Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst
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Hilfsmittel für die Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst

Aufgrund des § 22 Abs. 3 Nr. 3 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst (ZAPO/mJD) vom 2. Dezember 1976 (GVBl 1977 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Mai 2002 (GVBl S. 203), bestimmt der Prüfungsausschuss für die Prüfung für den mittleren Justizdienst:

I. 

Bei der Qualifikationsprüfung für den Justizfachwirtedienst sind folgende Hilfsmittel zugelassen:
Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband),
Höß-Schaller, Bayerische Justizverwaltungsvorschriften für die Geschäftsstelle (Loseblattsammlung),
Verfassung des Freistaates Bayern / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben von der Bayerischen Landeszentrale für politische Bildungsarbeit,
Kalender,
netzunabhängiger, nicht programmierbarer Taschenrechner.

II. 

Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Der Besitz oder die Benutzung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet.

III. 

Von den unter Abschnitt I Nrn. 1 bis 3 und Nr. 5 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen.
Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen von Hilfsmitteln, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.

IV. 

Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) und Ordnungsnummern der in Abschnitt I Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zugelassenen Hilfsmitteln beigegeben werden.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweise auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.

V. 

Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.

VI. 

Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 2005 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Anstellungsprüfung für den mittleren Justizdienst vom 23. Oktober 1978 (JMBl. S. 187), geändert durch Bekanntmachung vom 9. Februar 1979 (JMBl. S. 50), außer Kraft.
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