HDRFöR
DE - Landesrecht Bayern

HDRFöR: Richtlinie zur Förderung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung insbesondere zur Stärkung regionaler Identität in Bayern

¹Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung. ²Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Die Förderung hat das Ziel, innovative Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung zu unterstützen. ²Heimatprojekte wirken sich positiv auf die räumliche Entwicklung Bayerns aus und dienen insbesondere der Stärkung der regionalen Identität. ³Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern zu fördern und zu sichern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verfassung),
digitale Teilhabe und digitale Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns zu ermöglichen,
interkommunale und interregionale Kooperationen zu fördern,
die Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum zu stärken,
die Profilbildung nach innen und außen sowie die Wahrnehmung aller Teilräume zu erhöhen,
Daseinsvorsorge zu sichern.
⁴Die geförderten Projekte müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Landesentwicklung zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns sowie mit regionalen Entwicklungsstrategien übereinstimmen. ⁵Sie sollen dazu beitragen, lebenswerte Heimat in allen bayerischen Landesteilen zu erhalten und zu gestalten sowie die Stärkung des Heimatbewusstseins und der Heimatverbundenheit der Bürger zu unterstützen.

2.  Gegenstand der Förderung

¹Gefördert wird die Durchführung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung, die einen innovativen Charakter sowie einen fachübergreifenden Ansatz aufweisen und die Entwicklung Bayerns dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen. ²Bei den Projekten kann es sich um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union oder des Bundes handeln, die einer Kofinanzierung bedürfen.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ²Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder kreisfreie Stadt ist.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern und der einschlägigen Regionalpläne,
Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
keine Überschneidung mit bereits bestehenden Fachförderprogrammen,
die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt grundsätzlich mehr als 25 000 Euro, falls der Antragsteller eine kommunale Gebietskörperschaft ist, oder grundsätzlich mehr als 10 000 Euro für alle sonstigen Antragsteller,
Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
Einreichung eines Förderantrages unter Verwendung des auf www.regionen.bayern.de verlinkten Online-Verfahrens oder der dort abrufbaren Unterlagen.
²Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird, ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1  Art der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

¹Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
¹Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. ²Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. ³Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. ⁴Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
¹Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). ²Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
¹Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. ²Ausgenommen von der Förderfähigkeit ist jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf Projekte zur bodenrechtlichen Neuordnung im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes bezieht;
Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote);
Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
²Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, es sei denn, es handelt sich um laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb;
allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere für Büromaterialien und Arbeitsmittel.

5.3  Höhe der Förderung

5.3.1 

Der Basisfördersatz beträgt bis zu 50 % der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.2 

¹Der Basisfördersatz erhöht sich jeweils
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im ländlichen Raum befindet,
um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet und
um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interregionales oder interkommunales Projekt handelt.
²Maßgeblich für die Berechnung der Förderquote sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.

5.3.3 

Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3.4 

Die Zuwendung beträgt maximal 300 000 Euro pro Projekt.

5.4  Mehrfachförderung

5.4.1 

¹Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). ²Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. ³In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

5.4.2 

¹Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. ²Die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. ³Der Mindesteigenanteil nach Nr. 5.3.3 ist zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm einen höheren Eigenanteil vorschreibt.

6.  Antragstellung

¹Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und der örtlich zuständigen Regierung durchzuführen. ²Die örtlich zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. ³Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde oder über das auf www.regionen.bayern.de verlinkte Online-Verfahren einzureichen. ⁴Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50 000 Euro, ist der Antrag bis zum 30. September des dem geplanten Projektstart vorausgehenden Jahres einzureichen.

7.  Bewilligung

¹Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre. ²Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. ³Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. ⁴Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
¹Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. ²Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der Bewilligungsbehörde einzuladen. ³Im Rahmen der Sitzung sollen die Mitglieder des Lenkungsgremiums über den Stand des Projekts informiert und Projektänderungen abgestimmt werden.
¹Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. ²Die Indikatoren für die Evaluierung werden vor Antragstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. ³Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes sowie des Musters „Übersicht Evaluation“ ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde jeweils für das erste und zweite Halbjahr eines jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes zu übermitteln.
¹Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. ²Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. ³Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20 % der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.

8.  Auszahlung der Zuwendung

¹Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag und bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in der Regel maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. ²Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. ³Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor
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