Gewährung von Vorschüssen an Gerichtsvollzieher in besonderen Fällen
DE - Landesrecht Bayern

Gewährung von Vorschüssen an Gerichtsvollzieher in besonderen Fällen

Gemäß § 6 Abs. 2 der Bayerischen Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Bayerische Vorschussrichtlinien – BayVR) vom 19. Oktober 1994 (FMBl S. 346, StAnz Nr. 43) wird mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen Folgendes bestimmt:

1. 

Nach Maßgabe der Bayerischen Vorschussrichtlinien können Gerichtsvollziehern und anderen planmäßigen Beamten, die mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften beauftragt sind und zur Ernennung zum planmäßigen Gerichtsvollzieher in absehbarer Zeit heranstehen, Vorschüsse bewilligt werden

1.1 

zur erstmaligen Einrichtung eines Geschäftszimmers, sofern nicht von der Verpflichtung zur Einrichtung befreit wurde;

1.2 

zur erstmaligen Beschaffung eines EDV-Systems zur Unterstützung der Bürotätigkeit des Gerichtsvollziehers;

1.3 

zur Beschaffung oder Ersatzbeschaffung eines eigenen Kraftfahrzeugs, wenn ein dienstliches Interesse an der Beschaffung oder Ersatzbeschaffung besteht.

2. 

Abweichend von

2.1 

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BayVR kann im Fall der Nr. 1.2 ein Vorschuss bis zur Höhe von 10 000 € gewährt werden;

2.2 

§ 4 Abs. 3 BayVR wird der Gesamtbetrag für die Summe der nebeneinander oder nacheinander gewährten Vorschüsse auf 15 000 € erhöht;

2.3 

§ 5 Abs. 2 Satz 1 BayVR kann auf Antrag die Tilgungszeit auf bis zu 60 Monate verlängert werden.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 3. September 1984 (JMBl S. 141) außer Kraft.
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