Hinweise an die Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes
Zwischen Schule, Ermittlungsbehörden und Justiz ergeben sich gelegentlich Berührungspunkte; die beteiligten Behörden sollen dabei aufgeschlossen für Aufgaben und Belange der jeweils anderen Bereiche zusammenwirken. Für die Schule ist hierbei auf Grund der bestehenden Vorschriften folgendes zu beachten:
1. Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende
Nach §§ 70, 109 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz (JGG) in Verbindung mit Nr. 33 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) erhält die Schule bei Strafsachen gegen Jugendliche und Heranwachsende nur in geeigneten Fällen Mitteilung. In der Regel erhält sie nur Mitteilung von dem Ausgang des Verfahrens. Die Einleitung des Verfahrens oder die Erhebung der öffentlichen Klage wird nur mitgeteilt, wenn aus Gründen der Schulordnung, insbesondere zur Wahrung eines geordneten Schulbetriebs oder zum Schutz anderer Schülerinnen oder Schüler, sofortige Maßnahmen geboten sein können.
2. Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe
Bei der Vollstreckung von Jugendarrest und Jugendstrafe soll nach den einschlägigen Bestimmungen der Leiter der Schule, die der Jugendliche besucht, davon unterrichtet werden, wo und in welcher Zeit der Jugendliche den Jugendarrest oder die Jugendstrafe zu verbüßen hat. Dem Jugendlichen kann auch aufgegeben werden, die Ladung dem Schulleiter vorzulegen und von ihm auf der Ladung Kenntnisnahme bescheinigen zu lassen. Die Unterrichtung soll unterbleiben, wenn der Jugendarrest oder die Jugendstrafe in der Freizeit oder während des Urlaubs bzw. der Ferien des Jugendlichen vollzogen wird und ihm aus der Mitteilung unerwünschte Nachteile für sein Fortkommen entstehen könnten (Abschnitt V Nr. 6 und Abschnitt VI Nr. 4 der Richtlinien zu §§ 82 bis 85 JGG).
3. Mitwirkung von Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften bei strafrechtlichen Ermittlungen
3.1.
Im Jugendstrafverfahren sollen nach Verfahrenseinleitung so bald wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang, das bisherige Verhalten des Beschuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt werden, die zur Beurteilung seiner seelischen, geistigen und charakterlichen Eigenart dienen können. Die Schule soll, soweit möglich, gehört werden (§ 43 Abs. 1 JGG).
3.2.
Für Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte bestehen hinsichtlich der Mitwirkung folgende Regelungen:
3.2.1.
Nach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) dürfen Beamtinnen oder Beamte ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die sie Verschwiegenheit zu bewahren haben (§ 37 Abs. 1 BeamtStG), weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
Soweit die Amtsverschwiegenheit reicht, entfallen Aussagepflicht und Aussagebefugnis. Eine Belehrung hierüber durch die vernehmende Stelle ist nicht vorgeschrieben. Ob die Aussage Umstände betrifft, auf die sich die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, entscheidet zunächst der Zeuge selbst. Schon im Zweifelsfalle ist er berechtigt und verpflichtet, zunächst die Aussage zu verweigern. Mit der Erteilung der Aussagegenehmigung tritt die allgemeine Zeugenpflicht wieder in Kraft.
Soll ein Beamter oder eine andere Person des öffentlichen Dienstes als Zeuge vernommen werden und erstreckt sich die Vernehmung auf Umstände, die der Amtsverschwiegenheit unterliegen, so holt die Stelle, die den Zeugen vernehmen will, die Aussagegenehmigung von Amts wegen ein (Nr. 66 Abs. 1 Satz 1 Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)). Es steht der betroffenen Schulleiterin, dem betroffenen Schulleiter oder der betroffenen Lehrkraft frei, den Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung unter Vorlage der Ladung selber zu stellen.
Die Genehmigung erteilt der oder die Dienstvorgesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der oder die letzte Dienstvorgesetzte (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)). Hat sich der Vorgang, den die Äußerung betrifft, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, so darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden.
Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG). Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde (§ 37 Abs. 4 Satz 3 BeamtStG). Über die Versagung der Aussagegenehmigung entscheidet bei staatlichen Lehrkräften das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst als oberste Dienstbehörde (Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBG).
Für angestellte Lehrkräfte gilt Entsprechendes.
Für den Umfang der Verschwiegenheitspflicht ist § 14 Abs. 1 Lehrerdienstordnung (LDO) maßgebend.
3.2.2.
Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte sind verpflichtet, als Zeugen oder Sachverständige auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und (im Rahmen der Aussagegenehmigung) zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten (§ 161a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)). Dabei stehen ihnen gegebenenfalls die allgemeinen Rechte zur Verweigerung des Zeugnisses und der Auskunft zu, über die sie von den Ermittlungsbehörden zu belehren sind. Ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht für Schulleiterinnen, Schulleiter oder Lehrkräfte sieht das Gesetz nicht vor.
Es besteht keine Rechtspflicht, vor der Polizei auf Ladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten. Doch wird sich dies (nach erteilter Aussagegenehmigung) im Interesse der sachgerechten Verfahrensabwicklung und zur Vermeidung einer Ladung vor die Staatsanwaltschaft regelmäßig empfehlen.
3.2.3.
Nach § 161 StPO kann die Staatsanwaltschaft von der Schule Auskünfte verlangen und in der Schule sonstige Ermittlungen jeder Art entweder selbst vornehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen. Die Schule ist insbesondere verpflichtet, Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, vorzulegen und auszuliefern. Der Herausgabepflicht unterliegen grundsätzlich auch alle amtlichen Schriftstücke, z.B. auch Schülerbogen, Schülerakt; etwas anderes gilt nur, wenn das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst erklärt hat, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (Sperrerklärung gemäß § 96 StPO).
Nach § 163 StPO sind die Behörden und Beamten des Polizeidienstes befugt, die Schule um Auskunft zu ersuchen, bei Gefahr im Verzug auch die Auskunft zu verlangen, sowie Ermittlungen jeder Art vorzunehmen. In den Fällen des polizeilichen Fragerechts wird sich die Erteilung der Auskunft im Interesse der sachgerechten Verfahrensabwicklung regelmäßig empfehlen.
Auskünfte oder Herausgaben der Schule nach §§ 161, 163 StPO erfolgen grundsätzlich durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Die Einholung einer Aussagegenehmigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Sperrerklärung nach § 96 StPO vorliegen, so soll die Schulleiterin bzw. der Schulleiter Rücksprache mit der oder dem Dienstvorgesetzten halten.
Lehrkräfte dürfen Auskünfte gegenüber den Ermittlungsbehörden oder -beamten nur nach vorheriger Ermächtigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter geben.
3.3.
Die Mitwirkung von Schulleiterinnen, Schulleitern und Lehrkräften ist auch im Rahmen einer Glaubwürdigkeitsprüfung von Kindern und Jugendlichen als Zeugen in Ermittlungs- und Strafverfahren erforderlich.
Schulleiterinnen, Schulleiter und Lehrkräfte können zur Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers als Zeugen vernommen werden. Insoweit gelten die Hinweise unter den Nrn. 3.2.1 und 3.2.2.
Es kann aber auch eine gutachtliche Auskunft der Schule über die Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers angefordert werden; es gelten hierfür die Ausführungen unter Nr. 3.2.3. Die Strafverfolgungsbehörden haben bei der Anforderung von Auskünften den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die Strafverfolgungsbehörden werden solche Gutachten grundsätzlich nur bei Ermittlungen wegen schwerwiegender Straftaten einholen und nur solche Fragen stellen, auf deren Beantwortung es für das Ermittlungsverfahren wesentlich ankommt. Bei ernsthaften Zweifeln an der Einhaltung dieser Grundsätze ist die Schulaufsichtsbehörde unverzüglich zu verständigen.
3.4.
Bei allen Zeugen- oder gutachtlichen Aussagen oder Erklärungen ist darauf zu achten, dass Behauptungen auf Tatsachen beruhen müssen und Wertungen als solche zu kennzeichnen sind.
3.5.
Polizeiliche Vernehmungen von Minderjährigen und Heranwachsenden in Schulen werden mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, z.B. wenn eine richterliche Anordnung vorliegt, wegen der besonderen Tatumstände dort ermittelt werden muss, die Ermittlungen sonst erheblich erschwert würden oder der Ermittlungserfolg gefährdet wäre. Auf die Belange der Schule ist Rücksicht zu nehmen; die Schule ist zu verständigen (vgl. Nr. 3.6.19 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 „Bearbeitung von Jugendsachen “ (Ausgabe 1995)).
Die Schülerinnen und Schüler sind von der Schule darauf hinzuweisen, dass es ihnen freisteht, sich vor der Polizei zur Sache zu äußern. Die Beachtung der Vorschriften über das Recht zur Aussageverweigerung, Zeugnisverweigerung oder Auskunftsverweigerung ist Sache der vernehmenden Polizeibeamten. Ist jedoch die Schule der Auffassung, dass eine minderjährige Schülerin oder ein minderjähriger Schüler wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des Verweigerungsrechts keine zutreffende Vorstellung hat, so hat sie die vernehmenden Polizeibeamten unbeschadet deren eigener Prüfungspflicht und unbeschadet deren Verantwortung darauf hinzuweisen.
Weitere Einzelheiten zum Vorgehen der Polizei bei der Belehrung und Vernehmung von minderjährigen Tatverdächtigen oder Zeugen sind Nr. 3.4 bis 3.6 der Polizeidienstvorschrift (PDV) 382 „Bearbeitung von Jugendsachen “ (Ausgabe 1995) zu entnehmen.
4. Verhalten der Schule bei Verdacht strafbarer Handlungen durch oder gegen Schülerinnen oder Schüler
4.1
Erfährt das Personal der Schule von dem Vorhaben oder der Ausführung eines der in § 138 Strafgesetzbuch (StGB) genannten Verbrechen, so ist es wie jedermann zur strafrechtlichen Anzeige verpflichtet.
Hierzu zählen beispielsweise
Mord und Totschlag
Geiselnahme und erpresserischer Menschenraub
Raub und räuberische Erpressung
Brandstiftung.
Die gesetzlich begründeten Pflichten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, bleiben von der Amtsverschwiegenheitspflicht des § 37 Abs. 1 BeamtStG unberührt (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Für Anzeigen nach § 138 StGB muss daher keine Aussagegenehmigung nach § 37 Abs. 3 BeamtStG eingeholt werden.
4.2
Daneben hat die Schule unverzüglich die Strafverfolgungsbehörden zu informieren, sobald ihr konkrete Tatsachen bekannt werden, die darauf hindeuten, dass eine der folgenden Straftaten – sofern nicht ohnehin von Nr. 4.1 erfasst – an der Schule oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Schule durch oder gegen ihre Schülerinnen oder Schüler bevorsteht, versucht oder vollendet worden ist.
Straftaten gegen das Leben (z.B. fahrlässige Tötung)
Sexualdelikte (z.B. Vergewaltigung, sexuelle Nötigung oder sexueller Missbrauch)
Raubdelikte (z.B. Wegnahme von Sachen unter Anwendung von Gewalt)
gefährliche Körperverletzungen (wie z.B. mit Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder gemeinschaftlich begangene) oder
andere erhebliche vorsätzliche Körperverletzungen
andere Gewaltdelikte, insbesondere solche, die gemeinschaftlich oder wiederholt begangen werden, wie auch
besonders schwere Fälle von Bedrohung oder Beleidigung (z.B. Sexualbeleidigung, Mobbing oder Cyber-Mobbing)
besonders schwere Fälle von Sachbeschädigung (z.B. Graffiti)
besonders schwere Fälle von Nötigung, Erpressung und Freiheitsberaubung
politisch motivierte Straftaten
Verstöße gegen das Waffengesetz
Einbruchdiebstähle, aber auch einfache Diebstähle, wenn sie wiederholt vorkommen
gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. Steinwürfe) und
der Besitz, der Handel oder die sonstige Weitergabe von Betäubungsmitteln nach Maßgabe der besonderen Hinweise unter Nr. 7 dieser Bekanntmachung
eine in der Schwere den aufgezählten Delikten vergleichbare Straftat.
Für diese Anzeigepflicht gilt die Aussagegenehmigung für die Schulleiterin bzw. den Schulleiters hiermit als erteilt. Bestehen Zweifel, ob ein Fall im Sinne der Nr. 4.2 vorliegt, so besteht seitens der Schulleiterin bzw. des Schulleiters die Möglichkeit zur Rücksprache mit der oder dem Dienstvorgesetzten.
Etwaige schulordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben hiervon unberührt.
4.3
Die Lehrkräfte sind verpflichtet, unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten, sobald ihnen konkrete Tatsachen bekannt werden, die auf das Vorliegen von Straftaten im Sinne von Nr. 4.1 oder 4.2 hindeuten. Beratungslehrkräfte sind grundsätzlich wie Lehrkräfte zur unverzüglichen Unterrichtung der Schulleiterin oder des Schulleiters verpflichtet, es sei denn, dass besondere, in die Abwägungsentscheidung über die Informationsweitergabe miteinzubeziehende Gründe eine Ausnahme hiervon rechtfertigen (vgl. Abschnitt III Nr. 4.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Schulberatung in Bayern“ vom 29. Oktober 2001 (KWMBl I S. 454), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136)). Die Beratungslehrkräfte sind verpflichtet, die Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von der Informationsweitergabe ausreichend zu dokumentieren.
Für Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen gelten bzgl. der Informationsweitergabe innerhalb der Schule die Hinweise in Abschnitt III Nr. 4.2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Schulberatung in Bayern“ vom 29. Oktober 2001 (KWMBl I S. 454), geändert durch Bekanntmachung vom 24. Juni 2011 (KWMBl S. 136).
Werden einer Lehrkraft konkrete Tatsachen bekannt, die darauf hindeuten, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter in eine Straftat im Sinne von Nr. 4.1 oder 4.2 involviert ist, so hat sie die Behörde, der gem. Art. 114 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) die unmittelbare Schulaufsicht obliegt, unverzüglich und unmittelbar zu informieren. Die Einholung einer Aussagegenehmigung ist hierzu nicht erforderlich.
4.4
Bei Verdacht strafbarer Handlungen im Sinne von Nr. 4.1 oder 4.2 durch oder gegen Schülerinnen oder Schüler hat die Schule – soweit die strafbaren Handlungen nicht von den Erziehungsberechtigten ausgehen – unverzüglich die Erziehungsberechtigten zu verständigen und über die Einbeziehung der Strafverfolgungsbehörden zu unterrichten.
4.5
Für Fälle von Drogenmissbrauch gelten die besonderen Hinweise unter Nr. 7.
4.6
Bei Vorkommnissen von besonderer Bedeutung für die Schule ist der vorgesetzten Behörde und dem Aufwandsträger unverzüglich zu berichten. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Verdacht strafbarer Handlungen im Sinne von Nr. 4.1 oder 4.2 gegen Schülerinnen oder Schüler durch das Personal der Schule, ist das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst fernmündlich zu verständigen. Von schriftlichen Berichten ist bei Realschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Gymnasien dem Ministerialbeauftragten ein Abdruck vorzulegen (vgl. § 35 LDO).
4.7
Bei Verdacht strafbarer Handlungen gegen Schülerinnen oder Schüler können Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Nr. 4.2 gerechtfertigt sein:
Steht der erklärte Wille der Schülerin, des Schülers oder der Erziehungsberechtigten einer Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden entgegen, so hat die Schule zunächst durch eine alters- und situationsgerechte Aufklärung über die Notwendigkeit der Weitergabe der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zu versuchen, das Einverständnis zur strafrechtlichen Meldung zu erlangen. Auch wenn die Schülerin, der Schüler oder die Erziehungsberechtigten endgültig nicht zustimmen, hat die Schule die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen vor:
Ist aufgrund der Gesamtsituation zu befürchten, dass die mit der Strafverfolgung verbundene psychische Belastung eine nicht anders abwendbare unmittelbare Gefährdung der körperlichen oder psychischen Gesundheit der Schülerin oder des Schülers verursachen kann (insbesondere Suizidgefahr), kann eine Zurückstellung der Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden für die Dauer der Gefährdung gerechtfertigt sein. Die Gefahrensituation muss durch eine von der Schule unabhängige, fachlich qualifizierte Person (z.B. Schulpsychologe) geprüft und festgestellt worden sein.
Die vorstehenden Ausführungen finden auf die Informationsweitergabe an die Erziehungsberechtigten nach Nr. 4.4 sinngemäß Anwendung.
5. Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes
Hierzu wird auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Mitwirkung der Schulen beim Vollzug des Jugendarbeitsschutzgesetzes“ vom 23. Januar 2007 (KWMBI I S. 42) verwiesen.
6. Beteiligung des Jugendamtes
6.1
Wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist und deshalb Maßnahmen der Jugendhilfe notwendig sind, soll die Schule das zuständige Jugendamt unterrichten (Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG).
6.2
Die für das Personal an der Schule geltenden Regelungen zur Informationsweitergabe unter Nr. 4.3 gelten sinngemäß für den Fall, dass Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl einer Schülerin oder eines Schülers ernsthaft gefährdet oder beeinträchtigt ist.
6.3
Soweit die Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht von den Erziehungsberechtigten ausgeht, sind diese unverzüglich zu verständigen und über die Beteiligung des Jugendamtes zu unterrichten.
6.4
Die Mitteilungspflicht nach Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG besteht nicht nur bezogen auf Schülerinnen oder Schüler, die einer Gefährdung oder Beeinträchtigung ausgesetzt sind, sondern auch bezogen auf Schülerinnen oder Schüler, von denen aufgrund erheblicher Verhaltensauffälligkeiten eine Gefährdung bzw. Beeinträchtigung der Mitschülerinnen und Mitschüler bzw. eine Eigengefährdung ausgeht (Schulstörer). Die Beteiligung des Jugendamts richtet sich in diesem Fall nach Nr. 2.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen „Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe bei Schulstörern“ vom 19. Februar 2007 (KWMBl I S. 170).
6.5
Auf § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) wird hingewiesen. Die Einholung einer Aussagegenehmigung durch die Lehrkräfte für Maßnahmen nach § 4 KKG ist nicht erforderlich. Ergreifen Lehrkräfte Maßnahmen nach § 4 KKG, sind sie verpflichtet, die Schulleiterin oder den Schulleiter hiervon unverzüglich zu unterrichten.
6.6
Für Fälle von Drogenmissbrauch gelten die besonderen Hinweise unter Nr. 7.
7. Verhalten der Schule bei Fällen von Drogenmissbrauch
Wenn bekannt wird, dass Schülerinnen oder Schüler illegale Drogen konsumieren, mit Drogen handeln, sie erwerben oder besitzen, ist die Schule zum Eingreifen verpflichtet. Um Konfliktsituationen zu begegnen, die hierbei in der Schule auftreten können und zur Stellung der Lehrkräfte, denen sich drogengefährdete Schülerinnen oder Schüler anvertrauen, wird Folgendes festgestellt:
7.1
Nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG) wird nach § 29 BtMG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer z.B. Betäubungsmittel ohne die erforderliche Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (§ 3 BtMG) anbaut, herstellt, handelt, ohne Handel zu treiben einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) oder besitzt (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Weiterhin wird bestraft, wer einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet (§ 29 Abs. 1 Nr. 10 BtMG) oder ohne Erlaubnis nach § 10a BtMG einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a BtMG bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt (§ 29 Abs. 1 Nr. 11 BtMG). Betäubungsmittel nach § 1 im Sinne des BtMG sind z.B. Heroin, andere Morphin- und Codeinabkömmlinge, LSD, Kokain, THC-haltige Cannabisprodukte, synthetische Drogen wie Crystal u. a.
Hierauf und auf die gesundheitlichen Gefahren ist bei sich bietender Gelegenheit (z.B. Elternversammlungen, Gesundheitsbildung o. ä.) immer wieder hinzuweisen.
7.2
Eine Schülerin oder ein Schüler kann sich jederzeit an eine Lehrkraft des Vertrauens wenden. Diese ist gehalten, die Schülerin oder den Schüler in dem Bemühen zu unterstützen, einer Abhängigkeit von Drogen erfolgreich entgegenzutreten.
Ein Verstoß gegen die Dienstpflicht liegt nicht vor, wenn eine Lehrkraft in diesem Falle von einer Mitteilung an die Polizei oder Staatsanwaltschaft absieht und die Schülerin oder den Schüler in eigener Verantwortung berät und ihr oder ihm hilft, sich aus seiner Abhängigkeit zu befreien. Die Lehrkraft muss hier aber stets abwägen zwischen den schutzwürdigen Interessen der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers und dem Schutz der übrigen Schülerinnen und Schüler. Deren Erziehungsberechtigte erwarten von der Schule, dass diese ihre Möglichkeiten wahrnimmt, die Schülerinnen und Schüler vor der Gefährdung durch Drogen zu schützen. Eine Verpflichtung der Lehrkraft zur Meldung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter besteht daher so lange nicht, als eine Gefährdung der Mitschülerinnen und Mitschüler oder Dritter nicht zu befürchten ist. Eine solche Gefährdung ist stets anzunehmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Schülerin oder der Schüler, die oder der sich der Lehrkraft anvertraut, illegale Drogen an Schülerinnen, Schüler oder Dritte abgeben wird. Der Lehrkraft wird empfohlen, Gesprächsnotizen und Eindrucksvermerke über die Unterredungen mit der Schülerin oder dem Schüler zu fertigen.
7.3
Erkennt die Lehrkraft eine Gefährdung der Mitschülerinnen, Mitschüler oder Dritter, so ist sie auf Grund ihrer Fürsorge- und Aufsichtspflicht gegenüber den übrigen Schülerinnen und Schülern verpflichtet, geeignete Schritte zu unternehmen. Sie hat hierzu zunächst die Schulleiterin oder den Schulleiter zu verständigen. Diese oder dieser benachrichtigt die Erziehungsberechtigten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers, sofern letztere noch minderjährig sind. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berät zusammen mit der Lehrkraft, der sich die Schülerin oder der Schüler anvertraut hat, und der Klassenleitung dieser Schülerin oder dieses Schülers, welche Maßnahmen erforderlich sind.
7.4
Wenn der Eindruck besteht, dass der Schülerin oder dem Schüler durch die Schule nicht geholfen werden kann, soll die Schule die Hilfe des zuständigen Jugendamts, einer Drogenberatungsstelle oder auch des Gesundheitsamtes in Anspruch nehmen. Besteht der Verdacht, dass die Schülerin oder der Schüler drogenabhängig ist, wird – bei minderjährigen Schülerinnen oder Schülern nach ergebnisloser Unterrichtung der Erziehungsberechtigten – regelmäßig das Jugendamt zu beteiligen sein.
Alle Maßnahmen der Schule sollen von dem Gedanken des notwendigen Schutzes der anderen Schülerinnen und Schüler getragen sein. Auf die Intimsphäre der oder des durch den Umgang mit Drogen gefährdeten Schülerin oder Schülers ist aber zu achten.
7.5
Um Gewissenskonflikte zu vermeiden, wird jeder Lehrkraft angeraten, die Schülerinnen und Schüler, die sich an sie wenden, von vornherein darauf hinzuweisen, dass eine Lehrkraft im Falle der Gefährdung Dritter verpflichtet ist, die Schulleiterin oder den Schulleiter zu unterrichten. Hegt eine Schülerin oder ein Schüler die Befürchtung, dass die Lehrkraft nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sei, der Schulleiterin oder dem Schulleiter Mitteilung zu machen, kann sie oder er sich an einen Arzt (z.B. den Schularzt), eine Schulpsychologin oder einen Schulpsychologen wenden, die der gesetzlichen Schweigepflicht unterliegen.
7.6
Es ist darauf zu achten, dass nicht jeder Fall eines Verdachts der Polizei gemeldet wird. In den Fällen, in denen der Verdacht sich auf ein möglicherweise einmaliges „Ausprobieren" von Drogen beschränkt, erscheint ein vertrauensvolles Gespräch zwischen der Lehrkraft, insbesondere der Drogenkontaktlehrkraft, der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten angebracht. Wenn dadurch eine befriedigende Aufklärung der Verdachtsmomente nicht erreicht werden kann, sollte die Schulleiterin oder der Schulleiter sich an eine Suchtberatungsstelle oder das Gesundheitsamt wenden.
Eine Anzeige bei der Polizei, die an die örtlich zuständige Dienststelle der Kriminalpolizei zu richten ist, wird regelmäßig nur dann geboten sein, wenn es der Schutz der anderen Jugendlichen erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit illegalen Drogen handelt, diese herstellt, weitergibt oder entgeltlich oder unentgeltlich erwirbt.
7.7
Ein Entlassungsverfahren ist in der Regel einzuleiten, wenn durch die Strafverfolgungsbehörden festgestellt ist, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit illegalen Drogen handelt oder diese unentgeltlich an Mitschülerinnen und Mitschüler weitergibt.
7.8
Wer von anderen Schülerinnen oder Schülern zum Konsum von illegalen Drogen verleitet wurde und sich häufig beteiligte, wird regelmäßig eine Androhung der Entlassung erhalten müssen, da von ihr oder ihm eine Gefahr der Verbreitung auch in Zukunft ausgeht.
Die Schule wird im Übrigen je nach dem vorliegenden Einzelfall zu verschiedenen Ergebnissen kommen. Selbstverständlich kann in Beurteilung des Einzelfalles ein Entlassungsverfahren auch eingestellt und dem Tatbestand mit einer der anderen in der Schulordnung vorgesehenen Maßnahmen begegnet oder in besonderen Fällen von einer Ordnungsmaßnahme überhaupt abgesehen werden.
7.9
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bittet in allen Fällen, in denen über Drogenhandel oder Drogenkonsum an Schulen Kenntnis erlangt wird, schriftlich zu berichten.
8. Datenschutz
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Unterlagen in den in dieser Bekanntmachung genannten Fällen ist im Rahmen des Erforderlichen datenschutzrechtlich zulässig.
9. Geltungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für öffentliche Schulen.
Auf Ersatz- und Ergänzungsschulen findet Art. 31 Abs. 1 Satz 2 BayEUG (Meldungen ans Jugendamt, vgl. Nr. 6.1 dieser Bekanntmachung) gemäß Art. 92 Abs. 5, Art. 102 Abs. 4 BayEUG Anwendung. Den Privatschulen wird empfohlen, auch in den übrigen Fällen entsprechend dieser Bekanntmachung zu verfahren. Zur Stärkung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen wird den Privatschulen insbesondere eine Selbstverpflichtung zu Meldungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden in Fällen von Gewalt- und Sexualdelikten an Schülerinnen oder Schülern angeraten.
10. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung ergeht im Benehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz und für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. Oktober 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 19. Oktober 2014 tritt die Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Hinweise an die öffentlichen Schulen zum Verhalten bei strafrechtlich relevanten Vorkommnissen und zur Beteiligung des Jugendamtes“ vom 19. Mai 1982 (KMBl I S. 83) außer Kraft.
Dr. Peter Müller
Ministerialdirektor
Feedback