HebGebV
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HebGebV: Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung (Hebammengebührenverordnung – HebGebV) Vom 23. März 2011 (GVBl. S. 187) BayRS 2124-1-3-G (§§ 1–3)

Auf Grund des Art. 34 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 22 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Vergütung für Leistungen der freiberuflich erbrachten Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 2 Vergütungen

(1) ¹Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger dürfen für ihre berufsmäßigen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien, Wegegeld und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen erheben. ²Gebühren, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Wegegeld sind nach Maßgabe der Anlage 1 (Hebammen-Vergütungsvereinbarung) des Vertrags über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V in der jeweils geltenden Fassung, abzurufen auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands unter http://gkv-spitzenverband.de/Hebammenhilfe_Vertrag.gkvnet, zu berechnen, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. ³Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a SGB V über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung, abzurufen auf der Internet-Seite des GKV-Spitzenverbands unter http://gkv-spitzenverband.de/Betriebskosten_Vertrag.gkvnet, zu berechnen.
(2) ¹Gebühren können bis zur Höhe des 2,0-fachen Satzes der sich aus Abs. 1 Satz 2 ergebenden Vergütung abgerechnet werden. ²Innerhalb dieses Gebührenrahmens sind die Gebühren nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen.
(3) ¹Wegegeld, Zuschläge, Auslagen für angewandte Arzneimittel und verwendete Materialien und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen. ²Satz 1 gilt auch für Zuschläge, die bei der Bemessung von Vergütungen berücksichtigt werden.
(4) Bei Leistungen, die in den Fällen des § 264 Abs. 2 Satz 2 SGB V von einem Sozialhilfeträger gemäß § 50 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sind die Beträge nach den in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Vergütungsregelungen zu berechnen.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 30. April 2011 tritt die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 7. Dezember 1994 (GVBl S. 1069, BayRS 2124-1-3-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Februar 2007 (GVBl S. 208), außer Kraft.
München, den 31. März 2012
Dr. Marcel Huber, Staatsminister
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