HföDDiplV
DE - Landesrecht Bayern

HföDDiplV: Verordnung über die Verleihung von Diplom- und Bachelorgraden nach dem Gesetz über die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern (HföD-Diplomierungsverordnung – HföDDiplV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 406) BayRS 2030-2-9-F (§§ 1–5)

Auf Grund von Art. 17 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Bayerischen Beamtenfachhochschulgesetzes (BayBFHG) erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Diplom- bzw. Bachelorgrade

(1) Die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern verleiht an Absolventen und Absolventinnen mit den Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG, die die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene bestanden haben, entsprechend der Fachlaufbahn und, soweit gebildet, dem fachlichen Schwerpunkt einen der folgenden Diplom- bzw. Bachelorgrade als akademischen Grad:
in der Fachlaufbahn Justiz
„Diplom-Rechtspfleger (FH)“ und „Diplom-Rechtspflegerin (FH)“;
soweit sie für den Vollzugsverwaltungsdienst bei den Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden sind:
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“;
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Archivwesen
„Diplom-Archivar (FH)“ und „Diplom-Archivarin (FH)“,
in der Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft, fachlicher Schwerpunkt Bibliothekswesen
Bachelor of Arts (B.A.)“,
in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Steuer
„Diplom-Finanzwirt (FH)“ und „Diplom-Finanzwirtin (FH)“,
in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Verwaltungsinformatik
„Diplom-Verwaltungsinformatiker (FH)“ und „Diplom-Verwaltungsinformatikerin (FH)“,
in den übrigen Fachlaufbahnen und fachlichen Schwerpunkten
„Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ und „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“.
(2) Wer, ohne die Vorbildungsvoraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 HföDG zu erfüllen, die Ausbildungsqualifizierung (Art. 37 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG) für den Einstieg in der dritten Qualifizierungsebene erfolgreich absolviert, erhält den jeweiligen Diplom- bzw. Bachelorgrad nach Abs. 1 als staatliche Bezeichnung.
(3) Absolventinnen, denen bis zum 1. Juli 1996 der Diplomgrad in der männlichen Form verliehen worden ist, sind berechtigt, den Diplomgrad künftig in der weiblichen Form oder in der männlichen Form zu führen.

§ 2 Verleihung der Diplom- bzw. Bachelorgrade

(1) ¹Der Diplomgrad wird durch die Aushändigung (Zustellung) einer Urkunde nach dem Muster der
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die Verleihung des Bachelorgrads.

§ 3 Entziehung eines Diplomgrades

(1) Die Entziehung des akademischen Diplomgrads richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) ¹Der Diplomgrad, der als staatliche Bezeichnung verliehen worden ist, kann entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Verleihung nicht vorgelegen haben. ²Die Urkunde ist von der für die Verleihung zuständigen Stelle einzuziehen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1981 in Kraft.

§ 5

Diplomurkunde

Fußnoten sind nicht Bestandteil der Urkunde.
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