Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration befassten Bediensteten
Aufgrund des § 20 Satz 2 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung – BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl S. 160, BayRS 2030-2-22-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Bekanntmachung:
1. Lehrnebenvergütung
1.1
Bedienstete, die hauptamtlich im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration befasst sind, erhalten eine Lehrnebenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 2 und 3. Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamts im Sinn des Art. 81 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG). Sie setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung.
1.2
Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz.
2. Unterrichtsvergütung
2.1
Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) 28,14 €.
2.2
Als Unterricht gilt auch das Besprechen der Klausurarbeiten.
2.3
Die Unterrichtsvergütung wird für höchstens 252 Unterrichtsstunden (45 Minuten) im Kalenderjahr gewährt. Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz des oder der jeweiligen Bediensteten zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. Bei der Berechnung der Höchstgrenzen ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen. Hält ein Bediensteter oder eine Bedienstete in einem Kalenderjahr mehr als 252 Stunden Unterricht und stünde ihm oder ihr für den zusätzlichen Unterricht eine höhere Unterrichtsvergütung zu als für frühere Unterrichtsstunden in demselben Kalenderjahr, wird ihm oder ihr der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Unterrichtsvergütungen gewährt.
2.4
Unterricht im Sinn der Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 wird nur vergütet bzw. angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung bzw. der Anrechnung nach Nr. 2.3 umzurechnen.
3. Klausurvergütung
Die Klausurvergütung beträgt
3.1
für das Überprüfen einer Klausurarbeit 10,16 € je Klausurstunde (60 Minuten),
3.2
für das Bewerten einer Klausurarbeit je Klausurstunde (60 Minuten) und Teilnehmer 0,91 €.
3.3
Kann das Bewerten der Klausuraufgaben ausnahmsweise nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden werden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 3.2 das Doppelte des dort genannten Betrages.
3.4
Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung umzurechnen. Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.
4. Abrechnung, Zahlung
Die Lehrnebenvergütungen sind auf einem Vordruck der Regierungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat umfassen und soll nicht länger als drei Kalendermonate sein. Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wird. Diese stellt die Angaben des oder der Bediensteten in der Abrechnung sachlich fest. Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht des oder der Bediensteten im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (siehe hierzu auch Nr. 5) umfasst und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.
5. Steuerpflicht
Die Lehrnebenvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn der oder die Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt; sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuererklärungspflicht. Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und unterliegt insgesamt dem Lohnsteuerabzug (R 19.2 LStR). Der Durchschnitt bestimmt sich bei einer Unterrichtserteilung am Ausbildungsort nach der Zahl der voraussichtlichen Unterrichtsstunden im laufenden Kalenderjahr an demselben Amt.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2014 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Ausbildung der Rechtsreferendare (Rechtspraktikanten) im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern befassten Bediensteten vom 7. August 1986 (MABl S. 435), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 29. Juli 2008 (AllMBl S. 439), außer Kraft.
Günter Schuster
Ministerialdirektor
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