(GrStAnerkV): Grundsteuer-Anerkennungsverordnung (GrStAnerkV) Vom 9. Dezember 1975 (BayRS IV S. 660) BayRS 611-7-1-F (§§ 1–4)
Auf Grund von § 4 Nr. 5, § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Satz 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG)
§ 1 (1) In den Fällen des § 4 Nr. 5 GrStG
staatlich genehmigte private Volksschulen, Realschulen und Gymnasien,
staatlich genehmigte berufliche Schulen (Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Berufsfachschulen einschließlich der Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien) sowie Berufsfach- und Fachlehrgänge – mit Einschluß der fachlichen Unterrichtseinrichtungen, die auf Grund der Vorschriften der Handwerksordnung (HwO)
staatlich genehmigte Soziale Frauenschulen sowie Seminare für Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen und für Jugendleiterinnen, ferner Kindergärten, die der Ausbildung von Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen dienen,
Einrichtungen, die der Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
(2) ¹Soweit eine allgemeine Anerkennung nach Absatz 1 nicht erteilt worden ist, kann auf Antrag eine Einzelanerkennung durch das Bayerische Landesamt für Steuern im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung erfolgen. ²Der Antrag ist bei dem Belegenheitsfinanzamt einzureichen; dabei ist anzugeben
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
die Art der Schule oder Lehrgänge,
der Träger der Schule oder der Lehrgänge,
die Anzahl der Schüler oder der Lehrgangsteilnehmer,
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
§ 2 ¹In den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 GrStG
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
die Art des Heimes oder des Seminars,
der Träger des Heimes oder des Seminars,
die Anzahl der im Heim oder Seminar untergebrachten Schüler, Jugendlichen, Studierenden oder sonstigen Personen, die eine berufliche Bildungseinrichtung besuchen,
die Anzahl der Lehrkräfte oder der Aufsichtspersonen.
§ 3 ¹Die Anerkennung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung von Gegenständen, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, die in Gebäuden untergebracht und dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind (§ 32 Abs. 2 GrStG
der Grundbesitz, für den der Erlaß der Steuer beantragt wird,
der Steuerschuldner (§ 10 GrStG),
die Gebäude, in denen Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, untergebracht sind,
die Art der Gegenstände und ihre wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung,
der Zweck der Forschung oder die Nutzung zur Volksbildung.
§ 4 (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in Kraft
(2) Einzelanerkennungsbescheinigungen, die auf Grund des bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Grundsteuerrechts ausgestellt worden sind, gelten weiter.
(3) Einer Einzelanerkennung nach § 3 bedarf es nicht, wenn ein Erlaß der Grundsteuer nach
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