GSO
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GSO: Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) Vom 23. Januar 2007 (GVBl. S. 68) BayRS 2235-1-1-1-K (§§ 1–69)

Auf Grund von Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 37 Abs. 3 Satz 3, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2, Art. 46 Abs. 4, Art. 49 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 52, Art. 53 Abs. 4 und 6, Art. 54, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, Art. 58 Abs. 1 und 6, Art. 62 Abs. 8 und 9, Art. 65 Abs. 1 Satz 4, Art. 68, Art. 69 Abs. 7, Art. 84 Abs. 1, Art. 85, Art. 86 Abs. 15, Art. 89, Art. 100 Abs. 2, Art. 101 Abs. 2, Art. 106, Art. 114 Abs. 1 Nr. 1, Art. 116 Abs. 4 und Art. 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 397), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

¹Diese Schulordnung gilt für die öffentlichen Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs und die staatlich anerkannten Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. ²Für Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 BayEUG, für staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt sie darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.

Teil 2 Aufnahme, Schulwechsel

§ 2 Aufnahme in die unterste Jahrgangsstufe

(1) Die Schülerinnen und Schüler werden von einem Erziehungsberechtigten angemeldet.
(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler
für den Bildungsweg des Gymnasiums geeignet ist,
mindestens den Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule (vorbehaltlich von Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) oder – bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums – der Jahrgangsstufe 6 der Mittelschule nachweisen kann und
am 30. September des Schuljahres das 12. Lebensjahr, bei Eintritt in die Kurzform des Gymnasiums das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; über Ausnahmen in besonderen Fällen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) ¹Für den Bildungsweg des Gymnasiums sind geeignet
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, wenn sie im Übertrittszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind,
Schülerinnen und Schüler, die mit Erfolg am Probeunterricht teilgenommen haben,
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Grundschule, denen zum Halbjahr, d.h. zum letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, oder zum Ende der Jahrgangsstufe 3 das Überspringen der Jahrgangsstufe gestattet worden ist, oder
Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule, die im Jahreszeugnis dieser Schule als geeignet für den Bildungsweg eines Gymnasiums bezeichnet sind.
²Das Übertrittszeugnis, der mit Erfolg besuchte Probeunterricht, die Entscheidung über das Überspringen und das Zeugnis der Mittel- oder Realschule gelten hinsichtlich des Satzes 1 nur für das folgende Schuljahr.
(4) Es werden auch die Schülerinnen und Schüler aufgenommen, die ohne Erfolg am Probeunterricht teilgenommen, dabei aber in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben und deren Erziehungsberechtigte dies beantragen.
(5) Die Aufnahme in ein Musisches Gymnasium setzt zusätzlich eine einschlägige Begabung voraus, die durch die Note im Fach Musikerziehung im Übertrittszeugnis oder auf andere Weise nachzuweisen ist.
(6) ¹Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden, als im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule aufgenommen werden können, so bemühen sich die staatlichen und nichtstaatlichen Schulen um einen örtlichen Ausgleich. ²Gelingt dies nicht, so entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte mit Wirkung für die öffentlichen Schulen.
(7) An öffentlichen Heimschulen kann die Aufnahme von Externen auf Schülerinnen und Schüler beschränkt werden, die ihren Wohnsitz im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Einzugsbereich der Schule haben.
(8) Die Aufnahme erfolgt zu Beginn des Schuljahres, sonst nur aus wichtigem Grund.

§ 3 Probeunterricht

(1) ¹Für Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 3 Satz 1Nr. 1 oder 3 nicht gegeben sind und die nicht der Jahrgangsstufe 5 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittel- oder Realschule angehören, führen Gymnasien nach den Vorgaben der Ministerialbeauftragten einen dreitägigen Probeunterricht in den Fächern Deutsch und Mathematik durch. ²In begründeten Ausnahmefällen kann ein Nachholtermin für den Probeunterricht eingerichtet werden. ³Schülerinnen und Schüler, die ohne Erfolg am Probeunterricht der Realschule teilgenommen haben, können nicht am Probeunterricht des Gymnasiums teilnehmen.
(2) Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin oder der Schulleiter einen Aufnahmeausschuss ein, der sich aus Lehrkräften des Gymnasiums zusammensetzt.
(3) ¹Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden. ²Für jede Unterrichtsgruppe sind mindestens zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich, die abwechselnd unterrichten und beobachten. ³Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 unter Berücksichtigung der Aufgabe des Gymnasiums zugrunde gelegt.
(4) ¹Die schriftlichen Aufgaben werden landeseinheitlich gestellt und von je zwei Fachlehrkräften benotet; die Arbeiten sind zwei Jahre aufzubewahren. ²Auch die mündlichen Leistungen werden benotet.
(5) ¹Die Teilnahme am Probeunterricht ist erfolgreich, wenn in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wurde. ²Die erfolglose Teilnahme wird auf dem Übertrittszeugnis der Grundschule vermerkt. ³Werden die Schülerinnen und Schüler nicht aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten das Übertrittszeugnis zurück.

§ 4 Erneuter Eintritt in das Gymnasium

¹Schülerinnen und Schüler, die während des Schuljahres an die Mittelschule gewechselt sind, gelten bei erneutem Eintritt in das Gymnasium nur dann als Wiederholungsschülerinnen und -schüler, wenn der Wechsel an die Mittelschule nach dem Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt. ²Die Bestimmungen über die Altersgrenze und § 30 Abs. 4 bleiben unberührt.

§ 5 Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe

(1) ¹Die Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe setzt das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. ² § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend. ³Die Aufnahme in einen höheren Ausbildungsabschnitt als 12/1 ist, abgesehen vom Fall des § 6 Abs. 7, nur zulässig, wenn Zeugnisse über die niedrigeren Ausbildungsabschnitte vorliegen.
(2) ¹Abweichend von Abs. 1 Satz 1 entfallen Aufnahmeprüfung und Probezeit bei der Aufnahme in die Jahrgangsstufe 6 des Gymnasiums, wenn in der Jahrgangsstufe 5 oder 6 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Realschule
die Erlaubnis zum Vorrücken erteilt wurde und
der Durchschnitt aus den Jahresfortgangsnoten in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik 2,00 oder besser beträgt.
²Dies gilt nur in dem auf die Erteilung des Jahreszeugnisses folgenden Schuljahr.
(3) Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, denen die Erlaubnis zum Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versagt wurde, dürfen im nächstfolgenden Schuljahr nicht zur Aufnahmeprüfung für diese Jahrgangsstufe eines Gymnasiums zugelassen werden.

§ 6 Aufnahmeprüfung, Probezeit

(1) ¹Die Aufnahmeprüfung wird schriftlich und ggf. mündlich bzw. praktisch durchgeführt. ²Schriftliche Arbeiten sind in den Kernfächern zu fertigen. ³Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich in der Regel auf alle Vorrückungsfächer der vorhergehenden Jahrgangsstufe des Gymnasiums. ⁴Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht voraussichtlich erfolgreich mitarbeiten kann. ⁵Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Eine nicht bestandene Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 6 oder höher kann bei entsprechendem Ergebnis als bestandene Aufnahmeprüfung für eine niedrigere Jahrgangsstufe gewertet werden.
(3) ¹In der Probezeit wird festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler den Anforderungen des Gymnasiums gewachsen ist. ²Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. ³Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(4) ¹Die Probezeit dauert in der Regel bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres. ²Sie kann aus besonderen Gründen längstens bis zum Ende des Schuljahres verlängert werden. ³Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahres verlängert wurde, unterliegen den Vorrückungsbestimmungen.
(5) ¹Die in den Ausbildungsabschnitt 12/1 fallende Probezeit gilt als bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler in den nach
(6) Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können bei ausreichendem Leistungsstand in die vorhergehende Jahrgangsstufe zurückverwiesen werden; sie gelten dort nicht als Wiederholungsschülerinnen oder Wiederholungsschüler.
(7) Für Schülerinnen und Schüler, die nach dem Besuch einer ausländischen Schule in die Jahrgangsstufe 12 oder 13 aufgenommen werden wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte Einzelregelungen treffen.

§ 7 Aufnahme in die Jahrgangsstufe 10 oder 11

(1) ¹Bei Schülerinnen und Schülern mit dem Abschlusszeugnis der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Abschlussprüfung über den mittleren Schulabschluss an der Mittelschule entfällt die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11, falls im Abschlusszeugnis in den Vorrückungsfächern ein Notendurchschnitt von 1,5 oder besser erreicht wurde. ²Bei einem Notendurchschnitt von 2,5 oder besser beschränkt sich die Aufnahmeprüfung bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 11 auf die Kernfächer der jeweiligen Ausbildungsrichtung mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache; sie entfällt bei Eintritt in die Jahrgangsstufe 10. ³Die Probezeit entfällt jeweils. ⁴Die Nachholfrist für die zweite Fremdsprache beträgt in der Regel nicht mehr als ein Jahr. ⁵Die zweite Fremdsprache kann durch eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache ersetzt werden, wenn diese Fremdsprache in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mit insgesamt zwölf Wochenstunden belegt wird.
(2) ¹Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) kann für geeignete Absolventinnen und Absolventen der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittelschule mit mittlerem Schulabschluss Einführungsklassen einrichten. ²Der erfolgreiche Besuch einer Einführungsklasse berechtigt zum Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums. ³Die Stundentafel ergibt sich aus

§ 8 Gastschülerinnen und Gastschüler

¹Schülerinnen und Schülern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt längere Zeit im Ausland hatten, dort keine anerkannte deutsche Auslandsschule besucht haben und sich dem Aufnahmeverfahren zunächst nicht unterziehen wollen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter in stets widerruflicher Weise den Besuch des Unterrichts in einzelnen oder allen Fächern gestatten. ²Unterliegen solche Schülerinnen und Schüler der Schulpflicht, so müssen sie am Unterricht in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern teilnehmen. ³Über den Schulbesuch wird auf Antrag eine Bestätigung ausgestellt. ⁴Ein Zeugnis kann nur erteilt werden, wenn die Schülerin oder der Schüler auf Grund des bestandenen Aufnahmeverfahrens die Schule besucht.

§ 9 Aufnahme in das Abendgymnasium und das Kolleg

(1) Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt voraus
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit,
im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren,
einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 und
das Bestehen einer Probezeit; § 6 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Tritt eine Schülerin oder ein Schüler vor Ablauf der Probezeit aus, gilt sie als nicht bestanden.
(2) ¹Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe II des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs setzt zusätzlich zu Abs. 1 Nrn. 1 und 2 das Bestehen einer Aufnahmeprüfung und einer Probezeit voraus. ²Für die Aufnahmeprüfung und die Probezeit gelten § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 entsprechend. ³Am Abendgymnasium und am Kolleg erfolgt die Wiederaufnahme auf Probe, wenn der Zeitraum zwischen einem Austritt und einem erneuten Besuch größer als zwei Kalenderjahre ist.
(3) ¹In den Vorkurs des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs können insbesondere Bewerberinnen und Bewerber ohne mittleren Schulabschluss, die die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 1 erfüllen und ein Mindestalter von 17 Jahren aufweisen, aufgenommen werden. ²Die endgültige Aufnahme setzt das Bestehen einer Probezeit voraus; § 6 und Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 gelten entsprechend. ³Für die Entscheidung über das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses finden die Vorrückungsbestimmungen Anwendung.
(4) ¹Der Besuch des zweiten Halbjahres im geteilten Vorkurs setzt das Bestehen des ersten Halbjahres voraus. ²Im ersten Vorkurshalbjahr sollen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch bzw. Latein mindestens sechs, in den übrigen Fächern mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert werden. ³Am Ende des ersten Halbjahres wird eine Prüfung über den gesamten Stoff gehalten. ⁴Die Gesamtnote dieser Prüfung und die Gesamtnote der kleinen Leistungsnachweise stehen im Verhältnis 1:1. ⁵Leistungen im ersten Vorkurshalbjahr bleiben im zweiten Halbjahr unberücksichtigt. ⁶Bewerber mit mittlerem Schulabschluss können unmittelbar in das zweite Vorkurshalbjahr eintreten. ⁷Die Probezeit des geteilten Vorkurses endet mit Ablauf des ersten Freitags im Dezember.
(5) Eine unmittelbare Aufnahme in die Jahrgangsstufe III des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs ist nicht möglich.
(6) ¹Als berufstätig sind in der Regel nur Personen anzusehen, die ihren Lebensunterhalt vorwiegend durch eigene Tätigkeit bestreiten. ²Berücksichtigt werden Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, des Entwicklungsdienstes und des Freiwilligen sozialen und ökologischen Jahres. ³Berücksichtigt werden kann eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit. ⁴ Art. 10 Abs. 4 BayEUG bleibt unberührt.
(7) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits die allgemeine Hochschulreife besitzen, bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt haben oder vom Besuch aller Kollegs, Gymnasien bzw. Fachoberschulen ausgeschlossen worden sind, können nicht aufgenommen werden.
(8) ¹Schülerinnen und Schüler, die die Probezeit nicht bestanden haben, können ohne Aufnahmeprüfung zu Beginn eines späteren Schuljahres erneut in die zuletzt besuchte Jahrgangsstufe eintreten. ²Die Bestimmungen über die Probezeit bleiben unberührt; die Probezeit kann nur einmal wiederholt werden.
(9) ¹Am Abendgymnasium müssen die Schülerinnen und Schüler mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein. ²Am Kolleg sollen die Schülerinnen und Schüler während des Kollegbesuchs nicht berufstätig sein.

§ 10 Wechsel des Gymnasiums oder der Ausbildungsrichtung in den Jahrgangsstufen 5 bis 11

(1) Schülerinnen und Schüler, die eine Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, können zu Beginn des folgenden Schuljahres in die nächste Jahrgangsstufe eines anderen Gymnasiums der gleichen Ausbildungsrichtung übertreten.
(2) ¹Beim Übertritt in eine andere Ausbildungsrichtung hat die Schülerin oder der Schüler in den Fächern, die nur der neu gewählten Ausbildungsrichtung eigen sind oder dort ein höheres Lehrziel haben, binnen einer von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festzusetzenden Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen soll, eine Prüfung abzulegen. ²In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die Schülerin oder der Schüler im Unterricht erfolgreich mitarbeiten kann. ³Bis dahin kann die Schülerin oder der Schüler vom Besuch des Unterrichts oder von Leistungsnachweisen in diesen Fächern befreit werden. ⁴Das Ergebnis dieser Prüfung ist bei der Bildung der Jahresfortgangsnote zu berücksichtigen.
(3) Für den Übertritt aus einer staatlich nicht anerkannten Schule an ein öffentliches oder staatlich anerkanntes Gymnasium gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.
(4) Während des Schuljahres ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium oder in eine andere Ausbildungsrichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.
(5) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 11 und 12 BayEUG nicht gestellt wird.

§ 11 Übertritt in der Qualifikationsphase

(1) ¹Während der Qualifikationsphase ist der Übertritt an ein anderes Gymnasium nur aus wichtigem Grund zulässig. ²Übertretende Schülerinnen und Schüler haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des an der früheren Schule gewählten Kursprogramms ermöglichen.
(2) ¹Können bei einem Übertritt während der Qualifikationsphase die bis zum Übertritt besuchten Kurse mangels Angebots nicht fortgeführt werden, so wählt die Schülerin oder der Schüler im Rahmen der Bestimmungen insoweit neu. ²Fehlende Leistungen aus vorhergegangenen Ausbildungsabschnitten werden durch Feststellungsprüfungen innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach dem Übertritt erbracht.
(3) Schülerinnen und Schüler, die aus einem nichtbayerischen Gymnasium zu Beginn der Qualifikationsphase übertreten, werden aufgenommen, wenn sie die Vorrückungserlaubnis in die Qualifikationsphase des Gymnasiums besitzen oder nach den bayerischen Bestimmungen hätten vorrücken dürfen.
(4) Bei Übertritt während der Qualifikationsphase und in Sonderfällen beim Eintritt zu Beginn der Qualifikationsphase ist eine Entscheidung der oder des Ministerialbeauftragten herbeizuführen.

Teil 3 Schulbetrieb

§ 12 Gliederung

(1) ¹Das Gymnasium gliedert sich in die Unterstufe mit den Jahrgangsstufen 5 bis 7, die Mittelstufe mit den Jahrgangsstufen 8 bis 10 und die Oberstufe. ²Die Einführungsphase der Oberstufe ist die Jahrgangsstufe 11 oder die Einführungsklasse nach § 7 Abs. 2. ³Die Qualifikationsphase der Oberstufe umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13.
(2) ¹Am Abendgymnasium und am Kolleg ist die Jahrgangsstufe I die Einführungsphase; die Jahrgangsstufen II und III bilden die Qualifikationsphase. ²Am Abendgymnasium wird ein einjähriger Vorkurs eingerichtet; am Kolleg kann ein einjähriger Vorkurs eingerichtet werden, der in zwei halbjährige Kurse geteilt werden kann. ³Die Bestimmungen für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 des Gymnasiums gelten auch für die Jahrgangsstufen I bis III des Abendgymnasiums bzw. Kollegs, soweit nichts Abweichendes geregelt ist.

§ 13 Einrichtung von Klassen, Kursen und Seminaren

(1) ¹Der Unterricht wird in der Unter- und Mittelstufe in Klassen sowie in der Einführungsphase der Oberstufe in Klassen und Seminaren erteilt, deren Bildung sich jeweils nach pädagogischen, personellen, räumlichen und organisatorischen Gegebenheiten richtet. ²Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache können besondere Klassen gebildet werden, in denen Abweichungen von der Stundentafel zulässig sind.
(2) ¹Der Unterricht wird in den Jahrgangsstufen 12 und 13 in Kursen (Fächer und Seminare) durchgeführt. ²Hiervon abweichend wird am Abendgymnasium kein Wissenschaftspropädeutisches Seminar eingerichtet. ³Jahrgangsstufenübergreifende Kurse können im Einvernehmen mit dem Schulforum eingerichtet werden, wenn dies zur Sicherung des Unterrichtsangebots in einem Fach geboten ist.

§ 14 Höchstausbildungsdauer

(1) Die Höchstausbildungsdauer beträgt elf, in der Kurzform neun Schuljahre.
(2) ¹Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. ²Die Zeit einer Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. ³ § 37 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
(4) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 vier Schuljahre. ²Soweit die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, ist eine Überschreitung zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung bis zu einem Jahr zulässig. ³ Die Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) ¹Die Höchstausbildungsdauer beträgt beim Abendgymnasium bzw. Kolleg vier Schuljahre. ²Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Abendgymnasien bzw. Kollegs verbrachten Schuljahre; der Besuch eines Vorkurses bleibt insoweit unberücksichtigt.
(6) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen zulassen.

§ 15 Stundentafeln

(1) ¹Für die Jahrgangsstufen 5 bis 11 gelten die Stundentafeln nach
(2) Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt das in den
(3) ¹Schülerinnen und Schülern, die nach dem Besuch eines außerbayerischen Gymnasiums oder einer vergleichbaren Einrichtung des Auslands in die Jahrgangsstufen 7 bis 11 eintreten wollen, kann die oder der Ministerialbeauftragte im Einzelfall eine Änderung der in der Stundentafel festgelegten Fremdsprachen genehmigen, falls die vorgesehene Sprachenfolge zu einer unzumutbaren Härte führen würde. ²Fremdsprachen, für die eine solche Genehmigung erteilt wird und die in der Anlage 3 nicht als fortgeführte Fremdsprache vorgesehen sind, sind am Ende der Jahrgangsstufe 11 abzuschließen.
(4) Am Abendgymnasium und am Kolleg gelten für den Vorkurs und die Jahrgangsstufe I die Stundentafeln nach

§ 16 Unterrichtsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11

(1) ¹Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung. ²Abweichend von Satz 1 ist Musik am Musischen Gymnasium in allen Jahrgangsstufen, in den anderen Ausbildungsrichtungen lediglich in den Jahrgangsstufen 7 bis 11 Vorrückungsfach.
(2) Kernfächer sind Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik, ferner am
Humanistischen Gymnasium (HG) Griechisch,
Sprachlichen Gymnasium (SG) eine weitere Fremdsprache,
Naturwissenschaftlich-technologischen Gymnasium (NTG) Chemie,
Musischen Gymnasium (MuG) Musik,
Wirtschaftswissenschaftlichen Gymnasium (WWG) Wirtschaft und Recht,
Sozialwissenschaftlichen Gymnasium (SWG) Politik und Gesellschaft.
(3) ¹Am Abendgymnasium und am Kolleg sind im Vorkurs und in der Jahrgangsstufe I alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln Vorrückungsfächer. ²Kernfächer sind Deutsch, Mathematik und die Fremdsprachen, am Kolleg zusätzlich Physik.
(4) ¹An staatlichen Gymnasien und Kollegs wird der Unterricht in Wahlpflichtfächern und Wahlfächern nach näheren Bestimmungen des Staatsministeriums eingerichtet. ²Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters abgebrochen oder begonnen werden. ³Über den Ausschluss vom Besuch eines Wahlfachs entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

§ 17 Wahl des Kursprogramms und der Abiturprüfungsfächer

(1) ¹Für die Jahrgangsstufen 12 und 13 wird das Kursprogramm aus den Anlagen 3 und 4 unter Berücksichtigung der Belegungsverpflichtung (Anlage 5) in der Jahrgangsstufe 11 spätestens bis zum 15. April gewählt; am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend. ²Können aus schulischen Gründen bestimmte Kurskombinationen nicht ermöglicht werden, teilen dies die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren den Betroffenen unverzüglich mit und fordern sie zu einer neuen Festlegung innerhalb angemessener Frist auf.
(2) ¹Die getroffenen Wahlentscheidungen sind für die Schülerinnen und Schüler während der gesamten Qualifikationsphase verbindlich. ²In Ausnahmefällen kann die Kurswahl mit Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters in den ersten vier Wochen des Ausbildungsabschnitts 12/1 sowie zum Ausbildungsabschnitt 13/1 geändert werden. ³In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Abwahl von Kursen, die die Belegungsverpflichtung gemäß Anlage 5 überschreiten, genehmigen.
(3) ¹ Die schriftlichen Abiturprüfungsfächer werden in der Jahrgangsstufe 13 spätestens bis zum 31. Januar gewählt. ²Bis spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung werden die mündlichen Abiturprüfungsfächer gewählt. ³Hiervon abweichend gilt für die Wahl der besonderen Fachprüfung in den Fächern Kunst, Musik und Sport, welche jeweils die Wahl als Leistungsfach voraussetzt (Anlagen 3 und 5), der in Abs. 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt.
(4) ¹Die Wahl der Abiturprüfungsfächer ist so zu treffen, dass die Zahl der nach Anlage 10 bzw. § 53 verpflichtend einzubringenden Halbjahresleistungen die Zahl 40 nicht übersteigt. ²Am Abendgymnasium ist insoweit
(5) ¹Wird das Leistungsfach Kunst, Musik oder Sport gewählt und wird eine Schülerin oder ein Schüler in Jahrgangsstufe 12 durch einen Unfall oder eine Krankheit auf Dauer daran gehindert, die geforderten praktischen Leistungen der besonderen Fachprüfung in einem dieser Fächer zu erbringen, soll sie oder er ein neues Leistungsfach wählen. ²Im Übrigen und wenn ein Ereignis dieser Art in Jahrgangsstufe 13 eintritt, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Regelung. ³Die oder der Ministerialbeauftragte kann insoweit erforderliche Ausnahmen unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO gewähren.

§ 18 Wahl der Fächer und des Wissenschaftspropädeutischen Seminars

(1) ¹Die Fächer werden aus den drei Aufgabenfeldern (sprachlich-literarisch-künstlerisch, gesellschaftswissenschaftlich und mathematisch-naturwissenschaftlich-technisch) gewählt; ferner ist ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu wählen; Sport ist zu belegen (Anlagen 3, 4 und 5). ²Am Abendgymnasium ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Für Belegung und Wahl der Fächer Kunst, Musik und Sport als Abiturprüfungsfächer mit besonderer Fachprüfung gelten folgende Voraussetzungen:
Im Fach Kunst, Musik bzw. Sport wurden der Schülerin oder dem Schüler im Zwischenzeugnis der Jahrgangsstufe 11 mindestens befriedigende Leistungen bescheinigt.
Im Fach Musik hat die Schülerin oder der Schüler darüber hinaus angemessene Fertigkeiten im Spiel eines anerkannten Musikinstruments (ggf. Gesang) nachgewiesen.

§ 19 Gestaltung des Pflichtprogramms in der Qualifikationsphase

(1) ¹Pflichtfächer in allen vier Ausbildungsabschnitten sind die Fächer Deutsch, Mathematik, Geschichte, Religionslehre (ggf. Ethik) und Sport. ²In allen vier Ausbildungsabschnitten sind ferner eine fortgeführte Fremdsprache, eines der Fächer Physik oder Chemie oder Biologie und eines der Fächer Kunst oder Musik zu belegen. ³Ferner ist in allen vier Ausbildungsabschnitten eine weitere Naturwissenschaft oder Informatik bzw. spät beginnende Informatik oder eine weitere fortgeführte bzw. spät beginnende Fremdsprache zu belegen. ⁴Schülerinnen und Schüler, die in Deutsch in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Fremdsprache befreit. ⁵Schülerinnen und Schüler, die in Mathematik in Jahrgangsstufe 12 einen zweistündigen Vertiefungskurs wählen, sind in Jahrgangsstufe 13 von der Wahlpflichtbelegung der zweiten Naturwissenschaft oder der Informatik bzw. spät beginnenden Informatik befreit. ⁶Ferner sind mindestens in Jahrgangsstufe 12 das Fach Politik und Gesellschaft sowie eines der Fächer Geographie oder Wirtschaft und Recht zu belegen; eines dieser drei in Jahrgangsstufe 12 belegten Fächer muss in Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden (Anlage 5). ⁷Die Fächer Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach werden auf erhöhtem Anforderungsniveau unterrichtet. ⁸Mit Ausnahme von Mathematik und Deutsch kann jedes der in den Sätzen 1, 2 und 6 genannten Fächer sowie Informatik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau gewählt werden, wenn es über vier Kurshalbjahre belegt wird. ⁹Lehrplanalternativen können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt werden. 1⁰Für die Belegungsverpflichtung gilt im Übrigen Anlage 5. 1¹Am Abendgymnasium und am Kolleg ist insoweit Anlage 6 maßgebend.
(2) Die Abiturprüfungsfächer sind in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen.
(3) ¹Falls in der Jahrgangsstufe 11 nach Anlage 1 eine neu einsetzende spät beginnende Fremdsprache gewählt bzw. in der Einführungsklasse nach Anlage 1 Fußnote ³) Unterricht auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache erteilt wurde, ist diese in allen vier Ausbildungsabschnitten zu belegen; § 14 Abs. 6 gilt entsprechend. ²Sonstige spät beginnende Fremdsprachen sind nur wählbar, wenn die Schülerin oder der Schüler
in der betreffenden Sprache Wahlunterricht in den Jahrgangsstufen 10 und 11 im Umfang von zusammen mindestens fünf Wochenstunden besucht oder die erforderlichen Kenntnisse des Wahlunterrichts der Jahrgangsstufe 11 nachgewiesen hat,
in der betreffenden Sprache nicht bereits Unterricht als Pflicht- oder Wahlpflichtfach in den Jahrgangsstufen 10 oder 11 besucht hat.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Realschule, der Wirtschaftsschule oder der Mittleren-Reife-Klasse Jahrgangsstufe 10 der Mittelschule oder über eine Aufnahmeprüfung an das Gymnasium übergetreten sind, ist die Belegung der zweiten Fremdsprache in der Qualifikationsphase verpflichtend, soweit sie nicht den Unterricht in einer zweiten fortgeführten Fremdsprache als Wahlpflichtfach in vier aufeinander folgenden Jahrgangsstufen besucht haben.
(5) Am Abendgymnasium und am Kolleg können Schülerinnen und Schüler, die ohne Fremdsprachenkenntnisse über den Vorkurs eingetreten sind, nur die erste Fremdsprache als fortgeführte Fremdsprache nach Abs. 1 Satz 2 wählen.
(6) ¹Am Kolleg ist die zweite Fremdsprache mindestens in der Jahrgangsstufe II fortzuführen. ²Satz 1 gilt nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 an versetzungsrelevantem Unterricht in einer zweiten Fremdsprache an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten allgemein bildenden Schule teilgenommen wurde und im Jahreszeugnis der zehnten oder einer höheren Jahrgangsstufe bzw. in einem in diesen Jahrgangsstufen erteilten Abschlusszeugnis die zweite Fremdsprache mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde.
(7) Kann für Schülerinnen und Schüler, die den Religionsunterricht nicht besuchen, in der Qualifikationsphase Ethikunterricht nicht eingerichtet werden, so haben die Schülerinnen und Schüler die anfallenden Stunden aus dem Wahlpflichtangebot des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfelds zu belegen.
(8) ¹Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer körperlichen Behinderung vom Sportunterricht auf Dauer befreit sind, sind nicht verpflichtet, anstelle des Fachs Sport ein anderes Fach zu belegen. ²Entsprechend kann bei Schülerinnen und Schülern verfahren werden, die während eines Ausbildungsabschnitts aus gesundheitlichen Gründen vom Sportunterricht befreit werden müssen. ³Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer eines Ausbildungsabschnitts vom Sportunterricht befreit sind, müssen jedoch ein anderes Fach belegen. ⁴Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Bei einer Halbjahresleistung von 0 Punkten gilt ein Fach für das betreffende Schuljahr als nicht belegt.

§ 20 Seminare

¹In Jahrgangsstufe 11 ist ein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung, in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 ein Wissenschaftspropädeutisches Seminar zu belegen. ²Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ist eine Seminararbeit zu erstellen. ³Seminare können in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern und ggf. auch fächerübergreifend angeboten werden. ⁴Abweichend von Satz 3 sind spät beginnende Fremdsprachen als Leitfach im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung sowie im Wissenschaftspropädeutischen Seminar und die spät beginnende Informatik als Leitfach im Wissenschaftspropädeutischen Seminar ausgeschlossen. ⁵Fächerübergreifende Seminare werden einem für die fachlichen Anforderungen maßgeblichen Leitfach zugeordnet. ⁶Am Abendgymnasium werden keine Seminare angeboten und keine Seminararbeit gefordert. ⁷Am Kolleg wird kein Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung angeboten.

Teil 4 Leistungen, Zeugnisse

§ 21 Leistungsnachweise

(1) ¹Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. ²Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische Leistungen nach Maßgabe des § 23. ³In der Qualifikationsphase ist die Seminararbeit ein zusätzlicher Leistungsnachweis.
(2) ¹Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen und entscheidet über prüfungsfreie Zeiten; das Schulforum ist zu hören; die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekanntzugeben. ²Mündliche und schriftliche Leistungsnachweise sollen in allen Vorrückungsfächern gefordert werden und sollen sich auch auf grundlegende Ergebnisse und Inhalte des bisherigen Kompetenzaufbaus beziehen. ³Im Fach Kunst können praktische Leistungen als Ersatz für schriftliche und mündliche Leistungsnachweise, im Fach Musik nur als Ersatz für mündliche Leistungsnachweise gefordert werden. ⁴Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, insbesondere individuelle Projektbeiträge der Schülerinnen und Schüler, gefordert. ⁵Zahl, Art und Terminierung der Leistungserhebungen liegen ansonsten im pädagogischen Ermessen der Lehrkräfte.
(3) ¹In den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 werden in allen Fächern und im Ausbildungsabschnitt 13/2 in den Fächern auf erhöhtem Anforderungsniveau mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter wenigstens ein mündlicher, gefordert. ²In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau werden im Ausbildungsabschnitt 13/2 mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert, darunter wenigstens je ein schriftlicher und ein mündlicher. ³ Im Fach Kunst auf grundlegendem Anforderungsniveau können im Ausbildungsabschnitt 13/2 abweichend von Abs. 2 Satz 3 nur mündliche Leistungsnachweise durch praktische Leistungen ersetzt werden. ⁴ Im Fach Sport gilt abweichend von Satz 1 und 2:
Auf grundlegendem Anforderungsniveau wird in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis gefordert.
Im Leistungsfach Sport wird zusätzlich zu Nr. 1 in allen Ausbildungsabschnitten je mindestens ein kleiner Leistungsnachweis aus der Sporttheorie gefordert.
⁵ Im Wissenschaftspropädeutischen Seminar werden in den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 jeweils mindestens zwei kleine Leistungsnachweise gefordert.

§ 22 Große Leistungsnachweise

(1) ¹In den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in den Fremdsprachen sind je Schuljahr mindestens drei, bei vier und mehr Wochenstunden mindestens vier schriftliche Schulaufgaben zu halten. ²Die Anzahl nach Satz 1 kann in Ausnahmefällen um eine unterschritten werden. ³In modernen Fremdsprachen wird in mindestens einer Jahrgangsstufe eine Schulaufgabe oder ein Teil davon in Form einer mündlichen Prüfung abgehalten. ⁴Im Fach Deutsch sind Diktate oder grammatische Übungen als Schulaufgaben nicht zulässig. ⁵In den übrigen Kernfächern sind je Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu halten.
(2) ¹Pro Fach kann höchstens eine Schulaufgabe durch andere gleichwertige Leistungsnachweise ersetzt werden. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz zu Beginn des Schuljahres für alle Klassen einer Jahrgangsstufe derselben Ausbildungsrichtung einheitlich; das Schulforum ist zu hören.
(3) Für Schulaufgaben in den Jahrgangsstufen 12 und 13 gilt:
Für jedes Fach in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/1 sowie im Ausbildungsabschnitt 13/2 für jedes Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau und für das Fach Sport wird je eine Schulaufgabe gefordert.
In den modernen Fremdsprachen wird eine Schulaufgabe in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 in mündlicher Form, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung, abgehalten.
Es gelten folgende Ausnahmen:
Im Fach Kunst werden jeweils kombinierte Aufgaben gestellt (bildnerisch-praktischer und schriftlich-theoretischer Teil). Im Leistungsfach wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 und Satz 1 ein künstlerisches Projekt gefordert.
Im Leistungsfach Musik wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 eine praktische Prüfung (Instrument oder Gesang) gefordert.
Im Fach Sport treten an die Stelle der Schulaufgabe praktische Leistungsnachweise in den gewählten sportlichen Handlungsfeldern. Abweichend hiervon wird im Leistungsfach Sport in allen Ausbildungsabschnitten zusätzlich eine Schulaufgabe aus der Sporttheorie gestellt.
In den Fächern Theater und Film, Vokalensemble, Instrumentalensemble sowie biologisch-chemisches Praktikum tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine praktische Prüfung, die ein Prüfungsgespräch einschließt.
In fremdsprachiger Konversation tritt an die Stelle der Schulaufgabe eine Konversationsübung, möglichst als Partner- oder Gruppenprüfung.
Im Fach Rhetorik kann die Schulaufgabe durch einen komplexen mündlichen Leistungsnachweis in angemessener Länge ersetzt werden, in dessen Mittelpunkt der vertiefte Nachweis rhetorischer Fähigkeiten steht.
(4) ¹Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. ²An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Kalenderwoche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. ³Welche kleinen Leistungsnachweise in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 an Tagen, an denen die Klasse eine Schulaufgabe schreibt, gefordert werden, entscheidet die Lehrerkonferenz nach § 21 Abs. 2.
(5) ¹Die Bearbeitungszeit für eine Schulaufgabe in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 beträgt höchstens 60 Minuten, in den Jahrgangsstufen 12 und 13 höchstens 90 Minuten. ²In der Jahrgangsstufe 13 kann in den Fächern der Abiturprüfung je eine Schulaufgabe im Umfang einer Prüfungsaufgabe gehalten werden. ³Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch kann die Bearbeitungszeit unabhängig von Satz 1 ab der Jahrgangsstufe 8 angemessen erhöht werden. ⁴Im Fach Kunst kann in den Jahrgangsstufen 12 und 13 die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen. ⁵Im Fach Musik werden Vorspielzeiten auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(6) Welche Hilfsmittel bei der Anfertigung von Schulaufgaben verwendet werden dürfen, legt das Staatsministerium gesondert fest.
(7) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft und der Fachschaftsleitung einen großen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Erhebung eines neuen anordnen, insbesondere wenn die Anforderungen für die Jahrgangsstufe nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
(8) Die freiwillige Wiederholung von Schulaufgaben ist nicht zulässig.

§ 23 Kleine Leistungsnachweise

(1) Mündliche Leistungsnachweise sind insbesondere Rechenschaftsablagen, Unterrichtsbeiträge und Referate.
(2) ¹Schriftliche Leistungsnachweise sind insbesondere Kurzarbeiten, Stegreifaufgaben, fachliche Leistungstests und Praktikumsberichte; dafür gilt:
Kurzarbeiten werden spätestens eine Woche vorher angekündigt, beziehen sich auf höchstens zehn unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 30 Minuten betragen.
Stegreifaufgaben werden nicht angekündigt, beziehen sich auf höchstens zwei unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 20 Minuten betragen.
Fachliche Leistungstests, die in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 zentral oder schulintern gehalten werden können, werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. Die Bearbeitungszeit soll höchstens 45 Minuten betragen.
²Für Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gelten § 22 Abs. 6 bis 8 entsprechend.
(3) Bei Projekten können mündliche, schriftliche und praktische Leistungen bewertet werden.

§ 24 Seminararbeit

(1) ¹Das Thema der Seminararbeit ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 im Einvernehmen mit der Kursleiterin oder dem Kursleiter zu wählen. ²Im Fach Englisch muss die Seminararbeit in der Fremdsprache verfasst werden, in den übrigen modernen Fremdsprachen in der jeweiligen Fremdsprache oder auf Deutsch. ³Die Seminararbeit muss in der Jahrgangsstufe 13 spätestens am zweiten Unterrichtstag im November abgeliefert werden; die Schule kann in besonderen Fällen eine Fristverlängerung gewähren.
(2) ¹Die Schülerin oder der Schüler präsentiert die Ergebnisse der Seminararbeit, erläutert sie und beantwortet Fragen (Prüfungsgespräch). ²In modernen Fremdsprachen erfolgt dies in der jeweiligen Fremdsprache. ³Auch bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, wird die individuelle Schülerleistung bewertet.
(3) Die Seminararbeit kann durch einen gleichwertigen Beitrag zu einem vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerb aus dem jeweiligen Aufgabenfeld ersetzt werden.

§ 25 Korrektur und Besprechung

(1) ¹Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. ² In der Jahrgangsstufe 11 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 12 und 13 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen. ³Eine Schulaufgabe darf nicht gehalten werden, bevor die vorausgegangene Schulaufgabe im selben Fach zurückgegeben und besprochen wurde.
(2) Schriftliche Leistungsnachweise sollen den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben werden und sind der Schule binnen einer Woche unverändert zurückzugeben.

§ 26 Bewertung der Leistungen

(1) ¹Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. ²Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und können angemessen bewertet werden.
(2) § 57 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.
(4) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, so wird die Note 6 erteilt. ² § 56 Abs. 2 gilt entsprechend.
(5) § 47 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 die Schulleiterin oder der Schulleiter, in der Qualifikationsphase die oder der Ministerialbeauftragte Sonderregelungen treffen kann.

§ 27 Nachholung von Leistungsnachweisen

(1) ¹Versäumen Schülerinnen und Schüler einen großen Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung, so erhalten sie einen Nachtermin. ²Versäumen sie mehrere große Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden. ³Bei angekündigten kleinen Leistungsnachweisen kann entsprechend verfahren werden.
(2) ¹Wird auch der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. ²Eine Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers keine hinreichenden kleinen Leistungsnachweise vorliegen.
(3) ¹Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. ²Der Termin der Ersatzprüfung ist der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. ³Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben.
(4) ¹Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. ²Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.

§ 28 Bildung der Jahresfortgangsnote in den Jahrgangsstufen 5 bis 11

(1) ¹In Fächern mit Schulaufgaben wird die Jahresfortgangsnote aus einer Gesamtnote für die großen Leistungsnachweise und aus einer Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise gebildet. ²Bei der Bildung der Gesamtnote für die kleinen Leistungsnachweise sind die schriftlichen, mündlichen und ggf. praktischen Leistungen angemessen zu gewichten. ³In Fächern mit zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 1:1. ⁴In Fächern mit mehr als zwei Schulaufgaben stehen die Gesamtnoten grundsätzlich im Verhältnis 2:1.
(2) In Fächern ohne Schulaufgaben ergibt sich die Jahresfortgangsnote aus den kleinen Leistungsnachweisen.
(3) Im Fach Musik an Musischen Gymnasien soll die Gesamtnote zu gleichen Teilen aus den beiden Bereichen „Klassenunterricht“ (einschließlich Gesang) und „Instrument“ gebildet werden.
(4) Hat eine Schülerin oder ein Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen oder Hochschulveranstaltungen, in durch das Staatsministerium beworbenen und gegebenenfalls mit Hilfe von Lehrkräften öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien durchgeführten internationalen Sprachzertifikatsprüfungen oder in vom Staatsministerium als geeignet anerkannten Wettbewerben besondere Leistungen erzielt und ist eine eindeutige fachliche Zuordnung möglich, so können diese auf Antrag in der Jahresfortgangsnote im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden.
(5) ¹Im Projekt-Seminar zur beruflichen Orientierung wird die Jahresfortgangsnote aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise gebildet. ²Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 29 Bewertung der Leistungen in den Jahrgangsstufen 12 und 13

(1) ¹In den Jahrgangsstufen 12 und 13 werden die Leistungen mittels eines Punktesystems bewertet. ²Dieses berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
(2) ¹Die Leistungen in den Fächern werden am Ende eines jeden Ausbildungsabschnitts zu einer Halbjahresleistung zusammengefasst und in einer Endpunktzahl von höchstens 15 Punkten ausgedrückt. ² Die Endpunktzahl ergibt sich als Durchschnittswert aus der Punktzahl der Schulaufgabe sowie aus dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. ³In den Fächern auf grundlegendem Anforderungsniveau ergibt sich die Halbjahresleistung im Ausbildungsabschnitt 13/2 aus dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. ⁴In den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars ergibt sich die Halbjahresleistung jeweils aus dem Durchschnittswert der kleinen Leistungsnachweise. ⁵Das Ergebnis wird gerundet; eine Aufrundung zur Endpunktzahl 1 ist nicht zulässig. ⁶ § 28 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) ¹Im Leistungsfach Kunst ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl des künstlerischen Projekts sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. ²Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(4) ¹Im Leistungsfach Musik ergibt sich die Halbjahresleistung aus dem Durchschnitt aus der Punktzahl der Schulaufgabe, der Punktzahl der praktischen Prüfung sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der kleinen Leistungsnachweise. ²Die Endpunktzahl wird nach Abs. 2 Satz 1 gebildet.
(5) ¹Im Fach Sport ergibt sich die Halbjahresleistung als Durchschnittswert aus dem doppelt gewichteten Durchschnitt der Punktzahlen der praktischen Leistungen im gewählten sportlichen Handlungsfeld sowie dem Durchschnitt der Punktzahlen der anderen kleinen Leistungsnachweise. ²Im Leistungsfach Sport ergibt sich die Endpunktzahl aus dem Durchschnitt der Punktzahl im Fach Sport gemäß Satz 1 und der Punktzahl in der Sporttheorie, die nach Abs. 2 Satz 2 gebildet wird.
(6) ¹Zur Ermittlung der Gesamtleistung in der Seminararbeit wird zunächst die Punktzahl für die abgelieferte Arbeit verdreifacht und die Punktzahl für Präsentation mit Prüfungsgespräch addiert. ²Die Summe wird durch 2 geteilt und das Ergebnis gerundet.
(7) Auf Antrag kann die Schülerin oder der Schüler eine besondere Lernleistung zur beruflichen Orientierung erbringen, auf die maximal 15 Punkte vergeben werden.

§ 30 Entscheidung über das Vorrücken

(1) ¹Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern. ²Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. ³Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 39 Abs. 6 steht hinsichtlich des Vorrückens einer Note 6 gleich.
(2) Bei Schülerinnen und Schülern des Sozialwissenschaftlichen Gymnasiums setzt das Vorrücken in die Jahrgangsstufe 12 die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums im Umfang von mindestens 15 Arbeitstagen voraus.
(3) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und bei Aussiedlerschülerinnen und -schülern sind in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland unzureichende Leistungen im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 bei der Entscheidung über das Vorrücken nicht zu berücksichtigen.
(4) ¹Treten Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 später als zwei Monate vor Unterrichtsbeendigung aus der Schule aus, so stellt die Klassenkonferenz die Noten fest. ²Gleichzeitig entscheidet sie, ob die Schülerinnen und Schüler bei weiterem Verbleib an der Schule die Erlaubnis zum Vorrücken erhalten hätten; die Feststellung wird mit Begründung in die Niederschrift aufgenommen. ³Schülerinnen und Schüler, deren Bescheinigung über den Schulbesuch (§ 42) keine Bemerkung über die Erlaubnis zum Vorrücken enthält, können im darauf folgenden Schuljahr zu einer Aufnahmeprüfung für die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht zugelassen werden. ⁴Bei Wiedereintritt in die gleiche Jahrgangsstufe gelten sie als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

§ 31 Vorrücken auf Probe

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9, die das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht haben, können mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten auf Probe vorrücken, wenn nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen erwartet werden kann, dass sie im nächsten Schuljahr das Ziel der Jahrgangsstufe erreichen. ²Dies gilt für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 10 und 11 nur, wenn sie das Ziel der Jahrgangsstufe wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern, darunter in Kernfächern keine schlechtere Note als einmal Note 5, nicht erreicht haben; bei Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 11 kommt es darauf an, ob erwartet werden kann, dass sie das Ziel des Gymnasiums erreichen. ³Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(2) Wird einer Schülerin oder einem Schüler das Vorrücken auf Probe nach Abs. 1 oder nach Art. 53 Abs. 6 Satz 2 BayEUG gestattet, so wird in das Jahreszeugnis folgende Bemerkung aufgenommen: „Die Schülerin bzw. der Schüler erhält die vorläufige Erlaubnis zum Besuch der Jahrgangsstufe ….“
(3) ¹Die Probezeit dauert bis zum 15. Dezember; sie kann von der Lehrerkonferenz in besonderen Fällen um höchstens zwei Monate verlängert werden. ²Die Lehrerkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerin oder der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat oder zurückverwiesen wird. ³Zurückverwiesene Schülerinnen und Schüler gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler; dies gilt nicht im Fall des Abs. 1.
(4) Wird das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet, gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.

§ 32 Notenausgleich

¹Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufen 10 und 11, die nach § 30 Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf,
sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3,
sie durften in die nichtbestandene Jahrgangsstufe nicht nur auf Grund eines Notenausgleichs vorrücken und
in der Jahrgangsstufe 10 kann erwartet werden, dass das Ziel der Jahrgangsstufe 11 erreicht und in der Jahrgangsstufe 11 kann erwartet werden, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird.
² § 31 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. ³Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

§ 33 Nachprüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9, die wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern (darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5) das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht haben, können vorrücken, wenn sie sich einer Nachprüfung erfolgreich unterzogen haben. ²Diese findet in den letzten Tagen der Sommerferien statt.
(2) Von der Nachprüfung ausgeschlossen sind Schülerinnen und Schüler mit der Note 6 im Fach Deutsch und Schülerinnen und Schüler, die die betreffende Jahrgangsstufe zum zweiten Mal besuchen.
(3) ¹Die Teilnahme an der Nachprüfung setzt einen Antrag der Erziehungsberechtigten voraus, der spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses bei der Schule vorliegen muss. ²Die Schülerinnen und Schüler können bei einem Wohnsitzwechsel die Nachprüfung auch an der neuen Schule ablegen.
(4) ¹Die Schülerinnen und Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als „ausreichend“ waren. ²In Fächern, in denen Schulaufgaben vorgeschrieben sind, wird die Prüfung in schriftlicher Form abgenommen; die Aufgaben haben etwa den Umfang einer Schulaufgabe. ³In anderen Fächern bleibt die Art der Durchführung der Prüfung der Schule überlassen. ⁴Den Prüfungen liegt der Stoff der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe zugrunde.
(5) ¹Reichen die in der Nachprüfung erzielten Noten zusammen mit den übrigen Noten für das Vorrücken aus, wird das Bestehen der Nachprüfung und das Vorrücken festgestellt. ²In einem neuen Jahreszeugnis werden die jeweils besseren Noten aus Jahresfortgang oder Nachprüfung eingetragen. ³Das Zeugnis erhält einen Vermerk darüber, welche der Noten auf der Nachprüfung beruhen.

§ 34 Überspringen einer Jahrgangsstufe

¹Besonders befähigten Schülerinnen und Schülern wird auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten das Überspringen einer Jahrgangsstufe gestattet, wenn zu erwarten ist, dass sie nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. ²Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grund einer Empfehlung der Klassenkonferenz. ³Die Schülerinnen und Schüler rücken auf Probe vor. ⁴Hinsichtlich der Probezeit gilt § 6 entsprechend; für das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gilt § 31 Abs. 4 entsprechend. ⁵Das Überspringen von Ausbildungsabschnitten in der Qualifikationsphase ist nicht zulässig.

§ 34a Lernzeitverkürzung

¹Schülerinnen und Schüler werden in der Jahrgangsstufe 8 hinsichtlich einer Verkürzung ihrer Lernzeit, durch Auslassen der Jahrgangsstufe 11, durch die Schule beraten. ²Schülerinnen und Schülern, die auf Grund dieser Beratung und bei entsprechender Leistungsbereitschaft ihre Lernzeit verkürzen wollen, stellt die Schule in den Jahrgangsstufen 9 und 10 hierfür strukturierte Förder- und Begleitmodule sowie besondere Ansprechpartner (Mentoren) zur Verfügung. ³Den Schülerinnen und Schülern, die die Teilnahme an den Förder- und Begleitmodulen in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bescheinigt bekommen haben, wird nach erfolgreichem Besuch der Jahrgangsstufe 10 und nach eingehender Beratung der Erziehungsberechtigten zu Beginn des folgenden Schuljahres das Vorrücken auf Probe in die Jahrgangsstufe 12 gestattet. ⁴Grundlage der Beratung ist eine Empfehlung der Klassenkonferenz, ob die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Reife und Leistungsfähigkeit den Anforderungen gewachsen sind. ⁵ § 34 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 35 Vorrücken bei Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland

(1) ¹Schülerinnen und Schülern, für die eine Vorrückungsentscheidung nicht getroffen werden kann, weil sie zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt waren, wird auf Antrag das Vorrücken auf Probe in die nächsthöhere Jahrgangsstufe gestattet, wenn eine Schule im Ausland ordnungsgemäß besucht wurde und hierüber sowie über die dabei erzielten Leistungen eine Bestätigung der Schule vorgelegt wird. ² § 31 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) ¹Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die im der Beurlaubung vorangegangenen Schuljahr das Klassenziel nicht erreicht haben. ²Solche Schülerinnen und Schüler müssen die nicht bestandene Jahrgangsstufe wiederholen, es sei denn, sie unterziehen sich nach der Rückkehr mit Erfolg der Nachprüfung nach den Vorschriften des § 33. ³Abweichend von § 33 Abs. 1 Satz 1 können in diesem Fall auch Schülerinnen und Schüler, die in Jahrgangsstufe 10 oder 11 das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht hatten, an der Nachprüfung teilnehmen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die die Vorrückungserlaubnis nicht erhalten haben, im Anschluss daran zum Schulbesuch im Ausland beurlaubt werden und für die infolge dieser Beurlaubung keine Vorrückungsentscheidung getroffen werden kann, gelten im Schuljahr der Beurlaubung nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.

§ 36

§ 37 Wiederholen von Jahrgangsstufen und Rücktritt in der Qualifikationsphase

(1) Auf Antrag der Erziehungsberechtigten können Schülerinnen und Schüler freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres aus den Jahrgangsstufen 6 bis 11 in die vorherige Jahrgangsstufe zurücktreten; sie gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine der Jahrgangsstufen 5 bis 11 freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten (z.B. wegen Krankheit) und denen das Vorrücken auf Probe nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.
(4) ¹Ein Rücktritt in die Jahrgangsstufe 11 ist bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zulässig, dessen Ergebnisse damit verfallen. ² Im Übrigen ist ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts nicht zulässig. ³Schülerinnen und Schüler, die nach Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 oder 13/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. ⁴Schülerinnen und Schüler, die zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. ⁵Finden Schülerinnen und Schüler bei Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. ⁶Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer auf dem jeweiligen Anforderungsniveau bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. ⁷Die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 12/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden; bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist die Fortsetzung des Wissenschaftspropädeutischen Seminars mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.

§ 38 Verbot des Wiederholens

(1) Ist das Wiederholen einer Jahrgangsstufe nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis eigens vermerkt.
(2) Über eine Befreiung von den Folgen des Art. 53 Abs. 3 BayEUG entscheidet die Lehrerkonferenz von Amts wegen.

§ 39 Jahreszeugnis

(1) ¹Über die in den Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern im Schuljahr erzielten Leistungen erhalten die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 ein Jahreszeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. ²Die Teilnahme am Wahlunterricht, die Teilnahme am Modul zur beruflichen Orientierung in Jahrgangsstufe 9 und an der Wissenschaftswoche in Jahrgangsstufe 11, der Einführungsklasse oder in Jahrgangsstufe I des Kollegs werden durch eine den erzielten Fortschritt kennzeichnende Bemerkung bestätigt; ohne ausreichenden Erfolg besuchter Wahlunterricht wird nicht erwähnt. ³Das Jahreszeugnis wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt.
(2) ¹In den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind Bemerkungen im Sinn des Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG über Anlagen, Mitarbeit und Verhalten der Schülerin oder des Schülers in das Zeugnis aufzunehmen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. ²Die Mitarbeit ist unabhängig von den Leistungen zu beurteilen. ³Ordnungsmaßnahmen werden nur aus besonderem Anlass erwähnt. ⁴In den Jahrgangsstufen 9 und 10 darf das Jahreszeugnis keine Bemerkung enthalten, die den Übertritt in das Berufsleben erschwert. ⁵Die Entscheidung über das Vorrücken muss im Jahreszeugnis vermerkt sein.
(3) Im Zeugnis oder auf einem Beiblatt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster sind auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder sonstige freiwillige Tätigkeiten für die Schulgemeinschaft zu vermerken.
(4) ¹Das Zeugnis wird von der Klassenleiterin oder dem Klassenleiter entworfen und von der Klassenkonferenz festgesetzt. ²In den Fällen des Nichtvorrückens, des Vorrückens auf Probe oder des Notenausgleichs spricht die Klassenkonferenz eine Empfehlung aus; die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz. ³Gleiches gilt, wenn die oder der Vorsitzende der Klassenkonferenz oder ein Drittel ihrer Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es aus besonderen Gründen für erforderlich hält. ⁴In besonderen Fällen sind die für die Notenfestsetzung maßgeblichen Gründe in der Niederschrift festzuhalten.
(5) Bei Schülerinnen und Schülern mit nichtdeutscher Muttersprache und Aussiedlerschülerinnen und Aussiedlerschülern kann in den ersten beiden Jahren des Schulbesuchs in der Bundesrepublik Deutschland die Benotung im Fach Deutsch in den Jahrgangsstufen 5 bis 9 durch eine Bemerkung über die mündliche und schriftliche Ausdrucks- und Verständigungsfähigkeit ersetzt oder erläutert werden.
(6) Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Unterrichtsfach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 30 Abs. 1 Satz 3 aufgenommen.
(7) ¹War eine Schülerin oder ein Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 11 von der Teilnahme am Unterricht im Fach Sport befreit, so erhält sie oder er anstelle einer Note im Zeugnis eine entsprechende Bemerkung. ²In musischen und praktischen Fächern gilt dies entsprechend.
(8) In ein Zeugnis, das den Anforderungen des § 20 der Mittelschulordnung entspricht, tragen das Gymnasium, das Abendgymnasium oder das Kolleg auf Antrag folgenden Vermerk ein: „Die mit diesem Zeugnis nachgewiesene Schulbildung schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
(9) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums und der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums oder des Kollegs erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Dieses Zeugnis schließt den Nachweis eines mittleren Schulabschlusses ein.“
(10) Im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 11 erhalten alle Schülerinnen und Schüler, die diese Jahrgangsstufe mit Erfolg besucht haben, den zusätzlichen Vermerk: „Der Schüler bzw. die Schülerin ist damit zum Eintritt in die Qualifikationsphase der Oberstufe des Gymnasiums berechtigt.“

§ 40 Zwischenzeugnis und Information über das Notenbild

(1) ¹In den Jahrgangsstufen 5 bis 11 wird zum Schulhalbjahr ein Zwischenzeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster ausgestellt. ²Darin sind die Mitarbeit und das Verhalten zu beurteilen; dies gilt nicht am Abendgymnasium und am Kolleg. ³ § 39 gilt entsprechend.
(2) ¹Das Zwischenzeugnis kann in den Jahrgangsstufen 5 bis 8 einheitlich durch mindestens zwei schriftliche Informationen über das Notenbild der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden. ²Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem Elternbeirat vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres.
(3) ¹Erscheint die Erlaubnis zum Vorrücken gefährdet, so weist die Schule in den Fällen der Abs. 1 und 2 darauf hin. ²Besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Jahrgangsstufe gemäß Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14) nicht mehr wiederholt werden darf, wird auch darauf hingewiesen.

§ 41 Zeugnis über den Ausbildungsabschnitt

(1) ¹Für die Ausbildungsabschnitte 12/1, 12/2 und 13/1 werden Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster erstellt. ²Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte 12/1 und 12/2 werden zum Schulhalbjahr und zum Termin des Jahreszeugnisses, die Zeugnisse über den Ausbildungsabschnitt 13/1 zum ersten Unterrichtstag nach dem 23. Januar erstellt. ³Die Zeugnisse über die Ausbildungsabschnitte werden von den Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren entworfen und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgesetzt.
(2) Über die im Ausbildungsabschnitt 13/2 erzielten Ergebnisse erhält die Schülerin oder der Schüler anstelle eines Zeugnisses eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, die in die Gesamtqualifikation einzubringenden Halbjahresleistungen spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfung zu benennen.
(3) ¹Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach oder im Wissenschaftspropädeutischen Seminar keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Halbjahresleistung eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 19 Abs. 9 aufgenommen. ²Bei Befreiung im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.

§ 42 Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs

¹Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf schriftlichen Antrag für das laufende Schuljahr eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs, über die bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen und ggf. über den erworbenen mittleren Schulabschluss; § 30 Abs. 4 bleibt unberührt. ²Die Schule kann die Bescheinigung zurückbehalten, wenn ein von einer Schülerin oder einem Schüler zurückzugebendes Lernmittel trotz wiederholter Mahnung weder zurückgegeben noch in seinem Zeitwert ersetzt wird.

Teil 5 Prüfungen, Abschluss

§ 43 Zeitpunkt

(1) ¹Die Termine für die schriftlichen Prüfungen gibt das Staatsministerium bekannt. ²Die Termine für die mündlichen und praktischen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der Fristen fest, die das Staatsministerium bekannt gibt. ³Die Schule unterrichtet die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer rechtzeitig über alle Termine.
(2) ¹Schülerinnen und Schüler, die an der Abiturprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines nicht von ihnen zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abiturprüfung oder die nicht abgelegten Teile der Prüfung mit Genehmigung der oder des Ministerialbeauftragten nachholen. ²Die oder der Ministerialbeauftragte stellt die Aufgaben und legt den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. ³Die Prüfung muss spätestens bis zum 31. Dezember desselben Jahres nachgeholt sein.

§ 44 Zulassung

(1) ¹Am Ende der Ausbildungsabschnitte 12/2 und 13/1 teilt die Schule, soweit erforderlich, der Schülerin oder dem Schüler und ggf. den Erziehungsberechtigten schriftlich mit, welche Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung noch zu erbringen sind. ²Bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 13/1 unterrichtet die Schule die Schülerinnen und Schüler, wenn ihre Seminararbeit mit weniger als 9 Punkten (zwei Halbjahresleistungen) bewertet wird. ³Ist eine Benachrichtigung unterblieben, so kann daraus ein Recht auf Zulassung zur Abiturprüfung nicht hergeleitet werden.
(2) Die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2 ist zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.
In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden.
In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit.
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 13/2 mindestens die gemäß Anlage 5 vorgeschriebenen 124 oder 126 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und das Wissenschaftspropädeutische Seminar als belegt nachgewiesen.
Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.
Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.
(3) Am Abendgymnasium ist die Schülerin oder der Schüler des Ausbildungsabschnitts III/2 zugelassen, wenn sie oder er folgende Voraussetzungen erfüllt:
Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 abgedeckt.
In Deutsch, Mathematik und im Leistungsfach sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden (ohne den Faktor 1,82).
In der Punktsumme aus den 22 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 110 Punkte erreicht worden, davon in 18 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte (ohne den Faktor 1,82).
Jede einzubringende Halbjahresleistung wurde mit mindestens 1 Punkt bewertet.
Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts III/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 80 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer als belegt nachgewiesen.
(4) ¹Die Schülerin oder der Schüler darf nicht an der Abiturprüfung teilnehmen, wenn sie oder er die Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt oder im Ausbildungsabschnitt 13/2 schriftlich den Rücktritt von der Prüfung erklärt. ²In diesen Fällen gilt die Abiturprüfung als abgelegt und nicht bestanden.
(5) Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 bzw. Abs. 3 nicht erfüllt sind, teilt dies die Schule der Schülerin oder dem Schüler schriftlich unter Angabe des Grundes mit.

§ 45 Prüfungsausschuss

(1) ¹Für die Durchführung der gesamten Abiturprüfung wird an der Schule ein Prüfungsausschuss gebildet. ²Aufgabe des Prüfungsausschusses ist es,
über die Besetzung von Fachausschüssen zu entscheiden,
aus dem Kreis der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses je mindestens zwei Berichterstattende für jede Kursgruppe zu bestimmen, wovon eine die Kursleiterin bzw. einer der Kursleiter sein soll,
den Zeitplan für die Durchführung der mündlichen und praktischen Prüfungen zu erstellen,
über den Antrag einer Schülerin oder eines Schülers auf eine Zusatzprüfung oder die Anordnung einer Zusatzprüfung in einem schriftlichen Abiturprüfungsfach zu entscheiden,
den Prüfungsablauf zu überwachen und die Entscheidungen gemäß § 57 zu treffen,
die Prüfungsergebnisse festzustellen,
über einen vorzeitigen Abbruch der Prüfung zu entscheiden,
über die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife zu entscheiden.
(2) ¹Den Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß Art. 54 Abs. 2 BayEUG hat die Schulleiterin oder der Schulleiter, soweit das Staatsministerium nicht eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt. ²Alle Prüfungsangelegenheiten, die nicht dem Prüfungsausschuss, den Fachausschüssen oder deren Unterausschüssen durch diese Schulordnung zugewiesen werden, sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erledigen.
(3) ¹Dem Prüfungsausschuss gehören neben der oder dem Vorsitzenden an:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter, wenn das Staatsministerium eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär bestellt,
die ständige Stellvertreterin oder der ständige Stellvertreter,
die Oberstufenkoordinatorinnen bzw. Oberstufenkoordinatoren.
²Die oder der Vorsitzende kann bis zu drei weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen. ³ § 47 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär insbesondere mit folgenden Befugnissen bestellen:
Vorsitz im Prüfungsausschuss,
Berufung von Lehrkräften anderer Schulen in den Prüfungsausschuss und in die Fachausschüsse,
Überprüfung der in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzielten Ergebnisse anhand der Leistungsnachweise und Überprüfung der Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfungsarbeiten anhand der schriftlichen Arbeiten und nach Anhörung des Prüfungsausschusses Änderung der Bewertung der Abiturprüfungsaufgaben.

§ 46 Fachausschüsse, Unterausschüsse

(1) ¹Die Fachausschüsse bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern, die die Lehrbefähigung im jeweiligen Fach haben sollen. ²Die oder der Vorsitzende wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. ³Aufgabe eines jeden Fachausschusses ist es,
die ggf. erforderliche Auswahl von Aufgaben bei der Prüfung zu treffen,
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen zusammenzustellen,
die mündlichen und praktischen Prüfungen durchzuführen und zu bewerten sowie jeweils eine Niederschrift anzufertigen.
(2) ¹Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Unterausschüsse, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern der Fachausschüsse, einsetzen; ein Mitglied wird zur oder zum Vorsitzenden bestellt. ²Unterausschüsse übernehmen die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 3.

§ 47 Verfahren

(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse bestimmen jeweils ein Mitglied des Ausschusses für die Schriftführung, das über den Gesamtverlauf der Tätigkeit des Ausschusses eine Niederschrift fertigt.
(2) ¹Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen. ²Er oder sie kann an der Beschlussfassung von Fach- und Unterausschüssen ohne Stimmrecht teilnehmen.
(3) ¹Für die Beschlussfassung von Prüfungs-, Fach- und Unterausschüssen gilt § 6 BaySchO entsprechend. ²Kommt ein Ausschluss von der Prüfungstätigkeit nach Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies spätestens bis zum 1. Oktober des der Abiturprüfung vorausgehenden Jahres der oder dem Ministerialbeauftragten zu melden; eine Sonderregelung kann getroffen werden.

§ 48 Prüfungsgegenstände

(1) ¹Die Abiturprüfung erstreckt sich auf fünf verschiedene Fächer. ²Verpflichtende Abiturprüfungsfächer sind Deutsch, Mathematik und das Leistungsfach. ³Sie werden auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft. ⁴Unter den fünf Abiturprüfungsfächern müssen mindestens eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft sowie mindestens ein Fach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld als Abiturprüfungsfächer gewählt werden. ⁵Deutsch kann durch die Wahl zweier fortgeführter Fremdsprachen als Abiturprüfungsfächer, eines davon als Leistungsfach, Mathematik durch die Wahl zweier Naturwissenschaften oder einer Naturwissenschaft und der Informatik als Abiturprüfungsfächer, jeweils eines davon als Leistungsfach, nach Wahl der Schülerinnen und Schüler ersetzt werden (Substitution). ⁶Bei Substitution von Mathematik ist die Abiturprüfung in einer Fremdsprache verpflichtend. ⁷Für den Fall des gleichzeitigen Erwerbs des Abiturs und des Baccalauréats trifft das Staatsministerium eine gesonderte Regelung. ⁸Wählbar sind Fächer gemäß den Anlagen 3 und 4 Nr. 1. ⁹Es sind insbesondere folgende Bedingungen zu erfüllen:
Die Fächer Kunst und Musik können als schriftliches und Sport kann als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach (besondere Fachprüfung) nur gewählt werden, wenn es als Leistungsfach belegt wird.
Die Wahl von Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfach ist nur bei Nachweis des Besuchs dieses Fachs in der Jahrgangsstufe 11 zulässig. Hat eine Schülerin oder ein Schüler beim Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 von Religionslehre zu Ethik gewechselt oder umgekehrt, ist das neue Fach als Abiturprüfungsfach zulässig, wenn sie oder er zu Beginn der Jahrgangsstufe 12 durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen hat, dass sie oder er sich die Kenntnisse der Jahrgangsstufe 11 angeeignet hat; bei einem späteren Wechsel scheiden die Fächer Religionslehre, ggf. Ethik, als Abiturprüfungsfächer aus.
Spät beginnende Fremdsprachen, spät beginnende Informatik sowie Wirtschaftsinformatik und Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder können nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Biophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Astrophysik kann Physik nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden.
Bei der Wahl der Lehrplanalternative Geologie kann Geographie nur auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft und als mündliches Abiturprüfungsfach gewählt werden.
(2) ¹Die Abiturprüfung wird in drei Abiturprüfungsfächern in schriftlicher Form, in zwei Abiturprüfungsfächern in mündlicher Form (Kolloquium) durchgeführt. ²Die Schülerinnen und Schüler entscheiden, welche Fächer in schriftlicher Form und welche beiden Fächer in mündlicher Form geprüft werden. ³Die Festlegung ist so zu treffen, dass mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau in schriftlicher Form geprüft werden. ⁴In den schriftlichen Abiturprüfungsfächern wird auf Antrag der Schülerinnen und Schüler oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses eine mündliche Zusatzprüfung (§ 50 Abs. 1 und 3) durchgeführt.
(3) Inhaltliche Grundlage der Abiturprüfung im einzelnen Fach sind unbeschadet der Schwerpunktbildung gemäß
(4) Ist Kunst oder Musik schriftliches Abiturprüfungsfach, tritt an die Stelle der schriftlichen Prüfung eine besondere Fachprüfung, die neben einem schriftlichen auch einen fachpraktischen Teil umfasst.
(5) ¹Ist Sport schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach, besteht die Prüfung aus einer besonderen Fachprüfung, die auch einen fachpraktischen Teil umfasst. ²Der mündlich-theoretische Teil der mündlichen Abiturprüfung wird gemäß § 50 Abs. 1 und 2, der sportartspezifisch praxisbezogene Teil gemäß
(6) Abweichend von Abs. 1 Satz 4 ist am Abendgymnasium die Abiturprüfung in einer fortgeführten Fremdsprache verpflichtend.

§ 49 Schriftliche Prüfung

(1) ¹Das Staatsministerium stellt die Aufgaben zentral für die schriftlichen Prüfungen und für die besonderen Fachprüfungen. ²Das Staatsministerium kann anordnen, dass ersatzweise von den Schulen zu erstellende Aufgaben bereitgehalten werden.
(2) ¹Soweit die Schule aus den vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben eine Auswahl treffen muss, geschieht dies durch die Fachausschüsse rechtzeitig am Morgen vor Beginn der Prüfung, wenn nicht ein anderes Datum angegeben wird. ²Für Schülerinnen und Schüler aus demselben Kurs müssen dieselben Aufgaben ausgewählt werden.
(3) ¹Während der Prüfung führen ständig mindestens zwei Lehrkräfte Aufsicht. ²Die Schülerinnen und Schüler dürfen den Prüfungsraum während der Prüfung nur mit Erlaubnis einer der aufsichtsführenden Lehrkräfte verlassen; die Erlaubnis darf jeweils nur einer Schülerin bzw. einem Schüler erteilt werden.
(4) ¹Art und Umfang der Aufgabenstellung sowie die Auswahl aus mehreren Aufgaben bemessen sich nach Anlage 8. ² § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 50 Mündliche Prüfung

(1) ¹Mündliche Prüfungen sind das Kolloquium und die Zusatzprüfung (Anlage 9). ²Diese Prüfungen sind Einzelprüfungen. ³Der Zeitplan für die Prüfungen wird den Schülerinnen und Schülern spätestens am Tag vor der Prüfung bekannt gegeben. ⁴In den modernen Fremdsprachen erhalten die Schülerinnen und Schüler eine fremdsprachige Textvorlage und/oder einen Hörtext; die Prüfungen finden in der jeweiligen Fremdsprache statt. ⁵In Musik können die Schülerinnen und Schüler Hör- und Videobeispiele, im Fach Kunst Videobeispiele erhalten. ⁶Die Schülerin oder der Schüler darf sich auf das Kolloquium etwa 30 Minuten und auf die Zusatzprüfung etwa 20 Minuten unter Aufsicht vorbereiten und dabei Aufzeichnungen als Grundlage für die Ausführungen machen; bei Verwendung von Hör- oder Videobeispielen verlängert sich die jeweilige Vorbereitungszeit entsprechend, im Fach Chinesisch wird je nach Textvorlage zusätzlich eine angemessene Einlesezeit gewährt. ⁷Die Zusatzprüfung dauert in der Regel 20 Minuten, das Kolloquium in der Regel 30 Minuten. ⁸ § 57 gilt entsprechend; dabei gilt das Kolloquium insgesamt als eine Prüfung.
(2) ¹Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:
Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat, wobei in spät beginnenden Fremdsprachen die Dauer des Kurzreferats maßvoll unterschritten werden kann und sich das anschließende Gespräch entsprechend verlängert;
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.
²Der Prüfungsausschuss benennt rechtzeitig die Themenbereiche der Kolloquiumsprüfung (mehr als zwei pro Ausbildungsabschnitt. ³Die Themenbereiche sind allen vier Ausbildungsabschnitten zu entnehmen. ⁴Spätestens vier Wochen vor dem vom Prüfungsausschuss festgesetzten Prüfungstermin entscheidet sich die Schülerin oder der Schüler für einen der angebotenen Themenbereiche. ⁵Aus dem gewählten Themenbereich legt der zuständige Fachausschuss die Themen für die Kurzreferate fest. ⁶Das Thema wird der Schülerin oder dem Schüler etwa 30 Minuten vor Prüfungsbeginn schriftlich bekannt gegeben. ⁷Bei experimentell bzw. praktisch zu bearbeitenden Themen beträgt die Vorbereitungszeit etwa 120 Minuten.
(3) ¹Die Schülerin oder der Schüler hat eine Zusatzprüfung spätestens am Schultag nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung beim Prüfungsausschuss schriftlich zu beantragen; ein Rücktritt ist spätestens an dem der mündlichen Prüfung vorangehenden Schultag dem Prüfungsausschuss schriftlich mitzuteilen. ²Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, eine Schülerin oder einen Schüler in die Zusatzprüfung zu verweisen. ³Der Prüfungsausschuss kann von der Durchführung einer Zusatzprüfung absehen, wenn auf Grund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der sonstigen vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation ein Bestehen der Abiturprüfung nicht mehr möglich ist (vorzeitiger Abbruch). ⁴Die Prüfung ist dann nicht bestanden. ⁵Die Zusatzprüfung gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa zehn Minuten Dauer:
Gespräch zu den Lerninhalten aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt;
Gespräch zu den Lerninhalten aus zwei weiteren Ausbildungsabschnitten.

§ 51 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) ¹Für die Bewertung der Prüfungsleistungen wird das Punktesystem des § 29 Abs. 1 verwendet. ² § 26 gilt entsprechend.
(2) ¹Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden gesondert von zwei der gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll. ²Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Punktzahl von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer Prüferin oder einem Prüfer festgesetzt, die sie oder er bestimmt hat.
(3) ¹Die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen bewertet der zuständige Ausschuss. ²Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. ³Bei der Bewertung der mündlichen Prüfungen ist neben den fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die Gesprächsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen.

§ 52 Festsetzung des Prüfungsergebnisses

(1) ¹Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in den Abiturprüfungsfächern wird dadurch festgesetzt, dass die jeweils erzielten Punktzahlen vervierfacht werden. ²Wird in einem schriftlichen Prüfungsfach hingegen auch eine Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 durchgeführt, so werden die beiden Prüfungsteile im Verhältnis 2:1 gewertet. ³Das Endergebnis wird nach der in
(2) Wurde Musik als schriftliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung oder Sport als schriftliches oder mündliches Abiturprüfungsfach mit besonderer Fachprüfung gewählt, gilt Folgendes:
Wenn eine Zusatzprüfung nicht abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen bzw. mündlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert; die sich ergebende Summe wird verdoppelt.
Wenn eine Zusatzprüfung abgelegt wurde, werden die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung addiert und die sich ergebende Summe vervierfacht; die Punktzahl für die Zusatzprüfung wird vervierfacht. Die zwei sich ergebenden Punktwerte werden addiert. Die Summe wird durch drei geteilt.

§ 53 Festsetzung der Gesamtqualifikation

(1) ¹Aus den in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 eingebrachten Leistungen (Block 1) und den in der Abiturprüfung erzielten Leistungen (Block 2) wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt. ²Dabei sind im Block 1 höchstens 600 Punkte und im Block 2 höchstens 300 Punkte zu erreichen.
(2) ¹In Block 1 sind einzubringen (Anlage 10)
die in den Ausbildungsabschnitten 12/1 bis 13/2 erzielten Ergebnisse in Deutsch, Mathematik sowie in den Abiturprüfungsfächern,
aus den weiteren Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs ohne Sport
drei Halbjahresleistungen, soweit sie in vier Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen waren,
eine Halbjahresleistung, soweit sie in zwei Ausbildungsabschnitten verpflichtend zu belegen war.
Ergänzend ist bei der Belegung des Vertiefungskurses Deutsch als Wahlpflichtfach aus dem Vertiefungskurs oder der zweiten Fremdsprache nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Bei der Belegung des Vertiefungskurses Mathematik als Wahlpflichtfach ist aus dem Vertiefungskurs oder der weiteren Naturwissenschaft bzw. der Informatik oder der spät beginnenden Informatik nach Wahl der Schülerin oder des Schülers eine weitere Halbjahresleistung einzubringen. Dabei ist sicherzustellen, dass aus den Naturwissenschaften (Biologie, Physik, Chemie) sowie den Fremdsprachen jeweils mindestens vier Halbjahresleistungen eingebracht werden.
die Halbjahresleistungen aus den Ausbildungsabschnitten 12/1 und 12/2 des Wissenschaftspropädeutischen Seminars;
das in der Seminararbeit (nach § 29 Abs. 7) erzielte Ergebnis und
weitere Halbjahresleistungen, so dass insgesamt 40 Halbjahresleistungen berücksichtigt werden, am Kolleg muss dabei auch mindestens eine Halbjahresleistung aus der gemäß § 19 Abs. 6 belegten zweiten fortgeführten Fremdsprache als Profileinbringung berücksichtigt werden, sofern diese Fremdsprache im Rahmen der individuellen Profilbelegung gewählt wurde.
²Halbjahresleistungen aus Kursen, die nach § 19 Abs. 9 als nicht belegt gelten, können nicht eingebracht werden.
(3) Am Abendgymnasium gilt abweichend von Abs. 2 Satz 1
(4) In Block 2 sind die Ergebnisse in den Abiturprüfungsfächern (§ 52) einzubringen.

§ 54 Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Die allgemeine Hochschulreife wird der Schülerin oder dem Schüler zuerkannt, wenn
die Zulassungsvoraussetzungen nach § 44 erfüllt sind,
alle verpflichtend vorgeschriebenen Prüfungen abgelegt wurden,
keines der nach § 52 errechneten Prüfungsergebnisse weniger als 4 Punkte (vierfache Wertung) beträgt,
die Punktsumme der Abiturprüfung (§ 52) mindestens 100 beträgt,
in mindestens drei Fächern, darunter Deutsch, Mathematik oder das Leistungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erzielt wurden,
entweder
in Deutsch und Mathematik sowie einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft
oder
bei Substitution von Deutsch, in Mathematik, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache, die nicht Leistungsfach ist, oder einer Naturwissenschaft
oder
bei Substitution von Mathematik, in Deutsch, im Leistungsfach sowie in einer Fremdsprache oder einer Naturwissenschaft, die nicht Leistungsfach ist,
in den nach § 52 ermittelten Prüfungsergebnissen in der Summe mindestens 40 Punkte, darunter aus diesen drei Fächern nur einmal weniger als 16 Punkte, erreicht wurden,
pro Aufgabenfeld nur einmal weniger als 16 Punkte erzielt wurden und
in der Gesamtqualifikation mindestens 300 Punkte erzielt wurden.
(2) Die Gesamtqualifikation der Schülerin oder des Schülers, die oder der alle Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt hat, wird in einer Durchschnittsnote (in Ziffern und Worten) ausgedrückt, die unter Anwendung der Tabelle zur Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation

§ 55 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife

(1) Schülerinnen und Schüler, die alle Voraussetzungen des § 54 erfüllt haben, erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster, das die Befähigung zum Hochschulstudium ausspricht (Abiturzeugnis).
(2) Eine Wiederholung der Abiturprüfung darf im Abiturzeugnis nicht vermerkt werden.
(3) ¹ Bemerkungen über die Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers werden in das Abiturzeugnis nicht aufgenommen. ² Auf Antrag der Schülerin oder des Schülers sind herausragende Leistungen in Vokalensemble oder Instrumentalensemble sowie die Tätigkeit in der Schülermitverantwortung oder ähnliche Tätigkeiten zu vermerken. ³ Bei Befreiung vom Unterricht im Fach Sport gilt § 39 Abs. 7 Satz 1 entsprechend.
(4) ¹Schülerinnen und Schüler, die das Latinum, Kleine Latinum und/oder Graecum erworben haben, erhalten im Abiturzeugnis einen entsprechenden Vermerk. ²In den modernen Fremdsprachen werden die erreichten Niveaustufen nach dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen angegeben.
(5) ¹Schülerinnen und Schüler des Ausbildungsabschnitts 13/2, denen die allgemeine Hochschulreife nicht zuerkannt werden konnte (§ 44 Abs. 4, § 54), erhalten ein Zeugnis über diesen Ausbildungsabschnitt mit dem Vermerk, dass sie sich der Abiturprüfung ohne Erfolg unterzogen haben. ²Dabei bleiben die in der Prüfung erzielten Ergebnisse außer Betracht, auch wird eine Bescheinigung hierüber nicht ausgestellt.

§ 56 Verhinderung der Teilnahme

(1) ¹Erkrankungen, die die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abiturprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen. ² § 26 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) ¹Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil als nicht abgelegt im Sinn des § 54 Abs. 1 Nr. 2, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. ²Im Fall einer Zusatzprüfung nach § 50 Abs. 1 und 3 wird dieser Prüfungsteil mit 0 Punkten bewertet.
(3) Die Einräumung eines Nachtermins richtet sich nach § 43 Abs. 2.

§ 57 Unterschleif

(1) ¹Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit 0 Punkten bewertet. ²Als Versuch gilt auch das Bereithalten nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. ³Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) In schweren Fällen wird die Schülerin oder der Schüler von der Prüfung ausgeschlossen; diese gilt als nicht bestanden.
(3) ¹Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit 0 Punkten zu bewerten und die Gesamtqualifikation entsprechend zu berichtigen. ²In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. ³Ein unrichtiges Abiturzeugnis ist einzuziehen.

§ 58 Prüfungswiederholung

(1) Eine bestandene Abiturprüfung darf nicht wiederholt werden.
(2) ¹Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann nur einmal wiederholt werden. ²Dabei schließt die Wiederholung alle Prüfungsteile ein.
(3) ¹Für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der die Abiturprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 3 BayEUG wiederholt, verfallen die im ersten Durchlauf der Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 erzielten Ergebnisse. ² § 37 Abs. 4 Satz 4 und 7 Halbsatz 1 gilt entsprechend.
(4) Ist bei Wiederholen der Jahrgangsstufe 13 nach nicht bestandener Abiturprüfung das gewählte Leistungsfach nicht mehr eingerichtet, wählt die Schülerin oder der Schüler zu Unterrichtsbeginn des Wiederholungsschuljahres zwischen
der Teilnahme an dem entsprechenden Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau oder
einem anderen Leistungsfach aus dem bisherigen Kursprogramm.
(5) ¹Im Falle des Abs. 4 Nr. 1 sind im Wiederholungsschuljahr folgende Leistungsnachweise neu zu erbringen:
kleine Leistungsnachweise,
für jeden Ausbildungsabschnitt eine schriftliche Feststellungprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches,
für die Fächer Sport, Kunst und Musik zusätzlich für jeden Ausbildungsabschnitt eine fachpraktische Feststellungsprüfung auf dem Anforderungsniveau des Leistungsfaches.
²Im Leistungsfach Sport wird die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 in der Sporttheorie abgelegt. ³Die Halbjahresleistungen für das Leistungsfach werden nach § 29 ermittelt. ⁴Für das Leistungsfach Sport wird dabei das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 als Gesamtpunktzahl für die Sporttheorie berücksichtigt.
(6) Im Falle des Abs. 4 Nr. 2
gilt für die Wahl des Leistungsfaches Kunst, Musik oder Sport § 18 Abs. 2 entsprechend,
ist bei Wahl des Leistungsfaches Sport spätestens zu Unterrichtsbeginn im Wiederholungsschuljahr ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, aus dem sich keine medizinischen Bedenken hinsichtlich der Sporttauglichkeit in den gewählten Handlungsfeldern ergeben,
wird in den ersten sechs Unterrichtswochen des Kurshalbjahres 13/1 eine Nachholfrist eingeräumt,
soll das bisher gewählte Leistungsfach als Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt und eingebracht werden.
(7) Für die Einbringungsverpflichtung ist unbeachtlich, dass das Leistungsfach
im Falle des Abs. 4 Nr. 1 in Jahrgangsstufe 13,
im Falle des Abs. 4 Nr. 2 in Jahrgangsstufe 12
auf grundlegendem Anforderungsniveau belegt wurde.
(8) Die oder der Ministerialbeauftragte kann unter den Voraussetzungen des § 45 BaySchO von den Abs. 4 bis 6 abweichende Regelungen treffen.
(9) Für den Fall, dass die Ausbildungsabschnitte 13/1 und 13/2 nicht wiederholt werden, kann die Wiederholungsprüfung nur in Form der Abiturprüfung als andere Bewerberin oder als anderer Bewerber abgelegt werden.

§ 59 Allgemeines

(1) ¹Bewerberinnen und Bewerber, die an der von ihnen besuchten Schule die allgemeine Hochschulreife nicht erlangen können oder die keiner Schule angehören, können als andere Bewerberinnen und Bewerber die Abiturprüfung an den öffentlichen Gymnasien, nicht aber an Abendgymnasien oder Kollegs, ablegen. ²Hierzu zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abiturprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler der Jahrgangsstufe 13 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasiums, eines Abendgymnasiums oder Kollegs war.
(2) ¹Die öffentliche Schule nimmt die Anmeldung entgegen und unterrichtet umgehend die oder den Ministerialbeauftragten. ²Sie führt die Prüfung durch, falls nicht die oder der Ministerialbeauftragte eine andere prüfende Schule festsetzt. ³Die oder der Ministerialbeauftragte kann auch die Beteiligung von Lehrkräften anderer öffentlicher Schulen veranlassen.
(3) Für die Abiturprüfung gelten die Bestimmungen über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Gymnasien, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

§ 60 Zulassung

(1) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 15. Dezember bei der Schule schriftlich zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. ²Das Staatsministerium legt gesondert fest, welche Unterlagen die Bewerberinnen und Bewerber der Schule vorzulegen haben.
(2) ¹Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. ²Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen kann die oder der Ministerialbeauftragte hiervon Ausnahmen gewähren.
(3) ¹Über die Zulassung entscheidet die Schule durch schriftlichen Bescheid; die Zulassung ist nur wirksam für die Schule, an der die Bewerberin oder der Bewerber zur Prüfung zugelassen worden ist. ²Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
bereits zweimal erfolglos die Prüfung zur Erlangung einer Fachhochschulreife, einer fachgebundenen Hochschulreife oder einer allgemeinen Hochschulreife abgelegt hat;
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist;
keine zureichende Erklärung über die Fächerwahl abgegeben hat;
eine bestandene Abiturprüfung wiederholen will.

§ 61 Prüfungsgegenstände und -verfahren

(1) ¹Gegenstand der Prüfung sind acht Prüfungsfächer. ²Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, Geschichte Mathematik, eine Naturwissenschaft und zwei Fremdsprachen befinden. ³Vier Fächer werden schriftlich und auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses auch mündlich geprüft (erster Prüfungsteil); vier weitere Fächer werden nur mündlich geprüft (zweiter Prüfungsteil). ⁴Sie oder er kann nur solche Fächer wählen, die auch für Schülerinnen und Schüler der Gymnasien als Prüfungsfächer wählbar sind. ⁵Mit der Anmeldung legt die Schülerin oder der Schüler fest, welches Fach neben Deutsch und Mathematik als Leistungsfach auf erhöhtem Anforderungsniveau geprüft wird. ⁶Bei der Wahl von Kunst, Musik oder Sport als Leistungsfach gilt § 48 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1, Abs. 4 oder 5 entsprechend. ⁷Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Zusatzprüfung in den Fächern des ersten Prüfungsteils ist spätestens am Tag nach Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung der Fächer des ersten Prüfungsteils dem Prüfungsausschuss schriftlich einzureichen.
(2) ¹Die vier Fächer des ersten Prüfungsteils müssen die drei Aufgabenfelder gemäß § 18 abdecken. ²Für die schriftliche Prüfung in den Fächern eins bis drei des ersten Prüfungsteils werden die zentral gestellten Abiturprüfungsaufgaben mit den hierfür vorgesehenen Bearbeitungszeiten und Auswahlregeln verwendet. ³Unter diesen Fächern müssen sich mindestens zwei Fächer auf erhöhtem Anforderungsniveau befinden, darunter Mathematik. ⁴Wird Deutsch nicht als Fach des ersten Prüfungsteils gewählt, ist verpflichtend eine Fremdsprache als Fach des ersten Prüfungsteils als Leistungsfach zu wählen. ⁵Im vierten Fach des ersten Prüfungsteils können nur Fächer auf grundlegendem Anforderungsniveau geprüft werden. ⁶Die Aufgabenstellung erfolgt durch die prüfende Schule bei einer Bearbeitungszeit von 270 Minuten in den modernen Fremdsprachen und von 180 Minuten in den anderen Fächern. ⁷Dabei soll die Vorbereitung der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers nach Maßgabe der Anlage 9 nach Möglichkeit berücksichtigt werden. ⁸Die mündlichen Zusatzprüfungen in den Fächern des ersten Prüfungsteils der Hauptprüfung dauern in der Regel 20 Minuten und entsprechen den Regelungen für das reguläre Abitur.
(3) ¹Die Bewerberin oder der Bewerber wählt unter Berücksichtigung von Abs. 1 die vier Fächer des zweiten Prüfungsteils, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein dürfen. ²Die mündliche Prüfung dauert für jedes der vier Fächer in der Regel 30 Minuten, die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten. ³In den modernen Fremdsprachen findet die mündliche Prüfung in der jeweiligen Fremdsprache statt. ⁴Den Prüfungsanforderungen liegen unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten beiden Kurshalbjahre zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen wären. ⁵Wird das Leistungsfach oder das Fach Deutsch als Prüfungsfach des zweiten Prüfungsteils gewählt, so liegen den Prüfungsanforderungen abweichend von Satz 4 unbeschadet notwendiger Grundkenntnisse jeweils die Lerninhalte der letzten vier Ausbildungsabschnitte zugrunde, die von Schülerinnen und Schülern öffentlicher Gymnasien verpflichtend zu belegen gewesen wären. ⁶Die Schwerpunktbildung erfolgt gemäß Anlage 9. ⁷Die zweite Fremdsprache wird nur auf dem Niveau einer spät beginnenden Fremdsprache geprüft. ⁸Der Ablauf der Prüfung entspricht dem Kolloquium. ⁹Sofern die Belange der prüfenden Schule es erlauben, findet nur eine mündliche Prüfung an einem Tag statt.
(4) ¹Auf Wunsch der Bewerberin oder des Bewerbers können zwei der vier mündlichen Prüfungen im Zeitraum zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Abiturprüfungen stattfinden. ²Sollten in diesen beiden Prüfungen die Bedingungen von § 62 Abs. 2 bereits nicht erfüllt werden, so wird die Prüfung abgebrochen. ³Die Ergebnisse werden ansonsten erst nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen mitgeteilt.

§ 62 Prüfungsergebnis und Gesamtqualifikation

(1) ¹Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des ersten Prüfungsteils wird gemäß
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
insgesamt mindestens 220 Punkte erreicht wurden und
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht wurden, davon eines mit erhöhtem Anforderungsniveau – Deutsch, Mathematik oder Leistungsfach. Ein Aufrunden ist nicht zulässig.
⁴Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird die Prüfung nach dem ersten Prüfungsteil abgebrochen.
(2) ¹Die Gesamtpunktzahl in den Fächern des zweiten Prüfungsteils wird gemäß Anlage 14 ermittelt. ²Der zweite Prüfungsteil ist bestanden, wenn
kein Fach mit 0 Punkten abgeschlossen wurde,
insgesamt mindestens 80 Punkte erreicht wurden und
in mindestens zwei der vier Fächer wenigstens 5 Punkte der einfachen Wertung erreicht werden.
(3) Die Summe aus den Gesamtpunktzahlen der acht Prüfungsfächer ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

§ 63 Allgemeine Hochschulreife, Wiederholung und Rücktritt

(1) ¹Die allgemeine Hochschulreife wird den Bewerberinnen oder Bewerbern zuerkannt, die den ersten und zweiten Prüfungsteil bestanden haben. ²Sie erhalten ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenem Muster. ³ § 55 Abs. 4 gilt entsprechend. ⁴Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine Bescheinigung, in der die Leistungen nach Punkten der einfachen Wertung ausgewiesen werden.
(2) ¹Eine nicht bestandene Prüfung kann frühestens nach einem Jahr und nur einmal wiederholt werden. ²Die Prüfung kann nur als Ganzes wiederholt werden.
(3) ¹Ein Rücktritt von der Prüfung muss bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen schriftlich bei der Schule erklärt werden. ²Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

§ 64 Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen

(1) ¹Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Ersatzschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden; eine entsprechende Anzeige ist unter Angabe der Prüfungsfächer bis zum 15. Dezember durch die Ersatzschule an diese öffentliche Schule zu richten. ²Die prüfende öffentliche Schule wird von der oder dem Ministerialbeauftragten im Benehmen mit der Ersatzschule in der Regel für mehrere Jahre bestimmt. ³Für die Abiturprüfung gelten folgende zusätzliche Regelungen:
Die Abiturprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen.
Nach Möglichkeit sind bei der Abiturprüfung für die Schülerinnen und Schüler von Ersatzschulen eigene Fachausschüsse einzurichten. In diese soll jeweils eine Lehrkraft der Ersatzschule, soweit sie beide Staatsprüfungen für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich abgelegt hat oder für sie die erforderliche Unterrichtsgenehmigung nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen endgültig erteilt worden ist, als Mitglied, nicht aber als Vorsitzende oder Vorsitzender berufen werden. Sie soll bei der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitwirken. Gleiches gilt für die Beteiligung von Lehrkräften der Ersatzschule an anderen Fachausschüssen, soweit Schülerinnen und Schüler der privaten Schule betroffen sind.
Die Aufgaben im vierten Prüfungsfach erstellt die prüfende öffentliche Schule. Stoffangaben einer Ersatzschule sollen nach Möglichkeit für die von anderen Bewerberinnen und Bewerbern zu bearbeitenden Aufgaben in der Abiturprüfung berücksichtigt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll Lehrkräfte der Ersatzschule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. Für die Fächer fünf bis acht erstellt die Ersatzschule in Zusammenarbeit mit der prüfenden Schule Aufgabenvorschläge. Die Entscheidung über die Auswahl trifft die prüfende Schule.
Entscheidungen nach Nrn. 1 bis 3 trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) ¹Abweichend von § 61 Abs. 3 kann auf Wahl der Schülerin oder des Schülers der Ersatzschule in genau zwei der vier Fächer des zweiten Prüfungsteils an Stelle der mündlichen Prüfung das im letzten Ausbildungshalbjahr an der Ersatzschule in diesen Fächern erzielte Ergebnis eingebracht werden, wenn die Schülerin oder der Schüler den Unterricht in allen gewählten Prüfungsfächern an der Ersatzschule besucht hat. ²Für die an Stelle der mündlichen Prüfung ausgewählten Fächer werden jeweils eine Schulaufgabe sowie mindestens zwei kleine Leistungsnachweise, darunter mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis, verlangt. ³Die Schulaufgaben sind in diesem Fall der prüfenden Schule vorher vorzulegen; diese nimmt auch die Zweitkorrektur vor. ⁴Das Ergebnis ergibt sich jeweils als Durchschnittswert aus der doppelt gewichteten Punktzahl der Schulaufgabe und dem Durchschnitt der kleinen Leistungsnachweise. ⁵Aus der so ermittelten Punktzahl in einfacher Wertung wird die Gesamtpunktzahl gemäß

§ 65 Latinum, Graecum

(1) ¹Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien erwerben das Latinum bzw. Graecum über den Pflichtunterricht oder eine Ergänzungsprüfung an ihrer Schule. ²Bewerberinnen und Bewerber, die das Latinum bzw. Graecum nicht als Schülerinnen oder Schüler erworben haben, können sich an einem öffentlichen Gymnasium, an dem Pflichtunterricht in Latein bzw. Griechisch angeboten wird, einer Ergänzungsprüfung unterziehen, sofern sie in Bayern ihren Wohnsitz haben oder an einer bayerischen Hochschule immatrikuliert sind.
(2) ¹Die Ergänzungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; für die mündliche Prüfung gilt § 46 entsprechend; die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest. ²Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet und wenn in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note „mangelhaft“ erreicht wurde. ³Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster.
(3) Bei Verhinderung an der Teilnahme, bei Unterschleif und Wiederholung der Prüfung gelten §§ 56 bis 58 entsprechend.

§ 66 Nachweis von Kenntnissen oder gesicherten Kenntnissen in einer Fremdsprache

(1) ¹Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse in einer Fremdsprache können an einem öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasium über den Pflichtunterricht oder durch Bestehen einer Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. ²Den erfolgreich besuchten Pflichtunterricht bescheinigt das zuletzt besuchte Gymnasium. ³Wer Inhaber einer Hochschulzugangsberechtigung ist oder eine solche erwerben will, kann für Studienzwecke bzw. für den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Feststellungsprüfung in einer als Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht nach einem staatlich genehmigten Lehrplan unterrichteten Fremdsprache Kenntnisse oder gesicherte Kenntnisse nachweisen. ⁴Die Einzelheiten legt das Staatsministerium gesondert fest.
(2) Der Zulassungsantrag zur Feststellungsprüfung ist an das öffentliche Gymnasium zu stellen, an dem sich die Bewerberin oder der Bewerber der Prüfung unterziehen will und an dem das betreffende fremdsprachliche Fach geführt wird.
(3) ¹Der Feststellungsprüfung liegt der Lehrplan des gewählten Fachs für die betreffende Jahrgangsstufe zugrunde. ²Die Feststellungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. ³Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung 2:1; die Prüfung ist bestanden, wenn die Gesamtnote „ausreichend“ oder besser lautet. ⁴Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Schule eine Bescheinigung.

§ 67 Besondere Prüfung

(1) ¹Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 10, denen wegen der Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern die Vorrückungserlaubnis nicht erteilt worden ist und die in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 4 erhalten haben, können durch die Besondere Prüfung den mittleren Schulabschluss erwerben. ²Das einmal erworbene Recht zur Teilnahme an der Besonderen Prüfung bleibt erhalten, wenn bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 10 nicht die nach Satz 1 erforderlichen Leistungen erzielt wurden.
(2) ¹Die Besondere Prüfung kann nur in unmittelbarem Anschluss an den Besuch der Jahrgangsstufe 10 abgelegt werden. ²Sie wird in den letzten Tagen der Sommerferien nach Möglichkeit für mehrere benachbarte Gymnasien und ggf. Abendgymnasien oder Kollegs gemeinsam abgehalten. ³Die oder der Ministerialbeauftragte kann hierzu Anordnungen treffen.
(3) ¹Über die Zulassung zur Besonderen Prüfung entscheidet das zuletzt besuchte Gymnasium auf Antrag. ²Der Zulassungsantrag ist spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses vorzulegen.
(4) ¹Bei jeder prüfenden Schule wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus Lehrkräften der Gymnasien besteht. ²Den Vorsitz des Prüfungsausschusses hat die Schulleiterin oder der Schulleiter. ³Die zentral für ganz Bayern gestellten Aufgaben werden spätestens bis zum ersten Unterrichtstag vom jeweiligen Prüfungsausschuss korrigiert und benotet, der auch über das Bestehen der Besonderen Prüfung entscheidet.
(5) ¹Die Besondere Prüfung erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache; sie wird in schriftlicher Form abgenommen. ²Auf Antrag kann die erste Fremdsprache durch die zweite Fremdsprache ersetzt werden, die dann auf dem Niveau der ersten Fremdsprache nachzuweisen ist. ³Für die Prüfungsanforderungen sind die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums maßgebend. ⁴Für die Prüfung gilt:
Im Fach Deutsch werden drei Themen zur Wahl gestellt (Arbeitszeit 180 Minuten).
Im Fach Mathematik besteht die Aufgabe aus mehreren Teilaufgaben (Arbeitszeit 120 Minuten).
In der Fremdsprache Englisch wird eine Textaufgabe einschließlich Sprachmittlungsaufgabe verlangt (Arbeitszeit 120 Minuten). Dies gilt auch für die Fremdsprache Französisch. Die Prüfung in der Fremdsprache Latein besteht aus einer Übersetzung in das Deutsche sowie einem Aufgabenteil (Arbeitszeit 120 Minuten).
(6) ¹Die Besondere Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsarbeiten mit mindestens der Note 4 bewertet wurden oder wenn nur einmal die Note 5 und in einem anderen Fach dafür mindestens die Note 3 vorliegt. ²Wer die Prüfung bestanden hat, erhält eine Bescheinigung nach dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster. ³Die Bescheinigung gilt nur in Verbindung mit dem Jahreszeugnis des Gymnasiums.
(7) Eine Wiederholung der ohne Erfolg abgelegten Besonderen Prüfung ist nur einmal zulässig, sofern die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums wiederholt wird und erneut die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.
(8) Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe I des Abendgymnasiums bzw. des Kollegs, die noch keinen mittleren Schulabschluss haben, können sich nach den vorstehenden Bestimmungen der Besonderen Prüfung unterziehen.

Teil 6 Schlussvorschriften

§ 68 Übergangsbestimmung

(1) ¹An ausgewählten Gymnasien kann das Staatsministerium
im Schuljahr 2022/23 eine Einführungsklasse oder Sammelklasse,
im Schuljahr 2023/24 eine Jahrgangsstufe 11 und
im Schuljahr 2024/25 eine Jahrgangsstufe 12
entsprechend den Bestimmungen des achtjährigen Gymnasiums einrichten. ²In diese Klassen können auch Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die wegen der Umstellung auf das neunjährige Gymnasium keine geeignete Möglichkeit zum Wiederholen, zum Rücktritt oder zum individuellen Verkürzen der Lernzeit vorfinden, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.
(2) ¹Auf Schülerinnen und Schüler des achtjährigen Gymnasiums findet diese Verordnung in der am 31. Juli 2018 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiter Anwendung:
an die Stelle des § 39 Abs. 6 tritt § 39 Abs. 5 in der jeweils geltenden Fassung;
an die Stelle der § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 treten die § 29 Abs. 3 Satz 1, § 61 Abs. 2 Satz 4 und § 62 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 in der am 31. Juli 2021 geltenden Fassung;
Chinesisch wird als dritte Fremdsprache am Sprachlichen Gymnasium Griechisch, Französisch, Italienisch, Russisch oder Spanisch gleichgestellt.
²Satz 1 gilt nicht für § 9 Abs. 4 Satz 7 und Abs. 7, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 3 Satz 2, § 22 Abs. 7, § 28 Abs. 4, § 30 Abs. 3, § 33 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Satz 4 bis 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 55 Abs. 1, § 61 Abs. 4 Satz 1, § 63 Abs. 3 Satz 1, Anlage 3 hinsichtlich des Fachs Chinesisch, Anlage 4 Absatz vor Nr. 1 und Nr. 3.1 sowie Anlage 8 Nr. 2, 3, 3a und 6.
(3) ¹Für Schülerinnen und Schüler des Abendymnasiums und des Kollegs, die
im Schuljahr 2022/23 eine der Jahrgangsstufen I bis III,
im Schuljahr 2023/24 die Jahrgangsstufe II oder III und
im Schuljahr 2024/25 die Jahrgangsstufe III
besuchen, gilt Abs. 2 entsprechend. ² § 39 Abs. 9 gilt in der jeweils geltenden Fassung ergänzend.

§ 69 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
München, den 23. Januar 2007
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus
Siegfried Schneider, Staatsminister

A. Humanistisches Gymnasium (HG)

B. Sprachliches Gymnasium (SG)

C. Naturwissenschaftlich-technologisches Gymnasium (NTG)

D. Musisches Gymnasium (MuG)

E. Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium (WWG)

F. Sozialwissenschaftliches Gymnasium (SWG)

A. Abendgymnasium

B. Kolleg

C. Kolleg bei geteiltem Vorkurs

1. Fächer einzelner Ausbildungsrichtungen

Wirtschaftswissenschaftliches Gymnasium:
Wirtschaftsinformatik
Sozialwissenschaftliches Gymnasium:
Sozialwissenschaftliche Arbeitsfelder
– jeweils im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld –

2. Weitere Fächer mit Lehrplan

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:
spät beginnende Fremdsprachen, sofern nicht schon eine Verpflichtung zur Belegung besteht (Chinesisch, Französisch, Italienisch, Polnisch, Russisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch); Vokalensemble, Instrumentalensemble, Theater und Film, Tanz- und Bewegungskünstetheater, Vertiefungskurs Deutsch
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Psychologie, Geologie, Archäologie, Sport und Gesellschaft
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
Astrophysik
Biophysik
biologisch-chemisches Praktikum
Vertiefungskurs Mathematik

3. Fächer ohne Lehrplan

im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld:
Profilkurs Chinesisch, Profilkurs Russisch
Wirtschaftsenglisch, fremdsprachige Konversation, Hebräisch
Literatur, Rhetorik
Linguistik
Kunstgeschichte, Fotografie, Architektur, Produktdesign, Film- und Mediendesign
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld:
Pädagogik, Philosophie
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld:
reine Mathematik, angewandte Mathematik
Informationstechnologie
Mineralogie, chemische Analyse
Die unter Nr. 3 als Beispiele aufgeführten sowie ggf. weitere Fächer ohne Lehrplan können nur eingerichtet werden, wenn die Kursleiterin oder der Kursleiter der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor Kursbeginn eine Lehrplanskizze vorlegt. Diese muss Aufschluss geben über die Ziele, den Lehrstoff, seine Verteilung über die Ausbildungsabschnitte, die vorgesehenen Hilfsmittel und die Leistungskontrollen; Abweichungen von § 22 Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums.
Die Lehrplanskizze wird nach Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnittes durch einen Kurzbericht über den tatsächlichen Kursverlauf ergänzt. Das Staatsministerium behält sich die Einforderung solcher Lehrplanskizzen vor.

A. Abendgymnasium

B. Kolleg

1. Deutsch

Für die schriftliche Prüfung aus dem Deutschen werden dem Prüfling vier Aufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 315 Minuten.

2. Mathematik

Die schriftliche Prüfung aus der Mathematik besteht aus einem ländergemeinsamen Prüfungsteil und einem ländereigenen Prüfungsteil.
Dem Prüfling wird für jeden Prüfungsteil aus jedem der drei Prüfungsgebiete Analysis, Stochastik und Geometrie je eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt.
Arbeitszeit: 270 Minuten, davon 70 Minuten für den ländergemeinsamen Prüfungsteil.

3. Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch, Spanisch

In der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling zunächst eine Hörverstehensaufgabe und nach deren Bearbeitung zwei Textaufgaben, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat, sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt.
Arbeitszeit: 315 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe.

3a Chinesisch

In der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling zunächst eine Hörverstehensaufgabe und nach deren Bearbeitung eine Textaufgabe sowie eine Sprachmittlungsaufgabe vorgelegt.
Arbeitszeit: 345 Minuten, davon 30 Minuten für die Hörverstehensaufgabe.

4. Griechisch, Latein

In der schriftlichen Prüfung aus dem Griechischen oder Lateinischen wird die Übersetzung einer Stelle eines Prosaschriftstellers in das Deutsche und die Bearbeitung von acht Aufgaben, die die Schülerin oder der Schüler aus 14 vorgelegten Aufgaben auswählt, gefordert.
Arbeitszeit: 240 Minuten.

5. Kunst

Die besondere Fachprüfung besteht aus einer kombinierten Aufgabe, die einen schriftlich-theoretischen und einen bildnerisch-praktischen Teil enthält.
Dem Prüfling wird eine Aufgabe mit schriftlich-theoretischem, eine Aufgabe mit bildnerisch-praktischem Schwerpunkt und eine Aufgabe mit beiden Bereichen zu gleichen Anteilen vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 300 Minuten.
Bei den bildnerisch-praktischen Prüfungsanteilen wird neben der gestalterischen Leistung des Prüflings auch die handwerklich-technische Qualität der Ausführung bewertet.

6. Musik

Die besondere Fachprüfung besteht aus einem fachpraktischen und einem fachtheoretischen Teil.
Die Prüfung erstreckt sich auf
– den Vortrag eines Pflichtstückes,
– den Vortrag eines Wahlstückes und
– das Vomblattspiel auf dem gewählten Instrument bzw. das Vomblattsingen bei der Wahl von Gesang.
Die Prüfung dauert 30 Minuten.
Für den fachtheoretischen Teil werden dem Prüfling drei Aufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 210 Minuten ohne Vorspielzeit.

7. Politik und Gesellschaft

In der schriftlichen Prüfung aus Politik und Gesellschaft werden dem Prüfling vier Aufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 210 Minuten.

8. Geschichte

In der schriftlichen Prüfung aus der Geschichte werden dem Prüfling vier Aufgaben vorgelegt, von denen er eine Aufgabe nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 210 Minuten.

9. Geographie

In der schriftlichen Prüfung aus der Geographie werden dem Prüfling vier Aufgaben vorgelegt, von denen er zwei Aufgaben nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 210 Minuten.

10. Wirtschaft und Recht

In der schriftlichen Prüfung aus Wirtschaft und Recht werden dem Prüfling zwei Aufgaben vorgelegt, von denen der Prüfling eine Aufgabe nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 210 Minuten.

11. Religionslehre

In der schriftlichen Prüfung aus katholischer und evangelischer Religionslehre werden dem Prüfling vier Aufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: schriftlicher Prüfungsteil 210 Minuten.

12. Ethik

In der schriftlichen Prüfung aus der Ethik gilt Nr. 11 entsprechend.

13. Biologie

In der schriftlichen Prüfung aus der Biologie werden dem Prüfling drei Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt.
Arbeitszeit: 180 Minuten.

14. Chemie

Für die schriftliche Prüfung aus der Chemie gilt Nr. 13 entsprechend.

15. Physik

In der schriftlichen Prüfung aus der Physik werden dem Prüfling zwei Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt.
Arbeitszeit: 180 Minuten.

16. Informatik

In der schriftlichen Prüfung aus der Informatik wird dem Prüfling aus den beiden Prüfungsgebieten je eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt.
Arbeitszeit: 180 Minuten.

17. Sport

Die besondere Fachprüfung besteht aus einem allgemeinen schriftlich-theoretischen Teil und aus einem sportartspezifischen praxisbezogenen Teil.
Für den allgemeinen schriftlich-theoretischen Teil werden dem Prüfling drei Aufgaben vorgelegt, von denen er eine nach seiner Wahl zu bearbeiten hat.
Arbeitszeit: 180 Minuten.
Der sportartspezifisch praxisbezogene Teil wird im Ausbildungsabschnitt 13/2 durchgeführt.
Er umfasst je eine Prüfung in den über zwei Ausbildungsabschnitte hinweg belegten Sportarten (eine Individual- und eine Mannschaftssportart).
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