Gewährung von Geldbelohnungen für die Wiederergreifung von entwichenen Gefangenen
1. Personen, die bei der Wiederergreifung von entwichenen Gefangenen in besonders anerkennenswerter Weise mitwirken, kann eine Geldbelohnung bis zur Höhe von 250 Euro gewährt werden. Dies gilt nicht für Polizeibeamte, Justizbedienstete und Angehörige anderer Behörden, die hierbei in Erfüllung ihrer Berufspflichten handeln. Die Belohnung wird vom Leiter der Justizvollzugsanstalt bewilligt und bei Kap. 04 05 Tit. 546 49 ausbezahlt. Mit der Auszahlung des Geldbetrages spricht der Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Anerkennung für das Verhalten aus.
2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Gewährung von Geldbelohnungen an Personen außerhalb der Justizverwaltung für die Wiederergreifung von entwichenen Gefangenen vom 10. November 1959 (JMBl S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Mai 1974 (JMBl S. 117), außer Kraft.
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