Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung
DE - Landesrecht Bayern

Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung

I. 

Als Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung werden zugelassen:
Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, einschließlich Ergänzungsband)
Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung
Vorschriftensammlung für Ausbildung und Praxis der Gerichtsvollzieher (VSGV) samt Gebührentabellen (Loseblattsammlung)
Netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner

II. 

Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
Der Besitz oder die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet.

III. 

Es ist jeweils nur ein Exemplar der Hilfsmittel zugelassen.

IV. 

Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Nr. 1 und 3 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.

V. 

Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweise auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.

VI. 

Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.

VII. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Gerichtsvollzieherprüfung vom 24. Mai 1983 (JMBl S. 65) außer Kraft.
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