HMQ3Bek
DE - Landesrecht Bayern

HMQ3Bek: Verzeichnis der Hilfsmittel für die Zwischenprüfung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz und die Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dieser Fachlaufbahn

Zur Durchführung der Zwischenprüfung in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachliche Schwerpunkte Steuer bzw. Staatsfinanz und der Qualifikationsprüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene dieser Fachlaufbahn im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat wird Folgendes bestimmt:

1. 

Als Hilfsmittel für die Zwischenprüfung und den schriftlichen Teil der Qualifikationsprüfung werden zugelassen

1.1 

für den fachlichen Schwerpunkt Steuer:

1.1.1 

Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);

1.1.2 

Abgabenordnung,
amtliches Handbuch;

1.1.3 

Wichtige Steuergesetze mit Durchführungsverordnungen,
NWB Textausgabe;

1.1.4 

Einkommensteuer,
amtliches Handbuch;

1.1.5 

Gewerbesteuer,
amtliches Handbuch;

1.1.6 

Lohnsteuer,
amtliches Handbuch;

1.1.7 

Körperschaftsteuer,
amtliches Handbuch;

1.1.8 

Umsatzsteuer,
amtliche Handausgabe;

1.1.9 

Erbschaftsteuer,
amtliches Handbuch,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.1.10 

Bürgerliches Gesetzbuch mit Nebengesetzen,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.1.11 

Handelsgesetzbuch mit Nebengesetzen,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.1.12 

Europarecht mit Nebengesetzen,
Beck-Texte, dtv-Verlag.

1.2 

für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz:

1.2.1 

Verfassung des Freistaates Bayern und Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Textausgabe der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (mit abgedruckten Erläuterungen);

1.2.2 

Vorschriftensammlung „Arbeitnehmer“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.3 

Arbeitsgesetze,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.2.4 

Sozialgesetzbuch,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.2.5 

Vorschriftensammlung „BayBG“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.6 

Vorschriftensammlung „Besoldung“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.7 

Vorschriftensammlung „BayBeamtVG“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.8 

Basistexte öffentliches Recht,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.2.9 

Habersack, Deutsche Gesetze,
Textsammlung, Verlag C.H. Beck;
Optional zusätzlich:
Bürgerliches Gesetzbuch,
Beck-Texte, dtv-Verlag;

1.2.10 

Lohnsteuer,
amtliches Handbuch;

1.2.11 

Vorschriftensammlung „Familienleistungsausgleich“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.12 

Vorschriftensammlung „HKR“,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.13 

Vorschriftensammlung „Ausbildung“ für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene,
Eigendruck des Landesamtes für Finanzen;

1.2.14 

Bayerische Bauordnung,
Beck‘sche Textausgabe;

1.2.15 

GOÄ Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte,
Beck-Texte, dtv-Verlag.

1.3 

Tafelkalender für das laufende Jahr und für das Vorjahr.

1.4 

Netzunabhängiger, nicht programmierbarer, vom Fachbereich Finanzwesen der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern zugelassener Taschenrechner.

2. 

Der Prüfungsausschuss kann weitere Prüfungshilfsmittel zulassen.

3. 

Die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet. Von den Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar erlaubt; bei den amtlichen Handausgaben bzw. Handbüchern zu den Steuergesetzen sind jeweils zwei Auflagen zugelassen. Im Vorgriff auf Neuauflagen dürfen auch ersatzweise entsprechende Sonderdrucke der Bundessteuerblätter verwendet werden.

4. 

Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sind für die Hilfsmittel selbst verantwortlich.

5. 

Die Kommentierung der zugelassenen Hilfsmittel ist grundsätzlich nicht gestattet. Als Kommentierung gelten nicht

5.1 

Verweisungen auf andere gesetzliche Vorschriften, Durchführungsverordnungen, Verwaltungsanweisungen, Hinweise und gerichtliche Entscheidungen;

5.2 

Verweisungspfeile, Satznummerierungen, Einklammern, Anführungszeichen, Unterstreichen und Durchstreichen.

6. 

Das Einlegen oder Einkleben von Zwischenblättern und das Beschriften von unbedruckten Seiten sind nur auf Grund besonderer Anordnung zulässig.

7. 

Die Nrn. 1 bis 6 gelten für Aufsichtsarbeiten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Hochschule für den öffentlichen Dienst – Fachbereich Finanzwesen – befugt ist, weitere Hilfsmittel im Einzelfall zuzulassen.

8. 

Diese Bekanntmachung tritt am 2. Dezember 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 1. Dezember 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 29. November 2006 (FMBl S. 224), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 14. Januar 2011 (FMBl S. 105), außer Kraft.
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