Anerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder
DE - Landesrecht Bayern

Anerkennung der Gleichwertigkeit von staatlichen Prüfungen für Übersetzer sowie für Übersetzer und Dolmetscher deutscher Länder

Übersetzerprüfungen sowie Übersetzer- und Dolmetscherprüfungen, die an den folgenden staatlichen Prüfungsämtern durchgeführt werden, werden nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. d des Gesetzes über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (BayRS 300-12-1-J) geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 966), allgemein als gleichwertig der in Bayern abgelegten Prüfung für Übersetzer bzw. Übersetzer und Dolmetscher anerkannt:
– Prüfungsstelle für Übersetzer und Dolmetscher beim Regierungspräsidium Karlsruhe
– Staatliches Prüfungsamt für Übersetzer bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport Berlin
– Staatliches Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer Bremen
– Amt für Lehrerausbildung – Staatliche Prüfungen Darmstadt
– Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer im Lehrerprüfungsamt Mecklenburg-Vorpommern
– Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Rheinland-Pfalz
– Prüfungsamt für Übersetzer und Dolmetscher beim Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes
– Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig, Referat 52, Dolmetscherprüfungen
Nr. 1 gilt entsprechend für Dolmetscherprüfungen, sofern darüber hinaus eine Übersetzerprüfung in derselben Sprache und demselben Fachgebiet vor einem der in Nr. 1 genannten Prüfungsämter oder in Bayern bestanden wurde.
Das Recht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der von ihm mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stelle, bei begründetem Anlass Nachweise über die ordnungsgemäße Ablegung und Durchführung der Prüfung zu verlangen, bleibt unberührt.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
I.A. Erhard
Ministerialdirektor
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