Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung
DE - Landesrecht Bayern

Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung

I. 

Bei der Rechtspflegerprüfung sind als Hilfsmittel zugelassen:
Im schriftlichen und im mündlichen Teil folgende Textsammlungen:
Habersack, Deutsche Gesetze (Loseblattsammlung, ohne Ergänzungsband)
Kral, Der Rechtspfleger in Bayern (Loseblattsammlung).
Im schriftlichen Teil zusätzlich:
Bürgerliches Gesetzbuch von Grüneberg
Handelsgesetzbuch von Hopt
Zivilprozessordnung von Thomas/Putzo
Zwangsversteigerungsgesetz von Stöber
Grundbuchordnung von Demharter
Strafgesetzbuch von Lackner/Kühl
Strafprozessordnung von Meyer-Goßner/Schmitt
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II. 

Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.
Der Besitz oder die Benützung anderer als der zugelassenen Hilfsmittel ist nicht gestattet.

III. 

Von den in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 und Buchst. B Nr. 8 zugelassenen Hilfsmitteln ist jeweils nur ein Exemplar zugelassen. Die bis 14 Tage vor Beginn des schriftlichen Teils bzw. bis einen Tag vor dem individuellen Termin des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers jeweils zuletzt erschienenen Ergänzungslieferungen der in Abschnitt I Buchst. A Nr. 1 und 2 zugelassenen Hilfsmittel können bei diesem Teil zusätzlich mitgebracht werden. Soweit solche Ergänzungslieferungen bereits eingeordnet sind, können die ausgeschiedenen Blätter mitgebracht werden.
Von den übrigen Hilfsmitteln sind jeweils zwei verschiedene Auflagen zugelassen.
Ergänzungslieferungen bzw. Neuauflagen, die später als 14 Tage vor dem ersten Prüfungstag des schriftlichen Teils bzw. am Tag des individuellen Termins des mündlichen Teils eines Prüfungsteilnehmers erscheinen, sind nicht zugelassen.

IV. 

Die Hilfsmittel dürfen keine Eintragungen enthalten. Ausgenommen sind bis zu 20 handschriftliche Verweisungen pro Doppelseite mit Bleistift auf Normen (nur Artikel-, Paragraphen- und Gesetzesbezeichnung) sowie einfache Unterstreichungen mit Bleistift, soweit die Verweisungen beziehungsweise Unterstreichungen nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen. Soweit die Hilfsmittel darüber hinausgehende Eintragungen enthalten, sind sie nicht zugelassen.
Beilagen und eingefügte Blätter sind nicht zugelassen. Ausgenommen sind Beilagen, die vom Verlag den zulässigen Hilfsmitteln beigegeben werden.
Die Verwendung von Registern ist zulässig, sofern diese ausschließlich Gesetzesbezeichnungen und Verweisungen auf Vorschriften (Zahlenhinweise) beinhalten und nicht der Umgehung des Kommentierungsverbots dienen.

V. 

Die Prüfungsteilnehmer haben die Hilfsmittel selbst mitzubringen.

VI. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Hilfsmittel für die Rechtspflegerprüfung vom 15. März 1984 (JMBl S. 76), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 1994 (JMBl S. 38) außer Kraft.
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