Führung des Güterrechtsregisters
Für die Führung des Güterrechtsregisters gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
Registerführung nach anliegendem Muster
1.1
Das Register wird in dauerhaft gebundenen Bänden oder in Lose-Blatt-Form geführt. Jeder Band erhält entsprechend der Reihenfolge der Anlegung eine Nummer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. Einzelblätter werden fortlaufend nummeriert und nach den Ehenamen der eingetragenen Ehepaare alphabetisch in Ordnern abgelegt. Der Leiter des Amtsgerichts kann hiervon abweichend anordnen, dass die in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Einzelblätter gebunden werden.
1.2
Eine Seite des Registers oder ein Einzelblatt wird nur für jeweils ein Ehepaar verwendet.
Eintragungen in das Güterrechtsregister
Auf einer Seite des Güterrechtsregisters sind folgende Eintragungen vorzunehmen:
2.1
In der Kopfleiste ist die Bezeichnung der Ehegatten anzugeben nach Familiennamen (auch Geburtsnamen), Vornamen, Berufen, Geburtsdaten und Wohnanschrift.
2.2
In Spalte 1 ist die laufende Nr. der Eintragung anzugeben, beginnend mit der Nr. 1 für jedes Ehepaar.
2.3
In Spalte 2 sind einzutragen:
2.3.1
Änderung und Ausschließung des gesetzlichen Güterstandes, Eheverträge, deren Änderung und Aufhebung, auch wenn sie durch Urteil erfolgt (vgl. §§ 1412, 1449, 1470 BGB, Art. 16 EGBGB);
2.3.2
Vorbehaltsgut; zur näheren Bezeichnung der einzelnen Gegenstände kann auf das bei den Registerakten befindliche Verzeichnis Bezug genommen werden (vgl. § 1418 BGB);
2.3.3
Beschränkung und Ausschließung des dem Ehegatten nach § 1357 BGB zustehenden Rechts sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung oder Ausschließung;
2.3.4
Einspruch gegen den Betrieb eines Erwerbsgeschäfts bei Gütergemeinschaft und Widerruf der Einwilligung (vgl. §§ 1431, 1456 BGB);
2.3.5
Sonst nach der Rechtsprechung eintragungsfähige Tatsachen.
2.4
In Spalte 3 sind einzutagen:
2.4.1
Etwaige Verweisungen auf spätere Eintragungen;
2.4.2
Sonstige Bemerkungen.
Eintragungsverfahren
3.1
Die Eintragungen in das Register erfolgen auf Grund einer Verfügung des Amtsgerichts. Werden die Geschäfte des Registerführers nicht von einem Richter oder Rechtpfleger wahrgenommen, so soll die Verfügung den Wortlaut der Eintragung feststellen.
3.2
Unter jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung zu vermerken. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterschreiben und durch einen alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrich von der folgenden Eintragung zu trennen.
3.3
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken.
Berichtigung von Eintragungen
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten einer Eintragung sind neben dieser Eintragung in Spalte 3 zu berichtigen.
Bedeutungslos gewordene Eintragungen
Eine Eintragung im Register, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist nach Anordnung des Richters oder Rechtspfleger rot zu unterstreichen. Mit der Eintragung selbst ist auch der Vermerk über ihre Löschung rot zu unterstreichen. Befindet sich der Wohnsitz des Mannes nicht mehr im Gerichtsbezirk, so darf die Eintragung jedoch nicht gelöscht werden (vgl. § 1559 Satz 2 BGB).
Die bisher in Buchform geführten Güterrechtsregister werden nicht auf die Lose-Blatt-Form umgeschrieben. Der Leiter des Amtsgerichts bestimmt, von welchem Zeitpunkt an das Güterrechtsregister in Lose-Blatt-Form fortgeführt wird. Es soll insbesondere in Lose-Blatt-Form fortgeführt werden, wenn sonst die Beschaffung neuer Bände erforderlich würde.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Führung des Vereinsregisters und des Güterrechtsregisters vom 20. März 1899 (BayBSVJu III S. 229) außer Kraft.
GR
Bezeichnung
der
Ehegatten:
Nummer der Eintragung
Rechtsverhältnis
Bemerkungen
1
2
3
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