GWLANR
DE - Landesrecht Bayern

GWLANR: Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser

¹Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Herstellung von Glasfaseranschlüssen für öffentliche Schulen, Plankrankenhäuser und Rathäuser sowie WLAN-Installationen für Plankrankenhäuser nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. ²Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). ³Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Begriffsbestimmung

Unter „Rathäuser“ im Sinne dieser Bekanntmachung fallen neben den (Haupt-)Verwaltungssitzen der bayerischen Gemeinden und Bezirke auch weitere Behördenstandorte von Gemeinden und Bezirken sowie Verwaltungsgebäude von Verwaltungsgemeinschaften.

2.  Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist die Anbindung von öffentlichen Schulen und von nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) förderfähigen Plankrankenhäusern sowie von Rathäusern an das Internet über gigabitfähige und durchgängige Glasfaserleitungen bis in die Gebäude (FTTB-Förderung) sowie die Ausstattung von nach dem BayKrG förderfähigen Plankrankenhäusern mit technischen Einrichtungen für drahtlose lokale Funknetze, soweit über diese drahtlosen lokalen Funknetze auch das BayernWLAN ausgestrahlt werden kann (WLAN-Förderung).

3.  Gegenstand der Förderung

3.1 

Gegenstand einer FTTB-Förderung ist die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einschließlich Netzabschlusseinheit.

3.2 

Gegenstand einer WLAN-Förderung ist die Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Infrastruktur einschließlich der dazu erforderlichen Verkabelungsarbeiten im Gebäude.

4.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Sachaufwandsträger öffentlicher Schulen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), die Krankenhausträger der gemäß Art. 5 Abs. 2 BayKrG in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhäuser und die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Bezirke im Freistaat Bayern.

5.  Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 

Eine FTTB-Förderung wird nur gewährt, sofern sichergestellt ist, dass eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude entsteht.

5.2 

¹Eine FTTB-Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen,
wenn bereits ein Glasfaseranschluss bis zum Gebäude besteht,
wenn die Herstellung eines Glasfaseranschlusses bis zum Gebäude im Rahmen eines anderweitig geförderten Breitbandausbaus geplant ist oder
wenn die öffentliche Schule oder das Plankrankenhaus oder das Rathaus in einem Gebiet liegt, für das ein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Markterkundung im Zusammenhang mit einer anderweitigen Maßnahme zur Förderung des Breitbandausbaus einen Glasfaserausbau bis zum Gebäude ohne Kostenbeteiligung für die Endkunden angekündigt hat. ²Kommt im Rahmen eines angekündigten eigenwirtschaftlichen Ausbaus der Investor seinen selbst gesetzten Meilensteinen nicht nach und hat der Zuwendungsempfänger einmal erfolglos eine Nachfrist gesetzt, kann eine FTTB-Förderung nach dieser Richtlinie wieder in Anspruch genommen werden.

5.3 

¹Eine WLAN-Förderung wird nur gewährt,
sofern eine Berechtigung des Zuwendungsempfängers besteht, das BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag (Los 2) abzurufen,
ein Abruf des BayernWLAN tatsächlich erfolgt und
BayernWLAN für mindestens 24 Monate verfügbar gemacht wird.
²Eine WLAN-Förderung kann unter den Voraussetzungen nach Satz 1 auch zur Erweiterung bereits bestehender WLAN-Netze gewährt werden. ³Eine nachträgliche Förderung bereits angeschaffter und installierter WLAN-Technik ist ausgeschlossen.

5.4 

¹Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines Zuwendungsantrags bei der Bewilligungsbehörde mit den unter Nr. 8.1 genannten Unterlagen oder Erklärungen begonnen wurden. ²Maßnahmebeginn ist der Abschluss eines Vertrages zur Herstellung eines Glasfaseranschlusses oder zur Ausführung von Arbeiten, die auf Schaffung oder Erweiterung einer WLAN-Installation abzielen.

6.  Art, Umfang und Höhe der Förderung

6.1 

Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

6.2 

¹Zuwendungsfähig sind die notwendigen investiven Ausgaben für die unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 genannten Fördergegenstände. ²Zu den investiven Ausgaben für den unter Nr. 3.2 genannten Fördergegenstand gehören auch die Kosten einer Ortsbegehung im Rahmen des BayKOM-Rahmenvertrages (Los 2). ³Ist in den zugrunde zu legenden Ausgaben ein Mehrwertsteueranteil enthalten, ist dieser nur zuwendungsfähig, soweit kein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann. ⁴Betriebsausgaben (Strombezug, Internetzugangsdienste, Miete für WLAN-Hardware aus dem BayKOM-Rahmenvertrag et cetera) sind nicht zuwendungsfähig. ⁵Kommunale Eigenregieleistungen sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

6.3 

¹Eine FTTB-Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 5 000 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen. ²Eine WLAN-Förderung scheidet aus, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 2 000 Euro inklusive Umsatzsteuer liegen (Bagatellgrenzen).

6.4 

¹Der Fördersatz beträgt 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Für Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften als Zuwendungsempfänger, die überwiegend dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf zuzurechnen sind, beträgt der Fördersatz 90 %.

6.5 

¹Der Förderhöchstbetrag je öffentlicher Schule (unabhängig von der Anzahl der Standorte) und je im Krankenhausplan ausgewiesenem Krankenhausstandort beträgt für die FTTB-Förderung 50 000 Euro und für die WLAN-Förderung 5 000 Euro. ²Sofern für die erstmalige Herstellung eines Glasfaseranschlusses einer öffentlichen Schule oder eines Plankrankenhauses ein Tiefbau auf einer Länge von mehr als 1 500 Meter erforderlich ist, erhöht sich der Förderhöchstbetrag um 10 000 Euro auf dann 60 000 Euro. ³Diese Erhöhung des Förderhöchstbetrages wird jedoch nicht gewährt, wenn mehr als eine öffentliche Schule oder mehr als ein Plankrankenhaus dieselbe postalische Adresse haben.

6.6 

Der Förderhöchstbetrag für die FTTB-Erschließung der Rathäuser beträgt

6.6.1 

¹20 000 Euro je Gemeinde, die nicht über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist (weder direkt noch indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des Art. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung). ²Für den Fall, dass die Gemeinde bereits angeschlossen ist oder verbindlich erklärt, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung an ein KomBN und damit an das Bayerische Behördennetz anzuschließen (entweder direkt oder indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft im Sinne des Art. 1 Verwaltungsgemeinschaftsordnung), erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf 50 000 Euro.

6.6.2 

¹20 000 Euro je Bezirk, der nicht an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist. ²Für den Fall, dass der Bezirk bereits angeschlossen ist oder verbindlich erklärt, sich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung an das Bayerische Behördennetz anzuschließen, erhöht sich der Förderhöchstbetrag auf 50 000 Euro.

6.6.3 

¹In den Fällen der Nr. 6.6.1 Satz 2 Alternative 2 und Nr. 6.6.2 Satz 2 Alternative 2 können Bewilligungen bis zum Förderhöchstbetrag von 50 000 Euro ausgesprochen werden. ²Sofern nicht innerhalb von 3 Jahren ab Bewilligung der Anschluss an das KomBN oder Behördennetz nachgewiesen wird, reduziert sich die Zuwendung auf maximal 20 000 Euro.

6.6.4 

Eine Verwaltungsgemeinschaft kann maximal den Betrag erhalten, den ihr die Mitgliedsgemeinden aus deren Förderhöchstbeträgen gemäß Nr. 6.6.1 überlassen; ein eigener Förderhöchstbetrag ist einer Verwaltungsgemeinschaft insoweit nicht eingeräumt.

7.  Mehrfachförderung

Sofern der Zuwendungsempfänger hinsichtlich desselben Fördergegenstandes eine Förderung nach einem anderen Förderprogramm in Anspruch nimmt, scheidet eine Förderung nach dieser Richtlinie aus.

8.  Verfahren

8.1 

¹Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde mit folgenden Unterlagen oder Erklärungen gemäß Nrn. 8.1.1 bis 8.1.6 einzureichen. ²Bewilligungsbehörde ist
die örtlich zuständige Regierung für Anträge, die bis einschließlich 31. Juli 2020 eingereicht werden,
das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung für Anträge, die ab dem 1. August 2020 eingereicht werden:

8.1.1 

Aufgegliederte Darstellung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben in Angeboten.

8.1.2 

Erklärung des Antragstellers, dass für das Vorhaben keine weiteren öffentlichen Zuwendungen beantragt oder bewilligt wurden.

8.1.3 

Erklärung des Antragstellers, dass er Sachaufwandsträger der öffentlichen Schule im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BayEUG ist, für die die Förderung beantragt wird oder er Träger des in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommenen Krankenhauses ist, für das die Förderung beantragt wird.

8.1.4 

Im Fall der FTTB-Förderung: Bestätigung des Antragstellers, dass

8.1.4.1 

aktuell kein Glasfaseranschuss bis zum Gebäude besteht,

8.1.4.2 

die Herstellung eines Glasfaseranschlusses in das Gebäude nicht im Rahmen einer anderweitigen Fördermaßnahme geplant ist,

8.1.4.3 

kein Telekommunikationsunternehmen im Rahmen einer Markterkundung im Zusammenhang mit einer anderweitigen Maßnahme zur Förderung des Breitbandausbaus einen Glasfaserausbau bis zum Gebäude ohne Kostenbeteiligung für die Endkunden angekündigt hat. ²Sofern dem Antragsteller hierüber keine Informationen vorliegen, sind diese beim Breitbandzentrum Amberg, Kirchensteig 1, 92224 Amberg, einzuholen.

8.1.4.4 

eine durchgängige Glasfaserinfrastruktur bis zum Gebäude entsteht

8.1.5 

Im Fall der FTTB-Förderung für Rathäuser zusätzlich:

8.1.5.1 

Bei Antragstellung durch Gemeinde: Erklärung der Gemeinde, dass sie über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist (entweder direkt oder indirekt im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft, an der sie gegebenenfalls beteiligt ist) oder dass ein Anschluss an das Bayerische Behördennetz über ein KomBN innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung der Förderung erfolgen wird.

8.1.5.2 

Bei Antragstellung durch Verwaltungsgemeinschaft: Erklärung der Verwaltungsgemeinschaft, dass die an ihr beteiligten Gemeinden bereits über ein KomBN an das Bayerische Behördennetz angeschlossen sind (entweder direkt oder indirekt im Rahmen der Verwaltungsgemeinschaft) oder dass ein Anschluss der beteiligten Gemeinden an das Bayerische Behördennetz erfolgen wird.

8.1.5.3 

Bei Antragstellung durch Bezirk: Erklärung des Bezirks, dass er an das Bayerische Behördennetz angeschlossen ist oder dass ein Anschluss an das Bayerische Behördennetz innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ab Bewilligung der Förderung erfolgen wird.

8.1.6 

Im Fall der WLAN-Förderung: Erklärung des Antragstellers, zum Abruf des BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag (Los 2) berechtigt zu sein und Zusage, das BayernWLAN aus dem BayKOM-Rahmenvertrag abzurufen und für mindestens 24 Monate anzubieten.

8.2 

Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.

8.3 

¹Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. ²In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der beizufügenden ANBest-K oder ANBest-P für verbindlich zu erklären, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. ³Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.

8.4 

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage des Verwendungsnachweises und dessen Prüfung.

8.5 

Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

9.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. September 2019 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. ²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Richtlinie zur Förderung von Glasfaseranschlüssen und WLAN für öffentliche Schulen und Plankrankenhäuser (Glasfaser/WLAN-Richtlinie – GWLANR) vom 23. Mai 2018 (FMBl. S. 58) tritt mit Ablauf des 14. Septembers 2019 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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