Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung
DE - Landesrecht Bayern

Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung

Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) bestimmt der Prüfungsausschuss für die Erste Juristische Staatsprüfung:
In der Ersten Juristischen Staatsprüfung sind als Hilfsmittel zugelassen:
Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
Sartorius Band I, Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
Ziegler/Tremel, Gesetze des Freistaates Bayern (Loseblattsammlung)
Beck-Texte, Deutscher Taschenbuch Verlag (dtv), Band 5006, Arbeitsgesetze (ArbG)
Europarecht, Textausgabe, Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden
Kalender.
Andere Hilfsmittel, auch Rechner, Mobiltelefone und sonstige technische Hilfsmittel, sind nicht zugelassen.
Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet.
Von den in Nrn. 1.1, 1.2 sowie 1.3 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Satz 1 genannten Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
Von den übrigen zugelassenen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.
Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.
Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Sie gilt erstmals für den Prüfungstermin 2009/1.
Mit Ablauf des 28. Februar 2009 tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Erste Juristische Staatsprüfung vom 28. Juli 2006 (JMBl S. 165), geändert durch Bekanntmachung vom 5. April 2007 (JMBl S. 46), außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht