Hinweise zu den Entschädigungsregelungen für kommunale Ehrenämter
Zu Einzelfragen der Entschädigungsregelungen für ehrenamtliche kommunale Mandats- und Funktionsträger wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Grundentschädigung
(Art. 20a Abs. 1 GO, Art. 14a Abs. 1 LKrO, Art. 14a Abs. 1 BezO)
Ehrenamtlich für eine Kommune tätige Bürger (insbesondere Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte, Bezirksräte) haben einen nicht übertragbaren Rechtsanspruch auf eine angemessene Entschädigung, die durch Satzung näher zu bestimmen ist. Die Kommune ist verpflichtet, eine Entschädigungssatzung zu erlassen.
Die Frage der Angemessenheit ist eine Rechtsfrage, für die der Kommune ein Beurteilungsspielraum zukommt. Die Entschädigung ist nicht als zusätzliches Einkommen für den Lebensunterhalt gedacht, sondern als Gegenleistung für die mit dem Ehrenamt verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen. Das ist bei der Festlegung ihrer Höhe zu berücksichtigen. Entsprechend den vom Bundesverfassungsgericht (s. Urteil vom 21. Juli 2000 – 2 BvH 3/91 –) für Parlamente entwickelten Grundsätzen darf die Entschädigung aus Gründen des freien und gleichen Mandats (s. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV; Art. 21 Abs. 1 GLKrWG) durch wirtschaftliche Anreize zu keinen „Einkommenshierarchien“ führen. Wegen der unterschiedlichen Verhältnisse sind Differenzierungen in der Entschädigungshöhe zwar möglich, sie müssen aber sachgerecht sein und sich auf wenige und besonders herausgehobene Funktionen beschränken. Die Entschädigungshöhe ist unangemessen, wenn sie außer Verhältnis zu den objektiven Anforderungen des Ehrenamts steht.
Für die Form der Entschädigung kommen regelmäßig in Betracht: Monatspauschale oder Sitzungsgeld oder eine Kombination von Pauschale und Sitzungsgeld.
Wenn ausschließlich eine Monatspauschale gezahlt wird, sollten damit regelmäßig alle Tätigkeiten innerhalb und außerhalb von Sitzungen abgegolten sein.
Sitzungsgeld setzt voraus, dass die Sitzungsteilnahme aufgrund rechtlicher Verpflichtungen gegenüber der Kommune notwendig ist. Die Gewährung von Sitzungsgeld kommt für Personen in Betracht, die in dem betreffenden Gremium Sitz oder Stimme haben. Personen, die an Sitzungen nur zu Informationszwecken teilnehmen, etwa auch auf Wunsch des Vorsitzenden, können kein Sitzungsgeld erhalten. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, so liegt es nahe, eine Sitzungspauschale für den ganzen Sitzungstag vorzusehen.
Wenn Sitzungsgeld gezahlt wird, ist so konkret wie möglich festzulegen, welche Tätigkeit und welcher Aufwand damit abgegolten werden (z.B. Sitzungen des Gemeinderats, von Ausschüssen). Für die Teilnahme kommunaler Mandatsträger an Sitzungen sonstiger Gremien, Beiräte, Arbeitskreise u. Ä., die keine Einrichtungen dieser Kommunen sind (z.B. in Unternehmen), kommt die Zahlung eines eigenen Sitzungsgeldes durch die Kommune regelmäßig nicht in Betracht.
Die Entschädigung kann auch in Form eines Sitzungsgeldes neben einem festen monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden. Dabei sollte ein solches zusätzliches Sitzungsgeld neben einer Pauschalentschädigung aus Gründen der Angemessenheit im Vergleich zu einer ausschließlich als Sitzungsgeld gezahlten Entschädigung entsprechend niedriger ausfallen.
Sonstige Entschädigungen außerhalb von Pauschalbetrag und/oder Sitzungsgeld sollten nicht vorgesehen werden; Ersatzleistungen in entsprechender Anwendung des Reisekostenrechts der Beamten oder der Ersatz barer Auslagen bleiben unberührt.
Lineare Erhöhungen (entsprechend dem Beamtenbesoldungsrecht) oder Sonderzuwendungen (Weihnachtszuwendungen) sind bei den für kommunale Ehrenämter gezahlten Entschädigungen zulässig, wenn sie in der Entschädigungssatzung geregelt sind und wenn die Entschädigungen einschließlich Dynamisierung und Sonderzuwendung in der Höhe angemessen bleiben.
Berufsmäßige Bürgermeister und berufsmäßige Gemeinderatsmitglieder sowie der Landrat können keine Entschädigungen nach Art. 20a GO, Art. 14a LKrO erhalten. Sie haben als Beamte auf Zeit Anspruch auf Dienstaufwandsentschädigung nach Art. 46 KWBG.
Die Entschädigungen sind Brutto-Entschädigungen. Netto-Entschädigungen sind kommunalrechtlich nicht zulässig. Sie würden gegen das Angemessenheitsgebot und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Die Kommunalgesetze gehen davon aus, dass im Verhältnis zwischen kommunaler Körperschaft und ehrenamtlich Tätigen gleiche Sachverhalte ehrenamtlicher Tätigkeit durch die Kommune gleich entschädigt werden (was bei Brutto-Zahlung der Fall ist). Eine Netto-Zahlung würde die tatsächlichen Leistungen der Kommune verschleiern; dabei würde nicht transparent, wie viel die Kommune insgesamt für ihre Mandatsträger aufbringt.
2. Ersatzleistungen
(Art. 20a Abs. 2 GO, Art. 14a Abs. 2 LKrO, Art. 14a Abs. 2 BezO)
Die Inhaber kommunaler Ehrenämter sollen durch das Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften. Für die mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen zeitlichen und materiellen Aufwendungen sehen die Kommunalgesetze neben der angemessenen Grundentschädigung bestimmte Ersatzleistungen für Verdienstausfall oder materielle Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich vor, wenn der Betroffene durch die notwendige Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen oder anderen Veranstaltungen gehindert ist, seiner Erwerbs- oder Haushaltstätigkeit nachzugehen. Durch das Ehrenamt entstehende andere Nachteile können nicht auf diese Weise ausgeglichen werden; sie sind mit der Grundentschädigung abgegolten. Die Ersatzleistungen werden nur auf Antrag gewährt, die Voraussetzungen müssen von den Mandatsträgern geltend gemacht werden. Das Nähere ist satzungsmäßig zu regeln.
Die Kommunalgesetze sehen folgende Ersatzleistungen vor:
– Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer
– Zeitversäumnis-Entschädigung für Selbständige
– Nachteilsentschädigung für andere Personen („Hausfrauen-Entschädigung“).
Bei der Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer wird der durch die notwendige Sitzungsteilnahme tatsächlich entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Wegezeiten sind zu berücksichtigen. Eine Pauschalierung ist nicht zulässig, auch nicht bei Wegezeiten.
Die Selbständigen-Entschädigung wird auf der Grundlage eines satzungsmäßig festzulegenden Pauschalbetrages für die entstehende Zeitversäumnis gewährt (regelmäßig Stundensatz). Wegezeiten können in angemessenem Umfang berücksichtigt und auch entsprechend pauschaliert werden. Es ist darauf zu achten, dass die abrechnungsfähige Zeit für Dienstbesprechungen, Seminare, Wegezeiten u. Ä. zusammen nicht außer Verhältnis zur eigentlichen Sitzungszeit steht; sie soll die abrechnungsfähige Sitzungszeit nicht überwiegen. Die Ersatzleistung darf nicht zur Haupteinnahmequelle des Selbständigen werden; sie ist auf einen untergeordneten Teil seines Gesamteinkommens zu beschränken. Diese Form der Ersatzleistung kommt für Nicht-Selbständige (Arbeitnehmer, andere Personen) nicht in Betracht. Die Eigenschaft als Selbständiger ist mindestens einmal je Wahlperiode in geeigneter Form nachzuweisen.
Die sogenannte Hausfrauen-Entschädigung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Personen erhalten, die keine Ersatzleistungen für abhängig Beschäftigte oder für Selbständige erhalten können. Auch diese Ersatzleistung ist zu pauschalieren. Sie kommt nur für Nachteile im beruflichen oder häuslichen Bereich in Betracht, die in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder nur durch die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden können. Sie stellt keine Entschädigung für Freizeiteinbuße dar. Sie darf nicht günstiger sein als die Selbständigen-Entschädigung.
Eine Kombination der genannten drei Ersatzleistungen (Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer, Selbständigen-Entschädigung, Hausfrauen-Entschädigung) ist nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen nicht zulässig. Es muss vielmehr nach dem Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit eine Zuordnung zu einer der Gruppen erfolgen. Deshalb können teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die daneben eine nur untergeordnete Tätigkeit als Selbständige oder im eigenen Haushalt ausüben, nur die Verdienstausfall-Entschädigung für Arbeitnehmer erhalten; eine Selbständigen- oder Hausfrauen-Entschädigung kommt für sie nicht in Betracht, auch dann nicht, wenn die Sitzung außerhalb der Berufstätigkeit als Arbeitnehmer stattgefunden hat.
3. Ehrenamtliche weitere Bürgermeister, gewählter Stellvertreter des Landrats, gewählter Stellvertreter des Bezirkspräsidenten
(Art. 53 Abs. 4 KWBG)
Die genannten Stellvertreter haben einen Doppelstatus. Sie sind Mitglieder des Gemeinderats, Kreistags, Bezirkstags und Ehrenbeamte im Sinn des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen. Sie erhalten einerseits die auch für alle anderen Gemeinderatsmitglieder, Kreisräte, Bezirksräte vorgesehenen Entschädigungen, Sitzungsgelder, Ersatzleistungen (Art. 20a Abs. 1 und 2 GO, Art. 14a Abs. 1 und 2 LKrO, Art. 14a Abs. 1 und 2 BezO; Art. 20a Abs. 3 GO und Art. 14a Abs. 3 BezO gelten nicht). Andererseits haben sie nach dem Maß ihrer besonderen Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG).
Allerdings können die genannten Stellvertreter die Entschädigungsleistungen nach den Kommunalgesetzen nur dann und soweit erhalten, als sie nicht ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Stellvertreter (Ehrenbeamte), sondern zumindest gleichzeitig in ihrer Eigenschaft als ehrenamtliche Mandatsträger tätig werden.
Werden die genannten Stellvertreter ausschließlich als Mandatsträger tätig, so stehen ihnen nur die Leistungen nach den Kommunalgesetzen zu (s. o. Nummern 1 und 2).
Werden sie ausschließlich als gewählte Stellvertreter tätig, so haben sie nur Anspruch auf die weitere Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG. Ist zum Beispiel ein ehrenamtlicher zweiter Bürgermeister nicht Mitglied eines Ausschusses, nimmt er aber in seiner Eigenschaft als Vertreter des an sich den Vorsitz führenden ersten Bürgermeisters an der Ausschusssitzung teil, so ist seine Tätigkeit in dieser Sitzung mit der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG abgegolten. Sitzungsgeld oder Ersatzleistungen nach den Kommunalgesetzen kann er für diese Sitzung nicht erhalten. Eine monatliche Entschädigungspauschale nach Art. 20a Abs. 1 GO bleibt unberührt, weil sie nicht speziell für die fragliche Sitzungstätigkeit geleistet wird. Wenn ein weiterer Bürgermeister in Vertretung des ersten Bürgermeisters im Rathaus Bürgermeistersprechstunden abhält, kann er kein Sitzungsgeld und keine Verdienstausfallentschädigung nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO erhalten.
Wenn die genannten Stellvertreter gleichzeitig als ehrenamtliche Mandatsträger und als Ehrenbeamte tätig werden, stehen ihnen sowohl Leistungen nach den Kommunalgesetzen als auch Leistungen nach KWBG zu. Das gilt zum Beispiel, wenn ein zweiter Bürgermeister für den verhinderten ersten Bürgermeister den Vorsitz in einem Ausschuss führt, dem er auch als Mitglied angehört. Der gewählte Stellvertreter des Landrats, der in Abwesenheit des Landrats den Vorsitz im Kreisausschuss hat, erhält das Sitzungsgeld neben der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG, wenn er dem Kreisausschuss als Mitglied angehört. Leitet ein weiterer Bürgermeister für den ersten Bürgermeister eine Gemeinderatssitzung, so wird er gleichzeitig als Gemeinderatsmitglied und als Wahlbeamter tätig; er kann neben der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG auch die Entschädigung nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO beanspruchen.
Bei der Festsetzung der Höhe der Stellvertreter-Entschädigung ist zu beachten, dass sie dem Maß der besonderen Inanspruchnahme gerecht werden muss (Art. 53 Abs. 4 Satz 1 KWBG), angemessen sein muss (Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG) und monatlich im Voraus zu zahlen ist (Art. 53 Abs. 1 Satz 2 KWBG). Die Stellvertreter-Entschädigung kann als monatliche Pauschale, als Entschädigung für Vertretungstage/Dienststunden oder als Kombination von beidem festgesetzt werden. Sind den genannten Stellvertretern eigenständige Aufgaben übertragen (vgl. z.B. Art. 39 Abs. 2 GO), so kann anstelle einer Monatspauschale auch ein bestimmter Betrag je geleisteter „Arbeitsstunde“ gezahlt werden.
Die Obergrenze des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 KWBG ist zu beachten. Die Entschädigungen nach den Kommunalgesetzen und nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen dürfen zusammen nicht mehr betragen als die Entschädigung oder die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen. Vertreten die genannten Stellvertreter den ersten Bürgermeister, Landrat oder Bezirkspräsidenten im Urlaubs- oder Krankheitsfall, so kann ihnen z.B. für jeden Vertretungstag insgesamt bis 1/30 der Entschädigung oder Besoldung des Vertretenen gewährt werden.
Die Höhe der weiteren Entschädigung als Stellvertreter ist dynamisiert (Art. 54 Abs. 2 KWBG). Neben der weiteren Entschädigung als Stellvertreter wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).
4. Ehrenamtliche erste Bürgermeister, Bezirkspräsidenten
(Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO)
Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und die Bezirkspräsidenten gehören zwar dem Gemeinderat oder Bezirkstag an und sind ehrenamtlich tätig, sie fallen aber nicht unter die allgemeine Entschädigungsregelungen; für sie gelten besondere gesetzliche Vorschriften. Sie können keine Entschädigungs- und Ersatzleistungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO, Art. 14a Abs. 1 und 2 BezO erhalten, auch kein Sitzungsgeld (Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO).
Die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und die Bezirkspräsidenten sind Ehrenbeamte im Sinn des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen. Nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 KWBG haben sie Anspruch auf angemessene Entschädigung. Die Entschädigung wird vom Dienstherrn regelmäßig als Pauschalbetrag festgesetzt und ist monatlich im Voraus zu zahlen.
Die Entschädigung für den ehrenamtlichen ersten Bürgermeister muss sich innerhalb der in der Anlage 3 zum KWBG bestimmten Beträge halten (Art. 53 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KWBG). Verringert sich während der Amtszeit die Einwohnerzahl, führt dies für die Entschädigung eines ersten Bürgermeisters weder während der laufenden Amtszeit noch für unmittelbar folgende Amtszeiten zur Anwendung einer niedrigeren Einwohnerklasse (Art. 53 Abs. 2 Satz 3 KWBG). Die Entschädigung für den Bezirkstagspräsidenten richtet sich nach Art. 53 Abs. 3 KWBG.
Die Höhe der Entschädigung wird nicht durch Satzung, sondern durch Beschluss des Gemeinderats oder Bezirkstags festgesetzt (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 KWBG). Die Festsetzung kann nicht einem Ausschuss übertragen werden (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GO, Art. 29 Nr. 4 BezO). Der Beschluss muss im Einvernehmen mit dem Ehrenbeamten ergehen, d.h. der Beamte muss mit der Festsetzung einverstanden sein. Im Übrigen ist der Beamte aber persönlich beteiligt, insbesondere darf er an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Die Sitzung ist grundsätzlich nicht öffentlich; es besteht aber kein Anlass, die Entschädigung nach ihrer Festsetzung vor der Öffentlichkeit geheim zu halten.
Die Höhe der Entschädigung ist dynamisiert (Art. 54 Abs. 2 KWBG). Neben der Entschädigung wird eine jährliche Sonderzahlung gewährt (Art. 55 KWBG).
5. Fraktionssitzungen
(Art. 56 Abs. 2 GO, Art. 40 Abs. 2 LKrO, Art. 37 Abs. 2 BezO)
Fraktionen und ähnliche Gruppierungen im Gemeinderat, Kreistag, Bezirkstag können als Einrichtungen angesehen werden, deren Zweck es ist, die Sitzungen der kommunalen Vertretungskörperschaft und ihrer Ausschüsse vorzubereiten, die Sitzungsarbeit sachgerecht zu gestalten und zu erleichtern, also für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte zu sorgen. Die Fraktions- oder Gruppenmitglieder sind in diesem Sinn mittelbar für die kommunale Gebietskörperschaft ehrenamtlich tätig.
Es ist möglich, in einem angemessenen – durch die kommunale Vertretungskörperschaft in der Entschädigungssatzung zu bestimmenden – Umfang auch für die Teilnahme an Fraktions- und Gruppensitzungen eine Entschädigung vorzusehen. Es muss sich um Sitzungen nach bestimmten Regeln im Sinn einer Geschäftsordnung handeln.
Die Entschädigung für derartige Sitzungen kann für bestimmte Zeiten (z.B. Sonn- und Feiertage) ausgeschlossen werden.
Ehrenamtliche erste Bürgermeister und (ehrenamtliche) Bezirkstagspräsidenten können keine Entschädigung für derartige Sitzungen erhalten (Art. 20a Abs. 3 GO, Art. 14a Abs. 3 BezO). Art. 53 Abs. 2 und 3 KWBG sehen für sie eine gesonderte einheitliche Entschädigung vor. Als Leiter der Verwaltung sind sie kraft Amtes für den ordnungsgemäßen Geschäftsgang verantwortlich.
Ehrenamtliche weitere Bürgermeister, der gewählte Stellvertreter des Landrats und der gewählte Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten können aufgrund ihres Status als Gemeinderatsmitglied, Kreisrat, Bezirksrat eine Entschädigung für die Teilnahme an Fraktions- oder Gruppensitzungen erhalten.
Berufsmäßige kommunale Wahlbeamte können keine Entschädigung für derartige Sitzungen erhalten. Ihnen steht die gesetzlich geregelte Besoldung zu (Art. 45 KWBG, Art. 3 BayBesG).
6. Abführungspflichten
(Art. 20a Abs. 4 GO, Art. 14a Abs. 3 LKrO, Art. 14a Abs. 4 BezO)
Durch diese Regelungen ist für Vergütungen, die Inhaber kommunaler Ehrenämter für Tätigkeiten in Aufsichtsgremien von Unternehmen erhalten, unter bestimmten Voraussetzungen eine Abführungspflicht vorgesehen.
Es muss sich um „Zweittätigkeiten“ von Inhabern kommunaler Ehrenämter handeln. Die Entschädigung aus dem kommunalen Ehrenamt selbst (Grundamt) wird durch die Regelung nicht erfasst und bleibt abführungsfrei. Es muss sich um Tätigkeiten kraft Ehrenamtes (z.B. „geborene“ Mitgliedschaften) oder auf Vorschlag oder Veranlassung der Kommune in einem Aufsichtsrat, Vorstand, sonstigen Organ oder Gremium eines privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Unternehmens handeln. Damit werden insbesondere (gegenüber der Unternehmensgeschäftsführung ausgeübte) aufsichtliche Tätigkeiten in Eigengesellschaften, kommunal beherrschten Gesellschaften, Kommunalunternehmen oder Sparkassenverwaltungsräten erfasst. Unter die Regelung fallen auch Tätigkeiten z.B. in Tochtergesellschaften, die auf mittelbarer Veranlassung durch die Kommune, auch durch ihre Unternehmen, beruhen. Wie im Gesetz ausdrücklich klargestellt ist, sind von der Kommune veranlasst auch Tätigkeiten, die von einem Unternehmen, an dem die Kommune unmittelbar oder mittelbar ganz oder mehrheitlich beteiligt ist, einem ehrenamtlich tätigen Bürger der Kommune übertragen werden. Unter die Regelung können auch Beraterverträge fallen.
Die Abführungsfreigrenze von 6.496 Euro (Stand 1. Januar 2013) jährlich ist – auf die jeweilige kommunale Ebene bezogen – ein „Gesamtdeckel“, d.h. Vergütungen für verschiedene Tätigkeiten werden zusammengerechnet. Zu den Vergütungen zählen auch Sitzungsgelder, die von den Unternehmen gezahlt werden. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit nachweislich entstanden sind, sind von den abzuführenden Vergütungen abzusetzen (z.B. nicht anderweitig ersetzte Fahrtkosten). Die Abführungsfreigrenze entspricht dem Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen berufsmäßiger kommunaler Wahlbeamter in BesGr A 13 und passt sich in gleicher Weise kraft Gesetzes jeweils zu Beginn des Folgejahres an prozentuale Änderungen der Grundgehälter der Beamten in BesGr A 13 an. Die aktuelle Abführungsfreigrenze entspricht deshalb stets dem für dieses Kalenderjahr maßgeblichen entsprechenden Ablieferungsfreibetrag für Nebentätigkeitsvergütungen nach § 3 Abs. 2 der Kommunale Wahlbeamten-Nebentätigkeitsverordnung – KWB-NV –, der jeweils durch Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht wird (vgl. für das Jahr 2013: Nr. 2 der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2012, GVBl S. 528).
Die Abführungsfreigrenze verdoppelt sich für Vorsitzende des Aufsichtsrats oder eines – in seinen Überwachungsfunktionen – vergleichbaren Organs (z.B. Verwaltungsrat einer Sparkasse) und erhöht sich für ihre Stellvertreter um 50 v. H. Damit wird den erhöhten Anforderungen dieser Tätigkeiten an Eignung, Sachkunde und Verantwortung Rechnung getragen.
Bei den abzuführenden Vergütungen handelt es sich um die Bruttobeträge.
Der über der Freigrenze liegende Gesamtbetrag eines Kalenderjahres ist möglichst zeitnah abzuführen. In der Entschädigungssatzung soll festgelegt werden, dass die betroffenen Mandatsträger jährlich eine Erklärung über die abzuführenden Vergütungen abgeben.
Die Abführungspflichten erfassen Nebenvergütungen, die auf das kommunale Mandat zurückzuführen sind. Das gilt auch für ehrenamtlich Tätige, die im Hauptberuf Beamte sind. Die Ablieferungsregelungen des Nebentätigkeitsrechts finden insoweit keine Anwendung; im Übrigen bleibt das Nebentätigkeitsrecht unberührt.
7. Zweckverbände, Verwaltungsgemeinschaften
Zweckverbände entschädigen die Verbandsräte auf Grund einer eigenen Entschädigungssatzung entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung (Art. 30 Abs. 2 Satz 1 KommZG). Entschädigungen auf Grund einer Entschädigungssatzung der entsendenden Kommune scheiden aus.
Verbandsräte gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 1 KommZG (ehrenamtliche und berufsmäßige erste Bürgermeister, Landräte, Bezirkstagspräsidenten = „geborene“ Verbandsräte) haben als Verbandsräte kraft Amtes nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen (Art. 30 Abs. 2 Satz 2 KommZG). Als Verbandsvorsitzende, Ausschussvorsitzende oder deren Stellvertreter haben sie auch einen Anspruch auf Entschädigung entsprechend Art. 20a Abs. 1 und 2 GO; mit ihrer Tätigkeit nehmen sie insoweit ein eigenständiges öffentliches Ehrenamt wahr, so dass weder die Ablieferungsregelungen des Nebentätigkeitsrechts noch die Abführungsregelungen der Kommunalgesetze anzuwenden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayNV; Art. 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 GO; Art. 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 LKrO, Art. 14a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BezO). Auch für sonstige (= „gekorene“) Verbandsräte (Art. 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KommZG) finden die Entschädigungsregelungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO Anwendung (Auslagenersatz, Ersatzleistungen, Sitzungsgeld oder weitere Entschädigungen). Die Entschädigungsregelungen nach Art. 20a Abs. 1 und 2 GO finden auch Anwendung, wenn ehrenamtliche oder berufsmäßige weitere Bürgermeister, der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der gewählte Stellvertreter des Bezirkspräsidenten die „geborenen“ Verbandsräte vertreten.
Art. 30 Abs. 2 Satz 3 KommZG stellt klar, dass sich die Verweisung auf die Entschädigungsregelungen der Gemeindeordnung auch auf Art. 20a Abs. 4 GO bezieht. Die Verbandsräte können Vergütungen, die sie für Ihre Tätigkeit in Gremien von Zweckverbandsunternehmen erhalten, bis zu den in Art. 20a Abs. 4 GO genannten Freibeträgen behalten. Darüber hinausgehende Vergütungen müssen sie an den Zweckverband abführen.
Nach Art. 30 Abs. 2 Satz 3 KommZG gilt Art. 20a Abs. 4 GO nicht für Verbandsräte kraft Amtes, die berufsmäßige kommunale Wahlbeamte sind; für sie gelten die Ablieferungsregelungen nach dem beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrecht.
Für Verwaltungsgemeinschaften gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) entsprechend (Art. 10 Abs. 2 VGemO).
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 020
GAPl 0041
AllMBl 2001 S. 3
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