Hilfsmittel bei Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt für die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen an Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs Folgendes fest:
1. Hilfsmittel bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
Bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) dürfen folgende Hilfsmittel verwendet werden:
1.1
in
1.2
in
1.3
in
1.4
in
1.5
in
1.6
in
1.7
in
1.8
in
1.9
in
1.10
in
1.11
in
1.12
in
2. Ausschluss von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
Wenn die Lehrkraft es zu einer sachgemäßen Prüfung des Lehrstoffs für erforderlich hält, kann sie die Verwendung von Hilfsmitteln bei schriftlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) in folgenden Fällen ganz oder teilweise ausschließen:
2.1
in allen Fächern bei kleinen Leistungsnachweisen, die keine Schulaufgaben ersetzen;
2.2
in Mathematik, Physik, Informatik, Chemie, Geographie, Wirtschaft und Recht sowie Religionslehre bei großen und allen kleinen Leistungsnachweisen;
2.3
bei großen Leistungsnachweisen in modernen Fremdsprachen in Jahrgangsstufe 10, in spät beginnenden Fremdsprachen zusätzlich auch in den Jahrgangsstufen 11 und 12.
Bei angekündigten schriftlichen Leistungsnachweisen ist der Ausschluss von Hilfsmitteln den Schülerinnen und Schülern bei der Ankündigung des betreffenden Leistungsnachweises mitzuteilen.
3. Hilfsmittel bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung)
Bei mündlichen Leistungsnachweisen (ohne Abiturprüfung) entscheidet die Lehrkraft darüber, welche der in Nr. 1 genannten Hilfsmittel verwendet werden dürfen.
4. Verwendung von Hilfsmitteln bei unangekündigten Leistungsnachweisen
Auch bei unangekündigten Leistungsnachweisen hat die Lehrkraft – soweit die Verwendung von Hilfsmitteln nicht ausgeschlossen wurde – auf den Grundsatz der Chancengleichheit zu achten. Dies bedeutet insbesondere, dass die Schülerinnen und Schüler wissen müssen, dass mit den besagten Hilfsmitteln gearbeitet wird.
5. Hilfsmittel bei der Abiturprüfung
Die für die Jahrgangsstufen 11 und 12 unter Nr. 1 genannten Hilfsmittel dürfen – mit Ausnahme von Nr. 1.2 – auch in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung (einschließlich etwaiger Vorbereitungszeit) verwendet werden. Ein Computeralgebrasystem gemäß Nr. 1.2 darf nur in der CAS-Abiturprüfung in Mathematik verwendet werden.
6. Hervorhebungen und Verweisungen
Die Hilfsmittel dürfen Hervorhebungen und Verweisungen, jedoch keine Kommentierungen enthalten.
7. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 2011 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Hilfsmittel bei der Anfertigung von schriftlichen Leistungsnachweisen an bayerischen Gymnasien vom 10. Juni 2008 (KWMBl S. 194), geändert durch Bekanntmachung vom 9. Juni 2010 (KWMBl S. 185), außer Kraft.
Dr. Müller
Ministerialdirigent
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