HeimKoZuV: Verordnung zur Durchführung der Art. 25 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (Heimkostenzuschüsse-Verordnung – HeimKoZuV) Vom 28. April 1967 (BayRS IV S. 284) BayRS 2233-1-2-K (§§ 1–7)
Auf Grund von Art. 60 Satz 2 Nrn. 14 und 15 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes – BaySchFG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl S. 84) erläßt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern folgende Verordnung:
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Gewährung des Zuschusses nach den Art. 25 und 36 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) setzt voraus, dass
die Voraussetzungen der §§ 12 und 13 der Eingliederungshilfe-Verordnung erfüllt sind,
das Kind in einem Heim (Heimunterbringung) oder in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei den Eltern oder einem Elternteil (Familienunterbringung) untergebracht ist,
der Ort der Heim- oder Familienunterbringung unbeschadet des Abs. 2 in Bayern liegt und
die auswärtige Heim- oder Familienunterbringung notwendig ist, um den Besuch von Einrichtungen im Sinn des Art. 22 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und von öffentlichen Förderschulen sicherzustellen.
(2) Liegt der Ort der Heim- oder Familienunterbringung nicht in Bayern, so ist der Zuschuß nach Maßgabe der sonstigen Voraussetzungen zu gewähren, wenn eine Heimunterbringung in einem Ort in Bayern höhere Kosten erfordern würde oder wenn eine Heimunterbringung in einem geeigneten Heim in Bayern nicht möglich oder wegen in der Person des Kindes liegenden Gründen nicht zumutbar ist oder wenn vom Ort der Familienunterbringung aus eine in Bayern gelegene Förderschule oder Einrichtung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 BayEUG besucht wird.
(3) Die Förderung kann auch gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der auswärtigen Unterbringung mit Ablauf des vorletzten Schuljahres einer Schulart wegfällt, um dem Schüler einen ordnungsgemäßen Abschluss dieser Schulart zu ermöglichen.
(4) Ist strittig, ob die Heimkosten im Einzelfall nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), des Asylbewerberleistungsgesetzes, des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Art. 25 oder Art. 36 BaySchFG zu tragen sind, sind § 43 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und § 102 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
§ 2 Heime und ähnliche Einrichtungen
¹Heime sind Einrichtungen, in denen Kinder regelmäßig betreut werden und Unterkunft erhalten. ²Ähnliche Einrichtungen sind Tagesstätten oder Einrichtungen, in denen Kinder nur tagsüber betreut werden und Unterkunft erhalten.
§ 3 Betriebsrechnung
(1) Nach Überprüfung der Betriebsrechnung des Heims oder der ähnlichen Einrichtung entscheidet die Kreisverwaltungsbehörde, welcher Kostenbetrag auf den einzelnen Heimplatz entfällt (Heimplatzkosten).
(2) ¹Die Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde beruht auf dem Selbstkostennachweis des Heims oder der ähnlichen Einrichtung; dem Träger des Heims oder der ähnlichen Einrichtung bleibt unbenommen, nur einen Teil der Selbstkosten der Betriebsrechnung zugrunde zu legen. ²Kosten für einen mit dem Heim verbundenen Nebenbetrieb oder eine mit dem Heim verbundene Sonderschule bleiben unberücksichtigt.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann der kostenrechnerischen Überprüfung die Entscheidung der zuständigen Pflegesatzkommission zugrunde legen.
§ 4 Verfahren der Prüfung der Betriebsrechnung
(1) Örtlich zuständig für die Prüfung der Betriebsrechnung ist die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich das Heim oder die ähnliche Einrichtung befindet.
(2) Anträge auf Prüfung der Betriebsrechnung sind jährlich zu stellen.
(3) Der Antrag hat die für den Selbstkostennachweis bedeutsamen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
§ 5 Erstattungsfähige Aufwendungen, Kostenbeitrag
(1) ¹Der Zuschuss umfasst:
die Vergütung für das Heim,
die Platzfreihaltegebühren,
ein angemessenes Taschengeld,
die Fahrtkosten für notwendige Familienheimfahrten und
sonstige durch den Zuschuss nicht abgegoltene notwendige Kosten in dem Umfang, wie entsprechende Leistungen von den Trägern der Sozialhilfe gewährt würden, z.B. schulisch bedingte Aufwendungen, wie das Schulgeld und die Aufwendungen für Lernmittel.
(2) ¹Die Kosten einer Familienunterbringung gelten anstelle der Heimkosten bis zur Höhe der am Ort der Unterbringung üblichen Bruttokosten einer Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII in Verbindung mit § 39 SGB VIII als angemessen im Sinn des § 27a Abs. 5 SGB XII. ²Dies gilt für die Familienunterbringung von Volljährigen entsprechend.
(3) Für die Anrechnung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen sowie die Befugnisse betreffend die Verpflichtungen Anderer gelten § 92 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und die §§ 93 bis 95 SGB XII entsprechend.
§ 6 Verfahren
(1) ¹Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses (Bewilligungsstelle) ist im Auftrag des Staates diejenige Körperschaft, die im Einzelfall für die Heim- oder Familienunterbringung des Kindes oder Jugendlichen Sozialhilfe oder Jugendhilfe zu gewähren hat oder zu gewähren hätte, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Sozialhilfe oder Jugendhilfe erfüllt wären. ²Sie bleibt auch zuständig, wenn das Kind in ein Heim, eine ähnliche Einrichtung oder in eine Familie außerhalb Bayerns aufgenommen wird.
(2) Antragsberechtigt sind die gesetzlichen Vertreter der Schüler oder die volljährigen Schüler.
(3) Für die Mitwirkung der Antragsberechtigten und der Unterhaltsverpflichteten sind die §§ 60 bis 67 SGB I sowie § 117 SGB XII entsprechend anzuwenden.
(4) Die Bewilligungsstelle ist befugt, Auskunft zu verlangen, soweit es die Durchführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes oder dieser Verordnung erfordert,
von Behörden,
im Fall der Heimunterbringung vom Heimträger,
im Fall der Familienunterbringung von den das Kind aufnehmenden Personen.
(5) Für die Überwachung des Vollzugs der Art. 25 und 36 BaySchFG sowie die Auszahlung der Mittel ist bis einschließlich 31. Juli 2018 die Regierung von Mittelfranken als Schulaufsichtsbehörde nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG und ab dem 1. August 2018 das Landesamt für Schule zuständig.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1967 in Kraft
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