HebBonR: Richtlinie über die Gewährung eines Bonus zur Sicherstellung der Geburtshilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger
¹Der Freistaat Bayern gewährt einen Hebammenbonus für freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger, die in Bayern in der Geburtshilfe tätig sind. ²Der Hebammenbonus ist eine freiwillige Leistung und wird nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaates Bayern als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck des Hebammenbonus
¹Aktuell sind nur knapp 50 % der freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger in Bayern in der Geburtshilfe tätig, und das bei stetig steigenden Geburtenzahlen. ²Viele Hebammen und Entbindungspfleger denken aufgrund der gestiegenen Arbeitsbelastung an eine Aufgabe des Berufs oder haben dies bereits getan. ³60 % der Kliniken in Bayern arbeiten mit freiberuflich tätigen Beleghebammen. ⁴Seit 2017 mussten mehrere Geburtshilfestationen ihren Betrieb aufgrund fehlender Hebammen bzw. Entbindungspfleger einstellen. ⁵Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung fördert und sichert der Staat gleichwertige Lebensverhältnisse in ganz Bayern. ⁶Hierzu gehört auch die Sicherstellung einer flächendeckenden Geburtshilfe. ⁷Um seinem Verfassungsauftrag und seiner sozialen Verantwortung gerecht zu werden, unterstützt der Staat mit dem Bonus von jährlich 1 000 Euro die in der Geburtshilfe in Bayern tätigen freiberuflichen Hebammen und Entbindungspfleger. ⁸Ziel ist es, eine Tätigkeit in der Geburtshilfe attraktiver zu machen und wieder mehr Hebammen und Entbindungspfleger für die Geburtshilfe zu gewinnen, um werdenden Müttern in Bayern auch in Zukunft ein flächendeckendes Angebot in der Geburtshilfe gewährleisten zu können.
2. Begünstigte
¹Den Hebammenbonus können ausschließlich Hebammen und Entbindungspfleger mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 5 des Hebammengesetzes erhalten, die die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen. ²Die Hebamme oder der Entbindungspfleger muss:
den Beruf in Bayern ausüben,
freiberuflich tätig sein und dabei
in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr mindestens vier Geburten pro Jahr bzw. mindestens eine Geburt pro Quartal verantwortlich betreut haben.
3. Höhe des Bonus
3.1
Die Höhe des Hebammenbonus beträgt bis zu 1 000 Euro pro Kalenderjahr.
3.2 „De-minimis“-Beihilfe
Die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ist zu beachten.
3.3 Subvention
¹Der Hebammenbonus ist eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs. ²Die für die Gewährung des Hebammenbonus maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. ³Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
4. Antragstellung
¹Der Antrag auf Gewährung des Hebammenbonus ist einzureichen beim Landesamt für Pflege (im Folgenden: Landesamt) mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Formblatt. ²Dem Antrag sind beizufügen:
ein Identitätsnachweis,
ein Nachweis über die Erlaubnis nach § 5 des Hebammengesetzes,
ein Nachweis über eine freiberufliche geburtshilfliche Tätigkeit in Bayern durch
Nachweis des persönlichen Institutionskennzeichens (IK) nach § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder
Nachweis der Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt nach Art. 12 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG),
ein Nachweis über die Betreuung von mindestens vier Geburten in Bayern in dem der Antragstellung vorangehenden Kalenderjahr durch
Nachweis über die Gewährung des Sicherstellungszuschlags nach dem Vertrag gemäß § 134a SGB V oder
Nachweis über abgerechnete geburtshilfliche Leistungen jeweils durch schriftlichen Behandlungsvertrag,
eine „De-minimis“-Erklärung und
eine Erklärung zu subventionserheblichen Tatsachen.
³Der Antrag für das Jahr 2017 ist bis zum 31. März 2019 zu stellen. ⁴Im Übrigen ist der Antrag bis spätestens 30. Juni eines Jahres für das vorherige Jahr zu stellen.
5. Auszahlung
Das Landesamt entscheidet über die Gewährung oder Ablehnung des Bonus schriftlich durch Verwaltungsakt.
6. Ausschluss der Bonuszahlung
Eine Bonuszahlung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn die Hebamme oder der Entbindungspfleger für denselben Zweck Zahlungen aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern, eines anderen Landes, des Bundes, der EU oder anderer ausländischer Staaten erhält.
7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2018 in Kraft. ²Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Ruth Nowak
Ministerialdirektorin
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