HVfR: Richtlinien über Voraussetzungen, Umfang und Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz – § 30 BEG –
0.
Präambel
1.
Allgemeines
1.1
Voraussetzungen des Anspruchs
1.2
Ziel der Heilbehandlung
1.3
Folgen unterlassener Heilbehandlung
1.4
Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung
1.5
Übertragbarkeit des Anspruchs
1.6
Anderweitiger Krankenschutz
1.7
Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen
2.
Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren
2.1
Grundsätzliches
2.2
Ärztliche Behandlung
2.3
Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln
2.4
Krankenhausbehandlung
2.5
Kur
2.6
Reisekosten
2.7
Begleitperson
2.8
Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Wohnumfeldanpassung, Überführungs- und Bestattungskosten
3.
Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren
3.1
Grundsätzliches
3.2
Erstattungsverfahren
3.3
Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge
3.4
Weitere besondere Verfahrensvorschriften
4.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht mit den für die Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes beauftragten Ländern Folgendes bekannt:
0. Präambel
¹Die vorliegende konsolidierte Fassung der Heilverfahrensrichtlinien geht zurück auf die Neuordnung des Sozialen Entschädigungsrechts durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652). ²Dieses Gesetz hat – insbesondere durch die Aufhebung der Orthopädieverordnung in Art. 58 Nr. 7 – Handlungsbedarf im Bereich der Unfallfürsorge der Bundesbeamten ausgelöst. ³Vom Verordnungsgeber wurde dies zum Anlass für eine umfassende Modernisierung durch die Neufassung der Heilverfahrensverordnung gemäß Art. 1 der Verordnung zur Ablösung der Heilverfahrensverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) genommen. ⁴Dies hat auch Auswirkungen auf das Heilverfahren nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG).
⁵Die vorliegende konsolidierte Fassung der Heilverfahrensrichtlinien trägt der in Teilen geänderten Rechtslage Rechnung. ⁶Sie löst die Heilverfahrensrichtlinien (HeilVfR) vom 20. Mai 1994 (FMBl. S. 187) in der am 11. Januar 2002 geltenden Fassung ab (siehe Nr. 4).
1. Allgemeines
1.1 Voraussetzungen des Anspruchs
1.1.1
Nach § 29 Nr. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) in Verbindung mit § 28 BEG hat ein Verfolgter, der an seinem Körper oder an seiner Gesundheit nicht unerheblich geschädigt worden ist, Anspruch auf ein Heilverfahren.
1.1.2
¹Der Anspruch hängt nicht davon ab, dass der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 Prozent beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. 1 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes – 2. DV-BEG). ²Durch die Schädigung muss jedoch eine nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit eingetreten sein (§ 28 Abs. 3 BEG, § 5 2. DV-BEG).
1.1.3
Ist ein früheres Leiden als durch die Verfolgung richtunggebend verschlimmert (§ 3 Abs. 3 2. DV‑BEG) oder ein anlagebedingtes Leiden als wesentlich mitverursacht anerkannt worden (§ 4 2. DV-BEG), so besteht für dieses Leiden der Anspruch auf Heilverfahren ohne jede Einschränkung.
1.1.4
Ein uneingeschränkter Anspruch auf Heilverfahren besteht auch dann, wenn das Verfolgungsleiden nur im Sinne einer abgrenzbaren Verschlimmerung (§ 3 Abs. 2 2. DV-BEG) anerkannt worden ist und der Verfolgungsschaden (die abgrenzbare Verschlimmerung) auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert,
1.1.5
(1) ¹Für ein von der Verfolgung unabhängiges Leiden kann eine Heilbehandlung nur gewährt werden, wenn feststeht, dass durch die Behandlung dieses Leidens ein Verfolgungsleiden nachhaltig und unmittelbar günstig beeinflusst wird. ²Diese Voraussetzungen liegen nur dann vor, wenn die Behandlung des nicht verfolgungsbedingten Leidens eine
(2) ¹Somit erstreckt sich der Anspruch auf Heilbehandlung auch nicht auf einen von der Verfolgung unabhängigen Erkrankungszustand, dessen Behandlung nur zur Herstellung der Kurfähigkeit für die Durchführung einer Kur nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG erforderlich ist. ²Ansprüche der im Inland wohnhaften Verfolgten auf Krankenversorgung für nicht verfolgungsbedingte Leiden nach §§ 141a und 141c BEG bleiben unberührt.
1.2 Ziel der Heilbehandlung
¹Ziel der Heilbehandlung ist es, den durch die Verfolgung hervorgerufenen Schaden an Körper und Gesundheit und die dadurch bedingte Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit zu beseitigen, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. ²Das Heilverfahren soll außerdem das Auftreten sekundärer Schäden verhüten, die infolge der durch die Verfolgung verursachten Schädigung entstehen können.
1.3 Folgen unterlassener Heilbehandlung
1.3.1
¹Eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Verfolgten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung. ²Es obliegt ihm jedoch, selbst nach besten Kräften mitzuwirken, dass der angestrebte Heilerfolg erzielt wird. ³Wird dies von ihm schuldhaft vereitelt oder erschwert, so können die Erstattung von Auslagen für Heilbehandlung und die Bewilligung weiterer Heilbehandlungsmaßnahmen wegen seines mitwirkenden Verschuldens ganz oder teilweise versagt werden.
1.3.2
Dies gilt auch, wenn im Rahmen des Heilverfahrens eine
1.4 Aufwendungen für Heilverfahren in fremder Währung
Aufwendungen für Heilverfahren, die einem im Ausland wohnenden Verfolgten in fremder Währung entstanden sind, sind nach dem Devisenkurs im Zeitpunkt der
1.5 Übertragbarkeit des Anspruchs
1.5.1
Der Anspruch auf Heilverfahren ist ein höchstpersönlicher Anspruch und deshalb weder übertragbar noch vererblich.
1.5.2
¹Der Anspruch auf Erstattung der durch das Heilverfahren bereits entstandenen Kosten ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 BEG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) weder abtretbar noch verpfändbar oder pfändbar. ²Er ist jedoch
1.6 Anderweitiger Krankenschutz
1.6.1
Ist der im
1.6.2
(1) Entsprechendes gilt für Verfolgte, die im
(2) ¹Eine Ablehnung des Anspruchs auf Heilverfahren unter Hinweis darauf, dass der Verfolgte in seinem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland freie Heilbehandlung erhalten kann, ist unzulässig. ²Ebenso soll eine Empfehlung unterbleiben, dass der Verfolgte von den Möglichkeiten seines Wohnsitz- oder Aufenthaltslandes für eine kostenfreie Behandlung Gebrauch machen möge.
1.6.3
Geldleistungen privater Krankenversicherungen und der Träger einer Krankenversicherung, die aufgrund der deutschen Gesetzgebung zur Sozialversicherung oder von im Ausland geltenden Gesetzen der sozialen Sicherheit bestehen, werden bei der Feststellung des Erstattungsanspruchs nach § 30 BEG nicht berücksichtigt, wenn die Leistungen der Krankenversicherung darauf beruhen, dass der Versicherte mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat.
1.7 Durchführung der Heilbehandlung bei Verfolgten, die im Ausland wohnen
1.7.1
Verfolgte, die im Ausland wohnen, müssen die erforderliche Heilbehandlung ihres Verfolgungsleidens grundsätzlich in dem Land durchführen lassen, in dem sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.
1.7.2
¹Ausnahmsweise können sie sich
die Durchführung der Heilbehandlung im Geltungsbereich des Gesetzes geboten ist, zum Beispiel weil im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland des Verfolgten keine gleichwertige Behandlung möglich und die als notwendig erkannte Behandlung nur im Geltungsbereich durchführbar ist,
und
die durch die Heilbehandlung im Geltungsbereich erwachsenden Reisekosten in einem angemessenen Verhältnis zu den übrigen Kosten der Heilbehandlung stehen
oder
der Verfolgte sich verpflichtet, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes entstehenden Reisekosten selbst zu tragen (§ 11 Abs. 2 2. DV-BEG).
2. Umfang des Anspruchs auf Heilverfahren
2.1 Grundsätzliches
2.1.1
¹Der Umfang und die Erfüllung des Anspruchs auf ein Heilverfahren richten sich nach den Vorschriften über die Unfallfürsorge der Bundesbeamten. ²Nach § 30 Abs. 1 BEG sind die §§ 33, 34 Abs. 1 und § 51 BeamtVG und die Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) entsprechend anzuwenden. ³Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die durch einen Dienstunfall entstandene Verletzung dem Schaden des Verfolgten an Körper und Gesundheit, der den Anspruch auf die Durchführung des Heilverfahrens begründet, entspricht. ⁴Bei der Durchführung des Heilverfahrens ist daher zu beachten, dass das Ereignis bereits Jahrzehnte zurückliegt.
2.1.2
¹Das Land kann das Heilverfahren ganz oder teilweise selbst durchführen oder durchführen lassen (§ 10 Abs. 1 2. DV-BEG). ²Soweit das nicht geschieht, kann der Verfolgte selbst alle notwendigen und sich im Rahmen angemessener Kosten haltenden Heilmaßnahmen in Anspruch nehmen, die geeignet sind, das Ziel des Heilverfahrens zu erreichen. ³Haben mehrere Behandlungsmaßnahmen die gleiche Aussicht auf Erfolg, so ist diejenige vorzuziehen, die die geringeren Kosten verursacht.
2.1.3
¹Die Notwendigkeit und Angemessenheit der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, ist objektiv zu beurteilen. ²Entscheidend ist nicht, was der Verfolgte selbst für notwendig hält und ob er auf Empfehlung seines Hausarztes oder eines anderen Arztes seines Vertrauens handelt. ³Maßgebend ist der Standpunkt eines objektiv urteilenden Prüfers (vergleiche BGH in RzW 1974, 32).
2.1.4
Für ein im Ausland durchgeführtes Heilverfahren gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV), kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende
2.2 Ärztliche Behandlung
2.2.1
¹Dem Verfolgten steht die Auswahl des Arztes, Zahnarztes, Psychotherapeuten oder Heilpraktikers frei. ²Kosten für eine Behandlung im Ausland, die nicht von einem Arzt vorgenommen worden ist, können nur erstattet werden, wenn die Ausübung des Heilgewerbes durch die behandelnde Person einer staatlichen Aufsicht unterliegt und ihre Befähigung der eines zugelassenen deutschen Heilpraktikers entspricht.
2.2.2
¹Erstattungsfähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen (§ 3 Abs. 2 HeilVfV in Verbindung mit § 6 Abs. 3 der Bundesbeihilfeverordnung – BBhV). ²Die Erstattung von Kosten für ärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für zahnärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). ³Als angemessen sind die Kosten anzusehen, wenn sie sich im Rahmen der Regelsätze nach Satz 2 (§ 5 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 GOÄ, § 5 Abs. 2 Satz 4 GOZ) halten.
2.2.3
Da das traumatische Ereignis nach § 7 Abs. 1 HeilVfV in Bezug auf das BEG Heilverfahren die nationalsozialistische Verfolgung darstellt, die bereits Jahrzehnte zurückliegt, richtet sich die Erstattung von psychotherapeutischen Maßnahmen für das BEG Heilverfahren nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 HeilVfV.
2.2.4
Bei ärztlichen Leistungen im Ausland ist die Angemessenheit nach den jeweiligen Verhältnissen und Behandlungsmethoden des in Betracht kommenden Landes zu beurteilen.
2.3 Versorgung mit Arzneimitteln und anderen Heilmitteln
¹Die Arzneimittel und anderen Heilmittel müssen vom Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeuten oder Heilpraktiker schriftlich verordnet worden sein. ²Sie müssen aufgrund medizinischer Erfahrung für die Behandlung des Verfolgungsleidens notwendig sein.
2.4 Krankenhausbehandlung
2.4.1 Allgemeines
2.4.1.1
¹Für die Krankenhausbehandlung ist § 9 HeilVfV entsprechend anzuwenden. ²Als Krankenhausbehandlung im Sinne der Heilverfahrensverordnung gilt die stationäre Behandlung oder Beobachtung in öffentlichen oder freien gemeinnützigen Krankenhäusern sowie in privaten Krankenhäusern, die nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) konzessioniert sind. ³Ein Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium gilt nicht als Krankenhausbehandlung im Sinne des Satzes 2.
2.4.1.2
Ein Krankenhaus („Akutkrankenhaus“) unterscheidet sich von einem Kurkrankenhaus oder von einem Sanatorium in erster Linie durch ein wesentlich günstigeres Zahlenverhältnis von Ärzten und Pflegepersonal zu den Patienten sowie insbesondere durch Sicherstellung eines vollwertigen Nacht- und Sonntagsdienstes (zum Beispiel Operationsteam), durch vollwertige technische Ausstattung (zum Beispiel Labor, Röntgen, Endoskopie), durch Intensivstation.
2.4.1.3
Als Krankenhaus im Sinne der Nr. 2.4.1.2 gelten auch Spezialkrankenhäuser wie psychiatrische Krankenhäuser oder Lungenkrankenhäuser (früher „Lungenheilstätte“ oder „Lungensanatorium“), soweit dort akute Krankheitszustände behandelt werden.
2.4.2 Krankenhausbehandlung im Inland
Bei Krankenhausbehandlung im Inland, in denen die erbrachten Leistungen nach den Grundsätzen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750) in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden, sind die Kosten für die allgemeinen Krankenhausleistungen, die gesondert berechenbaren Nebenleistungen, eine gesondert berechenbare Unterkunft in einem Zweibettzimmer und für gesondert berechenbare ärztliche Leistungen angemessen.
2.4.3 Krankenhausbehandlung im Ausland
¹Bei Krankenhausbehandlung im Ausland sind die angemessenen und landesüblichen Kosten zu erstatten. ²Die Grundsätze der Nr. 2.4.1 sind sinngemäß anzuwenden.
2.5 Kur
(1) ¹Gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 BeamtVG und § 6 Abs. 1 Nr. 5 HeilVfV umfasst das beamtenrechtliche Heilverfahren auch die Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. ²Unter Rehabilitationsmaßnahmen sind alle medizinischen Leistungen zu verstehen, die der Abwendung, Beseitigung und Minderung oder dem Ausgleich einer Behinderung oder Pflegebedürftigkeit, der Verhütung ihrer Verschlimmerung oder Milderung ihrer Folgen dienen. ³Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HeilVfV sind unter anderem ärztlich verordnete stationäre und ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen. ⁴Für den Bereich des BEG Heilverfahrens wird die Kur als eine zentrale Rehabilitationsmaßnahme angeboten.
(2) ¹Unter einer Kur versteht man den auf längere ärztliche Erfahrung gestützten, planmäßigen und ärztlich geleiteten Gebrauch von meist ortsgebundenen, natürlich vorkommenden Heilmitteln, nämlich in Heilbädern, Heilquell-, Moor- und Solekurbetrieben, in heilklimatischen Kurorten, Kneippheilbädern und Seeheilbädern oder an einem benachbarten Ort, wenn der Ort von der Wohnung des Kurbedürftigen so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr ohne Gefährdung des Kurerfolges nicht möglich ist. ²Ein Erholungsaufenthalt – auch in einem Genesungs- oder einem Erholungsheim – ist keine Kur im Sinne des Satzes 1.
(3) ¹Eine Kur kann entweder während eines Aufenthalts in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium oder als freie Heilkur durchgeführt werden. ²Die Kur muss in den gesamten Behandlungsplan sinnvoll eingegliedert sein.
2.5.1
(1) ¹
(2) ¹Jedoch muss ein Arzt ständig im Hause oder zumindest erreichbar sein, auch bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen. ²Außerdem muss immer eine Pflegeperson (Schwester oder Pfleger) zur Verfügung stehen. ³Die Kuranwendungen müssen ganz oder überwiegend im Hause zu verabreichen sein.
2.5.2
¹Im Gegensatz zu einer Kur in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium wird dem Kurbedürftigen bei einer (freien)
2.5.3
(1) ¹Einer Kur darf nur zugestimmt werden, wenn sie notwendig ist. ²Sie ist
(2) ¹Eine Kur ist deshalb in der Regel nicht notwendig, wenn das Verfolgungsleiden bisher nicht ausreichend ärztlich oder fachärztlich behandelt worden ist oder wenn der gleiche Heilerfolg durch eine ambulante ärztliche Behandlung erzielt werden könnte. ²Eine Kur scheidet auch dann aus, wenn wegen des Leidenszustandes eine stationäre Behandlung in einem Akutkrankenhaus notwendig ist.
(3) Ein Aufenthalt in einem
2.5.4
(1) Eine weitere wesentliche Voraussetzung für die Bewilligung einer Kur ist, dass der Verfolgte
(2) ¹Kurfähigkeit besteht nicht, solange Erkrankungszustände vorhanden sind, die den Kurerfolg von vornherein in Frage stellen können (zum Beispiel offenkundige Eiterherde an den Zähnen oder Nasennebenhöhlen, Dekompensationserscheinungen an Herz und Kreislauf, bösartige Tumoren, Fieberzustände). ²Bei Beurteilung der Kurfähigkeit muss ferner geprüft werden, ob der Antragsteller bei Berücksichtigung seines Gesamtzustandes eine genügende „Leistungsreserve“ besitzt, um den Belastungen der Hin- und Rückreise sowie der Kuranwendungen selbst gewachsen zu sein.
(3) ¹Kuren sollen keine Ruhekuren sein, sondern Übungskuren, durch die der Kurbedürftige körperlich und seelisch wieder in die Lage versetzt wird, den Belastungen des täglichen Lebens standzuhalten. ²Gerade bei älteren Patienten muss mit besonderer Sorgfalt geprüft werden, ob und welche Kuranwendungen noch möglich sind und welche Kurorte deshalb für sie geeignet sind.
2.5.5
(1) Die
(2) Bei Verfolgten mit Wohnsitz im
(3) ¹Stellt sich während der Kur heraus, dass der beabsichtigte Erfolg innerhalb der genannten Zeit nicht oder nicht vollständig erreicht werden kann, so kann die Kur längstens um zwei Wochen verlängert werden. ²Ein längerer Aufenthalt als fünf Wochen kommt nur mit besonderer Begründung in einem Lungenkrankenhaus in Betracht.
2.5.6
Verfolgte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes, die Anspruch auf eine Kur haben, müssen diese grundsätzlich im
2.5.7
(1) ¹Wohnt der Verfolgte im
(2) ¹Ist im Wohnsitz- oder Aufenthaltsland die Durchführung von Kuren nicht landesüblich oder einer Kur in einem deutschen Kurort nicht gleichwertig und will der Verfolgte deshalb die Kur im Geltungsbereich des Gesetzes durchführen, so ist nach Nr. 1.7.2 zu verfahren. ²Entsprechendes gilt, wenn die Kur in einem dritten Land durchgeführt werden soll.
(3) Das nach Nr. 1.7.2 zu fordernde angemessene Verhältnis der durch die Kur entstehenden Reisekosten zu den eigentlichen Kurkosten ist regelmäßig als gegeben anzusehen, wenn die Reisekosten voraussichtlich nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten der Kur betragen werden.
2.5.8
(1) Sofern bei Kuren im
die in den Nrn. 2.2, 2.3 und 2.6 genannten Kosten;
die Kosten für die Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht;
die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung bei
Durchführung einer
Aufenthalt in einem
(2) ¹Bei einer Kur im
2.5.9
(1) Hat der Verfolgte eine von der Entschädigungsbehörde bewilligte Kur durchgeführt, so kann einer weiteren Kur in der Regel frühestens für das übernächste Kalenderjahr zugestimmt werden (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 2 2. DV-BEG).
(2) Von dem Grundsatz, dass Wiederholungskuren nur alle zwei Jahre in Betracht kommen, kann lediglich dann abgewichen werden, wenn eine frühere Wiederholung der Kur in Anbetracht der Art und der Schwere der Erkrankung zur Vermeidung einer ernsthaften Verschlimmerung unbedingt erforderlich ist.
2.6 Reisekosten
2.6.1
(1) ¹Für die Erstattung von Fahrkosten und die Bewilligung von Übernachtungskosten gilt § 12 HeilVfV. ²Reisekosten können danach erstattet werden, wenn die Benutzung von Beförderungsmitteln aus Anlass der Heilbehandlung notwendig war.
(2) Bei einer stationären Krankenhausbehandlung des Verfolgten können auch Reisekosten erstattet werden, die durch eine Besuchsfahrt von Ehegatten, Kindern und Eltern entstanden sind, wenn und soweit die Besuchsfahrt nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes zur Sicherung des Heilerfolgs dringend erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HeilVfV).
(3) Aufwendungen für eine Übernachtung anlässlich einer auswärtigen ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Leistung sind nur ausnahmsweise und nur bis zu dem in § 12 Abs. 4 HeilVfV genannten Betrag erstattungsfähig.
2.6.2
¹Erstattungsfähig sind grundsätzlich die Fahrkosten in der niedrigsten Beförderungsklasse eines öffentlichen Verkehrsmittels. ²Die Fahrkosten für die Benutzung einer höheren Beförderungsklasse werden erstattet, wenn die Benutzung der höheren Beförderungsklasse nach ärztlichem Gutachten notwendig war oder wenn die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit des Verfolgten zumindest 50 Prozent beträgt.
2.6.3
Ist der Verfolgte aufgrund einer allgemeinen Vergünstigung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft für erwerbsbeschränkte Personen berechtigt, die 1. Klasse mit einem Fahrausweis der 2. Klasse zu benutzen, so werden unabhängig von seiner Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe nur die Fahrkosten der 2. Wagenklasse erstattet.
2.6.4
Außer für Fahrkosten wird auch für die notwendigen und angemessenen Nebenkosten (zum Beispiel Gepäckbeförderung und Gepäckversicherung) Ersatz geleistet (vergleiche § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HeilVfV).
2.7 Begleitperson
2.7.1
¹Für eine Begleitperson werden Reisekosten erstattet, wenn die Begleitung nach Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes erforderlich war (vergleiche § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 HeilVfV). ²Eine ärztliche Stellungnahme ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer Begleitung, zum Beispiel bei hochgradiger Seh- oder Gehbehinderung offensichtlich war oder durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (vergleiche § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) nachgewiesen wird. ³Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten richtet sich nach den Reisekosten, die dem Verfolgten zu erstatten sind.
2.7.2
¹Grundsätzlich werden nur die Kosten erstattet, die bei unverzüglicher Rückkehr der Begleitperson an ihren Wohnort entstehen oder entstehen würden. ²Ist der Begleitperson eine sofortige Rückkehr nicht möglich oder nicht zuzumuten, so können die notwendigen und angemessenen Aufenthaltskosten für eine weitere Übernachtung erstattet werden. ³Entsprechendes gilt für die Begleitung des Verfolgten nach Beendigung der Heilbehandlung.
2.7.3
¹Kosten für eine Begleitperson während des Aufenthalts in einem Kurort können nur erstattet werden, wenn der Verfolgte körperlich so hilfsbedürftig ist, dass er auch unter Berücksichtigung der ihm im Kurort zuteilwerdenden Betreuung einer ständigen Begleitperson während der Kurbehandlung bedarf und diesem Bedürfnis anderweitig nicht abgeholfen werden kann. ²Ein Verdienstausfall, den die Begleitperson in dieser Zeit erleidet, kann nur ersetzt werden, wenn der Verfolgte der Begleitperson gegenüber zur Erstattung des Verdienstausfalles verpflichtet ist.
2.8 Hilfsmittel, Kleider- und Wäscheverschleiß, Pflegekosten, Mehrkosten durch Diät, Wohnumfeldanpassung, Überführungs- und Bestattungskosten
2.8.1
¹Die Ausstattung mit
2.8.2
Für die durch
2.8.3
(1) ¹Kosten für eine
(2) Der Anspruch auf Ersatz von Pflegekosten setzt voraus, dass zwischen anerkannten Verfolgungsleiden und Pflegebedürftigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
(3) Der Anspruch besteht nicht, wenn das Leiden die Pflegebedürftigkeit auch ohne die Verfolgung in dem Zeitraum verursacht hätte, für den Ersatz der Aufwendungen begehrt wird (vergleiche BGH in RzW 1967, 459).
(4) Zur Feststellung der Eignung von Pflegekräften sollen der Entschädigungsbehörde Bescheinigungen über die fachgerechte Berufsausbildung oder einer erwerbsmäßigen Tätigkeit in der Pflege vorgelegt werden.
2.8.4
Ist nach schriftlicher Verordnung des behandelnden Arztes wegen des anerkannten Verfolgungsleidens eine besondere Kost –
2.8.5
Nach § 15 HeilVfV werden Aufwendungen für eine
2.8.6
(1) Der Anspruch auf Erstattung von
(2) ¹Anspruchsberechtigt sind die Hinterbliebenen. ²Außer diesen kann jeder, der anhand detaillierter Belege nachweist, dass er die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat, einen Anspruch geltend machen.
(3) Liegt der Ort der Bestattung nicht im Wohnsitzland, können Aufwendungen bis zur Höhe der Überführungskosten, die für eine Überführung vom Sterbeort an den Ort der Hauptwohnung des Verstorbenen entstanden wären, berücksichtigt werden (vergleiche § 6 Abs. 4 HeilVfV in Verbindung mit § 44 Abs. 2 BBhV).
(4) ¹Zu den Bestattungskosten gehören neben den Auslagen für die eigentliche Beisetzung und Einäscherung einschließlich der üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten die Kosten der Leichenschau, der Leichenpflege, des Sarges, der Einsargung sowie der Urne und der Aufbahrung. ²Auch die Aufwendungen für den Ankauf und die Erstanlage der Grabstätte sowie für das Grabdenkmal und die Auslagen für Todesanzeigen und Danksagungen sind zu den erstattungsfähigen Aufwendungen zu rechnen.
(5) Dagegen gehören die Mehrkosten für ein Doppelgrab, die Reisekosten zum Bestattungsort, die Auslagen für Trauerkleidung sowie die Aufwendungen für Grabpflege, Instandhaltung der Grabstätte und des Grabdenkmals nicht zu den erstattungsfähigen Aufwendungen.
(6) ¹Auf den Erstattungsbetrag sind Versicherungsleistungen anzurechnen, die für Bestattung und Überführung gewährt werden. ²Nr. 1.6.3 gilt entsprechend. ³Ein Sterbegeld, das eine Ersatzkasse im Rahmen der Familienhilfe einem als Rentner Versicherungspflichtigen nach dem Tode seines Ehegatten gewährt und für das der Empfänger nicht mindestens 50 Prozent der Beiträge aus eigenen Mitteln erbracht hat, ist in entsprechender Anwendung der Versorgungsregelung für Bundesbeamte auf einen Erstattungsanspruch zu 40 Prozent anrechenbar, wenn dem Empfänger eine solche Leistung nach Entschädigungsvorschriften zusteht (vergleiche BGH-Urteil vom 10. April 1990 – IX ZR 261/89).
(7) ¹Aufwendungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 HeilVfV werden bis zu einem Siebtel der sich im Zeitpunkt des Todes aus § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ergebenden jährlichen Bezugsgröße erstattet. ²Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Entschädigungsbehörde mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen hiervon abweichen (vergleiche § 6 Abs. 5 HeilVfV).
3. Erfüllung des Anspruchs auf Heilverfahren
3.1 Grundsätzliches
3.1.1
¹Der Anspruch auf Heilverfahren wird erfüllt, wenn und soweit er durch Bescheid, rechtskräftiges Urteil oder Vergleich festgestellt worden ist, in dem Art und Ausmaß des verfolgungsbedingten Leidens bezeichnet sowie die Ursache des Verfolgungsleidens (Entstehung, abgrenzbare oder richtunggebende Verschlimmerung, wesentliche Mitverursachung) bestimmt werden. ²Die Entscheidung über den Anspruch auf Heilverfahren ergeht in der Regel zusammen mit der Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit.
3.1.2
(1) Für jeden im
(2) Wohnt der Verfolgte in
(3) ¹Spätere Veränderungen, die die Angaben in dem Schreiben betreffen, sind umgehend durch Übersendung eines neuen Schreibens bekanntzugeben. ²Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorhergehende Mitteilung nicht mehr gilt.
3.1.3
Soweit nicht ein Land das Heilverfahren selbst durchführt oder durchführen lässt, wird der Anspruch dadurch erfüllt, dass die dem Verfolgten erwachsenen notwendigen und angemessenen baren Auslagen erstattet werden (vergleiche § 10 Abs. 1 2. DV-BEG).
3.1.4
¹Grundsätzlich muss der Berechtigte seine Auslagen durch Vorlage quittierter Originalrechnungen belegen. ²Auslagen, die nicht nachgewiesen sind, können in der Regel nicht erstattet werden.
3.1.5
¹Für den Erstattungsanspruch gelten die allgemeinen Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen auf Entschädigungsansprüche. ²In besonders gelagerten Fällen kann ein Vorschuss bis zur vollen Höhe des Erstattungsanspruchs gewährt werden. ³Vorschüsse können auch zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungsmaßnahmen bewilligt werden, wenn der Verfolgte nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu verauslagen.
3.2 Erstattungsverfahren
3.2.1
(1) Der Antrag auf Auslagenerstattung soll unter Verwendung eines Erstattungsvordrucks gestellt werden.
(2) In der Regel sind dem Antragsteller jeweils nach Abrechnung eines Erstattungsantrages zusammen mit der Benachrichtigung über die Höhe des Erstattungsbetrages mindestens zwei Vordrucke zuzusenden.
3.2.2
¹Um die zeitraubende Abrechnung kleiner Beträge zu vermeiden und die Abwicklung der Heilverfahrensanträge insgesamt zu beschleunigen, sollen die Rechnungen möglichst für längere Zeiträume – mindestens vierteljährlich – zusammengefasst werden. ²Davon unabhängig sollen die Erstattungsanträge nur gestellt werden, wenn der geltend gemachte Betrag einen 200 € entsprechenden Wert erreicht hat. ³Die Erstattung soll jedoch in jedem Falle spätestens innerhalb eines Jahres nach Eintritt der den jeweiligen Erstattungsanspruch begründenden Tatsachen (zum Beispiel Zugang der Arztrechnung oder Kauf von Medikamenten) beantragt werden.
3.2.3
¹Berechtigte mit Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland und Ausland mit Ausnahme von Israel müssen den Antrag auf Auslagenerstattung unmittelbar bei der für sie zuständigen Entschädigungsbehörde einreichen. ²Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Israel haben, müssen ihn beim Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, einreichen. ³Den Anträgen sind die dazu gehörigen Belege zum Nachweis der angegebenen Auslagen beizufügen.
3.2.4
(1) Das Office for Personal Compensation from Abroad prüft unter Hinzuziehung seiner Vertrauensärzte,
ob die eingereichten Rechnungen für Arzt- und Krankenhausbehandlung ausreichend spezifiziert sind, ob die Diagnose eingetragen ist, ob die Behandlung für das Verfolgungsleiden notwendig war und ob die Rechnungsbeträge den landesüblichen Durchschnittssätzen entsprechen;
ob die Heilmittel, deren Kosten erstattet werden sollen, ärztlicherseits für das Verfolgungsleiden verordnet worden sind und notwendig waren, ob eine wirtschaftliche Verordnungsweise beachtet worden ist und ob die Preise landesüblich sind;
ob die zur Erstattung angeforderten Reisekosten des Verfolgten und gegebenenfalls auch einer Pflegeperson aus Anlass einer Heilbehandlung notwendig waren und angemessen sind.
(2) Die vorgeprüften Anträge und Belege werden von den Vertrauensärzten mit entsprechenden Prüfungsvermerken versehen und über das Office for Personal Compensation from Abroad an die Entschädigungsbehörde weitergeleitet.
3.2.5
¹Anträge auf Gewährung eines Vorschusses sind ebenfalls bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. ²In Fällen notwendiger Sofortbehandlung im Krankenhaus für einen im Ausland wohnenden Verfolgten kann die Auslandsvertretung oder das Office for Personal Compensation from Abroad dem Krankenhaus gegenüber eine Kostenzusicherung abgeben oder einen angemessenen Vorschuss leisten, wenn dem Verfolgten die Zahlung nicht möglich ist. ³Die Entschädigungsbehörde erstattet den verauslagten Betrag nach Eingang der entsprechenden Unterlagen.
3.2.6
(1) Eines förmlichen Bescheides über die Höhe des zu erstattenden Betrages bedarf es nur, wenn die Erstattung ganz oder teilweise abgelehnt werden muss und anzunehmen ist, dass der Antragsteller dies nicht hinnehmen wird, oder wenn der Antragsteller einer ablehnenden formlosen Entscheidung widersprochen hat.
(2) In allen übrigen Fällen genügt eine formlose Benachrichtigung des Antragstellers über die Höhe des zur Auszahlung kommenden Erstattungsbetrages.
3.3 Besondere Verfahrensvorschriften für Kuranträge
3.3.1
¹Die Kur bedarf der vorherigen Zustimmung der Entschädigungsbehörde (vergleiche § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 2. DV-BEG). ²Die Entscheidung hierüber muss jedoch rasch ergehen, damit die Kur gegebenenfalls möglichst bald angetreten werden kann. ³Alle mit der Bearbeitung von Kuranträgen befassten Stellen und Ärzte sind deshalb gehalten, Kuranträge vorrangig und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. ⁴Dies gilt in besonderem Maße für Anträge auf Kurverlängerung.
3.3.2
(1) ¹Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. ²In Israel kann der Antrag auch über das Office for Personal Compensation from Abroad, Tel Aviv, eingereicht werden, insbesondere wenn Unterlagen in hebräischer Sprache vorgelegt werden.
(2) ¹Der Antrag auf Zustimmung zur Durchführung einer Kur ist grundsätzlich unter Verwendung eines Kurantragsvordrucks zu stellen. ²Für einzelne Staaten können besondere Vordrucke, auch in Form von Computerausdrucken, zugelassen werden.
(3) ¹Die Entschädigungsbehörden können für Kuren, bei denen die vorhandenen Unterlagen für die Prüfung der Notwendigkeit der Kur ausreichen, auf die Vorlage eines ärztlichen Attests über die Kurbedürftigkeit verzichten. ²Unberührt bleibt der Nachweis der Kurfähigkeit durch ärztliches Zeugnis.
3.3.3
(1) Die Entschädigungsbehörde lässt – falls erforderlich, unter ärztlicher Mitwirkung – aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen prüfen,
ob für das Verfolgungsleiden eine Kur notwendig ist oder ob nicht der gleiche Heilerfolg durch eine andere Behandlungsweise herbeigeführt werden kann,
ob der Antragsteller kurfähig ist und
welcher Kurort sowie welche Art, Zeit und Dauer der Kur zweckmäßig ist.
(2) Falls aufgrund der Aktenlage diese Entscheidung nicht möglich ist, ordnet die Entschädigungsbehörde die Einholung eines vertrauensärztlichen Gutachtens an.
3.3.4
(1) ¹Sind alle Voraussetzungen für die Bewilligung der Kur erfüllt, so hat die Entschädigungsbehörde Art, Ort, Zeit und Dauer der Kur zu bestimmen (vergleiche § 9 Abs. 2 HeilVfV). ²Kommen mehrere Kurorte in Betracht, so sind bei der Bestimmung des Kurorts nacheinander folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
Zweckmäßigkeit des Kurorts aufgrund ärztlicher Erfahrungen,
Wirtschaftlichkeit der Wahl.
(2) ¹Sind die Kosten, die bei der Durchführung der Kur in einem der vorgeschlagenen Kurorte entstehen würden, sehr unterschiedlich, so ist ohne Rücksicht auf die Kostenhöhe stets der Kurort vorzuziehen, der nach ärztlichem Urteil den besseren Heilerfolg verspricht. ²Sind dagegen nach den ärztlichen Erfahrungen die Kurorte gleichwertig, so ist stets der Kurort zu bestimmen, der die geringeren Aufwendungen verursacht. ³Den Wünschen des Antragstellers soll möglichst Rechnung getragen werden. ⁴Bei mehreren geeigneten und wirtschaftlich gleich zu behandelnden Kurorten kann die Auswahl dem Kurberechtigten überlassen werden.
3.3.5
(1) In der Zustimmung zur Durchführung der Kur ist anzugeben, für welches Leiden die Kur bewilligt wird, wie lange sie dauern soll, an welchem Ort, in welcher Weise (freie Heilkur oder Aufenthalt in einem Kurkrankenhaus oder in einem Sanatorium) sie durchzuführen ist und in welchem Umfang die Kosten der Kur übernommen werden.
(2) ¹Die Zustimmung ist mit der Auflage zu verbinden, dass sich der Verfolgte während der gesamten Kur einer ständigen ärztlichen Überwachung unterzieht. ²Die Zustimmung muss ferner unter dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Bewilligung der Kur hinfällig wird, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Entschädigungsbehörde festzusetzen ist, angetreten wird oder wenn die Kur ohne triftigen Grund vorzeitig abgebrochen oder nicht sachgerecht durchgeführt wird. ³Als angemessen gilt eine Frist von sechs Monaten, soweit nichts anderes bestimmt wird.
(3) Zugleich mit der Zustimmung ist dem Verfolgten ein Vordruck für den Kurschlussbericht zu übersenden.
3.3.6
Ist dem Verfolgten eine Kur bewilligt worden, so ist ihm die Auflage zu erteilen, sich unverzüglich nach Eintreffen im Kurort in die Behandlung eines dort praktizierenden Arztes zu begeben, diesem den Vordruck für den Kurschlussbericht auszuhändigen und ihn davon zu unterrichten, dass die Entschädigungsbehörde
eine Erstuntersuchung mit Aufstellung eines Kurplanes,
während der Kur wöchentliche Kontrolluntersuchungen,
eine Abschlussuntersuchung,
einen Kurschlussbericht
erwarte und dass der Arzt den Kurschlussbericht alsbald nach Beendigung der Kur unmittelbar an die Entschädigungsbehörde senden solle.
3.3.7
¹Wird eine Kurverlängerung notwendig, so muss der Antrag auf Zustimmung rechtzeitig, nach Möglichkeit nicht später als zwölf Tage vor dem bereits festgelegten Ende der Kur, gestellt werden. ²Der Antrag ist stets unmittelbar bei der zuständigen Entschädigungsbehörde einzureichen. ³Ihm ist eine Bescheinigung des Kurarztes beizufügen, in der die Notwendigkeit der Kurverlängerung eingehend begründet ist.
3.3.8
¹Kuren sind grundsätzlich ohne zeitliche Unterbrechung durchzuführen. ²Die Entschädigungsbehörde kann auf Antrag eine Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte zulassen, wenn in dem Staat, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat, kürzere Kuren (gegebenenfalls auch innerhalb kürzerer Zeitabstände) ortsüblich sind und nach ärztlicher Feststellung durch die Aufteilung der Kur der angestrebte Kurerfolg nicht beeinträchtigt wird. ³Bei einer Aufteilung der Kur auf zwei Abschnitte kann keine Kurverlängerung bewilligt werden.
3.3.9
¹Auslagen für Kuren, die der Verfolgte nach Erlass des Bescheides über den Anspruch auf Heilverfahren ohne Zustimmung der Entschädigungsbehörde durchgeführt hat, können grundsätzlich nicht erstattet werden. ²Dem Erstattungsantrag ist jedoch zu entsprechen, wenn die Zustimmung rechtzeitig beantragt war, über sie aber innerhalb einer angemessenen Frist nicht entschieden worden ist und die Durchführung der Kur notwendig war.
3.4 Weitere besondere Verfahrensvorschriften
3.4.1
(1) Der
(2) ¹Entsprechend der in Nr. 3.2.3 getroffenen Regelung ist der Antrag unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde zu stellen. ²Ihm sind eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Notwendigkeit der Ausstattung und ein Kostenvoranschlag beizufügen, aus dem sich die Art und die geplante Ausführung des Hilfsmittels ergeben.
(3) Soweit erforderlich, hat die Entschädigungsbehörde vor Erteilung ihrer Zustimmung ein ärztliches Gutachten über die Notwendigkeit des beantragten Hilfsmittels sowie über die Zweckmäßigkeit der im Kostenvoranschlag angegebenen Art und Ausführung einzuholen.
(4) Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 gelten sinngemäß.
3.4.2
(1) Eine
(2) ¹Der Antrag ist bei den in Nr. 3.2.3 genannten Stellen einzureichen. ²Ihm sind die Verordnung oder Begutachtung durch einen für psychotherapeutische Behandlungen anerkannten Facharzt, Psychologen, Psychotherapeuten oder Vertrauensarzt sowie ein Behandlungs- und Kostenplan beizufügen.
(3) Die Nrn. 3.3.5 und 3.3.8 sowie 3.4.1 Abs. 3 gelten sinngemäß.
3.4.3
¹Der Beginn einer
3.4.4
(1) ¹Der Eintritt der
(2) ¹Der Anzeige ist eine Bescheinigung des behandelnden Arztes über die Pflegebedürftigkeit beizufügen. ²Zur Vermeidung späterer Auseinandersetzungen über die Höhe der erstattungsfähigen Kosten empfiehlt es sich ferner, gleichzeitig mitzuteilen, wer die Pflege übernehmen soll oder in welcher Pflegeeinrichtung der Verfolgte untergebracht werden soll oder beides und welche Kosten voraussichtlich entstehen werden.
(3) ¹Der spätere Antrag auf Erstattung der Pflegekosten ist entsprechend der in Nr. 3.2.3 Satz 1 getroffenen Regelung unmittelbar bei der Entschädigungsbehörde einzureichen. ²Ihm sind spezifizierte Quittungen der Pflegekraft oder die Rechnungen der Pflegeeinrichtung oder beides beizufügen. ³Soweit es sich um eine Berufspflegekraft handelt, sind Bescheinigungen zur Ausbildung als Pflegekraft oder Nachweise zur Ausübung der Tätigkeit als Pflegekraft beizufügen.
(4) ¹Bei längerer Dauer der Pflegebedürftigkeit kann dem Antragsteller eine laufende monatliche Zuwendung in Höhe der notwendigen und angemessenen Pflegekosten bewilligt werden. ²Die erstattungsfähigen Beträge können monatlich im Voraus gezahlt werden. ³Die pflegebedürftige Person ist verpflichtet, der Entschädigungsbehörde jede wesentliche Änderung in den Verhältnissen, die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebend sind, unverzüglich anzuzeigen.
(5) ¹Für die Dauer der Bewilligung ist dem Verfolgten zur Auflage zu machen, die Belege über die Aufwendungen für die Pflegekraft oder für die Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung oder beides in vierteljährlichen Abständen vorzulegen und jede Änderung der Verhältnisse, die Grund oder Höhe des Erstattungsanspruchs für Pflegekosten beeinflussen können, insbesondere einen Wechsel der Pflegekraft oder der Pflegeeinrichtung, der Entschädigungsbehörde anzuzeigen. ²Wird die Pflege durch sonstige Personen ausgeübt, genügt es in der Regel, wenn die Tatsache der Pflege in einjährigen Abständen nachgewiesen wird.
(6) Die Erstattung von Pflegekosten nach § 10 HeilVfV ist nur dann neu festzusetzen, wenn sich die für die Erstattung der Pflegekosten maßgebenden Verhältnisse zugunsten des Anspruchsberechtigten ändern.
3.4.5
(1) ¹Der Antrag auf Erstattung von Mehraufwendungen für besondere Kost
(2) ¹Besteht Anspruch auf Erstattung von Mehraufwendungen, so kann bei voraussichtlicher längerer Notwendigkeit der Diät eine laufende monatliche Diätkostenpauschale in jeweils gleicher Höhe geleistet werden. ²Die Bewilligung ist in der Regel jeweils auf längstens zwei Jahre zu befristen.
3.4.6
Bei Ausstattung mit
4. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2022 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Heilverfahrensrichtlinien (HVfR) vom 20. Mai 1994 (FMBl. S. 187), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2002 (FMBl. S. 62) geändert worden ist, außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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