HeilBZustV
DE - Landesrecht Bayern

HeilBZustV: Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (Heilberufezuständigkeitsverordnung – HeilBZustV) Vom 17. Dezember 1996 (GVBl. S. 549) BayRS 2122-5-G (§§ 1–4)

Es erlassen auf Grund
des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl I S. 1246), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl I S. 446),
des § 6 Abs. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl I S. 446),
des § 9 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl I S. 228), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 23. August 1994 (BGBl I S. 2189) und
des § 13 Abs. 6 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 27. September 1993 (BGBl I S. 1666)
die Bayerische Staatsregierung
des Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, b, c und g des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 12. Juli 1986 (GVBl S. 120, BayRS 2120-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1995 (GVBl S. 843) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten vom 23. Juli 1993 (GVBl S. 496, BayRS 1102-7-S) und des Art. 59 Abs. 4 Satz 1 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1994 (GVBl S. 853, ber. 1995, S. 325),
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit sowie das Bayerische Staatsministerium des Innern
folgende Verordnung:

§ 1 Vollzug der Berufsgesetze für Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Psychotherapeuten und Tierärzte

(1) ¹Der Vollzug der Bundesärzteordnung, des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, der Bundes-Tierärzteordnung und der Bundes-Apothekerordnung sowie des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) obliegt
der Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben,
der Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken.
²Abweichend von Satz 1 Nr. 2 ist die Regierung von Oberbayern zuständige Stelle
in Fällen, in denen die Erteilung der Approbation von der Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungs- oder Kenntnisstands abhängt und
im Sinn von § 9 Abs. 5 sowie § 22 Abs. 5 und 7 PsychThG.
(2) Die Zuständigkeit erstreckt sich auch auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission – IMI-Verordnung – (ABl L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Abs. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind.

§ 2 Vollzug der Approbationsordnungen

(1) ¹ § 1 Abs. 1 gilt entsprechend für den Vollzug der Approbationsordnung für Ärzte, der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO) und der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) sowie für den Vollzug der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) und der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO), soweit in diesen Vorschriften oder in den folgenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist. ²Zuständige Stelle und Landesprüfungsamt gemäß § 8 der Approbationsordnung für Ärzte, § 18 ZApprO und § 5 AAppO ist die Regierung von Oberbayern; diese ist auch zuständige Stelle im Sinn von § 20 PsychThApprO und zuständige Behörde im Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 2 AAppO. ³Die Regierung von Oberbayern ist auch für die Entscheidung über Anträge, ausländische und verwandte Studienleistungen auf das Studium der Zahnmedizin anzurechnen (§ 19 Abs. 5, § 26 Abs. 5, § 35 Abs. 2, § 61 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung) oder von der Ablegung von Prüfungen zu befreien (§ 21 Abs. 4, § 34 Abs. 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung), zuständig.
(2) ¹Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Hochschulen mit medizinischen oder zahnmedizinischen Fakultäten mit der Wahrnehmung der bei der Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte und der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen zu erfüllenden Verwaltungsaufgaben beauftragen. ²Diese handeln dabei nach den Weisungen der Regierung von Oberbayern und führen unter Voranstellung der Hochschulbezeichnung die Bezeichnung „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Ärzte im Auftrag der Regierung von Oberbayern“ oder „Prüfungsamt zur Durchführung der Prüfungen nach der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen im Auftrag der Regierung von Oberbayern“.
(3) Zuständige Behörde im Sinn von § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b ÄAppO, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZApprO, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TAppV und § 6 Abs. 3 Nr. 2 AAppO ist die sich aus § 11 der Qualifikationsverordnung ergebende Behörde.
(4) ¹Die Hochschulen mit medizinischer Fakultät entscheiden über die Bestimmung außeruniversitärer Krankenhäuser, ärztlicher Praxen und anderer Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung für die Durchführung des Praktischen Jahres nach Maßgabe der §§ 3 und 4 der Approbationsordnung für Ärzte und ergänzender Verwaltungsvorschriften. ²Diese kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat, für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Gesundheit und Pflege insbesondere zur Wahrung haushaltswirtschaftlicher Belange des Staates erlassen.
(5) Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege entscheidet im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst und der Finanzen und für Heimat über die Zulassung von Modellstudiengängen nach § 41 der Approbationsordnung für Ärzte und § 82 ZApprO.
(6) Die Entscheidung nach der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung über Fristverlängerungen zur Ablegung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung trifft das vorsitzende Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses.

§ 3 Vollzug weiterer Heilberufegesetze

(1) Die Regierungen sind zuständige Behörden
zum Vollzug der folgenden Heilberufsgesetze:
Ergotherapeutengesetz ,
Diätassistentengesetz ,
Hebammengesetz ,
Gesetz über den Beruf des Logopäden ,
Masseur- und Physiotherapeutengesetz ,
Orthoptistengesetz ,
PTA-Berufsgesetz ,
MT-Berufe-Gesetz ,
Rettungsassistentengesetz ,
Podologengesetz ,
Notfallsanitätergesetz ,
Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
einschließlich der auf Grund dieser Gesetze vom zuständigen Bundesministerium erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist;
zum Vollzug von Art. 28 Abs. 3 bis 6 des Gesundheitsdienstgesetzes, soweit Berufsangehörige nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen betroffen sind;
in Bezug auf die Europäische Verwaltungszusammenarbeit gemäß Art. 8a bis 8e BayVwVfG, insbesondere mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012, soweit Fragen zur Berufsqualifikation, zur Berufszulassung oder zur Berufsausübung von Berufsangehörigen nach den in Nr. 1 genannten Berufsgesetzen und dem Pflegeberufegesetz betroffen sind.
(2) Zuständige Behörde gemäß § 19 Abs. 2 und § 28 Abs. 6 der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung sowie gemäß § 18 Abs. 2 und § 31 Abs. 2 der MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung entscheidet die Leitung der Schule bzw. der Ausbildungseinrichtung.
(4) Die Entscheidung über die Berücksichtigung von Fehlzeiten, die über die gesetzliche Anrechnungsgrenze hinausgehen, trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende am Lehrgang oder an der Ausbildung teilnehmen bzw. eine praktische Tätigkeit nach § 7 RettAssG ableisten.
(5) Die Entscheidung
über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Ablegen staatlicher Prüfungen im Rahmen der in den einzelnen Gesetzen enthaltenen Übergangsvorschriften,
über Ausnahmen von den Fristen, die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen in den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen gesetzt sind,
über Ausnahmen für das Ablegen einer weiteren Wiederholungsprüfung
trifft die Regierung, in deren Bereich Antragstellende die Prüfung ablegen wollen oder die Wiederholungsprüfung ablegen bzw. ablegen werden.
(6) Die Entscheidung
über die Bestellung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses,
über die Bestellung der Prüfungsausschußmitglieder und der sie vertretenden Personen,
über die Entsendung von Sachverständigen und anderen Personen zu den Prüfungsvorgängen
trifft die Regierung, in deren Bereich sich die Schule bzw. Ausbildungseinrichtung befindet.
(7) ¹Zuständige Behörde für Entscheidungen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten ist
im Vollzug des § 13 Abs. 2, 4 und 5 die Regierung, in deren Bereich Antragstellende an einem Lehrgang teilnehmen bzw. die Prüfung ablegen wollen,
im Vollzug des § 13 Abs. 3 die Regierung, in deren Bereich sich die Apotheke der Bundeswehr befindet.
²Das Zeugnis nach § 10 Abs. 3 erteilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(8) Der Arzt nach § 2 Abs. 3 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom 7. November 1989 (BGBl I S. 1966) wird von der Regierung beauftragt, in deren Bereich die praktische Tätigkeit abgeschlossen wird.
(9) Soweit die Ausbildungen in den in Absatz 1 aufgeführten Berufen an Berufsfachschulen erfolgen, bleiben die sich aus dem Schulrecht ergebenden Zuständigkeiten unberührt.
(10) ¹Zuständiges Gesundheitsamt im Sinn von § 2 Abs. 1 Buchst. i und § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist, sofern nicht das Gesundheitsamt der Landeshauptstadt München, der Stadt Augsburg, der Stadt Ingolstadt oder der Stadt Nürnberg örtlich zuständig ist,
im Regierungsbezirk Oberbayern das Landratsamt München als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Niederbayern das Landratsamt Landshut als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Oberpfalz das Landratsamt Regensburg als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Oberfranken das Landratsamt Bayreuth als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Mittelfranken das Landratsamt Ansbach als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Unterfranken das Landratsamt Würzburg als Staatliches Gesundheitsamt,
im Regierungsbezirk Schwaben das Landratsamt Augsburg als Staatliches Gesundheitsamt.
²Zuständige Behörde im Sinn von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) ist die Kreisverwaltungsbehörde.

§ 3a Übergangsvorschrift

(1) ¹Für den nach dem 31. Dezember 2019 verbleibenden Vollzug des Krankenpflege- und Altenpflegegesetzes sind die Regierungen zuständig, soweit sich nicht hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse eine abweichende Zuständigkeit aus § 136 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze ergibt. ²Für Entscheidungen nach § 3 Abs. 3 ist für die Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz der bei der Berufsfachschule für Altenpflege gebildete Prüfungsausschuss zuständig. ³Bei außerhalb des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes abgeschlossenen Ausbildungen entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegegesetzes die Regierung von Oberfranken.
(2) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde
im Sinn von § 10 Abs. 3 und 4 des PsychThG in der am 31. August 2020 geltenden Fassung und
im Sinn des jeweils Ersten bis Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten jeweils in der am 31. August 2020 geltenden Fassung.
(3) Für den nach dem 31. Dezember 2022 verbleibenden Vollzug des MTA-Gesetzes und des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten sind die Regierungen zuständig.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.
(2) Es treten außer Kraft:
§ 3a Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2024,
§ 3a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2026 und
§ 3a Abs. 2 mit Ablauf des 31. August 2035.
München, den 17. Dezember 1996
Dr. Edmund Stoiber
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
Barbara Stamm, Staatsministerin
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