GrstBek: Grundstockvermögen des Staates und Grundstock
Zur Durchführung des Art. 81 BV und des Art. 113 Abs. 2 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (BayHO) wird auf Grund des Art. 55 Nr. 2 Satz 1 und 2 BV und des Art. 5 Abs. 2 BayHO im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten und der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nachstehende Bekanntmachung erlassen:
1. Die Rechtsgrundlagen
1.1
Nach Art. 81 Satz 1 BV darf das Grundstockvermögen des Staates in seinem Wertbestand nur auf Grund eines (formellen) Gesetzes verringert werden. Bestandteile des Grundstockvermögens dürfen also nur zum vollen Wert veräußert und nur gegen angemessenes Entgelt belastet werden (vgl. auch Art. 63 Abs. 3 BayHO). Umgekehrt dürfen Gegenstände, die künftig zum Grundstockvermögen gehören, nicht zu einem über dem vollen Wert liegenden Preis aus Mitteln des Grundstocks erworben werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein unter Verstoß gegen Art. 81 Satz 1 BV vorgenommenes Rechtsgeschäft (einschließlich des dinglichen Übertragungsgeschäftes) nichtig (vgl. sog. Steigenberger-Urteil vom 30. Januar 1967, BGHZ 47, 30).
1.2
Nach Art. 81 Satz 2 BV ist der Erlös aus der Veräußerung von Bestandteilen des Grundstockvermögens zu Neuerwerbungen für dieses Vermögen zu verwenden. Hiervon kann auch nicht auf Grund eines Gesetzes abgewichen werden (vgl. Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 [GVBl S. 329, ber. S. 358]; Nawiasky-Leusser-Schweiger-Zacher, Die Verfassung des Freistaates Bayern, Art. 81 Anm. 5).
1.3
Der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Grundstock) ist ein Sondervermögen (Art. 113 Abs. 2 BayHO).
1.4
Für Veränderungen des Grundstockvermögens gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des Art. 63 und 64 BayHO sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO).
Nach Art. 64 Abs. 2 BayHO dürfen Grundstücke von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung nur mit Einwilligung des Landtages oder des vom Landtag hierzu beauftragten Landtagsausschusses veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist; ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der Landtag alsbald von der Veräußerung zu unterrichten.
Der Landtag hat zur Durchführung des Art. 64 Abs. 2 BayHO am 18. Mai 2000 folgenden Beschluss gefasst (Landtagsdrucksache 14/3640):
"
Als Grundstücke von erheblichem Wert im Sinn des Art. 64 Abs. 2 BayHO sind solche anzusehen, deren Verkehrswert mehr als 2 Mio. Euro beträgt.
Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblichem künstlerischen, geschichtlichen, regionalen, ökologischen oder kulturellen Wert.
Besondere Bedeutung im Sinn von Art. 64 Abs. 2 BayHO ist auch dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.
Die Staatsregierung wird ersucht, den Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags unbeschadet seiner ihm nach § 22 Satz 2 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag übertragenen Rechte nach Art. 64 Abs. 2 BayHO
von allen Veränderungen des Grundstockvermögens, soweit es sich um einen Betrag von mehr als 2 Mio. Euro handelt, vor dem Abschluss der Verhandlungen zu verständigen und
über vollzogene Grundstücksgeschäfte mit einem Wert von 1 Mio. Euro bis 2 Mio. Euro vierteljährlich in Listenform zu unterrichten.
"
2. Das Grundstockvermögen
2.1
Zur Auslegung des Begriffes „Grundstockvermögen“ sind die Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 (GVBl S. 329, ber. S. 358) und des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1967 (BGHZ 47, 30) heranzuziehen. Nach der Begründung zur Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 3. November 1954 ist „als Grundstockvermögen alles Vermögen des Staates zu erachten, das nicht als Kassenbestand, Reserven (Rücklagen) oder Einnahmen durch den Haushaltsplan oder gesetzliche Anordnung zur Verwendung für einen bestimmten Staatszweck zur Verfügung gestellt ist. … Entscheidend für die Zugehörigkeit eines Vermögensgegenstandes zum Grundstockvermögen ist dabei die Feststellung, ob nach dem Willen des zuständigen Organs der betreffende Gegenstand dem Grundstockvermögen angehören soll oder nicht. Nicht gehören daher beispielsweise Gegenstände zum Grundstockvermögen, die im Einzelfall in der Absicht erworben wurden, sie bei Gelegenheit wieder zu veräußern, auch wenn sie sonst in der Regel Grundstockvermögen sind. Im Zweifel muss sich aus der Natur des Gegenstandes selbst oder unter Umständen aus seiner Erwerbsgeschichte feststellen lassen, ob er Grundstockvermögen ist oder nicht.
Andererseits kann ein Gegenstand, der einmal Grundstockvermögen geworden ist, diese Eigenschaft nicht ohne weiteres wieder verlieren.“
Gegenstände, die zum Aufbrauch, also zum Verbrauch oder Verschleiß bestimmt sind, sind im Allgemeinen nicht Grundstockvermögen.
2.2
Gleichgültig ist,
2.2.1
welcher Vermögensart der Vermögensgegenstand angehört. Zum Grundstockvermögen können Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, bewegliche Sachen wie Kunstwerke und Sammlungsgegenstände, Wertpapiere, Geschäftsanteile, Rechte auf Heimfall eines Vermögensgegenstandes, Auflassungsansprüche, Wiederkaufsrechte, Forderungen usw. gehören;
2.2.2
ob es sich um Verwaltungsvermögen (z.B. Amtsgebäude) oder Finanzvermögen (z.B. Forsten, Bäder) und ob es sich um Vermögensgegenstände handelt, die zur allgemeinen Benutzung oder zum Gemeingebrauch bestimmt sind (z.B. Straßen, öffentliche Gewässer), oder um Vermögensgegenstände, die nicht der Allgemeinheit zur Benutzung überlassen sind;
2.2.3
für welchen Verwaltungszweig der Vermögensgegenstand verwendet wird; insbesondere kann auch Vermögen eines kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebs im Sinn des Art. 26 BayHO (VV-BayHO Nr. 1.1.1 hierzu) Grundstockvermögen sein;
2.2.4
ob der Vermögensgegenstand aus Mitteln des Haushalts erworben worden ist;
2.2.5
aus welchem Rechtsgrund ein Vermögensgegenstand in das Vermögen des Staates gelangt ist, durch Rechtsgeschäft, Erbfolge, Gesetz, Verwaltungsakt usw.
2.3
Ob ein Vermögensgegenstand zum Grundstockvermögen gehört oder nicht, kann u.a. erkannt werden
2.3.1
aus dem Zweck, zu dem der Gegenstand erworben worden ist, z.B. ein Grundstück wird zum Bau eines Amtsgebäudes gekauft;
2.3.2
aus der Art des Gegenstandes (z.B. langlebige Wirtschaftsgüter, aus historischen Gründen wertvolle Urkunden);
2.3.3
u.U. aus dem ausdrücklich erklärtem Willen der Behörde, die den Staat beim Erwerb vertreten hat;
2.3.4
aus der Tatsache der Verwendung von Mitteln des Grundstocks.
2.4
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte werden regelmäßig Grundstockvermögen sein, ebenso der auf Forstgrundstücken stockende Holzvorrat, soweit dieser nicht zur regelmäßigen Nutzung kommt. Ein Grundstück, das der Staat als Gläubiger in einer Zwangsvollstreckung erworben hat, oder Anteile an gesellschaftlichen Unternehmungen, die aus Anlass der Sanierung eines mit staatsverbürgten Krediten ausgestatteten Betriebs übernommen worden sind, werden dagegen häufig nur erworben, um aus einer baldigen Veräußerung die Forderung decken zu können. Ebenso erwirbt der Staat Wertpapiere aus Haushaltsmitteln zur Finanzierung oder Refinanzierung bestimmter Maßnahmen oder zur Kursstützung nur vorübergehend, um sie bei Bedarf wieder zur Erzielung von Haushaltsmitteln zu veräußern. Das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten stellen beim Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit möglich, ausdrücklich fest, ob der Gegenstand Grundstockvermögen sein soll, z.B. durch einen entsprechenden Vermerk in der Auszahlungsanordnung oder durch eine Erläuterung in den Anlagen zum Haushaltsplan (Verzeichnis der Beteiligungen).
2.5
Die Erträge des Grundstockvermögens sind Haushaltseinnahmen, die mit diesem Vermögen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Lasten Haushaltsausgaben. Erträge sind auch die regelmäßigen Nutzungen des Waldes, Zinsen aus Kaufpreisforderungen usw. Nicht um Erträge handelt es sich bei übermäßigen Ausbeuten, die den Substanzwert beeinträchtigen, soweit nicht der Vermögensgegenstand seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nach zum Substanzverzehr bestimmt ist (z.B. Nutzung von Kiesgruben) oder die Wiederherstellung des Substanzwertes in absehbarer Zeit zu erwarten ist. Nicht um Erträge handelt es sich ferner beim Reinerlös aus dem Abtrieb von Waldflächen, die dem Forstbetrieb auf Dauer entzogen werden (z.B. Holzreinerlös für den Aufhieb von Autobahntrassen) sowie bei der Abgeltung dauernder Nutzungsbeeinträchtigungen, z.B. Kapitalentschädigung für Entgang der Waldnutzung durch den Hieb einer Schneise für eine Starkstromleitung, Kapitalentschädigung für vorzeitigen Abtrieb hiebsunreifer Holzbestände, Schadenersatz für eine dauernde Wertminderung oder Entschädigung für eine Enteignung, da eine dauernde Nutzungsbeeinträchtigung den Stammwert einer Sache mindert.
3. Der Grundstock
3.1
Der Grundstock ist der in Geld bestehende Teil des Grundstockvermögens (Art. 113 Abs. 2 BayHO), der bestimmt ist, die Erlöse aus der Verwertung von Gegenständen des Grundstockvermögens aufzunehmen, um sie unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. Art. 7 BayHO) und unter sorgfältiger Würdigung der jeweiligen Bedürfnisse des Staates zu Neuerwerbungen für das Grundstockvermögen (Art. 81 Satz 2 BV) zu verwenden. Art. 81 Satz 2 BV schafft damit eine Ausnahme vom allgemeinen Deckungsprinzip (vgl. Art. 8 BayHO). Der Grundstock bildet ein Sondervermögen zum Vollzug des Art. 81 BV (Art. 113 Abs. 2 BayHO). Die Zugänge zum Grundstock und die Aufwendungen aus dem Grundstock sind demgemäss nicht über den Haushalt abzuwickeln; es handelt sich um Vermögensverschiebungen. Ausgabebewilligungen sind hiernach nicht erforderlich. Nur die Zuführungen oder Ablieferungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHO). Die Geldbewegungen des Grundstocks werden in einer besonderen Rechnung nachgewiesen (Grundstockrechnung).
3.2
Der zu Beginn eines Haushaltsjahres vorhandene Bestand des Grundstocks und die Aufgliederung der Einnahmen und Ausgaben werden in einer Anlage zum Haushaltsplan aufgeführt (Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHO). Diese Ordnung ist auch der Grundstockrechnung zugrunde zu legen. In der Übersicht nach Art. 85 Abs. 1 Nr. 2 BayHO sind die Veränderungen im Grundstock anzugeben, wobei einzelne Geschäftsvorfälle, soweit sie den Betrag von 50 000 € übersteigen, zu erläutern sind.
3.3 Der Grundstock gliedert sich verwaltungsmäßig in zwei Abteilungen:
3.3.1
„Allgemeine Landesverwaltung“ als Sondervermögen zum gesamten Grundstockvermögen des Staates, soweit es nicht in die Verwaltung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) gegeben ist;
3.3.2
„Forstgrundstock“ als Sondervermögen zu dem der Verwaltung des Staatsministeriums für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) unterstehenden Teil des Grundstockvermögens des Staates. Der Forstgrundstock dient der Erhaltung des Forstvermögens als solchem.
3.4
Den Grundstock „Allgemeine Landesverwaltung“ verwaltet das Staatsministerium der Finanzen, den „Forstgrundstock“ das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Staatsministerien können Aufgaben der Grundstocksverwaltung auf die ihnen nachgeordneten Mittelbehörden übertragen. Die Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstelle München oder, soweit die Verwaltung des Grundstocks Mittelbehörden übertragen worden ist, die örtlich jeweils zuständige Buchungsstelle der Staatsoberkasse Bayern bzw. der Staatsoberkasse Bayern in Landshut führt die Kassengeschäfte des Grundstocks und legt über die Einnahmen und Ausgaben beider Abteilungen des Grundstocks für das Haushaltsjahr getrennt Rechnung. Die Staatsoberkasse Bayern - Buchungsstelle München übernimmt am Jahresschluss die Ergebnisse der übrigen Buchungsstellen der Staatsoberkassen in ihre Bücher und legt über den Bestand des Grundstocks getrennt nach beiden Abteilungen Rechnung. Die Rechnung unterliegt der Prüfung durch den Obersten Rechnungshof (Art. 88 Abs. 1, Art. 113 Abs. 2 BayHO). Die Übersicht nach Nummer 3.2 wird durch das Staatsministerium der Finanzen und das Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten (Staatsforstverwaltung) erstellt.
3.5
Einnahmen aus der Verwertung von Gegenständen des Grundstockvermögens fließen dem Grundstock zu. Geldforderungen aus einer solchen Verwertung, z.B. aus Verkäufen, sind Grundstockvermögen, nicht aber Teile des Grundstocks. Dem Grundstock fließt auch die Rückzahlung eines Kaufpreises zu, wenn ein zum Grundstockvermögen gehöriger Gegenstand gegen Erstattung des Preises zurückgewährt werden muss, ebenso die Entschädigung für die Ablösung eines dem Staat zustehenden Wiederkaufsrechts. Dem Grundstock fließt der Erlös aus der Liquidation eines Unternehmens zu, wenn die Beteiligung des Staates, auf die der Erlös entfällt, Grundstockvermögen ist.
3.5.1
Einnahmen aus der Veräußerung von staatlichen Beteiligungen an Unternehmen, die Grundstockvermögen sind (Privatisierungserlöse), können als Sondervermögen geführt und für Maßnahmen zur Beschaffung neuen Grundstockvermögens im Haushalt veranschlagt werden.
3.6
Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zu Neuerwerbungen für das Grundstockvermögen verwendet werden (Art. 81 Satz 2 BV). Als Aufwendungen zu Neuerwerbungen sind auch die regelmäßigen Nebenkosten eines Erwerbs, wie die Kosten des Notars, Kosten des grundbuchamtlichen Vollzugs, Grunderwerbsteuer, Vermessungs- und Abmarkungskosten, Schätzkosten, zu behandeln, nicht dagegen die Kosten der Freimachung eines Gebäudes. Bei Grundstückserwerbungen im Wege der Enteignung oder zur Abwendung einer Enteignung gehören zu den Aufwendungen zu Neuerwerbungen auch diejenigen Beträge, die nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts neben der Entschädigung für den Sachwert gezahlt werden müssen. Als Neuerwerbung ist auch die Beseitigung einer den Wert dauernd mindernden Last, z.B. einer Dienstbarkeit, einer Reallast, eines Forstrechts anzusehen, ebenso der Erwerb (einschließlich Heimfall) eines auf einem staatseigenen Grundstück lastenden Erbbaurechts. Hingegen stellt die Befreiung von einer nicht dinglichen Last, z.B. einer Kirchenbaulast, die nicht den Wert des Grundstockvermögens, z.B. des Kirchengebäudes, als solchen mindert, keine Neuerwerbung dar.
3.6.1
Zinsen aus Verbindlichkeiten, die aus dem Erwerb von Grundstockvermögen herrühren, sind im Gegensatz zu den Tilgungsleistungen keine Aufwendungen des Grundstocks, sondern Ausgaben des Haushalts. Ausgaben zur Tilgung von Hypothekenschulden, einer Hypothekengewinnabgabe, insbesondere zur Ablösung einer solchen, sind Aufwendungen des Grundstocks, wenn sie sich sachlich als Erwerbspreis darstellen.
3.6.2
Die Mittel des Grundstocks sollen in erster Linie zum Neuerwerb unbebauter und bebauter Grundstücke verwendet werden, um die für die Staatsverwaltung notwendigen Baumaßnahmen durchzuführen bzw. entbehrlich zu machen. Für den Forstgrundstock treten bevorzugt der Neuerwerb von Waldgrundstücken und die Freistellung forsteigener Grundstücke von dinglichen Belastungen hinzu.
3.6.3
Wird eine Neuerwerbung teilweise aus Mitteln des Grundstocks und teilweise aus Haushaltsmitteln gedeckt, z.B. der Erwerb einer Beteiligung von hohem Wert an einem wirtschaftlichen Unternehmen, so bleibt es dem Einzelfall überlassen, ob die Mittel des Grundstocks für diesen Zweck als Haushaltseinnahme in den Haushalt eingesetzt oder unmittelbar zum Neuerwerb verausgabt werden.
3.6.4
Besteht staatlicher Bedarf an einem Vermögensgegenstand, der durch Erbfall in das Vermögen des Staates gelangt ist und der zur Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten veräußert werden müsste, so können – wenn der Vermögensgegenstand dem Grundstockvermögen zugeführt wird – die Nachlassverbindlichkeiten insoweit mit Mitteln des Grundstocks oder des Haushalts erfüllt werden. Die Erfüllung hat nicht schon deshalb aus Mitteln des Grundstocks zu erfolgen, weil der Vermögensgegenstand dem Grundstockvermögen zugeführt werden soll.
3.6.5
Darlehen an dritte Rechtspersonen werden aus Grundstockmitteln nicht gewährt.
3.6.6
Der Erlös aus der Verwertung von Bestandteilen des Vermögens kaufmännisch eingerichteter Staatsbetriebe im Sinn des Art. 26 BayHO, die Grundstockvermögen sind, fließt grundsätzlich dem Grundstock zu (vgl. Nummer 3.5). Der Erlös kann jedoch den Staatsbetrieben im Einzelfall belassen werden, wenn die Mittel benötigt werden, um betriebsnotwendiges neues Grundstockvermögen zu schaffen.
3.7
Soweit Mittel des Grundstocks voraussichtlich für Ankäufe oder sonstige Zwecke (vgl. Nummern 3.6 und 3.6.2) entbehrlich sind, können sie ausnahmsweise, vorbehaltlich späterer Erstattung, als Haushaltseinnahme im Haushalt veranschlagt werden, um Haushaltsausgaben für Neubaumaßnahmen auf dem Gebiet des staatlichen Hochbaus zu decken. So entnommene Grundstockmittel sind aus Haushaltsmitteln nach Maßgabe des Haushaltsplans ohne Zinsen der Abteilung des Grundstocks zu erstatten, die Mittel benötigt. Dies gilt nicht, wenn bei der Veranschlagung der Grundstockmittel oder später im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan bestimmt wird, dass eine Erstattung aus Haushaltsmitteln unterbleibt.
3.8
Die Grundstockmittel (Geldbestand) zählen – unbeschadet ihres besonderen buchmäßigen Nachweises – zum allgemeinen Kassenbestand des Staates; sie können für Kassenbedürfnisse des Staates eingesetzt werden, solange sie für Neuerwerbungen im Sinn des Art. 81 Satz 2 BV nicht benötigt werden, müssen aber jederzeit hierfür zur Verfügung stehen.
4. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
4.1
Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2002 in Kraft.
4.2
Mit Ablauf des 31. August 2002 tritt die Bekanntmachung über das Grundstockvermögen des Staates und den Grundstock vom 29. Juli 1974 (FMBl S. 331), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 22. Dezember 1994 (FMBl 1995 S. 62), außer Kraft.
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