HföDG
DE - Landesrecht Bayern

HföDG: Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Gesetz – HföDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818) BayRS 2030-1-3-F (Art. 1–25)

I. Teil Allgemeines

Art. 1 Errichtung und Aufgabe

(1) Zur Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene besteht eine Fachhochschule mit der Bezeichnung „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ (HföD) mit Sitz in München.
(2) ¹Die HföD vermittelt den Studierenden auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse eine auf die Aufgaben der Verwaltung und der Rechtspflege bezogene Bildung, die zur Erfüllung der Dienstaufgaben befähigt. ²Sie hat die Aufgabe, die Fähigkeit der Studierenden zur Übernahme von Verantwortung in Staat und Gesellschaft zu entwickeln.
(3) ¹Der HföD obliegt nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften auf der Bildungsebene der Fachhochschulen die Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen:
fachlicher Schwerpunkt Steuer,
fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst,
fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz,
fachlicher Schwerpunkt Sozialverwaltung,
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft:
fachlicher Schwerpunkt Archivwesen,
fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen,
in der Fachlaufbahn Justiz:
Rechtspfleger,
Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten,
in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz, fachlicher Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst,
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik.
²Der HföD kann durch das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) die Ausbildung zu weiteren Fachlaufbahnen, fachlichen Schwerpunkten oder in weiteren Studiengängen übertragen werden. ³Im Rahmen der Aufgaben der HföD kann anwendungsorientierte Forschung betrieben werden.
(4) ¹Der HföD kann als weitere Bildungsaufgabe die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung übertragen werden. ²Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den für die jeweiligen Fachlaufbahnen und, soweit gebildet, fachlichen Schwerpunkten oder Ausbildungen geltenden Bestimmungen.
(5) ¹Darüber hinaus obliegt der HföD die fachübergreifende Fortbildung der Beamten der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie der Beamten der Besoldungsgruppe A 13, die nicht in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind. ²Daneben können die Fachbereiche durch das jeweils nach Art. 2 Abs. 2 zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium auch mit fachbezogener Fortbildung beauftragt werden. ³Die Aufgaben sonstiger Fortbildungsträger bleiben unberührt.
(6) Der HföD können im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst weitere Bildungsaufgaben aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen werden.
(7) Die HföD ist den staatlichen Fachhochschulen gleichwertig.

Art. 2 Aufsicht

¹Die HföD ist eine verwaltungsinterne Einrichtung des Freistaates Bayern. ²Sie untersteht der Aufsicht des Staatsministeriums. ³Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.

Art. 3 Finanzierung, Verordnungsermächtigung

(1) Der Freistaat Bayern ist Träger der HföD und stellt ihr nach Maßgabe des Staatshaushalts die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) ¹Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung der HföD anteilig nach der Zahl der Studierenden. ²Gleiches gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese den Aufwand für Beamte des Freistaates Bayern tragen. ³Bei Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit weniger als 10 000 Einwohnern trägt die Hälfte der Kosten im Sinn des Satzes 1 der Freistaat Bayern. ⁴Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(3) ¹Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihren Nachwuchs für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik, an der HföD ausbilden, tragen sie die Kosten anteilig nach der Zahl der Studierenden. ²Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(4) ¹Soweit nichtstaatliche öffentliche Dienstherren ihre Beamten an der HföD fortbilden, tragen sie die anfallenden Kosten. ²Die Kosten werden pauschal abgerechnet.
(5) ¹Das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung. ² Art. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 4 Satzungsrecht

¹Die HföD beschließt mit der Mehrheit der Mitglieder des Rats nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Satzung. ²Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rats. ³Die Satzung und deren Änderung genehmigt das Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

II. Teil Organisation

Art. 5 Organe

(1) Organe der HföD sind
der Rat;
der Präsident;
die Fachbereichskonferenzen;
die Fachbereichsleiter.
(2) ¹Der Rat und die Fachbereichskonferenzen können sich Geschäftsordnungen geben. ²Die Geschäftsordnung des Rats bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. ³Die Geschäftsordnungen der Fachbereichskonferenzen bedürfen jeweils der Genehmigung des nach Art. 2 Satz 3 zuständigen Staatsministeriums.
(3) ¹ Art. 89 bis 93 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen. ²Das Nähere bestimmt die Satzung der HföD.

Art. 6 Präsident

(1) ¹Die HföD wird von einem Präsidenten geleitet. ²Zum Präsidenten kann bestellt werden, wer der HföD als Fachbereichsleiter angehört. ³Der Präsident wird durch die Staatsregierung zunächst zum Beamten auf Zeit (§ 4 Abs. 2 Buchst. b des Beamtenstatusgesetzes) ernannt. ⁴Es gilt Art. 45 des Bayerischen Beamtengesetzes.
(2) ¹Der Präsident leitet und vertritt die HföD. ²Er führt die Geschäfte der HföD, überwacht den ordnungsmäßigen Gang der Verwaltung, koordiniert die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen und ist insbesondere für die Sicherung der Qualität der Aus- und Fortbildung verantwortlich. ³Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der HföD. ⁴Für die Zeit des Fachstudiums an der HföD ist der Präsident auch Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes.
(3) ¹Der Präsident ist zu den Sitzungen der Fachbereichskonferenzen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. ²Er hat das Recht, sich über deren Arbeit zu unterrichten und ist von ihren Beschlüssen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Präsident nimmt daneben die bisherigen Aufgaben als Fachbereichsleiter gemäß Art. 12 Abs. 2 wahr.

Art. 6a Vertretung des Präsidenten

(1) ¹Der ständige Vertreter des Präsidenten wird durch das Staatsministerium ernannt und bestellt. ²Im Übrigen gilt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 entsprechend.
(2) ¹Der ständige Vertreter unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 2 und 3 und vertritt ihn bei Verhinderung. ²Der Präsident kann dem ständigen Vertreter bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

Art. 7 Zusammensetzung des Rats

(1) Dem Rat gehören an
der Präsident als Vorsitzender;
die übrigen Fachbereichsleiter;
zwei Vertreter des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und je ein Vertreter der anderen nach Art. 2 Satz 3 für die Fachbereiche zuständigen Staatsministerien;
je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände;
drei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen;
drei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden;
ein für die Dauer von zwei Jahren gewählter Vertreter des Verwaltungspersonals.
(2) ¹Für die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. ²Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den kommunalen Spitzenverbänden bestimmt. ³Die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 5 und 6 und deren Stellvertreter werden von den entsprechenden Mitgliedern der Fachbereichskonferenz, das Mitglied nach Abs. 1 Nr. 7 und dessen Stellvertreter werden vom Verwaltungspersonal gewählt; das Nähere regelt die Satzung.

Art. 8 Aufgaben des Rats

(1) Der Rat beschließt
die Satzung der HföD;
die Vorschläge für den Entwurf des Haushaltsplans des Freistaates Bayern, soweit er die HföD betrifft;
Vorschläge für die Bestellung hauptamtlicher Lehrpersonen;
Vorschläge für die Errichtung, Aufhebung und den Sitz von Fachbereichen.
(2) ¹Der Rat berät und unterstützt den Präsidenten bei der Leitung der HföD; insoweit kann er Unterrichtung durch den Präsidenten verlangen. ²Er fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Fachbereichen.
(3) Der Rat nimmt den Jahresbericht des Präsidenten entgegen.

Art. 9 Errichtung und Aufgaben der Fachbereiche

(1) ¹Die HföD gliedert sich in folgende Fachbereiche:
Allgemeine Innere Verwaltung
Polizei
Rechtspflege
Archiv- und Bibliothekswesen
Finanzwesen
Sozialverwaltung.
²Die Fachbereiche können jeweils verschiedene Fachrichtungen führen, die vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium festgelegt werden.
(2) ¹Die Fachbereiche erfüllen für ihre Fachrichtungen die Aufgaben der HföD, soweit auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften oder durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist. ²Ihnen obliegt insbesondere
die Aufstellung der Studienpläne nach Maßgabe der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften;
die Aufstellung eines Planes der Lehrveranstaltungen für jeweils einen Ausbildungsabschnitt einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
die Verantwortung für die Durchführung der Lehrveranstaltungen und für eine wirksame Studienberatung;
die Sorge für die Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.
³Die Aufstellung des Studienplans (Satz 2 Nr. 1) bedarf der Zustimmung des nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministeriums oder der von ihm bestimmten Stelle.

Art. 10 Zusammensetzung der Fachbereichskonferenz

(1) ¹Der Fachbereichskonferenz gehören an
der Fachbereichsleiter als Vorsitzender;
der Stellvertreter;
zwei von dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestimmte Vertreter;
zwei für die Dauer von zwei Jahren gewählte Vertreter der hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs;
zwei für die Dauer eines Jahres gewählte Vertreter der Studierenden des Fachbereichs.
²Der Fachbereichskonferenz für den Fachbereich Allgemeine Innere Verwaltung gehören ferner zwei Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an, die von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam bestimmt werden.
(2) ¹Für die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. ²Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und deren Stellvertreter werden von den hauptamtlichen Lehrpersonen des Fachbereichs gewählt. ³Die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und deren Stellvertreter werden von den Studierenden des Fachbereichs gewählt. ⁴Für die in Abs. 1 Satz 2 genannten Mitglieder werden von den kommunalen Spitzenverbänden gemeinsam Stellvertreter bestimmt. ⁵Das Nähere zu den Sätzen 2 und 3 bestimmt die Satzung.

Art. 11 Aufgaben der Fachbereichskonferenz

(1) Die Fachbereichskonferenz berät und unterstützt den Fachbereichsleiter bei der Leitung des Fachbereichs.
(2) ¹Die Fachbereichskonferenz äußert sich gutachtlich zur fachlichen und pädagogischen Eignung zu bestellender hauptamtlicher Lehrpersonen. ²Sie ist zu beteiligen
bei der Vorbereitung von Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und der hierzu maßgebenden Verwaltungsvorschriften;
bei der Aufstellung der Studienpläne;
bei der Aufstellung des Plans der Lehrveranstaltungen einschließlich der Bestimmung der Lehrgebiete der Lehrpersonen;
bei der Studienberatung und in grundsätzlichen Fragen der Anwendung hochschuldidaktischer Erkenntnisse.

Art. 12 Fachbereichsleiter

(1) ¹Die Fachbereichsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium im Einvernehmen mit dem nach Art. 2 Satz 3 für den jeweiligen Fachbereich zuständigen Staatsministerium bestellt. ²Voraussetzung für die Bestellung zum Fachbereichsleiter und zu dessen Stellvertreter sind einschlägige Erfahrungen in der Aus- und Fortbildung, die in der Regel durch haupt- oder nebenamtliche Lehraufträge nachgewiesen werden.
(2) Der Fachbereichsleiter leitet und vertritt den Fachbereich.

Art. 13

III. Teil Lehrer

Art. 14 Lehrpersonen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Lehraufgaben der HföD werden in der Regel von hauptamtlichen Lehrpersonen erfüllt.
(2) ¹Als hauptamtliche Lehrperson kann an der HföD lehren, wer
ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule nachweisen kann;
über entsprechende zeitgerechte Berufserfahrungen von in der Regel mindestens fünf Jahren verfügt und
die erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten besitzt.
²Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise als hauptamtliche Lehrperson auch lehren, wer seine Lehrbefähigung durch besondere fachbezogene Leistungen in der Praxis nachgewiesen hat und pädagogisch geeignet ist, wenn an seiner Gewinnung ein besonderes dienstliches Interesse besteht.
(3) ¹Mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben können auch Lehrbeauftragte betraut werden. ²Sie müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Aufgaben der HföD entsprechen.
(4) ¹Die Stellen für die hauptamtlichen Lehrpersonen sind grundsätzlich auszuschreiben. ²Eine öffentliche Ausschreibung soll nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden.
(5) ¹Die Vorschriften des Beamtenrechts, insbesondere des Laufbahnrechts, bleiben unberührt. ²Der Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrpersonen wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.

Art. 15 Evaluation

(1) ¹Die HföD verfolgt das Ziel, die Qualität der Aus- und Fortbildung zu sichern und zu verbessern, und entwickelt hierzu ein System. ²Dabei soll die Aus- und Fortbildung regelmäßig evaluiert werden. ³Der Fachbereichsleiter ist für die Durchführung der Evaluation der Aus- und Fortbildung an seinem Fachbereich verantwortlich und stellt die Wahl des Evaluationsbeauftragten sicher. ⁴Zu diesem Zweck kann die HföD die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung anonym befragen und die gewonnenen Daten verwenden. ⁵Die personenbezogenen Daten dürfen nur dem jeweiligen Dozenten, dem zuständigen Evaluationsbeauftragten oder Fortbildungsverantwortlichen sowie bei Lehrbeauftragten im Sinn des Art. 14 Abs. 3 auch der für die Auswahl der Lehrbeauftragten zuständigen Person bekannt gegeben und für die Evaluation verwendet werden; sie sind spätestens drei Jahre nach der Befragung zu löschen. ⁶Eine Verwendung der gewonnenen Daten und ausgewerteten Ergebnisse zu anderen Zwecken ist unzulässig. ⁷Die Bediensteten und die Teilnehmer der Aus- und Fortbildung sind zur Mitwirkung verpflichtet; die jeweiligen Dienstherren sowie die jeweils nach Art. 2 Abs. 3 zuständigen Staatsministerien sind zu beteiligen.
(2) Das Weitere wird durch Satzung gemäß Art. 4 geregelt.

IV. Teil Studierende

Art. 16 Vorbildungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für das Studium an der HföD ist die Fachhochschulreife, eine andere Hochschulreife oder ein vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.
(2) Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bleiben unberührt.

Art. 17 Studium

(1) ¹An der HföD studieren Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene. ²Andere öffentliche Bedienstete werden auf Antrag der Dienstherren zugelassen, wenn für den Erwerb der Qualifikation für eine Fachlaufbahn mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erforderlich ist.
(2) Das Studium an der HföD regeln die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Art. 18 Verleihung akademischer Grade, Verordnungsermächtigung

(1) Die HföD verleiht an Absolventen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, einen der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt bzw. der Ausbildung entsprechenden Diplomgrad mit dem Zusatz „(FH)“ als akademischen Grad.
(2) Schreibt die maßgebliche Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung einen modularen Aufbau der Qualifikationsprüfung vor, ist, statt des Diplomgrads nach Abs. 1, ein entsprechender Bachelor- oder Bakkalaureatsgrad als akademischer Grad zu verleihen.
(3) Die Einzelheiten des Verfahrens und die akademischen Grade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Art. 19 Masterstudiengänge, Verordnungsermächtigung

(1) ¹Zur Erprobung können weiterbildende Studiengänge eingerichtet werden, die zu einem Mastergrad führen. ²Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein und höchstens zwei Jahre.
(2) Die Einzelheiten des Verfahrens und die Mastergrade regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.

Art. 20 Ausbildungsqualifizierung

(1) ¹Der HföD wird als weitere Bildungsaufgabe die Ausbildung der Beamten im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der dritten Qualifikationsebene (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes) übertragen. ²Inhalt und Umfang der Ausbildungsqualifizierung richten sich nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen.
(2) ¹Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten sind berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen der HföD zu besuchen. ²Bei der Bildung der Organe der HföD besitzen sie dieselben Rechte wie die Studierenden.
(3) Beamte, die nach Abs. 1 ausgebildet worden sind und nicht die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 besitzen, erhalten nach bestandener Qualifikationsprüfung durch die HföD die in Art. 18 Abs. 1 oder 2 genannte Bezeichnung als staatliche Bezeichnung.

Art. 21

V. Teil Übergangs- und Schlussvorschriften

Art. 22

Art. 23 Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

¹Auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft können Bedienstete aus deren Bereich zum Studium an der HföD und zur abschließenden Prüfung gastweise zugelassen werden, wenn sie die Vorbildungsvoraussetzungen erfüllen. ² Art. 3 Abs. 2, 3 und 4, Art. 18 und 22 gelten entsprechend.

Art. 24 Bildungseinrichtungen des Bundes

¹Bildungseinrichtungen des Bundes auf der Ebene der Fachhochschulen, die ausschließlich der Ausbildung in den Fällen des § 17 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes dienen, können auf Antrag durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Befugnisse staatlicher Hochschulen verliehen werden. ² Teil 3 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) gilt entsprechend, soweit es mit der besonderen Struktur und Aufgabenstellung dieser Einrichtungen vereinbar ist; an die Stelle der Anforderungen des Art. 108 BayHIG treten die Anforderungen an vergleichbare staatliche Bildungseinrichtungen.

Art. 25 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1974
Markierungen
Leseansicht