Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaf...
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Gewährung von Lehrnebenvergütungen für die nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten befassten Bediensteten

Aufgrund des § 20 Satz 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat folgende Bekanntmachung:

1.  Lehrnebenvergütung

1.1  Allgemeines

¹Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt und nebenamtlich mit der Aus- und Fortbildung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) befasst sind, können eine Lehrnebenvergütung und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 1.2 bis 1.4 erhalten. ²Die Lehrnebenvergütung setzt sich zusammen aus der Unterrichtsvergütung und der Klausurvergütung. ³Die Lehrnebenvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung (BayNV). ⁴Eine Lehrnebenvergütung wird nur dann gewährt, wenn die Lehrtätigkeit nicht dem Hauptamt der oder des Bediensteten zuzuordnen ist. ⁵Eine Lehrnebenvergütung darf nicht gewährt werden, wenn die oder der Bedienstete im Hauptamt angemessen entlastet wird (vgl. § 9 Abs. 2 BayNV).

1.2  Unterrichtsvergütung

1.2.1 

Die Unterrichtsvergütung beträgt je Unterrichtsstunde (45 Minuten) bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten
– der Besoldungsgruppe A 3 bis A 9
11,50 €,
– der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
15,05 €,
– der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
15,05 €,
– ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
26,30 €.

1.2.2 

¹Bei der Aus- und Fortbildung von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-dienst bzw. in der Ausbildungsqualifizierung, Dienstanfängerinnen und Dienstanfängern, Praktikantinnen und Praktikanten, sowie anderen Nachwuchskräften richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene, zu der das (voraussichtliche) Eingangsamt ihrer Laufbahn gehört. ²Nehmen an einer Aus- oder Fortbildung Beamtinnen und Beamte verschiedener Qualifikationsebenen teil, so richtet sich die Unterrichtsvergütung nach der Qualifikationsebene der dienstranghöchsten Teilnehmerin bzw. des dienstranghöchsten Teilnehmers. ³Bei der Fortbildung von Beamtinnen und Beamten im Rahmen der modularen Qualifizierung richtet sich die Unterrichtsvergütung nach dem jeweils angestrebten Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14.

1.2.3 

Als Unterricht gilt auch das Besprechen von Klausurarbeiten.

1.2.4 

¹Mehr als 48 Unterrichtsstunden im Kalendermonat können vergütet werden, soweit der verstärkte Einsatz zur Durchführung des Unterrichts erforderlich war. ²Dabei ist auch jeder andere im Bereich des öffentlichen Dienstes gehaltene Unterricht zu berücksichtigen.

1.2.5 

¹Unterricht im Sinne der Nrn. 1.2.1, 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.4 wird nur vergütet beziehungsweise angerechnet, wenn er mindestens 45 Minuten dauert. ²Angeordneter Unterricht von längerer Dauer als 45 Minuten ist für Zwecke der Vergütung beziehungsweise der Anrechnung nach Nr. 1.2.4 entsprechend umzurechnen.

1.3  Klausurvergütung

1.3.1 

Die Klausurvergütung beträgt je Klausurstunde (60 Minuten)

1.3.1.1 

für das Erstellen einer im Unterrichtsplan vorgeschriebenen oder von der hierfür zuständigen Stelle angeordneten Klausurarbeit mit Lösungsvorschlag bei Klausuren für Beamtinnen und Beamte
– der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
14,70 €,
– der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
19,60 €,
– ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
29,30 €,

1.3.1.2 

für das Abhalten der Klausurarbeiten (Aufsichtsführung)
3,60 €,

1.3.1.3 

für das Bewerten einer Klausurarbeit und Teilnehmer
– der Besoldungsgruppe A 6 bis A 9, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 qualifiziert haben
0,60 €,
– der Besoldungsgruppe A 9 bis A 13, die in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der Ausbildungsqualifizierung oder der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert haben
0,65 €,
– ab der Besoldungsgruppe A 13, die in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sind, oder die sich im Rahmen der modularen Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert haben
0,85 €.

1.3.2 

Ist das Bewerten von Klausuraufgaben nicht mit einem Unterrichtsauftrag verbunden oder steht die Zahl der zu bewertenden Aufgaben zur Zahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden in keinem angemessenen Verhältnis, beträgt die Vergütung nach Nr. 1.3.1.3 das Doppelte des dort genannten Betrages.

1.3.3 

Die Regelungen unter Nr. 1.2.2 gelten für die Klausurvergütung entsprechend.

1.3.4 

¹Für Klausuren von längerer oder kürzerer Dauer als 60 Minuten ist die Vergütung entsprechend umzurechnen. ²Eine Klausurvergütung wird jedoch nur gewährt, wenn die Klausur mindestens 45 Minuten dauert.

1.4  Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG).

1.5  Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern

Die Regelungen des 1. Abschnitts gelten für die Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern entsprechend.

2.  Abrechnung und Steuerpflicht

2.1  Abrechnung

¹Für die Abrechnung der Lehrnebenvergütungen sind die zur Verfügung gestellten Vordrucke zu verwenden. ²Der Abrechnungszeitraum muss mindestens einen Kalendermonat und soll nicht mehr als drei Kalendermonate umfassen. ³Die Abrechnung ist bei der Stelle einzureichen, bei der der Unterricht gehalten wurde. ⁴Diese stellt die Angaben in der Abrechnung sachlich fest. ⁵Hat die oder der Bedienstete in einem Kalendermonat mehr als 48 Stunden Unterricht erteilt, sind von der Ausbildungsstelle die Gründe für den verstärkten Unterrichtseinsatz auf der Abrechnung zu vermerken oder in einer der Abrechnung beizulegenden Stellungnahme darzulegen. ⁶Sie vermerkt ferner auf der Abrechnung, ob der Unterricht im Durchschnitt nicht mehr als sechs Stunden (vgl. Nr. 2.2.1) umfasst, und leitet sie an die für die Anordnung der Lehrnebenvergütung zuständige Stelle weiter.

2.2  Steuerpflicht

2.2.1 

¹Die Unterrichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete in der Woche durchschnittlich nicht mehr als sechs Stunden Unterricht erteilt (vgl. R 19.2 der Lohnsteuer-Richtlinie (LStR)); sie unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht. ²Beträgt die wöchentliche Unterrichtszeit im Durchschnitt mehr als sechs Stunden, gehört die Lehrnebenvergütung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und unterliegt zusammen mit der Vergütung aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug. ³Da die Tätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (vgl. Nr. 1.1), bleiben die Vergütungen aus der nebenberuflichen Lehrtätigkeit nach Maßgabe des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und R 3.26 LStR bis zu einem in diesen Vorschriften festgesetzten Betrag im Jahr steuerfrei. ⁴Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

2.2.2 

¹Die Klausurvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. ²Sie unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug, aber der Einkommensteuerpflicht, ggfs. unter Berücksichtigung des § 3 Nr. 26 EStG.

2.2.3 

¹Die Aufsichtsvergütung gehört steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die oder der Bedienstete neben der Aufsichtsführung nicht zugleich die eigentliche fachliche Lehrtätigkeit als Nebentätigkeit ausübt (Isolierte Aufsichtsführung). ²Sie ist zusammen mit den Bezügen aus dem Hauptamt dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. ³Die Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG kommt nicht zur Anwendung. ⁴Demgegenüber kann ggfs. die Steuerbefreiung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG in Betracht kommen, wonach Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten bis zur Höhe eines in dieser Vorschrift festgesetzten Betrags im Jahr steuerfrei bleiben. ⁵Der Freibetrag kann im Lohnsteuerabzugsverfahren bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn die oder der Bedienstete dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Steuervergünstigung nicht bereits in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis berücksichtigt worden ist oder berücksichtigt wird.

3.  Vergütung für Vorträge

3.1  Allgemeines

¹Bedienstete, die hauptberuflich im öffentlichen Dienst beschäftigt sind und nebenamtlich bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums Einzelvorträge oder Vorträge im Rahmen einer Vortragsreihe halten, können ein Vortragshonorar und Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Nrn. 3.2 und 3.3 erhalten. ²Bei Vorträgen und Vortragsreihen ist die Referentin bzw. der Referent in der inhaltlichen Gestaltung frei. ³Ein konkretes Lernziel wird nicht angestrebt. ⁴Die Vortragsvergütung ist eine Vergütung für die Wahrnehmung eines Nebenamtes im Sinne des § 2 Abs. 2 BayNV.

3.2  Vortragshonorar

3.2.1 

Das Vortragshonorar beträgt je Vortragsstunde (45 Minuten)
– für Vorträge, die erstmals gehalten werden
60,50 €,
– für Wiederholungsvorträge
42,35 €.

3.2.2 

Wiederholungsvorträge sind Vorträge, die mit annähernd gleicher Thematik, ohne wesentliche Änderung des Konzepts, wiederholt werden.

3.2.3 

Bei Vorträgen von längerer oder kürzerer Dauer als 45 Minuten ist das Honorar entsprechend umzurechnen.

3.3  Reisekostenvergütung

Die Bediensteten erhalten Reisekostenvergütung entsprechend dem BayRKG.

3.4  Steuerpflicht

¹Vortragshonorare unterliegen der Einkommensteuerpflicht. ²Darauf ist in der Honorarabrechnung hinzuweisen.

4.  Arbeitnehmer

Die Regelungen der Abschnitte 1. bis 3. gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechend.

5.  Inkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 6. Oktober 1993 (AllMBl. S. 1258), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (AllMBl. 2017 S. 51), außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor
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