, wird die Zulassungszahl nach dem Berechnungsergebnis des vorklinischen Teils festgesetzt.
§ 54 Überprüfung des Berechnungsergebnisses im Studiengang Zahnmedizin
(1) ¹Das Berechnungsergebnis für den Studiengang Zahnmedizin ist anhand der klinischen Behandlungseinheiten der Lehreinheit Zahnmedizin zu überprüfen. ²Als Grenzwert für die jährliche Aufnahmekapazität sind 0,67 klinische Behandlungseinheiten für die Zahnerhaltungs- und Zahnersatzkunde je Studierender oder Studierenden anzusetzen.
(2) Weichen die Berechnungsergebnisse nach Abs. 1 und nach den §§ 41 bis 48 unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 49 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 voneinander ab, so ist der Festsetzung der Zulassungszahl der niedrigste Wert zugrunde zu legen.
§ 55 Ausnahmetatbestände
Liegen die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags vor, können Zulassungszahlen abweichend von den Bestimmungen der §§ 41 bis 54 festgesetzt werden.
§ 56 Sonstige Bestimmungen
(1) Die Bestimmungen der §§ 36 bis 55 gelten entsprechend für Hochschulen, an denen die jährliche Unterrichtsdauer in anderer Weise als nach Semestern aufgeteilt ist, für Fernstudiengänge und für die Festsetzung von Zulassungszahlen für höhere Fachsemester.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist für die Durchführung der §§ 37 bis 55 das Staatsministerium zuständig.
§ 57 Curricularwerte und Bandbreiten
(1) ¹Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität von Studiengängen mit Örtlichem Vergabeverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 36 bis 56 mit der Maßgabe, dass bei Bachelor- und Masterstudiengängen anstelle von Curricularnormwerten Curricularwerte zu verwenden sind. ²Der Curricularwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, und wird von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans berechnet und festgesetzt.
(2) ¹Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Bachelorstudiengänge darf die in der Anlage 10 festgelegte Bandbreite für die Studienfelder weder über- noch unterschritten werden. ²Bei der Festsetzung der Curricularwerte für Masterstudiengänge gelten in der Regel die Bandbreiten gemäß Anlage 10 je nach Studiendauer anteilig. ³Abweichend von Satz 2 beträgt die Obergrenze für die Bandbreite für den Masterstudiengang Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie 3,17. ⁴Die Zuordnung zu den Studienfeldern erfolgt durch die Hochschule. ⁵Bei Studiengängen, die den festgelegten Studienfeldern nicht zugeordnet werden können, sind die Curricularwerte von der Hochschule auf der Grundlage des Studienplans unter Berücksichtigung der für die Teilbereiche des Studiengangs einschlägigen Bandbreiten abzuleiten.
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 58 Befristete Immatrikulation
(1) Die Immatrikulation von Studierenden im Studiengang Medizin an der Ludwig-Maximilians-Universität München und der Technischen Universität München ist bis zum ordnungsgemäßen Abschluss des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Ärzte befristet.
(2) ¹Studierende, die nach Abs. 1 befristet immatrikuliert sind, setzen das Studium auf Antrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 fort, wenn sie am Studienort München im vierten oder einem höheren Fachsemester immatrikuliert sind oder dort erfolgreich den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abgelegt haben. ²Die Verteilung der Studierenden auf die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München erfolgt im Verhältnis 60 % zu 40 %. ³Wird eine Auswahl erforderlich, entscheidet innerhalb der Gruppe derjenigen Studierenden, die die Verteilung an diese Universität beantragt haben und eine Note zwischen 2,0 und 4,0 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erzielt haben, das Los. ⁴Abweichend von Satz 2 sind die Studierenden mit den Noten 1,0 oder 1,5 im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung immer antragsgemäß an eine der beiden Universitäten zu verteilen. ⁵
(3) ¹Die Anträge nach Abs. 2 Satz 1 sind in dem Semester, in dem die befristete Immatrikulation voraussichtlich endet, bei der Ludwig-Maximilians-Universität München einzureichen. ²Die Ludwig-Maximilians-Universität München regelt die näheren Einzelheiten des Verfahrens durch Satzung.
§ 58a
§ 59 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft. ²Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020.
(2) § 15 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 1. Oktober 2022 außer Kraft.
München, den 10. Februar 2020
Bernd Sibler, Staatsminister
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