Herausgabe nach der Strafprozessordnung durch Hinterlegung geleisteter Sicherheiten
Bei einer Sicherheit, die nach der Strafprozessordnung durch Hinterlegung nach den Bestimmungen der Hinterlegungsordnung (HinterlO) vom 10. März 1937 (BGBl III 300-15) oder des Bayerischen Hinterlegungsgesetzes (BayHintG) vom 23. November 2010 (BayRS 300-15-1-J, GVBl 2010, 738) geleistet worden ist, ist die Berechtigung des Empfängers gemäß Art. 20 BayHintG auch dann als nachgewiesen anzusehen, wenn sie in einem Beschluss des Strafrichters über die Freigabe der Sicherheit festgestellt ist.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1976 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten wird die Verwaltungsanordnung vom 12. November 1970 Az.: 4100 - II - 2668/70, deren Geltungsdauer am 28. September 1973 bis 31. Oktober 1976 verlängert wurde, aufgehoben.
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